STK 2020 27
Präsidial
26. Mai 2020Deutsch4 min
26. Mai 2020 sl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. Mai 2020
STK 2020 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft,
Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Betrug
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Oktober 2019, SGO 2018 26);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 11. Oktober 2019 im Verfahren SGO 2018 26 den Beschuldigten A.________ des mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu Lasten der kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren bestrafte sowie die Verfahrenskosten regelte,
- dass der Verteidiger des Beschuldigten namens und auftrags seines Klienten gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 25. Oktober 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 20. April 2020 zugestellt wurde (KG-act. 5);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 11. Mai 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Rückgabe der Akten erfolgt nach Erledigung aller Berufungen; zur Erstattung der Meldungen an das Amt für Justizvollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
26. Mai 2020 sl
STK 2020 27
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
Art. 399n mit Briefwechselart. 399n avec échange de lettresart. 399n 1
Erwägungen
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
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Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
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Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF