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Entscheid

STK 2020 2

Präsidial

29. April 2020Deutsch4 min

29. April 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. April 2020

STK 2020 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Sachbeschädigung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. September 2019, SEO 2019 2);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom 26. September 2019 D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach und vom Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung freisprach (angef. Urteil);

- dass die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 4);

- dass der Beschuldigte am 25. Februar 2020 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 9);

- dass die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte (KG-act. 5);

- dass aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit den Parteien mit Verfügung vom 28. Februar 2020 mitgeteilt wurde, es sei vorgesehen, auf die Berufung nicht einzutreten, allfällige Stellungnahmen diesbezüglich hätten innert zehn Tagen eingereicht zu werden (KG-act. 10);

- dass der Verteidiger des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 2. März 2020 die Honorarnote einreichte (KG-act. 11 und 11/1);

- dass sich die Privatklägerin mit Stellungnahme vom 16. März 2020 mit dem angekündigten Nichteintretensentscheid einverstanden erklärte und ihre Berufung zurückzog (KG-act. 13);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal die Privatklägerin die Berufung nachgehend ohnehin zurückzog;

- dass damit auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass damit die Privatklägerin sowohl die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 500.00 trägt als auch den Beschuldigten entschädigen muss;

- dass jedoch auf die Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten wegen Unangemessenheit nicht abgestellt werden kann (§ 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), weil der geltend gemachte Aufwand von knapp elf Stunden (Fr. 2'687.50) dem Verfahrensstand insgesamt nicht angemessen erscheint, zumal die Kostennote allein für die Durchsicht von E-Mails (ohne nähere Angabe des Inhalts) knapp 2h Aufwand ausweist (noch ohne Berücksichtigung der Position vom 24.02.2020) sowie für den Entwurf der Anschlussberufung ein Aufwand von 3h ausgewiesen wird (25.02.2020), und schon am 24.02.2020 ein Teil des Aufwands von 2.33h für den Entwurf der Anschlussberufung eingerechnet wurde (KG-act. 11/1), was nicht nachvollziehbar bleibt, weil die Anschlussberufung nur zwei Seiten Begründung aufweist (KG-act 9);

- dass deshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), insbesondere nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, und innerhalb des Tarifrahmens zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 und § 13 lit. c des Gebührentarifs für Rechtsanwälte);

- dass gemessen am Verfahrensstand (Erklärungen der Berufung und Anschlussberufung) sowie dem Aufwand für die Anschlussberufung (zwei Seiten Begründung) und angesichts der geringen Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache die Entschädigung auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

Die Privatklägerin hat den Beschuldigten mit pauschal Fr. 1'200.00 zu entschädigen (inkl. MWST und Auslagen).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

29. April 2020 kau

STK 2020 2

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

Erwägungen

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF