STK 2020 20
Kammer
4. Mai 2020Deutsch2 min
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2020
STK 2020 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache vorsätzliche Verletzung von Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019, SGO 2019 5);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2019 innert Frist am 27. Dezember 2019 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 7. April 2020 zum Versand kam;
- dass die Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Mai 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Berufung wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je mit Kopie von KG-act. 3, an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
4. Mai 2020 sl
Erwägungen
STK 2020 20
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF