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Entscheid

STK 2020 19

Präsidial

29. April 2020Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. April 2020

STK 2020 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

betreffend

Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019, SGO 2019 4);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019 innert Frist am 30. Dezember 2019 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 7. April 2020 zum Versand kam;

- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 28. April 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je mit Kopie von KG-act. 3, an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

29. April 2020 kau

Erwägungen

STK 2020 19

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF