STK 2020 26
Kammer
21. Juni 2022Deutsch61 min
A. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 verurteilte das Kantonsgericht Schwyz A.________ im dritten Rechtsgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung, begangen an zwei Frauen in den Jahren 2010 und 2011 und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1’000.00 (STK 2017 2). Eine Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 21. Juni 2022
STK 2020 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Betrug, Ausnützung der Notlage
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 11. Oktober 2019, SGO 2018 25);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 20. Juni 2017 verurteilte das Kantonsgericht Schwyz A.________ im dritten Rechtsgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung, begangen an zwei Frauen in den Jahren 2010 und 2011 und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1’000.00 (STK 2017 2). Eine Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019).
B. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 20. Dezember 2018 beim kantonalen Strafgericht des mehrfachen Betrugs sowie des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 29. Februar 2012 wie folgt an (Dossier 1):
Während des relevanten Zeitraums vom 15. Dezember 2008 bis 29. Februar 2012 war A.________ Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der H.________ AG respektive ab dem 14. April 2009 der I.________ AG. Während dieser Zeit hatte A.________ die Kontrolle über das Unternehmen H.________ AG/I.________ AG, fällte strategische Entscheide für die H.________ AG/I.________ AG und war kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien.
J.________ war während des relevanten Zeitraums CEO/Geschäftsleiter der H.________ AG/I.________ AG und für deren operativen Bereich verantwortlich, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
G.________ war während des relevanten Zeitraums der kaufmännische Leiter der H.________ AG/I.________ AG und für die Buchhaltung, Finanzen und das Personal der H.________ AG/I.________ AG verantwortlich, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Obschon aufgrund der Auftragslage die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht gegeben waren, beantragte die H.________ AG für den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 respektive die I.________ AG vom 1. Juni 2009 bis 14. Dezember 2010 und vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen Kurzarbeitsentschädigung.
Hierbei fällte hauptsächlich A.________ als Verwaltungsratspräsident der H.________ AG/I.________ AG den strategischen Entscheid, Kurzarbeit bei der kantonalen Arbeitslosenkasse zu beantragen. Mit der Umsetzung waren der Geschäftsleiter J.________ und der kaufmännische Leiter G.________ betraut. In der Folge forderte G.________ für die jeweiligen Perioden die folgenden Mitarbeiter auf, die für die Anmeldung der Kurzarbeit erforderlichen Formulare „Zustimmung zur Kurzarbeit“ zu unterzeichnen: K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________. J.________ und G.________ unterzeichneten als Mitarbeiter der H.________ AG/I.________ AG jeweils ebenfalls die Zustimmung zur Kurzarbeit.
Das von den Mitarbeitern unterzeichnete Formular „Zustimmung zur Kurzarbeit“ war ein wesentlicher Bestandteil für den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung, da Arbeitnehmer, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind, nicht anspruchsberechtigt sind bzw. für diese Mitarbeiter keine Entschädigung beantragt werden kann. Die Unterschriften auf den Formularen „Zustimmung zur Kurzarbeit“ waren somit für den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung zwingend erforderlich.
G.________ legte für die Abrechnungsperiode Dezember 2008 aufgrund der Vorgabe von J.________ den Mitarbeitern eine Liste auf, worin diese angewiesen wurden, an welchen Tagen die Stempeluhr im Hinblick auf die Anträge auf Kurzarbeit nicht zu bedienen war. Ab der Abrechnungsperiode Januar 2009 erfasste G.________ die Arbeitsstunden der Mitarbeiter selbst.
A.________ verlangte zusammen mit J.________ und G.________ von den Angestellten der H.________ AG/I.________ AG neben der „Zustimmung zur Kurzarbeit“, die „Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden“ für die jeweilige Abrechnungsperiode zu unterzeichnen, obschon die Auftragslage keinen Anlass dazu bot, diese wie gewohnt 100% arbeiteten und mit Ausnahme der Abrechnungsperiode Dezember 2008 den vollen Lohn erhielten. G.________ und J.________ informierten hierfür die Belegschaft über die Kurzarbeit.
Indem der Verwaltungsratspräsident und Patron der H.________ AG/I.________ AG, A.________, und der Geschäftsleiter, J.________, von G.________ im Hinblick auf die Umsetzung der Kurzarbeit das Einholen der Unterschriften bei den übrigen Mitarbeitern auf den „Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden“ verlangten, setzten diese G.________ unter Druck. Deshalb forderte G.________ monatlich die anderen Mitarbeiter im Kurzarbeitsprogramm auf, die von ihm selbst ausgefüllten „Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden“ zu unterzeichnen. Darin wurden weitestgehend wahrheitswidrig die Ausfallstunden aufgeführt, d.h. die Stunden, an welchen im Rahmen der Kurzarbeit angeblich nicht gearbeitet wurde. Mit ihren Unterschriften bestätigten die Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitslosenkasse die Richtigkeit der Ausfallstunden, mithin dass sie an diesen Tagen nicht gearbeitet hatten, obschon sie die volle Arbeitszeit geleistet hatten. (mehrfacher Betrug)
G.________, der um seine eigene Anstellung bangte, gab bei der Einholung der Unterschriften den auf ihm lastenden Druck auf die Belegschaft weiter, indem er namentlich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gegenüber AE.________ zu verstehen gab, dass er „die Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden“ unterschreiben solle, andernfalls er entlassen würde. Gegenüber S.________ erwiderte G.________ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf deren Frage, weshalb die Belegschaft unterzeichnen müsse, obwohl voll gearbeitet werde: Wer nicht unterschreibe, wisse ja, wo die Türe sei. Auch J.________ gab diesen Druck auf die Belegschaft weiter, namentlich indem er Ende Juni / anfangs Juli 2010 S.________ während deren Mutterschaftsurlaubs in der Firma auf deren Frage, weshalb sie trotz Mutterschaftsurlaubs unterschreiben solle, antwortete: „Wenn sie ihren Mutterschaftsurlaub verlängern wollen, dann müssen sie nicht unterschreiben.“
Der durch A.________, G.________ und J.________ erzeugte unterschwellige und teils konkrete Druck bei den übrigen Mitarbeitern, die Formulare für die Kurzarbeit unterschreiben zu müssen, und die damit verbundenen Existenzängste im Zusammenhang mit der Befürchtung, bei Nichtunterzeichnung die Arbeitsstelle zu verlieren, veranlassten die Mitarbeiter, die vorgenannten Formulare zu unterzeichnen. (mehrfache Nötigung)
Im Namen der H.________ AG/I.________ AG unterzeichneten jeweils zu zweit A.________ als Verwaltungsratspräsident, deren Geschäftsleiter J.________ und deren kaufmännischen Leiter G.________ die nachgenannten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigungen mit nachgenannten Datierungen und dem Ort AG.________ für die nachgenannten Abrechnungsperioden:
Datum des Antrags auf Abrechnungsperiode unterzeichnet durch im Namen der
Kurzarbeitsentschädigung
12.02.2009 Dezember 2008 A._______/J._______ H.________ AG
unbekannt Januar 2009 unbekannt H.________ AG
04.03.2009 Februar 2009 A._______/J._______ H.________ AG
09.04.2009 März 2009 A._______/J._______ H.________ AG
20.05.2009 April 2009 A._______/J._______ H.________ AG
11.06.2009 Mai 2009 A._______/J._______ H.________ AG
08.07.2009 Juni 2009 A._______/J._______ I.________ AG
18.08.2009 Juli 2009 J._______/A._______ I.________ AG
10.09.2009 August 2009 J._______/A._______ I.________ AG
08.10.2009 September 2009 J._______/A._______ I.________ AG
19.11.2009 Oktober 2009 A._______/J._______ I.________ AG
10.12.2009 November 2009 A._______/J._______ I.________ AG
15.01.2010 Dezember 2009 A._______/J._______ I.________ AG
10.02.2010 Januar 2010 A._______/J._______ I.________ AG
11.03.2010 Februar 2010 J._______/A._______ I.________ AG
14.04.2010 März 2010 A._______/J._______ I.________ AG
12.05.2010 April 2010 J._______/A._______ I.________ AG
09.06.2010 Mai 2010 A._______/J._______ I.________ AG
12.07.2010 Juni 2010 A._______/J._______ I.________ AG
11.08.2010 Juli 2010 J._______/A._______ I.________ AG
16.9.2010 August 2010 J._______/A._______ I.________ AG
18.10.2010 September 2010 A._______/J._______ I.________ AG
15.11.2010 Oktober 2010 A._______/J._______ I.________ AG
06.12.2010 November 2010 A._______/J._______ I.________ AG
16.12.2010 Dezember 2010 A._______/J._______ I.________ AG
06.10.2011 September 2011 J._______/G._______ I.________ AG
22.11.2011 Oktober 2011 J._______/G._______ I.________ AG
02.12.2011 November 2011 A._______/G._______ I.________ AG
17.01.2011 Dezember 2011 A._______/G._______ I.________ AG
06.03.2012 Januar 2012 A._______/G._______ I.________ AG
19.03.2012 Februar 2012 A._______/G._______ I.________ AG
Die Aufstellungen über die „anrechenbaren Stundenverdienste“ wurden jeweils von J.________ und G.________, A.________ und J.________ oder von A.________ und G.________ unterzeichnet.
Die vorgenannten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung, die „Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden“, die Kurzarbeitsabrechnungen der entsprechenden Abrechnungsperioden und die Aufstellungen der anrechenbaren Stundenverdienste wurden jeweils an das Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit KIGA, Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, eingereicht.
Entgegen den obgenannten Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung und den Beilagen arbeiteten die Arbeitnehmer der H.________ AG/I.________ AG jedoch während des gesamten Zeitraums wie gewohnt zu 100%.
Aufgrund der von der H.________ AG/I.________ AG bzw. von A.________, J.________ und G.________ eingereichten Unterlagen leistete die kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen an die H.________ AG/I.________ AG Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt CHF 1’267’885.80, ohne dass die H.________ AG/I.________ AG einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätte. Im Einzelnen wurden folgende Zahlungen auf das PC-Konto bzw. Bankkonto der H.________ AG/I.________ AG getätigt:
Abrechnungsdatum Abrechnungsperiode Betrag CHF [Begünstigte Bank IBAN]
27.02.2009 Dezember 2008 31’981.75
27.02.2009 Januar2009 45’489.60
25.03.2009 Februar 2009 42’272.65
05.05.2009 März 2009 48’706.55
04.06.2009 April 2009 45’025.40
19.06.2009 Mai 2009 48’103.00
21.07.2009 Juni 2009 37’846.70
24.08.2009 Juli 2009 13’915.40
04.09.2009 Juli 2009 44’443.85
21.09.2009 August 2009 51’521.75
22.10.2009 September 2009 54’940.45
24.11.2009 Oktober 2009 47’290.80
18.12.2009 November 2009 52’111.60
05.02.2010 Dezember 2009 55’376.65
19.02.2010 Januar 2010 51’716.55
01.03.2010 Januar 2010 5’095.95
17.03.2010 Februar 2010 60’394.75
20.04.2010 März 2010 68’409.80
18.05.2010 April 2010 64’402.25
21.06.2010 Mai 2010 60’394.75
22.07.2010 Juni 2010 24’326.95
28.07.2010 Juni 2010 40’075.30
26.08.2010 Juli 2010 60’394.65
21.09.2010 August 2010 52’469.20
04.10.2010 August 2010 3’518.45
26.10.2010 September 2010 55’987.65
22.11.2010 Oktober 2010 49’204.20
16.12.2010 November 2010 52’469.20
Die H.________ AG/I.________ AG wurde durch die Machenschaften von A.________, J.________ und G.________ im Umfang von CHF 1’267’885.80 unrechtmässig bereichert, da die Voraussetzungen für die Leistung von Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben waren. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits schädigte sich durch die Auszahlung der nicht geschuldeten Kurzarbeitsentschädigungen. (mehrfacher Betrug)
Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 sistierte die Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung, leistete mithin keine Zahlungen, weshalb es für diesen Zeitraum beim Betrugsversuch blieb. (mehrfacher Betrugsversuch)
A.________, J.________ und G.________ wussten, dass Kurzarbeitsentschädigung nur ausbezahlt wird, wenn die Arbeitszeit aufgrund der Arbeitslage tatsächlich verkürzt werden muss. Im Wissen darum, dass in der H.________ AG/I.________ AG immer voll gearbeitet wurde, setzte A.________, J.________ und G.________ die Arbeitnehmer unter Druck, gegenüber der Arbeitslosenkasse unterschriftlich Ausfallstunden zu bestätigen, obschon sie an den entsprechenden Tagen gearbeitet hatten. A.________, J.________ und G.________ nützten dabei den Umstand aus, dass die Arbeitnehmer sich aus Angst vor einem Verlust der Anstellung nicht getrauten, die Unterschrift zu verweigern. Mit dem Einbezug der Arbeitnehmer in die Vorbereitung und Ausführung der unrechtmässigen Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen tätigte A.________ zusammen mit J.________ und G.________ besondere Machenschaften zur Täuschung der Arbeitslosenkasse. A.________ leistete mit den eigenen Unterschriften auf den Anträgen und dem Einholen lassen der Unterschriften der Arbeitnehmer im Zusammenwirken mit G.________ und J.________ einen wesentlichen Beitrag im planmässigen, arbeitsteiligen und systematischen Vorgehen. Die Arbeitslosenkasse durfte davon ausgehen, dass die H.________ AG/I.________ AG, vertreten durch A.________, J.________ und G.________, nicht einen grossen Teil der Belegschaft dazu bewegen würde, inhaltlich falsche Arbeitsrapporte herzustellen und durfte deshalb auf eine weitere Überprüfung der Angaben verzichten. A.________, J.________ und G.________ handelten in der Absicht, den überwiegenden Teil der Lohnkosten nicht über die H.________ AG/I.________ AG leisten zu müssen, sodass sich diese im entsprechenden Umfang von CHF 1’267’885.80 bereichert.
Des Weiteren wurde der Beschuldigte der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB zum Nachteil der Privatklägerin angeklagt (Dossier 2):
Die aus Österreich stammende D.________ war im Zeitraum vom 16. September 2013 bis 20. Dezember 2013 bei A.________ als Hausangestellte in dessen Wohnung an der AH.________strasse xx in AG.________ sowie als Montageangestellte in der von A.________ als Verwaltungsratspräsident kontrollierten I.________ AG tätig. Der Monatslohn betrug brutto CHF 2’400.00 plus Kost und Logis bei A.________.
Im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 20. Dezember 2013 machte sich A.________ den Umstand zunutze, dass D.________ als seine Angestellte auf den Lohn angewiesen war, und liess sich gegen den Willen von D.________ 3 bis 4-mal pro Woche von ihr sexuell befriedigen. D.________ nahm die sexuellen Handlungen hin, weil sie für ihren Lebensunterhalt finanziell auf die Arbeitsstelle angewiesen war.
Die sexuellen Handlungen fanden jeweils statt in der Wohnung an der AH.________strasse xx in AG.________, an den Wochentagen im Wohnzimmer beim Sofa und einmal, am Samstag, 7. oder 14. Dezember 2013, im Schlafzimmer von A.________.
Namentlich kam A.________ hierfür im vorgenannten Zeitraum zu nicht näher bekannten Zeitpunkten, meistens nach dem Mittagessen, jeweils ohne Unterhose mit einem Unterleibchen bekleidet und entblösstem Geschlechtsteil ins Wohnzimmer seiner Wohnung an der AH.________strasse xx in AG.________, wo D.________ mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. In der Folge verlangte A.________ von D.________, dass sie ihm neben seinen Füssen auch seinen Bauch massiert und seinen Penis masturbiert. Dies tat er, indem er während der Massage die Hand von D.________ zu seinem Glied führte und zeigte, wie sie zu masturbieren hatte, und/oder indem er ihr sagte, dass sie ihn weiter geil machen müsse. Bereits beim ersten Mal als A.________ die Hand von D.________ von der Bauchmassage zum Glied führte, musste D.________ A.________ oral befriedigen. Beim Oralverkehr musste D.________ das Glied von A.________ in den Mund nehmen, wobei er sie am Kopf hielt und ihren Kopf so schnell bewegte wie es ihm passte. A.________ sagte zu D.________, dass niemand von den sexuellen Handlungen erfahren solle. Sie (D.________) solle dankbar sein, da sie ein Dach über dem Kopf habe und es ihr gut gehe. Ihren Kindern würde es nun auch besser gehen. Sie (D.________) solle nichts befürchten. Es werde niemand davon erfahren. Weiter sagte A.________ zu D.________, dass es für ihren Ruf und auch für seinen Ruf nicht gut sei, wenn er so etwas mit einer Haushälterin mache. Durch Masturbation und teilweise durch Oralverkehr brachte D.________ A.________ so jeweils zum Samenerguss. Im Laufe des vorgenannten Zeitraums vollzog A.________ 5 bis 6-mal den Geschlechtsverkehr mit D.________, wobei D.________ jeweils vorspielen musste, dass sie zum Orgasmus gekommen ist, damit A.________ selbst schneller zum Orgasmus kam.
Am Samstag, 7. oder 8. Dezember 2013, verlangte A.________ von D.________, dass sie ihm auf seinem Bett in seinem Schlafzimmer an der AH.________strasse xx in AG.________ seine Füsse massiert. Bevor D.________ die Füsse von A.________ massieren konnte, schob A.________ D.________ auf sein Bett, sodass D.________ auf dem
Bett lag. Hierauf zog A.________ seine Hosen etwas herunter, legte sich auf die auf dem Rücken liegende D.________, rieb sich an ihr wie beim Sex und kam schliesslich zwischen ihren Füssen zum Samenerguss.
Die vorgenannten sexuellen Handlungen nahm A.________ vor, obschon D.________ ihm beim ersten Mal, als sie ihn oral befriedigen musste, mitteilte, dass dies nicht normal sei und sie sich nicht wohl fühle. D.________ konnte sich aufgrund ihrer untergeordneten Position gegenüber ihrem Arbeitsgeber A.________ und da sie finanziell auf die Arbeitsstelle angewiesen war, den sexuellen Handlungen nicht entziehen, weil sie nicht wusste wie A.________ auf eine Abweisung reagiert, er gross ist und sie sich vor ihm fürchtete. Mit verbalen Andeutungen wie mit den Fragen „Muss das sein?“ oder „Schon wieder?“ sowie
Ausreden versuchte sie sich meistens erfolglos den sexuellen Handlungen zu entziehen.
A.________ war bewusst, dass die damals 50-jährige D.________ als österreichische Staatsangehörige auf die Anstellung und den Lohn angewiesen war und Schwierigkeiten gehabt hätte, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Spätestens ab Montag, 9. Dezember 2013, als D.________ A.________ um Geld bat, war diesem zudem bewusst, dass sich D.________ in einer finanziell schwierigen Lage befand. A.________ nahm aufgrund der vorgenannten Gegebenheiten zumindest in Kauf, seine Position als Arbeitgeber auszunützen und D.________ zu den vorgenannten sexuellen Handlungen zu bringen respektive, dass D.________ die sexuellen Handlungen hinnahm.
Ausserdem wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs angeklagt (Dossier 3).
C. Am 11. Oktober 2019 beschloss das kantonale Strafgericht unter anderem, nebst dem Verfahren wegen Hausfriedensbruchs auch dasjenige betreffend die Nötigungen in Dossier 1 wegen Verjährung einzustellen. Mit anschliessendem Urteil erkannte es, was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, begangen im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 14. Dezember 2010;
b) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, begangen im Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012;
c) der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum 28. November 2013 bis 20. Dezember 2013.
Erwägungen
2.
A.________ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4.
Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15’000.-- zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2013 wird in einem Betrag von Fr. 5’000.-- nebst 5% Zins seit 15. November 2013 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5% Zins seit 15. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 2).
5.
Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände: 5 Kartonschachteln, beinhaltend Unterlagen der I.________ AG (34 Ordner, 2 Archivschachteln, 4 Hängeregister, 6 Couverts, 4 externe Harddisks der AI.________ AG mit Datensicherung [Nr. zz, yy, ww, vv]), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. uu, wird der I.________ AG durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
6.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus […] Total Fr. 31’836.95 werden A.________ auferlegt.
7.
A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 315.25 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
8.
Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2014 mit Wirkung ab dem 13. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 11’390.95 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
[9 f. Zustellung und Rechtsmittel].
J.________ und G.________ wurden durch das Strafgericht mit separaten Urteilen gleichen Datums wegen des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Versuchs dazu im gleichen Sachverhalt (Dossier 1) mit bedingten 18 bzw. 15 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert (SGO 2018 26 und 27). Die hiergegen angemeldeten Berufungen wurden zufolge Verzichts auf die Berufungserklärung bzw. Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben (STK 2020 27 und 28 Verfügungen vom 26. Mai 2020 bzw. 18. Dezember 2020).
D. Gegen das Urteil des Strafgerichts meldeten die beiden erstinstanzlich am Verfahren teilnehmenden Verteidiger des Beschuldigten separat Berufung an (KG-act. 2 f.), die nach Vorliegen des begründeten Urteils am 8. Mai 2020 rechtzeitig mit den Anträgen erklärt wurde, Ziffern 1-4 sowie 6 f. seien aufzuheben, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und der Privatklägerin sei keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzusprechen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft, deren separate Berufungsanmeldung zufolge Verzichts auf Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben wurde (STK 2020 25 Verfügung vom 26. Mai 2020), erklärte Anschlussberufung. Sie beantragt, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte „teilweise“ als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu bestrafen (KG-act. 9). Am 27. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen in Fällen von Arbeitnehmern des Beschuldigten vom 20. Juni 2016 ein, deren Edition sie mit Anschlussberufung beantragt hatte (KG-act. 16/1-9). Die zunächst auf den 16. März 2021 bzw. 30. November 2021 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Gesuch des Beschuldigten zufolge dessen gesundheitlichen Situation abzitiert (KG-act. 13 f., 21 und 34 f.). Nach einer weiteren erfolglosen Vorladung (KG-act. 26 f.) wurde neu zur Berufungsverhandlung am 21. Juni 2022 vorgeladen. Mit prozessleitenden Anordnungen vom 17. November 2021 wurde unter anderem der Antrag der Privatklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen (KG-act. 33). Rechtsanwalt AJ.________ teilte dem Gericht am 27. Mai 2022 mit, die Verteidigung des Beschuldigten werde im Berufungsverfahren ausschliesslich durch Rechtsanwalt B.________ wahrgenommen (KG-act. 53). Das Gesuch des Beschuldigten um Dispensation von der Berufungsverhandlung wurde am 9. Juni 2022 gutgeheissen (KG-act. 54).
E. An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin einvernommen. Der Verteidiger des dispensiert abwesenden Beschuldigten hielt an den Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei abgesehen von einer höheren Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2017 von 3 ½ Jahren zu bestätigen. Die Privatklägerin verlangt, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil bezüglich Ziff. 1 lit. c, Ziff. 4 und Ziff. 6-8 zu bestätigen sowie der Beschuldigte zu verpflichten, sie für die notwendige Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Fr. 321.45 zu entschädigen, subsidiär im Falle der Uneinbringlichkeit bzw. eventualiter im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung inkl. der Kosten für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung von total Fr. 636.70 durch den Staat;-
und in Erwägung:
1.
Das erstinstanzliche Urteil ist mit Ausnahme der Beschlüsse, der Anordnung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (angef. Urteil Dispositivziff. 5) und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 8) umfassend angefochten.
2.
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Betrug). Der Tatbestand des vollendeten Betrugs verlangt als deliktischen Erfolg den Eintritt eines Vermögensschadens bei der geschädigten Person.
a) Die Vorinstanz geht von einem angeklagten Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 29. Februar 2012 aus. Diese umfasst einerseits die Abrechnungsperiode vom Dezember 2008 bis November 2010, wofür die Anklage nach Abrechnungsdaten vom 27. Februar 2009 bis 16. Dezember 2010 der kantonalen Arbeitslosenkasse für 24 Monate (im Juni 2009 sowie Januar, Juni und August 2010 jeweils doppelte) Auszahlungen von total Fr. 1’267’885.80 auflistet. Anderseits führt die Anklage in einer weiteren Liste über die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung vom 12. Februar 2009 bis 16. Dezember 2010 bei den vollendeten Delikten sowie die Anträge für die sechs Deliktsversuche vom 6. Oktober 2011 bis 19. März 2012 für die Abrechnungsperiode September 2011 bis Februar 2012 auf. Das Strafgericht hält es für diesen Abrechnungszeitraum aufgrund der polizeilichen Analysen für erstellt, dass an vielen Tagen, für welche Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht wurden, gearbeitet worden sei. Die Stundenkarten seien nachträglich abgeändert worden, um den Eindruck zu erwecken, an den geltend gemachten Kurzarbeitstagen sei nicht gearbeitet worden, obwohl die angestellten Mitarbeiter in Wirklichkeit gearbeitet hätten. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Tatsache der Beantragung von Kurzarbeit trotz 100 %-Normalarbeitszeit nicht bestreitet, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO angef. Urteil E. II/2.3.5 erster Teil mit Hinweis auf den Polizeibericht U-act. 8.1.052 ff.). Des Weiteren liegen die Untersuchungsergebnisse des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vor, das am 4. Mai 2012 Strafanzeige erstattete, nachdem an der Arbeitgeberkontrolle vom 15. April 2011 die von der H.________ AG/I.________ AG seit Dezember 2008 beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen auf ihre Rechtsmässigkeit überprüft und nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechende Zeiterfassungen festgestellt wurden. Das SECO äusserte den Verdacht, dass die I.________ AG weiterhin zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigungen geltend mache (U-act. 8.1.001 mit Beilagen). In der Folge verurteilte das Strafgericht den Geschäftsführer J.________ und den kaufmännischen Leiter G.________ rechtskräftig wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu bedingten 18 bzw. 15 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. C; Vi-act. 87 SGO 2018 26, insbesondere E. I/2.3.5 bzw. Vi-act. 88, insbesondere E. II/2.3.5).
aa) Der Beschuldigte räumt ein, im Sinne der Anklage als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates am strategischen Entscheid der H.________ AG/I.________ AG massgeblich beteiligt gewesen zu sein, bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Kurzarbeit zu beantragen. Er sei im inkriminierten Abrechnungszeitraum durch anderweitige Tätigkeiten als damaliger Verwaltungsratspräsident und formell Delegierter des Verwaltungsrates jedoch äusserst stark absorbiert gewesen. Daher habe er sich nicht um die Geschäftsführung kümmern können und namentlich die Umsetzung des strategischen Entscheids für die Kurzarbeit dem Geschäftsführer J.________ und dem langjährigen kaufmännischen Leiter G.________ überlassen, welche ihre Verurteilungen wegen Betrugs durch das kantonale Strafgericht akzeptiert hätten. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich auch persönlich und im Einzelnen um die operativen Belange des Unternehmens gekümmert habe. Unbestritten sei, dass er zusammen mit J.________ die jeweils vom kaufmännischen Leiter vorbereiteten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung meistens unterzeichnet habe, was jedoch nach dem vom kaufmännischen Leiter gesetzten Datum jeweils erst bei seinem nächsten Besuch in der Fabrik der Fall gewesen sei. Die mit den Anträgen eingereichten, angeblich wahrheitswidrigen, von den Arbeitnehmern unterzeichneten Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallsstunden seien ihm nicht vorgelegt und schon gar nicht von ihm detailliert kontrolliert worden, was ihm aufgrund der Komplexität schlicht nicht möglich gewesen sei. Er habe, wie dies J.________ ausgesagt habe, bezüglich der Kurzarbeit keine Anweisungen erteilt und sei in keiner Art und Weise mit der Erstellung von Schichtplänen, Rapporten über die wirtschaftlichen Ausfallsstunden oder der Zustimmung der Mitarbeitenden zur Kurzarbeit befasst gewesen.
bb) Die Vorinstanz wertete die Aussagen des Beschuldigten, nichts davon gewusst zu haben, dass das Unternehmen die Arbeitszeiten nicht reduzierte und die Mitarbeiter weiterhin voll arbeiteten und keine Kurzarbeit leisteten, als Schutzbehauptung (angef. Urteil E. II/2.3.5 zweiter Teil). Sie hielt zutreffend dafür, dass der Beschuldigte als Delegierter des Verwaltungsrats „funktionsbedingt“ und zugegebenermassen (HVP Nr. 173) auch im operativen Bereich tätig war; denn er war überdies als Besitzer des Unternehmens (HVP Nr. 98 und 177) „omnipräsent“ in dem Sinne, dass er, wenn er jeweils nach zwei, drei Tagen wiederkam, schnell in die Firma ging und kurz durchlief bzw. nach einer Woche, fragte, wie es so lief (HVP Nr. 173). Selbst wenn er sich anlässlich dieser Präsenzen nicht um die Details kümmerte, musste ihm nach dem strategischen Entscheid, Kurzarbeit zu beantragen, und angesichts der von ihm unterzeichneten einzelnen Kurzarbeitsanträge auffallen, inwiefern Kurzarbeit geleistet wurde oder nicht. Dies umso mehr, als er jeweils Antragsformulare unterzeichnete, welche auf die strafrechtliche Verfolgung unwahrer oder unvollständiger Auskunftserteilung und auf die Beilagen des Gesuchs, u.a. die Kurzarbeitsabrechnung hinwies (z.B. U-act. 5.1.021/02). Zudem unterzeichnete er auch die Beilage „Anrechenbarer Stundenverdienst“ (z.B. U-act. 5.1.021/15, 21, 27 usw.). Dass ihm auffiel, dass die Leute arbeiteten, „obwohl sie weg waren“, räumte der Beschuldigte, welcher über die Funktionen der einzelnen Angestellten in seinem Unternehmen Bescheid wusste (U-act. 10.1.007 Nr. 30 ff.), anlässlich einer Einvernahme des kaufmännischen Leiters ein (U-act. 10.1.009 Nr. 122 f.). Der Kurzarbeitsabrechnung war jeweils auf einfache Art und Weise die Geltendmachung von Kurzarbeit in einem derart erheblichen Ausmass (z.B. U-act. 5.1.021/04,10, 16, 22, 28 usw.) zu entnehmen, dass auszuschliessen ist, dem Beschuldigten wäre nicht aufgefallen, dass nicht im angegebenen Umfang Kurzarbeit geleistet wurde, sondern die zu 100 % entlohnten (U-act. 10.1.016 Nr. 16 und 23; 10.1.017 Nr. 17; 10.1.018 Nr. 17 und 26; 10.1.019 Nr. 16; 10.1.020 Nr. 17; 10.1.021 Nr. 17; 10.1.022 Nr. 15 sowie G.________ U-act. 10.1.014 Nr. 32 f. sowie U-act. 10.1.031 Nr. 29 und HVP Nr. 277) Mitarbeiter gemäss deren Angaben vollbeschäftigt (U-act. 10.1.015 Nr. 13, 18 und 24; 10.1.016 Nr. 13 ff.; 10.1.017 Nr. 15 und 22; 10.1.018 Nr. 14 f. und 26; 10.1.019 Nr. 15; U-act. 10.1.020 Nr. 16 und 23; 10.1.021 Nr. 14 und 16; 10.1.022 Nr. 14 sowie G.________ mehrheitlich bzw. zum Teil voll gearbeitet etwa U-act. 10.1.014 Nr. 113 f. und HVP Nr. 245 und 256 ff.) waren. Zumeist bestätigen die Angestellten, dass sie auf Druck der Geschäftsleitung der Kurzarbeit unterschriftlich zugestimmt haben (U-act. 10.1.016 ff. jeweils Nr. 18 ff. bzw. in U-act. 10.1.015 Nr. 20 ff. sowie G.________ U-act. 10.1.014 etwa Nr. 101 ff. sowie U-act. 10.1.031 Nr. 9 ff.). An einer Geschäftsleitungssitzung am Montag wurde die infrage gestellte Legalität des Vorgehens damit beantwortet, dass es alle machen würden (U-act. 10.1.020 Nr. 18).
cc) Soweit der Beschuldigte geltend macht, J.________ habe bestätigt, Ersterer habe mit der operativen Umsetzung der Kurzarbeit nichts zu tun gehabt, trifft dies nicht zu. Zunächst gab J.________ zu Protokoll, der Beschuldigte sei Delegierter des Verwaltungsrates gewesen und daran habe sich in der inkriminierten Zeit nichts geändert. Er habe als Chef alle Entscheidungsbefugnisse ausgeübt, auch wenn er nicht entschieden habe, wer an der Maschine arbeite (U-act. 10.1.008 Nr. 9 und 14 f.). Der landesabwesende und gesundheitlich angeschlagene J.________ wurde ein zweites Mal gestützt auf Art. 145 StPO schriftlich befragt (U-act. 10.1.23). Der Verteidiger stützt sich in der Berufungsbegründung auf diese schriftlichen Antworten von J.________ ab, blendet jedoch dessen Aussagen in der einzigen, in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme (U-act. 10.1.008) aus. Gefragt nach seiner Funktion im Unternehmen lässt J.________ schon im Widerspruch zur ersten Einvernahme deponieren, dass der Beschuldigte lediglich Präsident des Verwaltungsrates war und sich nicht um das operative Geschäft gekümmert habe, wozu er auch keine Zeit gehabt hätte (U-act. 10.1.029 Nr. 3). Das erscheint wie die mehrfachen späteren Wiederholungen, der Beschuldigte habe mit der Umsetzung des strategischen Entscheids, Kurzarbeit zu beantragen, nichts mehr zu tun gehabt (ebd. Nr. 6 f., 24, 38 und 49), zu aufgesetzt, um glaubhaft zu sein, nachdem J.________ in der ersten Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe als Chef alle Entscheidungsbefugnisse ausgeübt und nichts von einer derart eindeutig umschriebenen Aufgabenzuteilung des zu 90 % an den Montags-Meetings teilnehmenden Beschuldigten verlauten liess (etwa U-act. 10.1.008 Nr. 10 und 15). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese schriftlichen Antworten von J.________ als Schutzbehauptungen betrachtete. Dass der Beschuldigte häufig anwesend war und als Geschäftsführer forderte, was G.________ ausführte, bestätigen seine Mitarbeiter als Zeugen, nachdem gegen sie keine Strafuntersuchungen eröffnet worden waren (U-act. 10.1.016 Nr. 9, 27 ff. [„Manager by Helikopter“] 41, 47 ff., 55 und 57; U-act. 10.1.020 Nr. 10; U-act. 10.1.021 Nr. 24 f.).
In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb festzustellen: Der Beschuldigte beantragte in Kenntnis, dass in seinem Unternehmen effektiv mehr oder weniger normal weitergearbeitet wurde, mit falschen Aufstellungen über in entsprechenden von den unter Druck gesetzten Arbeitnehmer monatlich unterzeichneten Rapporten ausgewiesenen wirtschaftsbedingte Ausfallsstunden (vgl. U-act. 8.1.052 S. 8; z.B. etwa U-act. 5.1.017/05) Kurzarbeitsentschädigungen.
b) Ob die Täuschung arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt oder nicht. So lässt sich aus dem Umstand, dass die geschädigte Person der Täuschung nicht erliegt, nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der der geschädigten Person nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.H.). Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175; 128 IV 18 E. 3b S. 21; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.).
Ein Versuch gemäss Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 m.H.).
aa) In rechtlicher Hinsicht führt das Strafgericht aus, dass entgegen der Ansicht des damaligen Verteidigers dem Beschuldigten eine arglistige Täuschung bzw. betrügerische Machenschaft zuzurechnen sei, weil er als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats mit den beiden Mitbeschuldigten J.________ und G.________ der Arbeitslosenkasse mit dem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung Aufstellungen über die anrechenbaren Stundenverdienste, Zustimmungsformulare und unter Fälschung der entsprechenden Stundenkarten „Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallsstunden“ einreichte, die von den Mitarbeitern unterzeichnet wurden und deren Arbeitszeiten wahrheitswidrig dokumentierten. Das Vorgehen sei als planmässig, arbeitsteilig und systematisch zu qualifizieren. Die weiteren Tatbestandselemente würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben und der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs und mehrfach versuchten Betrugs schuldig zu sprechen (angef. Urteil E. II/2.4.2). Darauf ist hier zu verweisen, zumal die Verteidigung abgesehen davon, dass dem Beschuldigten diese Vorgänge nicht zurechenbar seien, in rechtlicher Hinsicht keine unrichtigen Subsumtionen der Vorinstanz einwendet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Strafgericht festgestellten arglistigen Täuschungen bewirkten, dass sich die Arbeitslosenkasse über das Vorliegen der Voraussetzung für Kurzarbeitsentschädigungen irrte und das Unternehmen des Beschuldigten in Verminderung des Vermögens zum mindestens vorübergehenden Schaden der öffentlichen Hand bereicherte.
bb) Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht, der Beschuldigte habe weder mit den fraglichen Rapporten noch mit den Stundenkarten der Mitarbeitenden etwas zu tun gehabt, trifft dies nach den tatsächlichen Feststellungen (oben lit. a) nicht zu. Die schriftlichen Bestätigungen von J.________, der Beschuldigte sei mit der Umsetzung des Entscheids, Kurzarbeit zu beantragen, nicht befasst gewesen, sind nicht glaubhaft (s. lit. a/cc). Der Beschuldigte war als Delegierter des Verwaltungsrats vielmehr in die Geschäftsführung und damit in die Umsetzung der Kurzarbeit involviert und aufgrund seiner durch Aussagen der Mitarbeiter bezeugten regelmässigen Anwesenheit im Unternehmen bei den monatlichen Anträgen um Entschädigungen für Kurzarbeit darüber informiert, dass entgegen den gemeldeten Ausfallsstunden normal weitergearbeitet wurde. Mithin täuschte er im grundsätzlich selben Wissenstand wie der Geschäftsführer und der kaufmännische Leiter mit der Unterzeichnung der Anträge für Kurzarbeit die Arbeitslosenkasse arglistig darüber, dass die Voraussetzungen dafür in seinem Unternehmen nicht erfüllt waren. Wenn die Verteidigung geltend macht, dem Beschuldigten seien bei der Unterzeichnung der Anträge um Kurzarbeitsentschädigungen keine Beilagen vorgelegt worden, und das Aufarbeiten der Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallsstunden sei allein Sache des kaufmännischen Leiters gewesen, beruhen diese Vorbringen auf Schutzbehauptungen seines Mandanten. Der Beschuldigte unterzeichnete nicht nur die Antragsformulare, in denen auf die entsprechenden Beilagen hingewiesen wurden, sondern auch die Aufstellungen über den anrechenbaren Stundenverdienst der angeblich Kurzarbeit leistenden Mitarbeiter. Dass dem Beschuldigten in seiner Position trotz „Omnipräsenz“ die vom Strafgericht zutreffend festgestellten betrügerischen Machenschaften in Bezug auf seine Mitunterzeichnung der Anträge auf Kurzarbeitsentschädigungen während einer derart langen Zeitspanne nicht aufgefallen seien, ist angesichts der glaubhaften Aussagen seiner Mitarbeiter (vgl. oben lit. a/bb) auszuschliessen. Das Einreichen falscher Abrechnungen von Kurzarbeit täuschte die Arbeitslosenkasse auf arglistige Art und Weise, so dass sie für 24 Monate Kurzarbeitsentschädigungen ausrichtete.
Indem der Beschuldigte Anträge um Kurzarbeitsentschädigung unterzeichnete, in deren Beilagen jeweils Ausfallstunden von 50 % und mehr ausgewiesen wurden, obwohl voll gearbeitet wurde, beteiligte er sich an den betrügerischen Machenschaften gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich und willentlich. Er wusste um die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse und trug diese entgegen den Vorbringen der Verteidigung mit. Abgesehen davon nahm er zumindest die falschen Angaben dadurch eventualvorsätzlich in Kauf, indem er die von ihm unterzeichneten Anträge mit ihren Hinweisen auf die erforderlichen Beilagen nicht näher kontrollierte, als ihm zugegebenermassen auffiel, dass die Leute gearbeitet haben (U-act. 10.1.009 Nr. 122), zumal er wissen musste, dass die genügende Kontrollierbarkeit Voraussetzung für Kurzarbeitsentschädigungen war (U-act. 8.1.003; Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Seine diesbezügliche Tatentschlossenheit bestand auch in Bezug auf die Anträge für Kurzarbeitsentschädigungen für die Abrechnungsperiode September 2011 bis Februar 2012, für welche die Arbeitslosenkasse keine Zahlungen mehr ausrichtete. Insoweit wurde er deshalb vom Strafgericht nicht nur wegen den im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 14. Dezember 2010 vollendeten Taten zu Recht auch wegen mehrfachen versuchten Betrugs schuldig gesprochen.
Dispositiv
cc) Selbst wenn die Delegation von Kompetenzen so erfolgt wäre, wie es der Beschuldigte und J.________ in seinen schriftlichen Berichten unglaubhaft schildern, würde der Beschuldigte als Delegierender dennoch für die korrekte Auswahl, Instruktion und Überwachung der zuständigen Personen verantwortlich sein. Indem er diesfalls monatlich ohne jegliche Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für Kurzarbeit in seinem Unternehmen durch die Unterzeichnung der entsprechenden Anträge positiv der Erfüllung erklärte, täuschte er die Arbeitslosenkasse. Er versetzte die Kasse insofern in einen Irrtum, als diese angesichts seiner Unterzeichnung der Anträge als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates des antragstellenden Unternehmens davon ausgehen durfte, dass die erforderlichen Beilagen, insbesondere die „Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallsstunden“ kontrolliert und richtig waren. Demnach war der Beschuldigte entschlossen, auf arglistige Art und Weise die Arbeitslosenkasse zum Vorteil seines Unternehmens über die fehlenden Voraussetzungen zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigungen zu täuschen bzw. zumindest eventualvorsätzlich die entsprechend durch J.________ und insbesondere G.________ vorbereiteten Unterlagen in Billigung der Täuschung nicht näher kontrolliert zu unterzeichnen.
3. Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützung der Notlage). Der Verteidiger opponiert einem Nachweis eines tatbestandsmässigen Verhaltens seines Mandanten, weil die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft seien, wobei er insbesondere Bezug auf den Informationsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Januar 2014, die Aussagen zur Darlehensfrage sowie ihre Angaben und den Inhalt der von ihr mit ihrem Mobiltelefon erstellten Videoaufnahmen nimmt.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte übereinstimmend davon ausgehen, dass es zu sexuellen Handlungen kam, nämlich Geschlechts- und Oralverkehr sowie manuelle Masturbationen des Penis des Beschuldigten überwiegend im Anschluss an Fussmassagen. Zutreffend macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass es im Anklagezeitraum von rund drei Wochen entsprechend den Angaben des Beschuldigten 5-10 Mal zu oralen und manuellen Befriedigungen sowie zwei- bis dreimal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die quantitativen Angaben des Beschuldigten bestritt die Privatklägerin in der Konfrontation nämlich nicht (U-act. 10.1.004 Nr. 18 i.V.m. U-act. 10.1.003 Nr. 28 ff.; vgl. auch HVP S. 22 Nr. 133). Selber gab sie am 2. Januar 2014 bei der Polizei an, dass sie den Beschuldigten erstmals ungefähr vor einem Monat und dann ca. 3-4 Mal pro Woche befriedigen musste (U-act. 10.1.002 Frage 18 f.; vgl. auch Frage 26 und 30). Im Berufungsverfahren ist sie sich sicher, dass es mehrmals, sicher mehr als einmal, in der Woche war (BVP Nr. 30). Damit weichen die Angaben über die Anzahl der Sexualkontakte der Beteiligten nicht weit voneinander ab und erscheinen insbesondere auch die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin nicht übertrieben. Die Sexualkontakte können tatbestandsmässiger Erfolg der Ausnützung einer Abhängigkeit sein, falls die Aussagen der Privatklägerin, die Sexualkontakte seien von ihrer Seite her weder selbstbestimmt noch eigenverantwortlich erfolgt, als glaubhaft nachzuweisen sind (vgl. unten lit. aa-ee). Dagegen ist die im Berufungsverfahren auch seitens der Verteidigung nicht weiter kritisierte Einschätzung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, weil sie keine Beschreibungen der Abläufe der sexuellen Kontakte und des angeblich freiwilligen und aktiven Verhaltens der Privatklägerin enthielten, nicht zu beanstanden (angef. Urteil S. 19 E. II/3.2.2 und S. 21 E. II/3.3).
aa) Die sexuellen Handlungen werden u.a. in einem von der Verteidigung erwähnten Fall durch die von der Privatklägerin erstellten Videoaufnahmen bestätigt. Dabei teilt die Privatklägerin dem sie zum „Massieren der Füsse“ auffordernden Beschuldigten im weiteren Verlauf mit, sie könne nicht mehr, und bittet zweimal mit der weiteren Begründung, es mache ihr keinen Spass, um Einhalt. Die Antwort des Beschuldigten, „Na gut, Sie müssen ja auch ein bisschen Spass haben“, erscheint zu zynisch, um seine Rücksichtnahme auf selbstbestimmtes Handeln der Privatklägerin nachzuweisen. Zwar liesse sich das Flüstern der Privatklägerin „Scheisse, scheisse“ beim Aufstehen des Beschuldigten als Missfallen über ein Fehlschlagen einer entgegen ihren Aussagen absichtlichen (HVP S. 14 Nr. 66 ff. und 72; vgl. dazu aber auch noch unten lit. cc) privaten Beweisaufnahme interpretieren. Dies ist jedoch hinsichtlich der hier umstrittenen Selbstbestimmungsfähigkeit der Privatklägerin ebenso wenig von direkter Bedeutung wie der von der Verteidigung behauptete Umstand, sie habe die Videosequenzen (U-act. 8.2.006) ausser der Polizei entgegen ihren Aussagen noch jemandem anderen gezeigt. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz abgelehnte Zeugenbefragung (vgl. Vi-Urteil unangefochtene Beschlussziff. 2) wurde seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr verlangt. Allfällige Inkonsistenzen in den Angaben der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Erstellung und der Verbreitung der Videos vermögen denn auch die Annahme des Strafgerichts nicht zu erschüttern, die Aussagen der Privatklägerin seien in den hauptsächlichen Sachverhaltsaspekten glaubhaft: Die Privatklägerin schilderte von sich aus die auf den Videos zu sehenden Szenen der Polizei und gab zu Protokoll, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte damals nicht viel Zeit hatte (U-act. 10.1.002 Frage 10). Weiter äusserte sie sich, als sein Penis steif wurde, ihm verstehen gegeben zu haben, dass sie heute nicht mehr könne und dass es ihr nie Spass gemacht habe. Der Beschuldigte habe ihr aber immer geantwortet, keine Frau habe es so gut wie sie, sie hätte ja warm und zu essen usw. (ebd.). Er habe ihr nie richtig gedroht, sondern „so politisch“ gesagt, sie soll dankbar sein, da sie ein Dach über dem Kopf habe und es ihr gut gehe und es auch ihren Kindern nun bessergehen würde (ebd. Frage 20, 23 und 35). Niemand soll es erfahren, weil es weder für ihren noch seinen Ruf gut sei, wenn er so etwas mit seiner Haushälterin mache (ebd. Frage 20 und 22). Sie räumt ein, dass bei den sexuellen Handlungen nicht „so richtig“ Gewalt angewendet wurde und sie sich nicht „so richtig“ gewehrt, sondern sich „brav“ benommen habe (ebd. Frage 38 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass sie diese sexuellen Handlungen nicht wollte, nickte sie bejahend und antwortete (ebd. Frage 43):
Ja, ein normaler Mensch wird das schon spüren, wenn man das vorspielt. Ich sagte dann so aus Spass, dass ich den Beruf wechseln würde. Er lachte dann und sagte: „Nein es wird dir nirgends so gut gehen, wie bei mir.“
Diese Aussagen überzeugen hinsichtlich einer bei den Sexualkontakten der Privatklägerin mangelnden Selbstbestimmung als glaubhaft, woran die weiteren Einwände der Verteidigung, wie nachfolgend zu zeigen ist, nichts ändern.
bb) Zunächst kritisiert der Verteidiger die Erwägung der Vorinstanz, die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen seien konstant und nachvollziehbar und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten unnötig belasten sollte. Insbesondere moniert er die erstinstanzliche Folgerung, weil die Privatklägerin auf die Arbeitsstelle beim Beschuldigten aufgrund ihres Alters angewiesen gewesen sei, würden ihre Aussagen „glaubwürdig“ erscheinen. Die Vorinstanz habe es zu überprüfen unterlassen, ob die Privatklägerin auf die Arbeitsstelle angewiesen gewesen sei. In der Tat scheint auf den ersten Blick die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung (dazu angef. Urteil S. 20 unten E. II/3.3) eine Abhängigkeit vorauszusetzen, die gemäss objektivem Tatbestand von Art. 193 StGB erst nachzuweisen wäre. Dem ist indes nicht so (dazu unten lit. b). Abgesehen davon ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich, dass das Innehaben einer Arbeitsstelle für die Privatklägerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse wichtig war. Dies war auch dem Beschuldigten entgegen seinen Aussagen bei der Vorinstanz (HVP S. 20 Nr. 111 f.) klar. Er gab zu Protokoll, dass sie es aufgrund ihrer Verhältnisse bei ihm wirklich gut hatte; hingegen habe sie in Österreich sowie an der letzten Arbeitsstelle in Bad Ragaz Probleme gehabt und sei finanziell schlecht aufgestellt gewesen (U-act. 10.1.003 Nr. 6 und 9). Dass die Vorinstanz den Gehalt der Aussagen der zur Tatzeit 50-jährigen Privatklägerin bezogen auf den als erstellt erachteten Umstand würdigte, dass die Arbeitsstelle beim Beschuldigten für sie von grosser Bedeutung war, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin beim Beschuldigten wohnte und mit ihrem Lohn keine Aussichten auf eine eigene Wohnung gehabt hätte (vgl. BVP Nr. 23 f.).
cc) Die Darlehensfrage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung des selbstbestimmten Handelns der Privatklägerin bei den inkriminierten Sexualkontakten keine Nebensächlichkeit. So begründet kann das diesbezüglich widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin (angef. Urteil S. 22 E. II/3.3) nicht als bedeutungslos erklärt werden. Die Annahme ist nicht abwegig, jemand könnte bereit sein, schwierige finanzielle Verhältnisse durch sexuelle Handlungen zu verbessern. Es ist aber festzustellen, dass es sich bei den Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin nicht um Lügen handelt, wie der Verteidiger geltend macht. Die Frage, ob sie den Beschuldigten um Geld gebeten habe, verneinte die Privatklägerin nur soweit erinnerlich, räumte aber zugleich ein, um einen Lohnvorschuss, also um Geld gebeten zu haben (U-act. 10.0.004 Nr. 23; BVP Nr. 11 ff.). Zur Aussage des Beschuldigten, ihn um Fr. 10’000.00 gebeten zu haben, nahm sie in derselben Befragung direkt keine Stellung (U-act. 10.0.004 Nr. 24). Auf die Frage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, ob sie den Sohn des Beschuldigten um Geld gebeten habe, räumte sie zwar ein, um Kreditmöglichkeiten nachgefragt, dies indes für eine Kollegin getan zu haben (ebd. Nr. 30). Dies geschah in der gleichen Befragung, weshalb es sich entgegen der Behauptung des Verteidigers nicht um eine vorbereitete Argumentation handelte. Plausibler Grund für die öfters nicht ganz passenden Antworten der Privatklägerin sind sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, weil ihre Muttersprache unbestritten nicht Deutsch ist und an der Berufungsverhandlung offenkundig war, dass sie die Sprache nicht mühelos beherrscht. So gab sie in einer Art und Weise zu Protokoll, für sich persönlich um einen Kredit gefragt zu haben, weil ihr eine Kollegin gesagt habe, sie solle fragen (BVP Nr. 14 ff.), ohne dass restlos klar würde, ob sie nun auf Anraten einer Kollegin für sich oder doch nur für die Kollegin fragte, wie sie dies in der Untersuchung aussagte. Dass sich die Privatklägerin in ihrer finanziellen Lage auch beim Beschuldigten um Kreditmöglichkeiten erkundigte, liegt indes auf der Hand. Deswegen und angesichts der sofort eingeräumten Tatsache, dass sie den Beschuldigten um einen Lohnvorschuss bat, stellt das Bejahen eines Kreditersuchens erst beim Strafgericht (HVP S. 10 Nr. 44 ff.) kein erhebliches Indiz für unglaubhaftes Aussageverhalten im einschlägigen Sachverhalt dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Geldhingabe von Vornherein systematisch zu unterscheiden vermag. Daher lässt sich nicht annehmen, sie hätte Geldanfragen anfänglich bewusst verneint, um das Auftauchen eines möglichen Motivs (vgl. auch unten lit. ee) für die Behauptungen unfreiwilliger sexueller Kontakte zu vermeiden, nachdem der Beschuldigte sich weigerte, sie zusätzlich finanziell zu unterstützen.
dd) Der Verteidiger zitiert ausführlich aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 20. Dezember 2013 (U-act. 8.2.005). Er schliesst von der Aussage der Privatklägerin, der Polizist habe sie gar nichts zur Anzeige gefragt (U-act. 10.1.002 Frage 8), dass sie „faustdick gelogen“ habe; denn wie sonst, wenn nicht durch Fragen sollte der Polizeibeamte zu diesen Berichtsangaben gekommen sein. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass dem Bericht nicht entnommen werden könne, ob der die Anzeige entgegennehmende Polizist Fragen stellte, sondern dieser die entsprechenden Passagen seines Berichts aus seiner Sicht schrieb (angef. Urteil E. II/3.3 S. 20). Dem Bericht sind denn auch keine Fragestellungen seitens des Beamten zu entnehmen. Es ist plausibel, dass die Privatklägerin den laut Polizeibericht auf die Feinmassage beschränkten Sachverhalt von sich aus darlegte, wonach sie, ohne dass ihr gedroht oder sie unter Druck gesetzt worden wäre, den Penis ihres Chefs massiert und dies mit ihrem Handy gefilmt habe. Der darauffolgende polizeiliche Hinweis, die Videoaufnahmen könnten zu Problemen führen, lässt zunächst nachvollziehen, wieso die Privatklägerin später daraufhin tendiert haben könnte, die Absichtlichkeit der Videoaufnahmen möglichst zu verbergen (etwa HVP Nr. 67 ff.). Zudem ist der Polizeibericht aus zwei Gründen zurückhaltend zu würdigen. Erstens dürfte der Polizist nach der internen Nachfrage hinsichtlich einer Anzeigeerstattung am späteren Freitagabend kurz vor Weihnachten unter Rechtfertigungsdruck gestanden haben. Zweitens befasste sich der Bericht nur mit dem Sachverhalt einer Feinmassage, weshalb der Polizeibeamte nicht über dieselbe Grundlage hinsichtlich seiner Beurteilung einer möglichen Strafbarkeit und der Persönlichkeit der Privatklägerin wie die Beamten verfügte, welche die zweite Anzeige vom 2. Januar 2014 entgegennahmen, bearbeiteten und intern auch den ersten Anzeigeversuch abklärten (U-act. 8.2.001, insbes. S. 5 unten). Insofern relativieren sich die Feststellungen des Beamten aus St. Gallen bezüglich fehlender, für den nach näherer Prüfung einschlägigen Tatbestand von Art. 193 StGB ohnehin nicht tatbestandsmässiger physischer Gewalt- bzw. Zwangsausübung und hinsichtlich einer Äusserung der Privatklägerin, wonach sie sehr gut hätte nein sagen und jeder Zeit gehen können. Es besteht daher kein Anlass aufgrund dieses Informationsberichts der Privatklägerin Lügen zu unterstellen, zumal sie nur das Nichtstellen von Fragen zur Anzeige beklagte und nicht behauptete, dass der Polizeibeamte überhaupt keine Fragen stellte (U-act. 10.1.002 Frage 8). Weiter bleibt eine nachvollziehbare Erklärung der Tatsache offen, dass die Privatklägerin in St. Gallen Anzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattete, womit sich auseinanderzusetzen der Polizist offensichtlich nicht gewillt war. Dass sie diese Mühe auf sich genommen hätte, wenn entgegen ihren Angaben die Sexualkontakte mit dem Beschuldigten gewollt gewesen wären, ergibt angesichts ihrer Angewiesenheit auf den Lohn, um dessen teilweisen Vorbezug sie den Beschuldigten erfolgreich gebeten hatte (U-act. 10.1.004 N 23), keinen Sinn.
ee) Die Einwände des Verteidigers vermögen aus den genannten Gründen nicht aufzuzeigen, dass die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie zusammenfassend aufgrund der Arbeits- und Wohnverhältnisse abhängig vom Beschuldigten dessen sexuellen Wünsche nachgekommen sei, nicht tatsächlich Erlebtem entsprechen (HVP Nr. 37). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die von ihr geschilderten Reaktionen des Beschuldigten auf das durch sie bekundete Befremden über die sexuellen Handlungen, nämlich dass er ihr nicht richtig gedroht, sondern nur geantwortete habe, dass nichts dabei sei und niemand davon erfahren müsse, es ihr gut gehe und sie dankbar sein soll (so oben vor lit. aa; U-act. 10.1.002 Frage 11, 20, 23, 35 und 38 ff.; HVP Nr. 36 und 57). Zwar sind ihre Äusserungen hinsichtlich der Absichtlichkeit und der Verbreitung der Videoaufnahmen sowie der Geldanfragen nicht widerspruchsfrei, wirken aber deswegen nicht lügenhaft, weil die Inkonsistenzen in der Sache nachvollziehbar und aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten erklärbar sind. Starke Realkennzeichen bilden hingegen die konstanten Angaben der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie weder bedroht noch mit physischer Gewalt zu etwas gezwungen, ebenso ihre Zugabe, sich nicht richtig gewehrt zu haben, wobei es nicht sofort, sondern erst nach einer längeren Zeit mit Fussmassagen zu den sexuellen Handlungen kam. Einen starken erlebnisorientierten Eindruck hinterlässt auch der Umstand, dass sie sich teilweise mit Ausreden sexuellen Handlungen zu entziehen trachtete (U-act. 10.1.002 Frage 10 und 19) oder auch dem Beschuldigten erst sagte, dass sie nicht mehr könne, als sie das Steifwerden seines Penis bemerkte (s. lit. aa). Daher lässt sich die Annahme nicht aufrechterhalten, die Aussagen der Privatklägerin könnten einer lügenhaften Phantasie entsprungen sein. Auf der anderen Seite ist das durch den Beschuldigten der Privatklägerin unterstellte Motiv (U-act. 10.1.004 Nr. 5; HVP Nr. 122: ihn „erweichen“ wollte, dagegen Nr. 134 und 136) zwar theoretisch denkbar (vgl. lit. cc), entbehrt in vorliegendem Fall aber eines realen Bezugs. Soweit er seine fehlende Vorstellung über die Möglichkeit, dass die Privatklägerin die Sexualkontakte nur wegen ihrer Angewiesenheit auf den Job akzeptiert haben könnte, damit begründet, sie hätte ja etwas Anderes machen können und x Möglichkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden (ebd. Nr. 128), ergibt dies nur unter der (unbewusst) implizierten Voraussetzung Sinn, dass sie ohne Sexualkontakte die Stelle tatsächlich nicht länger hätte behalten können. Ferner zeigt diese Antwort beispielhaft, dass der Beschuldigte sich um die persönliche Einstellung und Gefühle der Privatklägerin hinsichtlich der Sexualkontakte nicht kümmerte, was die Privatklägerin eindrücklich schildert (z.B. U-act. 10.1.002 Frage 31 in fine). Schliesslich vermag der Beschuldigte die Sexualkontakte, wie auch durch die Vorinstanz angetönt (vgl. vor lit. aa), nicht konkret plausibel dahingehend zu beschreiben, dass sie ungeachtet der ihm bekannten finanziellen Probleme der Privatklägerin und unabhängig von deren vertraglichen Anbindung an Arbeit und Wohnen bei ihm gegenseitig gewollt, freiwillig und eigenverantwortlich erfolgten.
Aus diesen Gründen vermögen die Einwände des Verteidigers im Berufungsverfahren die Feststellung der Vorinstanz, dass die Privatklägerin glaubhaft aussagte, nicht zu erschüttern. Die Strafkammer erachtet daher den Anklagesachverhalt für den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 20. Dezember 2013 ebenfalls als erstellt. Zusammenfassend masturbierte die finanziell auf den Lohn als Haushalts- und Montageangestellte angewiesene Privatklägerin den jeweils nur mit Unterleibchen bekleidet ohne Unterhosen (U-act. 10.1.002 Frage 27) auftretenden Beschuldigten nicht selbstbestimmt sexuell 5-10 Mal mit Händen und Mund bis zum Samenerguss und verkehrte mindestens zweimal mit ihm geschlechtlich. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte um die finanziellen Probleme der Privatklägerin wusste und als sie ihm ihr Widerstreben gegen die nicht als normal empfunden sexuellen Dienstleistungen kundtat, versprach, diese geheim zu halten und ihr klarmachte, dass sie dankbar sein solle, dass es ihr bei ihm gut gehe und es auch ihren Kindern bessergehen würde (s. oben lit. aa).
b) Art. 193 Abs. 1 StGB ist in einem Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen einer Notlage schon als erfüllt zu betrachten, wenn der Arbeitgeber es zu sexuellen Übergriffen ausnützt, ohne zusätzlich auf das Opfer einzuwirken und dieses in eine ausweglose Lage zu bringen. Entscheidend ist, dass zwischen dem Täter und dem Opfer ein Subordinationsverhältnis besteht. In der Lehre werden vorwiegend Fälle aufgeführt, bei denen der Vorgesetzte etwa mit Entlassung etc. droht, falls sich das Opfer seinem sexuellen Ansinnen widersetzt (dazu Maier, BSK, 4. A. 2019, Art. 193 StPO N 7 i.V.m. N 15). Die Unzufriedenheit des Opfers im Arbeitsverhältnis erfüllt den Tatbestand nicht, das Vorliegen einer Abhängigkeit bedingt, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt ist (Scheidegger, AK, Art. 193 StGB N 2; auch Trechsel/Bertossa, PK, 4. A. 2021, Art. 193 StGB N 2). Die Abhängigkeit muss nur in der Vorstellung der betroffenen Person existieren, namentlich in der Furcht um den Verlust ihres Arbeitsplatzes, wenn sie sich dem sexuellen Ansinnen des Arbeitgebers widersetzt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 8. A. 2022, § 7 N 52 m.H.; Scheidegger, AK, Art. 193 StGB N 2). Subjektiv muss der Täter wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb fügt, weil sie wirklich oder von ihm abhängig ist (ebd. N 53 m.H.; Weder, OFK, 21. A. 2022, Art. 193 StGB N 8). Ausnützung liegt (objektiv) nur vor, wenn ein Motivationszusammenhang besteht, das Opfer also nur wegen seiner Abhängigkeit die sexuelle Handlung vornimmt (Trechsel/Bertossa, ebd. N 3): D.h. die subjektive Einstellung des Opfers ist (in Bezug auf den Täter objektives, d.h. aufgrund der Fallumstände ersichtliches) Tatbestandselement, diesbezüglich subjektiv der Täter Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz haben muss (ebd. N 4). Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls massgebliche, erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV E. 4 sowie 5.2 m.H. auf BGE 131 IV 114 E. 1).
aa) In objektiver Hinsicht bestreitet der Verteidiger, dass sich die Privatklägerin in einer Notlage oder in einem durch ein Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden habe. Es würde sich in den Untersuchungsakten kein einziger Beweis dafür finden, dass die Privatklägerin keine andere Arbeitsstelle hätte finden können. Auf einen solchen Nachweis kommt es indes nicht an, weil der Tatbestand schon erfüllt ist, wenn die Privatklägerin sich vorstellt, aufgrund des Arbeitsverhältnisses vom Beschuldigten als Arbeitgeber abhängig zu sein. Die Wahrscheinlichkeit, mit welcher sie damals hätte eine neue adäquate Stelle finden können, ist daher unerheblich und nicht zu beweisen.
Vorliegend forderte der Beschuldigte die Dankbarkeit der Privatklägerin im Zusammenhang mit von ihr als nicht normal empfundenen Sexualkontakten in einer Art und Weise ein, dass sie nachvollziehbar damit rechnete, im Falle einer definitiven Widersetzung würde ihr die Kündigung drohen. Der Beschuldigte berichtete in der Untersuchung selber von den sozialen und finanziellen Problemen, welche die Privatklägerin hatte, und angesichts deren sie es bei ihm gut hatte und infolgedessen ihm ersichtlich auf die Arbeitsstelle angewiesen war. Die Privatklägerin war denn auch nicht mit der Arbeitsstelle an sich unzufrieden, sondern damit, dass der Beschuldigte von ihr immer weiterreichendere sexuelle Handlungen erwartete. Die Privatklägerin räumte zwar zu dessen Gunsten ein, er habe keine Gewalt angewendet und keinen erheblichen Druck ausgeübt. Es ist indes im Sinne der Anklage aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen erstellt, dass er ihr Befremden und Widerstreben bezüglich sexueller Kontakte mit dem Arbeitgeber damit zerstreute, dass sie es unter seinem Dach so schön habe wie nirgendwo und es ihren Kindern auch bessergehen würde. Dadurch nützte er ihre Anstellung, die an die Bedingung geknüpft war, dass sie bei ihm wohnte, zu sexuellen Handlungen aus. Die Aufnahme der sexuellen Handlungen war durch das Arbeits- und Wohnverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten als ihren Arbeitgeber beeinflusst. Die Privatklägerin willigte als Hausangestellte deshalb nicht freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte ein. Der keine über Feinmassagen hinausgehende sexuelle Handlungen beinhaltende Informationsbericht der Kantonspolizei St. Gallen stützt nach dem Gesagten (vgl. oben lit. a/cc) das vom Verteidiger behauptete frei verantwortliche sexuelle Handeln der Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin hinterlässt zwar durchaus den Eindruck, dass sie sich ohne Abhängigkeiten als Person zur Wehr setzen und nein sagen kann, was sie ja auch beim Beschuldigten zum Teil erfolgreich tat. Indes konnte sie sich nicht von Zweifeln freihalten, wie weit sie bei der Verweigerung des vom Beschuldigten in sexueller Hinsicht Gewünschten gehen konnte, um eine Entlassung zu vermeiden. Objektiv liegt damit das tatbestandsmässige Ausnützen der zufolge des Arbeits- und Wohnverhältnisses gegebenen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen vor.
bb) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte zugestandenermassen von den prekären sozialen und finanziellen Verhältnissen der Privatklägerin und setzte sie mit seinen Appellationen an ihre Dankbarkeit, dass sie bei ihm arbeiten und wohnen könne, unter Druck, was nicht nur sein Wissen über ihre Abhängigkeit dokumentiert, sondern auch sein Wissen und seinen Willen, ihre Befürchtungen um den Verlust ihrer Arbeitsstelle sexuell ausnützen zu können. Dass er sie im Wohnzimmer regelmässig nur mit dem Unterleibchen bekleidet ohne Unterhosen zur Fussmassage aufforderte, lässt sich nur damit erklären, dass er sich ihr gegenüber in seiner übergeordneten Position Unübliches auszunehmen gewillt war. Da der Tatbestand das Ausnützen eines Arbeitsverhältnisses alternativ zu demjenigen einer Notlage vorsieht, ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten das Wissen nachzuweisen, wie dringend die Privatklägerin auf den Lohn aus ihrer Anstellung bei ihm angewiesen war. Der subjektive Tatbestand ist mithin ebenfalls erfüllt.
4. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs sowie Betrugsversuchs sowie der mehrfachen sexuellen Ausnützung der Privatklägerin in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Im Strafpunkt ging das Strafgericht für die Beurteilung, ob eine Zusatzstrafe auszufällen sei, gestützt auf eine Kommentarstelle (Ackermann, BSK, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 156) davon aus, dass auf das zweitinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2017 abzustellen sei (angef. Urteil E. III/1 sowie oben lit. A). Indes ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB das erstinstanzliche Urteil (BGE 138 IV 113; BGer 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; Trechsel/Seelmann, PK, 4. A. 2021, Art. 49 StGB N 18; vgl. auch Ackermann, ebd. N 155 und 157), mithin dasjenige des kantonalen Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 massgebend. Weil die im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 20. Dezember 2013 mehrfach begangene Ausnützung der Notlage nach dieser ersten Verurteilung erfolgte, hat das Gericht hierfür eine selbstständige Strafe (unten lit. b), hingegen für die vorher in den Jahren 2008 bis 2012 begangenen Betrugsdelikte eine Zusatzstrafe auszusprechen (lit. a). Die hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe bestimmt die Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Soweit die Verteidigung nach dem erfolglosen Revisionsverfahren (STK 2019 68 vom 16. Dezember 2019 und BGer 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021) das Schreiben der Hausärztin des Beschuldigten über die der Erststrafe zugrundeliegenden Verurteilung Zweifel geltend macht, ist nicht ersichtlich, inwiefern solche gegen das rechtskräftige Urteil, sei es bei der Verschuldensbemessung für die neuen Taten oder der Würdigung der Täterkomponenten, zu berücksichtigen wären.
Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten).
a) Die Betrugshandlungen sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angef. Urteil E. III/4), zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft, dass sich für sämtliche Taten inkl. Versuche eine Freiheitsstrafe aufdrängt. Die Schwere der Delikte kann insgesamt nicht mehr durch das mögliche Geldstrafenmaximum von altrechtlich günstigeren 360 Tagen abgedeckt werden. Richtig ist auch, dass die schwerste Straftat in der mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2017 rechtskräftigen ersten Freiheitsstrafe von 24 Monaten enthalten ist (ebd. E. III/5). Mit dem Strafgericht (ebd. E. III/6.1) ist bei den 24 vollendeten Betrugsdelikten von je einer Deliktssumme zwischen Fr. 30’000.00 und Fr. 70’000.00 auszugehen. Der Beschuldigte profitierte als hauptverantwortlicher Teilinhaber der H.________ AG/I.________ AG von den Taten am meisten, beging diese indes nicht vorwiegend aus egoistischer Natur, weil er sich soweit ersichtlich nicht direkt persönlich bereicherte. Er handelte indes aus eigenem Antrieb und sein Verschulden erscheint daher insbesondere angesichts der Tatsache nicht mehr als leicht, als er den Geschäftsführer und den kaufmännischen Leiter sowie via diese auch die unter Druck Ausfallsstunden rapportierenden Angestellten in eine durch ihn intendierte Umsetzung involvierte. Ein einziger zum Nachteil der öffentlichen Hand vorsätzlich begangener Betrug in vorliegender Grössenordnung rechtfertigt daher bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB) eine Strafe von 180 Tagen. In absteigender Asperation der weiteren 23 vollendeten Betrugsfälle sowie der sechs Versuche (inkl. der bei diesen zu berücksichtigenden Strafmilderungen, Art. 22 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten als schuldangemessen. Dieses Strafmass ist auch im hypothetischen Vergleich (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 m.H.) zu denjenigen für den Geschäftsführer (18 Monate) und den kaufmännischen Leiter (15 Monate) gerechtfertigt, da der Beschuldigte auf der höchsten Hierarchiestufe handelte und ohne seine Vorgaben der Geschäftsführer und der kaufmännische Leiter die einzelnen Arbeitnehmer nicht unter Druck gesetzt und die Arbeitslosenkasse nicht betrogen hätten.
Die Strafe ist trotz der seit den Taten bis zum massgebenden erstinstanzlichen Urteil nur rund zur Hälfte verstrichenen Verjährungsdauer wegen des fehlenden Wohlverhaltens (weitere Sexualdelikte) nicht erheblich zu vermindern (Art. 48 lit. e StGB) und die vorinstanzliche Feststellung der Neutralität weiterer Strafzumessungskriterien (s. noch lit. c), welcher der Verteidiger abgesehen von der Geltendmachung eines Wohlverhaltens und des Beschleunigungsgebotes nicht opponiert, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Rückzahlungen durch die I.________ AG (Vi-act. 63) nicht nur unter Druck der geschädigten kantonalen Arbeitslosenkasse und des drohenden Strafverfahrens, sondern aus besonderer Anstrengung und Einsicht des Beschuldigten persönlich erfolgten und weiterhin geleistet worden wären. Hingegen ist die Strafe angesichts der bis Ende 2018 über sechs Jahre nach der Anzeige des SECO (s. oben E. 2.a) verzögerten Anklageerhebung in Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) zu reduzieren. Eine vorverurteilende Medienberichterstattung in den Betrugsfällen ist seitens der Verteidigung nicht belegt. Die hierfür angemessene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist maximal (vgl. unten lit. c) zur Hälfte (14 Monate) zur rechtskräftigen Erststrafe zu asperieren und als Zusatzstrafe in die hier auszufällende Strafe aufzunehmen.
b) Der Beschuldigte nützte die Privatklägerin während wegen einschlägiger Sexualdelikte laufenden Verfahren gegen ihn bzw. nach einer entsprechenden erstinstanzlichen Verurteilung sexuell aus. Die tatbestandsmässig zur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren alternativ vorgesehene Geldstrafe kommt daher nicht in Frage, zumal der Beschuldigte die neuen Taten mehrfach, laut Anklage während rund drei Wochen vom Donnerstag, 28. November 2013, bis Freitag, 20. Dezember 2013, 3-4 Mal in der Woche, mithin zu Gunsten des Beschuldigten 9 Mal beging, wobei es neben manuellen oder oralen Masturbationen in 5-10 Fällen zugestandenermassen mindestens zu zwei Mal Geschlechtsverkehr kam (U-act. 10.1.003 Nr. 28 ff.). Für den schwersten Fall einer Ausnützung zu Geschlechtsverkehr erscheint in Berücksichtigung des von der Vorinstanz zu Recht im mittleren Bereich angesiedelten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für einen weiteren Geschlechtsverkehr eine solche von drei Monaten und für die restlichen sexuellen Handlungen, die namentlich im Falle von Oralverkehr zudem als schwerwiegend in die sexuelle Integrität der Privatklägerin eingreifende Ausnützung einzustufen sind, nochmals eine in sich asperierte Strafe von neun Monaten, insgesamt 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
Auch in Bezug auf diese Delikte verhalten sich die weiteren Strafzumessungskriterien wie die Vorinstanz allgemein festhielt (angef. Urteil E. III/6.3; vgl. betr. gesundheitliche Probleme unten lit. c) neutral. Indes dauerte auch hier das Untersuchungsverfahren zwischen der Anzeige und der Anklageerhebung rund fünf Jahre, was wiederum eine mit der Feststellung der angesichts des Vorwurfs eines Sexualdelikts empfindlicheren Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehende Strafreduktion auf 12 Monate erfordert.
c) Damit ist vorliegend eine aus der Zusatzstrafe (oben lit. a) und der selbständigen, zu kumulierenden Strafe (lit. b) gebildete Freiheitsstrafe von einen vollständigen Strafaufschub ausschliessenden 26 Monaten auszufällen. Die aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der teilweisen Zusatzstrafe gebildete hypothetische Gesamtstrafe beträgt retrospektiv konkurrenzierend 38 bzw., sofern mit der Vorinstanz insgesamt retrospektive Konkurrenz anzunehmen wäre (vgl. oben vor lit. a), 50 Monate, wofür bedingt oder teilbedingte Vollzugsmodalitäten entfallen. Eine weitergehende Reduktion der Strafe für die Betrugsdelikte (vgl. oben lit. a), um die Grenze für eine teilbedingte Strafe zu erreichen, ist angesichts der nicht unerheblichen Betrugssumme während eines mehrjährigen Tatzeitraums im Vergleich zur Bestrafung des weiter beteiligten Geschäftsführers bzw. kaufmännischen Leiters sowie der Unterdrucksetzung der einzelnen Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen. Zudem waren diese Taten zu den vorbestraften Sexualdelikten nicht einschlägig, so dass die mit der Asperation einhergehende Halbierung der schuldangemessenen Strafe maximal ist. Beide Deliktsserien zeigen zudem erschwerend auf, dass der Beschuldigte gewillt ist, andere zu seinem Vorteil bzw. zu seiner Befriedigung auszunützen. Sein Alter und seine gesundheitlichen Schwierigkeiten erlauben keine weitere Strafminderung mit allenfalls erleichterten Vollzugsmodalitäten (vgl. etwa Trechsel/Seelmann, PK, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 31; Heimgartner, OFK, 21. A. 2022, Art. 47 StGB N 15a m.H.). Nachdem der Beschuldigte kurz nach der Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten durch das Strafgericht einschlägig weiterdelinquierte, besteht ferner kein Anlass den Vollzug des selbständigen Strafanteils aufzuschieben. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht mit für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB massgeblichem vollstreckbaren Urteil vom 20. Juni 2017 (vgl. BGE 145 IV 137 E. 3) die Strafe erst nach der Ausnützung der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen auf rechtskräftige 24 Monate reduzierte, umso weniger als es dabei schon einmal das Ermessen im Grenzbereich für den bedingten Vollzug ausschöpfte. Der „kriminelle Rückfall“ des Beschuldigten steht einer günstigen Prognose und somit dem Aufschub des selbständigen Strafanteils deutlich entgegen (Art. 42 bzw. 43 Abs. 1 StGB), zumal er keine Einsicht in sein übergriffiges Verhalten gegenüber Frauen zeigt (etwa HVP Nr. 126 ff.).
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und in Bezug auf die Straferhöhung die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldpunktes der Ausnützung einer Notlage der Privatklägerin ist die erstinstanzliche teilweise Gutheissung derer Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 5’000.00, die nur in Bezug auf einen Freispruch und namentlich nicht hinsichtlich der Bemessung von Forderung und Zinsen begründet angefochten ist, zu bestätigen. Eine Reduzierung der Forderung für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes verlangt der Beschuldigte nicht. Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Hinweisen auf die ausserkantonale Rechtsprechung eine zu geringe Genugtuung moniert, ist darauf nicht einzutreten, da sie keine Berufung erhob. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten gehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Ebenfalls sind dem unterliegenden Beschuldigten ohne Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO) die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten des amtsärztlichen Untersuchs, KG-act. 43/1, und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Zudem hat der Beschuldigte die obsiegende Privatklägerin für ihre geltend gemachten notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren von Fr. 321.45 zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die eingereichte Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin erweist sich bezüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung und für die Aufarbeitung der ausserkantonalen Genugtuungspraxis sowie hinsichtlich der erst ab Kantonsgrenze anrechenbare Anreise als unangemessen, weshalb ihre Vergütung nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
In Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, begangen im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 14. Dezember 2010;
b) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, begangen im Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012;
c) der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum 28. November 2013 bis 20. Dezember 2013.
2. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2013 wird in einem Betrag von Fr. 5’000.00 nebst 5 % Zins seit 15. November 2013 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände: 5 Kartonschachteln, beinhaltend Unterlagen der I.________ AG (34 Ordner, 2 Archivschachteln, 4 Hängeregister, 6 Couverts, 4 externe Harddisks der AI.________ AG mit Datensicherung [Nr. zz, yy, ww, vv]), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. uu, werden der I.________ AG durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15’006.00, den Gerichtskosten von Fr. 5’440.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 11’390.95, Total Fr. 31’836.95, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15’000.00 (inkl. Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Fr. 300.00 und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 8 lit. c von Fr. 5’000.00) werden A.________ auferlegt.
7. A.________ hat D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 315.25 und im Berufungsverfahren mit Fr. 321.45 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
8. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2014 mit Wirkung ab dem 13. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 11’390.95 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10 Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), die Kantonspolizei (1/R betreffend Ziff. 5), die KOST (Strafregistermeldung mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Juli 2022 kau
STK 2020 26
STK 2017 2
6B_921/2017
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 193 StGBart. 193 CPart. 193 CP
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
STK 2020 27
STK 2020 25
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP
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BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18
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6B_341/2019
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6B_721/2021
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6B_127/2020
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