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Entscheid

STK 2020 18

Kammer

15. Dezember 2020Deutsch55 min

18. März 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 15. Dezember 2020

STK 2020 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

4. H.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt I.________,

5. J.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

betreffend

Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2019, SGO 2019 18-21);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

a) A.________ (nachfolgend: Privatkläger) erstattete am 14. August 2013 Strafanzeige wegen eines Polizeieinsatzes vom 21. September 2012 gegen ihn mit anschliessender Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik (U-act. 8.1.01a). Am 27. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die vier am Einsatz vom 21. September 2012 beteiligten Polizisten (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs (U-act. 12.1.001). Die dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 20. März 2014 gut (BEK 2013 181; U-act. 12.1.013). Bereits am 18. Februar 2014, mithin vor dem soeben erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer, erliess die Staatsanwaltschaft eine weitere Nichtanhandnahmeverfügung, gemäss welcher gegen die vier Beschuldigten, die Spitalärztin L.________ sowie die Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik R.________ (auch) keine Strafuntersuchung wegen Wuchers, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und Freiheitsberaubung durchgeführt werde (U-act. 12.2.001). In Bezug auf die vier Beschuldigten hiess die Beschwerdekammer eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers mit Beschluss vom 13. August 2014 teilweise gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung betr. Freiheitsberaubung auf (BEK 2014 38 und 57; U-act. 12.2.002, Dispositivziffer 1.a).

Am 28. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die vier Beschuldigten betr. Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Körperverletzung ein (U-act. 12.3.001). Mit Beschluss vom 28. September 2015 hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf (BEK 2015 79, U-act. 12.3.014).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erneut ein (U-act. 12.4.001). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers am 8. August 2016 ab (BEK 2016 64, U-act. 12.4.013). Am 20. Februar 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. August 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer, Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017, U-act. 12.4.015). Mit Beschluss vom 30. März 2017 hob die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (BEK 2017 42; U-act. 12.5.008).

Am 12. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht gegen die vier Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB; Vi-act. 1-4). An der Hauptverhandlung vom 9. und 11. Dezember 2019 befragte das Strafgericht den Privatkläger und die vier Beschuldigten (Vi-act. 33). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 sprach das Strafgericht die vier Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, trat auf die Zivilforderung des Privatklägers nicht ein und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (angef. Urteil, Dispositivziffern 1-3).

Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger am 23. Dezember 2019 Berufung an (KG-act. 2). Das Strafgericht versandte am 8. April 2020 das begründete Urteil. Am 1. Mai 2020 reichte der mittlerweile anwaltlich vertretene Privatkläger die Berufungserklärung ein und beantragte was folgt (KG-act. 4):

1. Es seien Ziff. 1, 2, 4, und 5 des Urteils des Strafgerichts vom 11. Dezember 2019 (SGO 2019 18-21) aufzuheben.

2. Es seien die Beschuldigten Ziff. 1 bis 4 wegen Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Entführung und ev. weiterer Delikte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei dem Privatkläger eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 187'825.10 zuzusprechen.

4. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten aller erbetenen Verteidiger) den Beschuldigten aufzuerlegen und dem Privatkläger eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter des Staates.

Am 15. Dezember 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Privatkläger und die vier Beschuldigten befragt wurden (KG-act. 30). Der Privatkläger beantragte, die Beschuldigten seien wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten (KG-act. 30/2, S. 2). Zudem erklärte er den Rückzug der Zivilklage (KG-act. 30/2, S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die vier Beschuldigten beantragten, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz und damit die Freisprüche für die vier Beschuldigten zu bestätigen (KG-act. 30/4, 30/5, 30/7, 30/9 und 30/11);-

in Erwägung:

a) Der Privatkläger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, Opfer von Folter geworden zu sein und brachte vor, gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR finde eine Beweislastumkehr statt und die staatliche Behörde habe zu beweisen, dass keine Misshandlung vorliege

(KG-act. 30/2, S. 6 f.).

b) aa) Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ebenso gewährleistet dies Art. 10 Abs. 3 BV. Unter Art. 3 EMRK wird eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung subsumiert, die ein Mindestmass an Schwere erreicht. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie manchmal vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Ferner sind der Zweck der Behandlung, die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, sowie der Zusammenhang, in dem sie steht, zu berücksichtigen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGer, Urteil 6B_340/2013 vom 27. August 2013, E. 1.3.3.1; Sturm, Untersuchung von polizeilicher Gewaltanwendung, 2018, S. 22 f.). Zulässig ist das Anlegen von Handschellen, sofern es im Zusammenhang mit einer rechtmässigen Festnahme oder Haft geschieht und nicht mit Gewalt und öffentlichem Aufsehen verbunden ist, die nach den Umständen nicht notwendig sind. Notwendigkeit kann bei Fluchtgefahr oder Gefahr einer Verletzung oder Schädigung anderer gegeben sein (Meyer-Ladewig/‌Lehnert, in: Meyer-Ladewig/‌Nettesheim/‌von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. A., 2017, N 40 zu Art. 3 EMRK).

bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat eine wirksame und vertiefte Untersuchung stattzufinden, wenn jemand in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein (Untersuchungspflicht; BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 3.1.1; BGE 131 I 455, E. 1.2.5 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_340/2013 vom 27. August 2013, E. 1.3.3.1). Der EGMR kennt eine Beweiserleichterung für Opfer in einer Situation ausschliesslicher Polizeihoheit. Danach wird die Verantwortlichkeit des Staates vermutet, in welchem eine Person bei guter Gesundheit in Haft oder anderweitigen staatlichen Gewahrsam genommen wird und anschliessend verstirbt oder verletzt ist. Darüber hinaus kann die Beweiserleichterung auch bei Gewaltanwendungen während eines polizeilichen Einsatzes wie beispielsweise während Demonstrationen Anwendung finden, wenn sich Personen unter staatlicher Kontrolle befinden (Sturm, a.a.O., S. 75 m.w.H.; vgl. auch Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., 1999, S. 188 f.).

cc) Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Anklagebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 19 zu Art. 10 StPO; Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 10 StPO; Tophinke, a.a.O., N 19 zu Art. 10 StPO). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 143 IV 214, nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Beweismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3; Hofer, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO; vgl. auch Sturm, a.a.O., S. 220).

c) aa) Während im Vorverfahren noch der Grundsatz in dubio pro duriore gilt, ist im übrigen Verfahren die Unschuldsvermutung massgebend, auch wenn damit die Untersuchungspflicht beschränkt wird (Sturm, a.a.O., S. 221). Im innerstaatlichen Verfahren ergibt sich deshalb u.U. ein Zielkonflikt zwischen der aus Art. 3 EMRK fliessenden Untersuchungspflicht und den Verfahrensrechten der beschuldigten Person, namentlich der Unschuldsvermutung (Sturm, a.a.O., S. 221). Prüft der EGMR, ob ein innerstaatliches Strafverfahren den Anforderungen der Untersuchungspflicht gerecht wird, befasst er sich jedoch mit der Verantwortlichkeit des Staates und nicht mit dem individuellen Strafvorwurf. Die Untersuchungspflicht kann deshalb zur Konsequenz haben, dass die Untersuchung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist (Sturm, a.a.O., S. 221).

bb) Für das vorliegende Strafverfahren führt der vom Privatkläger erhobene Foltervorwurf nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern es gelten die u.a. aus Art. 10 StPO fliessenden Regeln zur Beweislast und -würdigung (vgl. E. 1.b.cc), welchen auch die Vorinstanz folgte. Ohnehin fand vorliegend eine umfassende Untersuchung statt und die Beschuldigten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sind aufgrund richterlicher Überzeugung und nicht in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo) freizusprechen, weshalb kein Zielkonflikt zwischen der Unschuldsvermutung und der Untersuchungspflicht besteht.

d) Der Privatkläger liess mit Verweis auf das Urteil 6B_743/2013 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014 vorbringen, für den Fall, dass sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen könne, bestünde für diesen ein rechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt, die Untersuchung eingestellt werde oder ein Freispruch ergehe (KG-act. 30/2, S. 4). Das Bundesgericht erklärte im erwähnten Urteil, die Rechtsprechung anerkenne gestützt auf die Bundesverfassung, die EMRK, den UNO-Pakt II sowie die Anti-Folter-Konvention einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz, und führte aus (BGer, Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 1.3): „In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt, die Untersuchung eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht.“ Das Bundesgericht äusserte sich somit zur Frage der Beschwerdelegitimation und bejahte ein rechtlich geschütztes Interesse des Betroffenen an der Aufhebung eines entsprechenden Entscheids (ebenso im Rückweisungsentscheid 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017, U-act. 12.4.015). Indessen begründet dies entgegen der Ansicht des Privatklägers keinen rechtlichen Anspruch auf Aufhebung des Entscheids.

a) Gemäss Anklage vom 12. Juli 2019 wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1, S. 2 ff.):

Das Betreibungsamt Altendorf stellte per 18. Mai 2012 ein Gesuch um polizeiliche Zuführung des Schuldners A.________ an die Kantonspolizei Schwyz. Die Mitbeschuldigten Polizisten J.________, D.________, F.________ und H.________ wurden mit dem Vollzug beauftragt, wobei J.________ für die Einsatzleitung verantwortlich war.

Am 21. September 2012 begab sich das Einsatzteam frühmorgens zum Wohnort von A.________. D.________ und F.________ stellten sich um

ca. 07:00 Uhr vor und informierten A.________ über den Zuführungsauftrag des Betreibungsamts. Mit der Aufforderung mitkommen zu müssen konfrontiert, folgte gemäss A.________ die Frage an die zwei Polizisten, ob er noch das Nötigste machen und insbesondere sein Fahrzeug wegparken könne. Unmittelbar darauf lief A.________ durch die Wohnung zum Hinterausgang über die Terrasse und begab sich zum Hinterhof der Garage S.________, wo sein Fahrzeug geparkt war. D.________ und F.________ liefen ihm hinterher. Gleichzeitig gaben sie J.________ und H.________ per Funk bekannt, dass A.________ flüchte und Unterstützung erforderlich sei. J.________ und H.________ begaben sich daraufhin zum Platz, wo A.________ sein Fahrzeug geparkt hatte und sind zum Geschehen gerannt.

Bei seinem Fahrzeug angekommen, öffnete A.________ die Fahrzeugtür und setzte sich auf den Fahrersitz. Polizist D.________ forderte A.________ auf, sofort wieder auszusteigen. A.________ stieg aus, gestikulierte zwischendurch um sich und wurde laut, übergab den Fahrzeugschlüssel an Polizist F.________ und forderte ihn auf, dass Fahrzeug selber wegzuparken. Daraufhin schwang sich A.________ auf die Ladebrücke seines Fahrzeuges, was unmittelbar dazu führte, dass er von den Polizisten wiederum aufgefordert wurde, von der Ladebrücke herunter zu steigen. A.________ stand in der Folge neben seinem sowie einem in unmittelbarer Nähe geparkten Fahrzeug mit verschränkten Armen vor den zwei Polizisten F.________ und D.________.

Die Polizisten F.________, D.________ und H.________ nahmen schliesslich die Hände von A.________ am Rücken zusammen und fesselten ihn bzw. legten ihm Handschellen an. Zeitlich ist dieser Vorgang ca. 10 Minuten nach der Ansprache bei der Tür von A.________, um ca. 07:10 Uhr, einzuordnen. Während des Fesselungsvorgangs drückten die Polizisten A.________ nach unten, was dazu führte, dass er mit seinem Kopf und Oberkörper auf der Kühlerhaube des nahestehenden Fahrzeugs aufschlug. J.________ stand währenddessen in unmittelbarer Nähe zum Geschehen. Durch das Hinunterdrücken von A.________ entstand in der Kühlerhaube des Fahrzeugs eine Delle mit einem Durchmesser von ca. 10-15 cm. Unmittelbar im Anschluss an die Fesselung ging A.________ auf dem Weg zum Polizeifahrzeug zu Boden. Ab diesem Zeitpunkt hatte A.________ die Augen nur noch gelegentlich geöffnet, bewegte sich sonst nicht mehr und blieb still bzw. äusserte sich auch verbal gar nicht mehr. Mit dieser Situation konfrontiert, kontaktierten die Polizisten um 07:24 Uhr notfallmässig die Ambulanz.

Die Ambulanz erreichte um 07:31 Uhr den Ereignisort. A.________ wurde durch die Mitarbeiter der Ambulanz mit Unterstützung der Polizisten gefesselt in die Ambulanz zum Transport eingeladen. Die Ambulanz fuhr sodann notfallmässig ins Spital Lachen, wobei einer der vier Polizisten in der Ambulanz mitfuhr, und erreichte um 07:46 Uhr den Zielort. Während der anschliessenden notfallärztlichen Untersuchung blieb A.________ weiterhin gefesselt. Die zuständige Notfallärztin L.________ entschied in der Folge, dass aktuell von einer potentiellen Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei und verfügte einen fürsorgerischen Freiheitsentzug mit Überweisung in die psychiatrische Klinik R.________. A.________ wurde dementsprechend – weiterhin gefesselt – um ca. 10:00 Uhr mit der Ambulanz unter Polizeibegleitung in die psychiatrische Klinik R.________ gefahren, wo ihm um ca. 11:06 Uhr die Handschellen abgenommen wurden.

Sowohl J.________ als auch F.________, D.________ und H.________ wussten, dass sie als Beamte handelten. Sie mussten zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der im Amt angewendete Zwang und die Fesselung sowie die Festnahme und das Gefangenhalten bzw. der Freiheitsentzug von A.________ am 21. September 2012 zwischen ca. 07:10 und 11:06 Uhr missbräuchlich und unrechtmässig erfolgte, was sie in Kauf nahmen. Weiter ist davon auszugehen, dass sie mit der Absicht handelten, durch die entsprechenden Zwangshandlungen A.________ zumindest zu demütigen und zu kränken, mitunter ihm einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen.

b) Die Vorinstanz legte dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen diesen – von der Staatsanwaltschaft in sechs Sachverhaltsabschnitte entsprechend den vorstehend zitierten Absätzen in der Anklage unterteilten – Sachverhalt zugrunde (angef. Urteil, E. II.1-6). Der Privatkläger brachte in allgemeiner Weise vor, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt, sei voreingenommen gewesen und habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt (KG-act. 30/2, S. 13, 21 f. und 26 f.), ohne jedoch näher darzulegen, welche Aussagen die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll resp. welche Widersprüche eine andere Beurteilung des Sachverhalts aufdrängen.

aa) Der Privatkläger bestätigte in seinem Parteivortrag (KG-act. 30/2, S. 16) das Vorliegen eines Zuführungsauftrags und brachte ansonsten in Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt keine Sachverhaltsrügen vor. Es kann daher vollumfänglich auf den zutreffend festgestellten Sachverhalt und die ebenso überzeugende vor­instanzliche Begründung verwiesen werden (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 244, Regeste und E. 1.2.3). Anzumerken ist, dass die vier Beschuldigten unbestrittenermassen keine Kenntnis vom geschuldeten Betrag von Fr. 66.00 hatten, sondern lediglich um den Auftrag zur Zuführung wussten (U-act. 10.7.014, Frage 36; U-act. 10.8.002, Frage 10;

Vi-act. 33, Fragen 149, 151, 156, 198, 200, 238; KG-act. 30, S. 18 f. Frage 3).

bb) Bezüglich des zweiten Sachverhaltsabsatzes führte die Vorinstanz aus, es erweise sich als unerheblich, dass dem Privatkläger der Zuführungsbefehl nicht gezeigt worden sei, einerseits, weil er, der Privatkläger, daraus nichts zu seinen Gunsten ableite, anderseits habe er den Beschuldigten keine Möglichkeit dazu gegeben, weil er gemäss deren übereinstimmenden und konstanten Aussagen unvermittelt nach deren Vorsprache zurück in die Wohnung gerannt sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden sich als glaubhafter erweisen als die Ausführungen des Privatklägers, welcher die Begebenheit bei der Wohnungstüre widersprüchlich vorgetragen habe (angef. Urteil, E. II.3.a). Sodann setzte sich die Vorinstanz sowohl mit den Aussagen der Beschuldigten als auch denjenigen des Privatklägers auseinander und kam zum Schluss, die Aussagen der Beschuldigten würden den Privatkläger nicht über Gebühr anschwärzen und sich um einiges besser mit den Zeugenangaben decken als die Ausführungen des Privatklägers, weshalb ersteren mehr Glauben zu schenken sei als den Aussagen des Privatklägers, die zudem zum Teil widersprüchlich gewesen seien (angef. Urteil, E. II.3.b). Es sei somit davon auszugehen, dass der Privatkläger schnellen Schrittes losgelaufen sei und dass die Beschuldigten dies als Fluchtversuch hätten interpretieren können, was der Privatkläger im Übrigen selber auch bestätigt habe (angef. Urteil, E. II.3.c).

Der Privatkläger bringt bezüglich dieses Sachverhaltsabschnittes in der Berufung keine konkreten Sachverhaltsrügen vor. Entgegen seinen allgemein gehaltenen Vorbringen (vgl. E. 2.b) setzte sich die Vorinstanz sowohl mit den Aussagen der Beschuldigten als auch jenen des Privatklägers eingehend auseinander und legte dar, weshalb sie den Aussagen der Beschuldigten mehr Glauben schenkte bzw. die Aussagen des Privatklägers für nicht glei­chermassen glaubhaft erachtete. Es kann folglich auch bezüglich dieser Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich auf das überzeugende angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO).

cc) Hinsichtlich des dritten Sachverhaltsabsatzes erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten ebenfalls als glaubhafter als diejenigen des Privatklägers. Einerseits habe der Privatkläger vor Schranken selber eingeräumt, dass es seine Art sei, mit den Händen zu reden und unter Stress oder Gewalt lauter zu werden. Zudem passe dieses Gebaren zum Verhalten des Privatklägers in vergleichbaren Situationen, insbesondere zum Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 25. November 2015 und zu den bisherigen Erfahrungen der Beschuldigten mit dem Privatkläger. Die Aussagen der Beschuldigten fänden überdies Stütze in den Zeugenangaben, wonach der Privatkläger laut gewesen sei und mit den Händen gefuchtelt habe bzw. herumgestikuliert habe, während die Beschuldigten versucht hätten, mit ihm zu sprechen und weniger laut bzw. relativ gelassen gewesen seien (angef. Urteil, E. II.4). Auf der Hand liege sodann, dass die Beschuldigten das Einsteigen auf der Fahrerseite als weiteren Fluchtversuch hätten werten müssen. Es habe keine Einwilligung vorgelegen, weil eine solche einerseits aus polizeitaktischen Gründen nicht erteilt worden wäre und die Beschuldigten den Privatkläger bei Vorliegen einer solchen nicht sofort wieder aus dem Fahrzeug hätten herauskommandieren müssen (angef. Urteil, E. II.4.a). Darüber hinaus hätten die Beschuldigten das Besteigen der Wagenbrücke durch den Privatkläger als Gefährdungssituation einstufen müssen. Auch diesbezüglich habe zweifelsfrei keine Einwilligung vorgelegen, weil eine solche weder aus polizeitaktischen Gesichtspunkten Sinn ergeben hätte noch strassenverkehrsrechtlich zulässig gewesen wäre. Es passe in die Gesamtsituation, dass die Beschuldigten den Privatkläger wiederum unverzüglich von der Ladebrücke herunterbeordert hätten. Hinzu komme, dass sich auf der Ladefläche unbestrittenermassen gefährliches Werkzeug befunden habe und der Privatkläger als weitere Gefahrensituation in die Hosentasche gegriffen habe (angef. Urteil, E. II.4.b).

Auch diese Sachverhaltsfeststellungen rügte der Privatkläger nicht konkret, sondern behauptete ohne nähere Begründung, es habe keine Gefährdungssituation gegeben und er habe nie flüchten wollen. Die Vorinstanz setzte sich mit sämtlichen Aussagen auseinander und begründete nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass das (unaufgeforderte) Einsteigen auf den Fahrersitz von den Beschuldigten als weiterer Fluchtversuch gewertet werden musste, weil der Privatkläger bereits zuvor an der Wohnungstüre unvermittelt durch die Wohnung davoneilte (vgl. E. 2.b.bb mit Verweis auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung). Angesichts dessen, dass der Privatkläger, nachdem er bereits zweimal einen Fluchtversuch vornahm, unaufgefordert die Ladebrücke bestieg, laut wurde, wild gestikulierte und sich auf der Ladebrücke unbestrittenermassen (potentiell) gefährliche Werkzeuge befanden, überzeugt die vorinstanzliche Feststellung einer vom Privatkläger geschaffenen Gefahrensituation. Es kann somit auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr festgestellten Sachverhalt abgestellt werden.

dd) Die Vorinstanz erwog, auch der vierte Sachverhaltsabsatz sei überwiegend als erstellt zu betrachten, insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Zugriff sehr professionell vonstattengegangen sei und sich der Privatkläger keine Verletzungen zugezogen habe. Gemäss dem Zeugen N.________ habe sich der Privatkläger gegen die Fesselung gewehrt, was zu den Aussagen der Zeugen T.________ und U.________ passe, welche ein kurzes Handgemenge geschildert hätten. Der Zeuge T.________ habe zwar zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe sich nicht gewehrt, allerdings habe er die Fesselung selber nicht gesehen. Der Zugriff lasse sich nicht als brutale Rambo­aktion bezeichnen. Aus dem Zugriff habe gemäss den Zeugenaussagen einzig eine Delle auf der Kühlerhaube mit einem Durchmesser von 10-15 cm resultiert, welche von Hand ohne Weiteres habe zurechtgedrückt werden können. Selbst der Privatkläger habe diese bisweilen als klein bezeichnet. Der Beschuldigte H.________ habe ausgeführt, die Delle sei von selbst wieder zurückgegangen; immerhin habe er eingeräumt, das Verschwinden der Delle nicht selber beobachtet zu haben, dies sei ihm lediglich so gesagt worden. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es zu einem (unbedeutenden) Missverständnis gekommen sei, weil der Zeuge V.________ ausgeführt habe, er habe die Delle herausgedrückt, worauf diese wieder „rausgespickt“ sei. Die Aussage des Beschuldigten H.________ eigne sich daher nicht, um Zweifel an dessen übrigen Angaben zu wecken. Aufgrund der mittlerweile im Recht liegenden Beweise lasse sich diese nicht (mehr) als nachweislich falsch und klar beschönigend bezeichnen, wie das noch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 6B_979/2016 getan habe. Stattdessen habe tatsächlich bloss eine kleine Delle vorgelegen, welche sich mühelos habe zurechtdrücken lassen. Diese vermöge eine beträchtliche Gewaltanwendung nicht zu belegen (angef. Urteil, E. II.5). Sodann bestünden keine medizinischen Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit des Privatklägers. Gemäss den Angaben des Zeugen N.________ sei der Privatkläger zudem nach der Fesselung zuerst noch laut gewesen und mit der Zeit ganz ruhig geworden, was nicht zu einer Bewusstlosigkeit passe. Es sei stattdessen mit den Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger bloss den Bewusstlosen gemimt habe. Dies decke sich mit dessen Aussage, sich aus Eigenschutz fallengelassen zu haben. Aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten sei überdies von einem „Hinlegen“ auszugehen, insbesondere, weil sich der Privatkläger keine (physischen) Verletzungen zugezogen habe (angef. Urteil, E. II.5.a). Eine Ankündigung der Fesselung sei nicht erfolgt. Eine solche wäre kontraproduktiv gewesen, hätte die Fesselung erschwert und allenfalls eine weitere Eskalationsstufe heraufbeschworen (angef. Urteil, E. II.5.c).

Mit diesen Erwägungen setzte sich der Privatkläger nicht auseinander, sondern führte lediglich pauschal aus, das Bundesgericht habe widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten festgestellt (KG-act. 30/2, S. 21). Die Vorinstanz setzte sich auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnittes mit den Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen eingehend auseinander. Insbesondere ging die Vorinstanz auf den vom Bundesgericht im Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 angesprochenen Widerspruch der entstandenen Delle zur Aussage des Beschuldigten H.________ ein

(vgl. U-act. 12.4.015, E. 2.3.2) und legte unter Berücksichtigung der nach diesem Urteil erfolgten Einvernahme des Zeugen V.________ vom 9. Mai 2018 (U-act. 10.9.001) dar, weshalb die unzutreffende Aussage des Beschuldigten H.________, wonach die Delle von selbst zurückgegangen sei, nicht geeignet ist, um Zweifel an seinen übrigen Angaben zu wecken. Gemäss den Aussagen des Zeugen V.________ handelte es sich um eine kleine Delle mit einem Durchmesser von ungefähr 10-15 cm, welche sich mitten in der Motorhaube befand. Es sei dünnes Blech gewesen und die Delle habe von Hand wieder herausgedrückt werden können (U-act. 10.9.001, Fragen 11-13). Angesichts dessen und des Umstands, dass beim Privatkläger ausser einer leichten Schürfwunde an der rechten Hand keine physischen Verletzungen festgestellt werden konnten (U-act. 5.2.008), ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Delle eine übermässige Gewaltanwendung nicht zu belegen vermöge, zutreffend.

Der Privatkläger machte zudem geltend, die Polizei habe den Beweis für die übermässige Gewaltanwendung vernichtet, indem sie die Reparatur sofort angeordnet und keine Fotos gemacht habe (KG-act. 30/2, S. 27). Unbestrittenermassen ging der Beschuldigte H.________ während des Spitalaufenthalts des Privatklägers zum Parkplatz zurück, um die Angelegenheit mit dem entstandenen Schaden zu klären (U-act. 10.2.001, Frage 16; U-act. 10.9.001, Fragen 12 und 15). Der Besitzer des Fahrzeugs (Zeuge V.________) gab an, er habe den Schaden mit dem Polizisten angeschaut, dann habe er, der Zeuge V.________, die Motorhaube geöffnet und die Beule zurückgedrückt

(U-act. 10.9.001, Frage 15). Weil die Delle mühelos durch den Besitzer des Fahrzeuges beseitigt werden konnte, es keine weiteren Schäden gab und der Besitzer gegenüber der Polizei angab, für ihn sei die Sache damit erledigt

(U-act. 10.9.001, Fragen 11-15), drängten sich keine weiteren Beweismassnahmen auf, weshalb der Vorwurf, die Beschuldigten hätten Beweise vernichtet, nicht haltbar ist. Insbesondere ist angesichts dieses Vorgehens nicht davon auszugehen, dass die Polizei eine Reparatur angeordnet habe.

Hinsichtlich der Entstehung des Schadens bleibt aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen ungeklärt, ob die Delle durch den Oberkörper oder den Kopf des Privatklägers entstand (U-act. 10.1.001, Frage 40; U-act. 10.1.002, Frage 24; U-act. 10.2.001, Fragen 14 f.; U-act. 10.3.002, Fragen 50 ff.; U-act. 10.4.001, Fragen 18 f.;

U-act. 10.5.001, Fragen 6 und 16 f.; U-act. 10.6.001, Fragen 24 und 26;

U-act. 10.7.001, Fragen 13 f.; U-act. 10.7.014, Frage 25; U-act. 10.8.001, Fragen 8 ff.; U-act. 10.9.001 Fragen 11 ff.). Selbst der Privatkläger führte aus, dies sei beweismässig nicht erwiesen (KG-act. 30/2, S. 27). Weil beim Privatkläger keine entsprechenden Verletzungen festgestellt wurden

(U-act. 5.2.008), was bei einer massiven bzw. übermässigen Gewaltanwendung gegen den Kopf aber hätte eintreten müssen, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zwar gegen die Motorhaube gedrückt wurde (ungeklärt bleibt, ob mit dem Oberkörper oder [auch] mit dem Kopf), und dadurch die Delle entstand, der Kopf des Privatklägers aber jedenfalls nicht wie von ihm behauptet auf die Motorhaube geschlagen wurde.

Ferner behauptete der Privatkläger im Berufungsverfahren, der Beschuldigte J.________ habe die Nerven verloren und den Privatkläger mit massiver Gewalt verhaftet, was aus seiner Aussage: „Jetzt ist fertig, jetzt müssen wir ihn mitnehmen“ hervorgehe (KG-act. 30/2, S. 22). Der Beschuldigte J.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dadurch, dass der Privatkläger auf die Ladebrücke seines Fahrzeugs gestiegen sei, sei eine bedrohliche Situation entstanden, weil es auf dieser Ladebrücke gefährliche Gegenstände gehabt habe. Nachdem die Beschuldigten den Privatkläger he­runterkommandiert hätten, sei letzterer neben dem Fahrzeug gestanden. Die Situation sei dann nicht mehr zielführend gewesen, der Privatkläger habe sich immer mehr reingesteigert. Deshalb habe man entschieden, „jetzt ist fertig, jetzt müssen wir ihn mitnehmen“. Hierzu habe man den Privatkläger binden müssen. Er, der Beschuldigte J.________, sei selber ein paar Meter nebendran gestanden. Das Binden hätten seine drei Mitarbeiter gemacht und der Privatkläger habe sich stark gewehrt (Vi-act. 33, Frage 188 S. 45). Der Zeuge N.________ schilderte, der Privatkläger sei laut gewesen und habe mit den Händen gefuchtelt. Die Polizisten hätten zuerst probiert, mit dem Privatkläger zu sprechen, dieser habe immer versucht, die Hände wegzuziehen

(U-act. 10.5.001, Fragen 6 und 12). Der Zeuge U.________ sagte aus, hauptsächlich sei der Privatkläger laut gewesen, sicher lauter als die Polizisten

(U-act. 10.6.001, Frage 16). Sodann gab der Zeuge O.________ zu Protokoll, die Polizisten seien relativ gelassen gewesen (U-act. 10.10.001, Frage 16). Angesichts dieser Zeugenaussagen deutet nichts darauf hin, dass einer der Beschuldigten während des Einsatzes die Nerven verlor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgebracht war.

ee) Die Vorinstanz erachtete auch den fünften Sachverhaltsabsatz als erstellt und führte in der Begründung hauptsächlich aus, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein gemeinsames Komplott zwischen den vier Beschuldigten und dem medizinischen Fachpersonal gegen den Privatkläger (angef. Urteil, E. II.6).

Der Privatkläger rügte den festgestellten Sachverhalt nicht, brachte aber zusätzlich vor, der Beschuldigte J.________ habe ihm im Spital versprochen, er könne aus dem Spital kommen, wenn er mit aufs Betreibungsamt komme, obwohl er als krank diagnostiziert worden sei. Zudem habe der Beschuldigte J.________ gegenüber dem Spital wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er gesagt habe, es habe eine Vorgeschichte mit Verhaftungen gegeben, obwohl dies nicht der Fall sei (KG-act. 30/2, S. 18 f.). Der Beschuldigte J.________ sagte aus, er habe dem Privatkläger im Spital das Angebot gemacht, er solle nicht so blöd tun und sie könnten aufs Betreibungsamt gehen und alles klären. Dies sei aber gewesen, bevor die Ärztin den Privatkläger untersucht habe (U-act. 10.7.001, S. 5; Vi-act. 33, Frage 188). Gemäss dem psychiatrischen Konsilium von P.________ vom 21. September 2012 konnten keine klaren Aussagen zum Bewusstseinszustand des Privatklägers erhoben werden und es konnte keine abschliessende Beurteilung zur Stimmung, psychotischen Zuständen, Suizidalität, Eigen- oder Fremdgefährdung vorgenommen werden. Dadurch ergebe sich jedoch auch nicht eindeutig der Ausschluss einer solchen Eigen- oder Fremdgefährdung (U-act. 8.5.001/02, Befunde). Daraus resultierte als Diagnose ein Verdacht auf einen „psychischen Ausnahmezustand im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) DD dissoziativer Stupor“ (U-act. 8.5.001/02, Diagnose), weshalb die Ausstellung eines ärztlich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzugs und die Verlegung des Privatklägers in eine psychiatrische Klinik zur weiteren diagnostischen Abklärung und Überwachung empfohlen wurde (U-act. 8.5.001/02, Beurteilung/Procedere; vgl. auch U-act. 8.5.002). Entgegen den Vorbringen des Privatklägers wurde er also nicht abschliessend als krank diagnostiziert, vielmehr wurde er zur weiteren Abklärung in die psychiatrische Klinik R.________ überwiesen. Mit dem Angebot, das Spital zu verlassen und die Polizei auf das Betreibungsamt zu begleiten, setzte sich der Beschuldigte J.________ somit nicht über eine ärztliche Krankheitsdiagnose hinweg, zumal dieses Gespräch ohnehin vor der ärztlichen Untersuchung erfolgt war.

Sodann hielt P.________ im gleichen Bericht fest, der Privatkläger sei gemäss den Angaben der Polizei früher teils verhaltensauffällig gewesen. Unter anderem habe es einen Polizeieinsatz gegeben, bei welchem er auf dem Balkon seiner Wohnung laut lamentierend verbale Drohungen ausgesprochen habe. Die Situationen hätten sich aber jeweils ohne weitere Interventionen beruhigt (U-act. 8.5.001/02, Anamnese). Zwar sagte L.________ an der Einvernahme vom 21. Januar 2015 aus, ein Patient mit akuter Belastungsreaktion neige zu Kurzschlusshandlungen und es habe ein solches Risiko bestanden, zumal es auch eine Vorgeschichte mit Verhaftung gegeben habe (SUB 2014 97

U-act. 10.1.01, Frage 56). Auf die Frage, ob ihr frühere Vorfälle bekannt gewesen seien, die auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hingewiesen hätten, gab sie aber an, ihr sei bekannt gewesen, dass der Privatkläger offenbar schon früher einmal durch ein Verhalten aufgefallen sein solle und es deshalb einen Polizeieinsatz gegeben habe. Um was es sich dabei genau gehandelt habe, sei ihr aber nicht bekannt gewesen (SUB 2014 97 U-act. 10.1.01, Frage 57). Mit der von L.________ angesprochenen Vorgeschichte mit Verhaftung scheint somit der Gewahrsam des Privatklägers am gleichen Tag gemeint zu sein und nicht eine angebliche Verhaftung an einem früheren Datum. Jedenfalls fand letzteres keinen Eingang in das psychiatrische Konsilium von P.________ vom 21. Sep­tem­ber 2012, weshalb keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschinformation durch die Beschuldigten vorliegen.

Ferner führte der Privatkläger aus, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, ausser zur Einschüchterung, dass nebst einer Fesselung vier Polizisten neben einem Spitalbett sitzen müssten (KG-act. 30/2, S. 19 f.), womit er sinngemäss vorbrachte, die vier Beschuldigten hätten sich im Spital unmittelbar neben dem Spitalbett des Privatklägers aufgehalten. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten hätten sie sich während des Spitalaufenthalts jedoch nicht unmittelbar beim Privatkläger befunden, sondern hätten sich bei der Notaufnahme aufgehalten, von wo aus sie den Privatkläger durch eine Öffnung des Vorhangs teilweise hätten sehen können (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.; U-act. 10.2.002, Fragen 24 f.; Vi-act. 33, Fragen 126). Ohnehin waren nicht alle vier Beschuldigten durchgehend im Spital anwesend

(U-act. 10.2.002, Frage 24; KG-act. 30, S. 17 Frage 14; vgl. auch E. 2.b.dd). Zudem sagte auch L.________ aus, dass die Polizei während ihrer Untersuchung nicht im Raum anwesend gewesen sei (SUB 2014 97 U-act. 10.1.01, Fragen 16 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten zwar grösstenteils im Spital anwesend waren, aber nicht während der ärztlichen Untersuchung zugegen waren und sich nicht in unmittelbarer Nähe des Privatklägers aufhielten.

ff) Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz den sechsten Sachverhaltsabsatz und führte dazu aus, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, den Privatkläger durch die angeklagten Zwangshandlungen zu demütigen und zu kränken. Stattdessen sei es darum gegangen, den Privatkläger auftragsgemäss dem Betreibungsamt zuzuführen. Ob der dazu angewandte Zwang samt Fesselung als unrechtmässig und missbräuchlich gelte, sei unter den angeklagten Straftatbeständen zu prüfen (angef. Urteil, E. II.7).

Diese Sachverhaltsfeststellung rügte der Privatkläger nicht konkret. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Absicht der Beschuldigten hindeuten, dass sie den Privatkläger demütigen oder kränken wollten. Es kann deshalb auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden. Soweit der Privatkläger die Rechtmässigkeit der Fesselung bzw. der Zwangshandlungen infrage stellt, betrifft dies Rechtsfragen, die sogleich zu prüfen sind (vgl. E. 3 f. nachfolgend).

a) Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Als Täter kommen nur Beamte und Mitglieder von Behörden in Frage, die Amtsgewalt innehaben bzw. an dieser partizipieren (Heimgartner, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 5 zu Art. 312 StGB). Zum einen schützt Art. 312 StGB das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, zum anderen das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209, E. 1.b; BGer, Urteil 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019, E. 2.3; Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019, E. 4.7). Der Tatbestand erfasst u.a. die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen (BGer, Urteil 6B_391/2013, E. 1.4 [betr. gesetzeswidrige Verbringung auf den Polizeiposten]; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB), also wenn es an den notwendigen Voraussetzungen oder allgemein an einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Rechtsgüter fehlt (Heimgartner, a.a.O., N 8 f. zu Art. 312 StGB). Unrechtmässig ist sodann der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken bzw. aus unsachlichen Beweggründen (BGE 127 IV 209, E. 1.b; BGer, Urteil 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019, E. 2.3 m.H.; Heimgartner, a.a.O., N 10 zu Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch liegt ferner vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGE 104 IV 22, E. 2; BGer, Urteil 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013, E. 1.3; Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 312 StGB; vgl. zum Ganzen auch Wyler/Michlig, in: Graf [Hrsg.], annotierter Kommentar StGB, 2020, N 6 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 6 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Heimgartner, a.a.O., N 22 zu Art. 312 StGB). Darüber hinaus muss der Amtsträger in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen (ebenfalls unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB). Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein, so reicht beispielsweise die Absicht aus, bei der betroffenen Person massiven Ärger auszulösen, ihr einen Denkzettel zu verpassen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB; Wyler/Michlig, a.a.O., N 11 zu Art. 312 StGB).

b) Der Freiheitsberaubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Täter kann auch eine Amtsperson sein, die zur Ausübung staatlichen Zwangs berufen ist. Die Freiheitsberaubung kann zudem in mittelbarer Täterschaft begangen werden (Delnon/‌Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 28 f. zu Art. 183 StGB). Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung kann zum Beispiel darin bestehen, dass eine Amtsperson die betroffene Person deutlich länger festhielt, als es für eine sachgerechte Kontrolle nötig gewesen wäre (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 183 StGB). Lehre und Rechtsprechung verlangen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 183 Ziff. 1 StGB eine gewisse Intensität und Dauer der Freiheitsbeschränkung, wobei die Anforderungen an die Dauer aber in der Praxis nicht sehr hoch sind (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 41 zu Art. 183 StGB; Trechsel/‌Fingerhuth, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 7 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsbeschränkung muss ausserdem unrechtmässig erfolgt sein bzw. es darf kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Ein solcher ist aber unter anderem bei fürsorgerischer Unterbringung, polizeilicher Vorführung und vorläufiger Festnahme gegeben (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 53 f. zu Art. 183 StGB). Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person werden jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beschränkt (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 183 StGB m.w.H.).

c) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Polizeiliches Handeln regelt das kantonale Polizeigesetz (PolG; SRSZ 520.110). Laut § 1 Abs. 2 lit. e PolG leistet die Kantonspolizei den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist. Gemäss § 18 Abs. 1 PolG ist die Fesselung von Personen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen (lit. a), fliehen oder befreit werden (lit. b) oder sich töten oder schwer verletzen könnten (lit. c). Kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem objektiven Standpunkt aus davon ausgegangen werden, der Betroffene werde sich in einer der unter lit. a-c genannten Weise verhalten, ist ein Verdacht gegeben; Gewissheit ist nicht erforderlich (Donatsch/Keller, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], PolG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 11 zu § 16 PolG-ZH). Dieser Verdacht ist begründet, falls konkrete Hinweise für diesen sprechen. Umfassende Abwägungen sind nicht vorzunehmen (Donatsch/Keller, a.a.O., N 12 zu § 16 PolG-ZH). Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt (§ 18 Abs. 2 PolG). Im Vordergrund stehen die Sicherung vor Selbstgefährdung sowie die Eigensicherung der Polizei (Donatsch/Keller, a.a.O., N 25 zu § 16 PolG-ZH). Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 20 Abs. 1 PolG). Gemäss § 20 Abs. 2 PolG hat der Ausübung unmittelbaren Zwangs eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dadurch die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme vereitelt würden. Bei der Anwendung befugter polizeilicher Gewalt ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. § 5 PolG; BGE 136 I 87, E. 3.2; BGer, Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.3).

a) aa) Der Privatkläger machte geltend, die Polizei habe mit der Zuführung zum Betreibungsamt vier Monate gewartet, weshalb der Erledigungsdruck offensichtlich nicht so gross habe sein können. Zudem sei es um eine Steuerverzugszinsforderung von lediglich Fr. 66.00 gegangen. Auch das Bundesgericht erachte eine gewaltsame Fesselung nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt. Bei einer derart kleinen Geldschuld dürfe eine Fesselung grundsätzlich nicht oder zumindest nur ganz kurz auf dem direkten Weg zum Betreibungsamt vorgenommen werden (KG-act. 30/2, S. 24). Die Beschuldigten hätten im Übrigen eine Fesselung androhen können und müssen. Es habe keine Gefährdungssituation bestanden und der Privatkläger habe nie flüchten wollen. Dass er ohne Ankündigung in der Öffentlichkeit wie ein Schwerverbrecher sofort gefesselt werde, habe er nicht erwartet, und dies sei der Grund, weshalb er zusammengebrochen sei, eine Diagnose erhalten habe und an ihm eine fürsorgerische Unterbringung vollzogen worden sei (KG-act. 30/2, S. 25). Selbst wenn von Flucht ausgegangen werde, habe das Bundesgericht festgestellt, dass eine Fesselung bei der Anwesenheit von vier Polizisten fragwürdig sei (KG-act. 30/2, S. 21 f.).

bb) Die Vorinstanz führte aus, es liege keine Widerrechtlichkeit vor. Um von einer Gefahr i.S.v. § 18 PolG auszugehen, brauche es keine Gewissheit, weshalb nicht umfassende Abwägungen vorzunehmen seien. Stattdessen würden konkrete Hinweise ausreichen. Derartige Hinweise hätten in Nachachtung des erstellten Sachverhalts ohne Weiteres vorgelegen. Immerhin sei es vor der Fesselung zu zwei Fluchtversuchen durch den lauten, gestikulierenden Privatkläger gekommen, und zwar nachdem er bereits vorgängig seine Weigerungshaltung mitgeteilt habe. Dieses aufsässige Verhalten habe keinen anderen Schluss zugelassen, als vom Privatkläger die Gefahr ausgegangen sei, die vier Beschuldigten anzugreifen. Immerhin habe er sich auf die Ladefläche seines Fahrzeugs begeben, auf der sich gefährliches Arbeitswerkzeug befunden habe. Zwar habe er sich auf Aufforderung wieder von der Brücke herunterbegeben; um eine weitere Eskalation durch den aufgebrachten Privatkläger zu verhindern, habe sich dessen unverzügliche Fesselung gleichwohl angezeigt. Es habe aufgrund des rebellischen Verhaltens des Privatklägers die Gefahr bestanden, er könnte flüchten, Widerstand leisten und die Beschuldigten angreifen (angef. Urteil, E. 8.a).

cc) Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Ob eine polizeiliche Vorführung erfolgen soll, entscheidet das zuständige Betreibungsamt nach eigenem Ermessen. Die Polizei handelt in der Funktion eines Hilfsorgans und darf folglich die Rechtmässigkeit nicht überprüfen (Winkler, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N 9 f. zu Art. 91 SchKG).

Indem die Beschuldigten dem Zuführungsauftrag des Betreibungsamts Altendorf vom 18. Mai 2012 nachkamen (U-act. 10.11.003/09), handelten sie gestützt auf § 1 Abs. 2 lit. e PolG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SchKG. In Bezug auf die zeitliche Komponente stellte bereits das Bundesgericht im Urteil vom 20. Februar 2017 (6B_979/2016) fest, die Polizeiaktion habe auf einem Gesuch um Zuführung basiert. Dass dieses bereits einige Monate vor dem Einsatz ergangen sei, ändere an der Rechtmässigkeit des polizeilichen Vollzugs nichts. Der Privatkläger könne aus der zeitlichen Verzögerung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Polizei habe diese nachvollziehbar damit erklärt, dass die personellen Ressourcen aufgrund der Sommerferienzeit beschränkt gewesen seien (U-act. 12.4.015, E. 2.3.1). Auch wenn die Ausführung des Zuführungsauftrags erst einige Monate später erfolgte, bestand dieser weiterhin. Die (begründete) zeitliche Verzögerung führt somit nicht bereits zur Unrechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten. Weil sodann die Entscheidung, ob eine polizeiliche Zuführung erfolgen soll, im Ermessen des Betreibungsamtes liegt und von der Polizei nicht überprüft werden darf, erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten auch mit Blick auf den geringen Forderungsbetrag von Fr. 66.00, welcher den Beschuldigten ohnehin nicht bekannt war (vgl. E. 2.b.aa), nicht von vornherein als unrechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigten bei der Ausführung des Zuführungsauftrags verhältnismässig handelten.

Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Fesselung ist der Geschehensablauf im Vorfeld der Fesselung von Bedeutung. Nachdem die Beschuldigten D.________ und F.________ den Privatkläger an dessen Wohnungstüre mit dem Zuführungsauftrag konfrontierten, eilte dieser unvermittelt zurück in seine Wohnung und begab sich zu seinem Fahrzeug, was die Beschuldigten als Fluchtversuch werteten, zumal der Privatkläger vorgängig angekündigt hatte, sich nicht freiwillig auf das Betreibungsamt zu begeben (U-act. 10.7.002-013/03). Dies bestätigte er auch anlässlich seiner Befragungen

(U-act. 10.3.002, Frage 17; Vi-act. 33, Frage 41; vgl. E. 2.b.bb). Beim Fahrzeug angelangt, setzte er sich unaufgefordert und ohne Zustimmung der Polizisten ans Steuer. Auch dieses Verhalten konnte von den Beschuldigten aufgrund der bisher bekanntgegebenen Weigerungshaltung und dem Fluchtversuch an der Wohnungstür als weiterer Fluchtversuch gedeutet werden (vgl. E. 2.b.cc). Sodann begab sich der Privatkläger, nachdem er aus dem Fahrzeug befohlen worden war, wiederum unaufgefordert sowie laut schreiend und wild gestikulierend auf die Ladebrücke seines Lieferwagens, auf der sich potentiell gefährliches Arbeitswerkzeug befand (vgl. E. 2.b.dd). Somit schuf der Privatkläger nach den beiden Fluchtversuchen eine Situation, welche die Beschuldigten als gefährlich einschätzen konnten. Zudem manifestierte der Privatkläger sein vorgängig angekündigtes unkooperatives Verhalten, indem er sich mehrmals der Zuführung zum Betreibungsamt entzog. Auch wenn der Privatkläger auf Befehl der Beschuldigten hin die Ladebrücke wieder verlassen hatte, mussten die Beschuldigten aufgrund des Verhaltens des Privatklägers sowohl mit der Gefahr weiterer Fluchtversuche als auch eines aktiven Widerstandes rechnen. Dass die Beschuldigten deshalb beschlossen, den Privatkläger zu fesseln, um die Situation auf diese Weise in den Griff zu kriegen, ist mit Blick auf § 18 Abs. 1 PolG nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Privatklägers erscheint die Fesselung auch angesichts des Umstandes, dass vier Polizisten zugegen waren, nicht unangemessen, weil sie zuvor nicht verhindern konnten, dass sich der Beschuldigte zuerst ins Fahrzeug und danach auf die Ladebrücke begab. Ebenso wenig konnten die Beschuldigten D.________ und F.________ den ersten Fluchtversuch an der Türe verhindern.

Die Beschuldigten kündigten die Fesselung unbestrittenermassen nicht an (vgl. auch E. 2.b.dd). Der Beschuldigte D.________ führte dazu aus, es wäre gänzlich unpassend gewesen, die Fesselung vorgängig anzukündigen. Dies sei auch sonst kein Standardverhalten. Der Privatkläger habe sich gänzlich unkooperativ verhalten, weshalb eine vorgängige Ankündigung unpassend gewesen wäre (Vi-act. 33, Frage 264). Aufgrund dessen, dass sich der Privatkläger nicht gewillt zeigte, die Beschuldigten auf das Betreibungsamt zu begleiten, zwei Fluchtversuche unternahm, sich auf die Ladebrücke seines Lieferwagens begab, auf der sich gefährliches Werkzeug befand, er laut wurde und wild mit den Händen gestikulierte, sich mithin aufgebracht zeigte, und überdies gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten mit dem Privatkläger keine vernünftige Konversation geführt werden konnte

(U-act. 10.1.001, Frage 9; U-act. 10.5.001, Fragen 30 und 34 f.;

U-act. 10.7.001, Frage 12; Vi-act. 33, Frage 188), erscheint nachvollziehbar, die Fesselung vorgängig nicht anzudrohen. Eine solche Androhung hätte eine neue Eskalationsstufe bewirken können, was die Beschuldigten mit der Fesselung zu verhindern versuchten (Vi-act. 33, Frage 264; vgl. Vi-act. 33, Fragen 238, 263; KG-act. 30, S. 23 Frage 3). Folglich stand zu befürchten, dass eine vorgängige Androhung dem Zweck der Fesselung entgegengestanden hätte.

Demzufolge sind weder der Umstand, dass dem Privatkläger Handschellen angelegt wurden, noch die fehlende vorgängige Androhung zu beanstanden.

b) aa) Bezüglich des Fesselungsvorgangs liess der Privatkläger ausführen, die Beschuldigten hätten selber bestätigt, dass enge Verhältnisse vorgelegen hätten. Sie hätten wissen müssen, dass es bei einer Verhaftung unter diesen engen Verhältnissen zu Verletzungen kommen könne. Es habe keine Eile bestanden, sondern die Polizei sei schlicht nur genervt gewesen (KG-act. 30/2, S. 24). Der Schaden am Fahrzeug, welcher bei der Fesselung entstanden sei, beweise, dass übermässige Gewalt angewendet worden sei (KG-act. 30/2, S. 27).

bb) Die Vorinstanz erwog, der angewandte Zwang gelte nicht als unverhältnismässig. Der Privatkläger sei zwar in gebeugter Haltung auf dem Rücken gebunden worden, dies habe sich angesichts seines störrischen Verhaltens jedoch angezeigt. Mit milderen Mitteln hätten sich Flucht-, Widerstands- oder Angriffsversuche nicht ausschliessen lassen. Für die Wahrung der Verhältnismässigkeit spreche, dass keine Totalfesselung, sondern einzig eine Handfesselung zum Einsatz gekommen sei, welche überdies weder übermässig eng noch schmerzhaft erfolgt sei (angef. Urteil, E. 8.b).

cc) Wie dargelegt gibt es keine objektiven Anzeichen für die Behauptung des Privatklägers, die Beschuldigten oder einzelne von ihnen seien genervt gewesen (vgl. E. 2.b.dd). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten zeigt sich, dass sich der Privatkläger gegen die Fesselung wehrte, indem er die Hände vor dem Körper verschränkt hielt und mit aller Kraft versuchte, die Fesselung zu verhindern (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 12, 42 f.; U-act. 10.1.002, Fragen 21-23; U-act. 10.2.001, Frage 4;

U-act. 10.2.002, Frage 18; U-act. 10.7.001, Frage 4; U-act. 10.7.014, Frage 22; U-act. 10.8.001, Frage 6; U-act. 10.8.002, Fragen 16, 19; Vi-act. 33, Fragen 133-135, 137, 176, 188, 238, 263). Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen N.________, wonach sich der Privatkläger gegen die Fesselung gewehrt und mehrmals die Hände weggezogen habe (U-act. 10.5.001, Fragen 10-13). Wie bereits festgestellt, wurde der Privatkläger beim fraglichen Einsatz nicht verletzt (vgl. E. 2.b.dd). Der Privatkläger wurde aufgrund seiner Gegenwehr vornüber gebeugt auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Zeugen V.________ gedrückt; aus der entstandenen Delle am Fahrzeug des Zeugen V.________ ist jedoch nicht auf eine übermässige Gewalteinwirkung auf den Privatkläger zu schliessen (vgl. E. 2.b.dd). Diese Vorgehensweise der Polizei entspricht – soweit aufgrund der Umstände zwischen den Fahrzeugen möglich – der Methode „stehend abgestützt“, die gemäss der Lernschrift Personenkontrolle/Anhaltung von Personen, welche die Basis für die Ausbildung von Polizisten bildet (vgl. U-act. 8.2.005), bei einer Festnahme von Personen mit passivem Widerstand zur Anwendung kommen sollte (U-act. 8.2.006). Angesichts dessen erfolgte die Fesselung vorschriftsgemäss und es liegt keine unverhältnismässige Gewaltanwendung vor (vgl. auch angef. Urteil, E. 8.b).

c) aa) Der Privatkläger liess weiter erklären, es habe keine gesetzliche Grundlage zur polizeilichen Begleitung und Überführung in ein Spital oder eine Zuführung via Spital bestanden. Die Fesselung und die Begleitung seien rechtswidrig gewesen, denn eine Zuführung habe direkt zu geschehen und dürfe nicht über Umwege und so lange dauern, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Die vier Beschuldigten hätten ihre staatliche Gewalt missbraucht, indem sie ohne gesetzliche Grundlage statt einer Zuführung zum Betreibungsamt eine Zuführung ins Spital durchgeführt hätten (KG-act. 30/2, S. 16 f.). Sodann sei die Fesselung im Spital rechtswidrig gewesen. Obwohl der Privatkläger sich nicht gewehrt habe, seien ihm die Fesseln nie abgenommen worden. Nur weil irgendwo eine Schere herumgelegen habe, rechtfertige dies nicht eine Überwachung durch vier Polizisten und eine Fesselung. Es habe für die Fesselung keine rechtliche Grundlage mehr gegeben. Das sei nicht ein polizeilicher Transport gewesen, sondern ein Transport aus Krankheitsgründen. Einen Kranken auch noch zu fesseln, nachdem der Auftrag der Zuführung zum Betreibungsamt schon lange beendet gewesen sei, sei eine Freiheitsberaubung (KG-act. 30/2, S. 19 f.). Die Polizei habe nach der Übergabe an die Ambulanz, welche die Zuführung zum Betreibungsamt unterbrochen habe, überhaupt keinen Haft- bzw. Gewahrsamsgrund mehr gehabt und hätte weder beim Transport mit der Ambulanz noch im Spital oder danach dabei sein dürfen. Ebenso sei ein Fesselungsgrund entfallen, weil jeglicher Vollzugsgrund weggefallen sei. Auch in diesem Zusammenhang liege daher Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung vor. Der Privatkläger sei nie gewalttätig gewesen, auch nicht gegenüber der Polizei und schon gar nicht gegenüber einem Arzt. Nur weil § 18 Abs. 2 PolG eine Fesselung bei Transporten zulasse, bedeute dies nicht, dass eine Fesselung immer angemessen sei (KG-act. 30/2, S. 29 f.).

bb) Die Vorinstanz erklärte, es sei nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger im Spital nicht losgebunden worden sei. Solches habe er auch nicht verlangt. Stattdessen sei er regungslos geblieben und habe mit diesem Verhalten weiterhin versucht, sich der Zuführung an das Betreibungsamt zu widersetzen. Wäre er losgebunden worden, wäre die Flucht-, Widerstands- und Angriffsgefahr neu aufgelebt, zumal die Zuführung an das Betreibungsamt nach wie vor im Raum gestanden habe. Das Vorgehen der Beschuldigten habe zudem nachträglich Bestätigung gefunden, weil auch den medizinischen Berichten zufolge eine Fremdgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können (angef. Urteil, E. 8.a).

cc) Entgegen der Ansicht des Privatklägers war der Zuführungsauftrag der Polizei mit dem Aufgebot der Ambulanz bzw. der Übergabe des Privatklägers an diese noch nicht beendet. Die Beschuldigten gingen aufgrund des Verhaltens des Privatklägers davon aus, dass er seine Bewusstlosigkeit nur vortäuschte. Allerdings konnten sie eine medizinische Ursache nicht gänzlich ausschliessen, weshalb sie sich gezwungen sahen, die Ambulanz aufzubieten (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 4; U-act. 10.2.001, Frage 4; U-act. 10.7.001, Frage 4; Vi-act. 33, Fragen 126 und 263; KG-act. 30, S. 11 Frage 3 und S. 16 Frage 10). In beiden Fällen drängte sich eine Begleitung des Privatklägers ins Spital auf, weil einerseits eine Zuführung zum Betreibungsamt im Falle einer bloss vorgetäuschten Bewusstlosigkeit nach wie vor möglich gewesen wäre und weil anderseits aus der Hilfepflicht der Polizei (vgl. EGMR, Scavuzzo-Hager, u. Mitb. gegen Schweiz, Nr. 41773/98 vom 7. Februar 2006, Ziff. 64 ff.; vgl. für das PolG-ZH: Donatsch/Keller, a.a.O., N 1 zu § 15 PolG-ZH), eine Begleitung angezeigt gewesen wäre. Weil die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliessen konnten, dass der Privatkläger seine Bewusstlosigkeit nur vortäuschte, mussten sie weiterhin von Flucht-, Widerstands- und Angriffsgefahr ausgehen, weshalb eine Fesselung auch während des Transports ins Spital durch § 18 Abs. 2 PolG gerechtfertigt war.

dd) Zwar verhielt sich der Privatkläger, nachdem er im Anschluss an die Fesselung zu Boden gegangen war, tatsächlich nur noch passiv. Der Grund für seine Passivität war aber nicht bekannt und die Beschuldigten schlossen eine Fluchtgefahr sowie eine Fremd- und Eigengefährdung auch im Spital nachvollziehbar nicht aus (Vi-act. 33, Fragen 194, 238; KG-act. 30, S. 20 Frage 8). Dass die Situation im Spital unklar blieb, zeigte sich insbesondere daran, dass die Überweisung in die psychiatrische Klinik R.________ erfolgte, weil eine Fremd- und Eigengefährdung auch von ärztlicher Seite nicht ausgeschlossen werden konnte und weitere Abklärungen nötig waren (vgl. E. 2.b.ee). Die Fesselung war deshalb gestützt auf § 18 Abs. 1 PolG weiterhin zulässig. Der Beschuldigte machte sodann geltend, die ständige Beobachtung und Begleitung durch die Beschuldigten stelle eine sog. weisse Folter dar (KG-act. 30/2, S. 17). Indem sich die Beschuldigten nicht unmittelbar am Spitalbett des Privatklägers aufhielten (vgl. E. 2.b.ee) und ihn stattdessen gefesselt liessen, trugen sie diesem Umstand Rechnung und wählten somit das mildeste Mittel, um der weiterhin bestehenden Fluchtgefahr sowie der nicht auszuschliessenden Fremd- und Eigengefährdung vorzubeugen. Die Fesselung erweist sich somit auch für den Spitalaufenthalt als verhältnismässig. Im Übrigen verlangte das medizinische Personal zu keinem Zeitpunkt das Entfernen der Handschellen, mithin wurden aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Fesselung geäussert (U-act. 10.1.002, Frage 31;

U-act. 10.2.002, Fragen 26 f.; U-act. 10.7.014, Frage 32).

ee) Auch wenn durch die Überweisung in die psychiatrische Klinik die Zuführung zum Betreibungsamt unmöglich wurde, liess sich eine Fremd- und Eigengefährdung nicht ausschliessen (vgl. E. 4.c.dd), was genügt, um eine Fesselung beim Transport zu rechtfertigen (vgl. § 18 Abs. 2 PolG). Hinzu kommt, dass die Einweisung in die psychiatrische Klinik im Anschluss an den Polizeieinsatz erfolgte bzw. daraus resultierte, weshalb eine Begleitung durch die Polizei auch aufgrund der polizeilichen Hilfepflicht geboten war (vgl. E. 4.c.cc).

Zusammenfassend erweist sich der Polizeieinsatz vom 21. September 2012 als rechtmässig. Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sodann zog der Privatkläger seine Zivilklage an der Berufungsverhandlung zurück, weshalb er auch diesbezüglich als unterliegend gilt (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Privatkläger unterliegt somit im Berufungsverfahren vollumfänglich.

a) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

b) Die Beschuldigten machten geltend, der Privatkläger habe sie für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (KG-act. 30/5; 30/7, 30/9 und 30/11). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwerte, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Dies fliesst aus dem Grundsatz, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Wurde die Berufung nur durch die Privatklägerschaft eingelegt, besteht kein staatlicher Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz mehr. In solchen Fällen liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können daher in solchen Fällen der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3).

c) Der Privatkläger brachte vor, die Beschuldigten würden über den Polizeiverband bzw. manchmal über die Regierung abrechnen, weshalb sie keinen Franken Prozessaufwand hätten. Sie hätten deshalb keine Prozessentschädigung zugute (KG-act. 30, S. 36). Der beschuldigten Person steht aber auch dann eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten zu, wenn sie von einer Rechtsschutzversicherung oder einem Verband vertreten wird (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 17c zu Art. 429 StPO mit Hinweis auf BGE 135 V 473 und BGE 122 V 278). Der Privatkläger hat die Beschuldigten somit für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen, unabhängig davon, ob seine ohnehin nicht näher belegte Behauptung betreffend die Abrechnung über den Polizeiverband zutrifft oder nicht.

d) In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).

aa) Die Honorarnote des Verteidigers des Beschuldigten J.________ weist einen Aufwand von etwas mehr als 20 Stunden aus (KG-act. 30/6), was angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen erscheint. Ebenso liegt der gewählte Stundenansatz von Fr. 250.00 im Rahmen des ortsüblichen Tarifs. Auf die Kostennote des Verteidigers in Höhe von Fr. 5‘673.55 kann somit abgestellt werden. Hinzuzurechnen sind antragsgemäss die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung. Für den Verhandlungstag sind inklusive Hin- und Rückfahrt neun Stunden zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des gewählten Stundenansatzes und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine zusätzliche Vergütung für die Berufungsverhandlung von Fr. 2‘423.25 (= 9 Std. x Fr. 250.00 + 7.7 % MWST). Der Privatkläger hat den Beschuldigten J.________ demzufolge für das Berufungsverfahren mit Fr. 8‘096.80 zu entschädigen.

bb) Der Beschuldigte F.________ machte gestützt auf die eingereichte Kostennote seines Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 5‘508.85 ohne Berufungsverhandlung geltend (KG-act. 30/8). Die Kostennote weist einen Aufwand von 23.25 Stunden à Fr. 220.00 aus, was angesichts der Tragweite des Falles, der Schwierigkeit und des Umfangs der Akten angemessen erscheint. Auf die Kostennote kann somit ebenfalls abgestellt werden. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Zu berücksichtigen ist, dass die Kostennote den Aufwand für Hin- und Rückfahrt bereits ausweist, weshalb einzig die reine Verhandlungsdauer von insgesamt acht Stunden zusätzlich zu vergüten ist. Beim gewählten Stundensatz von Fr. 220.00 ergibt dies unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer Fr. 1‘895.50 (= 8 Std. x Fr. 220.00 + 7.7 % MWST). Der Privatkläger hat somit den Beschuldigten F.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘404.35 zu entschädigen.

cc) Der Beschuldigte D.________ beantragte die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 5‘260.95 für das Berufungsverfahren, zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung. Gemäss der eingereichten Kostennote des Verteidigers machte er einen Aufwand von 18.97 Stunden zu Fr. 250.00 geltend (KG-act. 30/10), was mit Blick auf den Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falles angemessen erscheint. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung von Fr. 2‘423.25 (= 9 Std. x Fr. 250.00 + 7.7 % MWST). Der Privatkläger hat den Beschuldigten D.________ folglich mit Fr. 7‘684.20 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.

dd) Der Beschuldigte H.________ beantragte sodann die Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 5‘000.00, zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung. Der Verteidiger des Beschuldigten H.________ weist in seiner Kostennote einen Aufwand von 17.90 Stunden aus (KG-act. 30/12), was angesichts des Aktenumfangs, der Schwierigkeit und Tragweite des Falles angemessen erscheint. Indessen übersteigt der gewählte Stundenansatz von Fr. 280.00 den ortsüblichen Stundenansatz von maximal Fr. 250.00, weshalb die Kostennote entsprechend zu kürzen ist. Hinzuzurechnen ist hingegen der Aufwand von neun Stunden (inkl. Hin- und Rückfahrt) für die Berufungsverhandlung. Demzufolge beträgt der gesamte Aufwand 26.90 Stunden. Unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenansatzes von Fr. 250.00 sowie unter Hinzurechnung der MWST beläuft sich das Honorar auf Fr. 7‘242.80 (= 26.90 Std. x Fr. 250.00 + 7.7 % MWST). Auslagen wies der Verteidiger in seiner Kostennote keine aus;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2019 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 und den Kosten der kantonalen Staatsanwaltschaft von Fr. 2‘000.00, werden A.________ auferlegt und im Umfang von Fr. 3‘000.00 von der geleisteten Sicherheit bezogen.

a) A.________ wird verpflichtet, D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘684.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) A.________ wird verpflichtet, F.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘404.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

c) A.________ wird verpflichtet, H.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘242.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

d) A.________ wird verpflichtet, J.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 8‘096.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Herrn Rechtsanwalt E.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt G.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt I.________ (2/R), Herrn Rechtsanwalt K.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (betr. Freisprüche).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

18. März 2021 kau

STK 2020 18

BEK 2013 181

BEK 2014 38

BEK 2015 79

BEK 2016 64

6B_979/2016

BEK 2017 42

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_340/2013

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 131 I 455ATF 131 I 455DTF 131 I 455

6B_340/2013

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

6B_804/2017

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_804/2017

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_743/2013

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_743/2013

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_979/2016

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

6B_979/2016

6B_979/2016

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_1212/2018

Erwägungen

6B_214/2019

6B_391/2013

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209

6B_1212/2018

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 104 IV 22ATF 104 IV 22DTF 104 IV 22

6B_1212/2018

6B_391/2013

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

§ 1 PolG

§ 18 PolG

§ 18 PolG

§ 20 PolG

§ 20 PolG

§ 5 PolG

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

6B_816/2016

§ 18 PolG

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

§ 1 PolG

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

6B_979/2016

§ 18 PolG

§ 18 PolG

§ 18 PolG

§ 18 PolG

§ 18 PolG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

6B_1127/2014

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 135 V 473ATF 135 V 473DTF 135 V 473

BGE 122 V 278ATF 122 V 278DTF 122 V 278

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

6B_184/2007

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF