STK 2020 29
Kammer
15. Februar 2021Deutsch27 min
I. Die Berufung STK 2020 29 wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 15. Februar 2021
STK 2020 29 und 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter bzw. Privatkläger und Berufungsführer,
erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatklägerin, Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
vertreten bzw. erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Tätlichkeit bzw. mehrfache versuchte Drohung, falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung evtl. üble Nachrede
(Berufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 13. März 2020, SGO 2019 002 und 2019 003 sowie 2019 012);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen verzeigten sich die Ehepartner A.________ und D.________ gegenseitig verschiedener Straftaten. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte deswegen vereinigt die Strafverfahren SUE 2017 638 und 639.
B. Die Staatsanwaltschaft klagte am 15. März 2019 A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln der mehrfachen Drohungen und der wiederholten Tätlichkeiten, unter anderem der am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit wie folgt an (Anklageziff. 2 zu Dossier 1 SUE 2017 638 U-act. 9.0.30 bzw.
SGO 2019 002):
Am Freitag, 30. Juni 2017, zwischen ca. 20:00 Uhr und ca. 20:15 Uhr, schlug A.________ seiner Ehefrau, D.________, im Duschraum der damals von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, wissentlich und willentlich vier oder fünf Mal mit beiden geöffneten Händen ins Gesicht bzw. gegen den Kopf sowie gegen den Rücken, wobei an deren Unterlippe lingual ein weisser Fleck entstand, und stiess sie in Richtung Duschtüre, sodass sie sich den Rücken daran anschlug und sich Hämatome an der rechten Schulter sowie am linken Ellbogen und Unterarm zuzog. […].
Die daraus jeweils resultierende, mindestens vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens von D.________ hielt A.________ als Folge seines Verhaltens für möglich und nahm er entsprechend in Kauf.
C. Die Staatsanwaltschaft erhob ebenfalls am 15. März 2019 gegen D.________ am gleichen Gericht Anklage. Erstens wurde der Vorwurf mehrfacher versuchter Drohung erhoben, begangen dadurch (SUE 2017 639
U-act. 9.0.31 bzw. SGO 2019 003; Dossier 2):
Am Sonntag, 2. Juli 2017, ca. 17:30 Uhr, sagte D.________ zu ihrem Ehemann, A.________, im Wohnzimmer der damals von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, aus einer Distanz von ca. 2 bis 3 Metern, dass sie ihn am liebsten mit einem Messer ab- bzw. niederstechen würde, dass ihr Bruder ihm etwas antun würde und dass es für sie überhaupt kein Problem sei, sich und den Kindern etwas anzutun. Gleichentags um ca. 18:20 Uhr sagte D.________ zu A.________ im Eingangsbereich der besagten Wohnung, dass er aufpassen müsse und dass einmal etwas passieren könnte. A.________ überlegte sich dabei einen Moment, ob er die durch D.________ ihm gegenüber wissentlich und willentlich gemachten Aussagen ernst nehmen müsse, kam aber zum Schluss, dass diese absurd seien und D.________ es sicherlich nicht so gemeint habe.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen September 2017 und 9. November 2017 sagte D.________ zu A.________ in der besagten Wohnung wissentlich und willentlich, dass er etwas erleben könne, wenn ihr Bruder in die Schweiz komme, wobei diese Aussage A.________ zwar zu denken gab, diesen aber nicht in Angst versetzte.
Zweitens wurde die Beschuldigte der falschen Anschuldigung wie folgt angeklagt (Dossier 4):
Am Sonntag, 2. Juli 2017, 14:05 Uhr, beschuldigte D.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (Opfer) auf dem Polizeiposten in Einsiedeln SZ, Eisenbahnstrasse 20a, A.________ gegenüber dem sie befragenden Polizisten wider besseres Wissen, sie am Freitag, 30. Juni 2017, zwischen ca. 20:00 Uhr und ca. 20:15 Uhr, in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, mehrfach geschlagen bzw. gestossen und ihr am Samstag, 1. Juli 2017, zwischen ca. 09:00 Uhr und ca. 10:00 Uhr, sowie am Sonntag, 2. Juli 2017, zwischen ca. 09:30 Uhr und ca. 09:40 Uhr, gedroht zu haben. D.________ beabsichtigte, damit eine Strafverfolgung gegen A.________ herbeizuführen und nahm letzteres als Folge ihrer Aussagen zumindest in Kauf.
Drittens erhebt die Anklage den Vorwurf der mehrfachen Verleumdung, eventualiter mehrfacher übler Nachrede (Dossier 4 und 6) in folgenden Sachverhalten:
Am Dienstag, 4. Juli 2017, beschuldigte D.________ A.________ an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz, vermutlich in der damals von ihr und A.________ gemeinsam bewohnten Wohnung in Einsiedeln SZ, F.________weg xx, anlässlich eines Telefongesprächs mit dessen Exfrau, G.________, sie geschlagen und ein nicht näher bekanntes Elektroimpulsgerät gegen sie eingesetzt bzw. im Jahr 2017 mit auf eine gemeinsame Reise nach Kiew genommen zu haben. [Vorwurf betr. rechtskräftiger Verurteilung betr. übler Nachrede am 14. August 2017].
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Montag, 25. September 2017, und Donnerstag, 28. September 2017, bestimmte und benützte D.________ ihre damals vierjährige Tochter H.________ an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz, vermutlich in der besagten, von den Eheleuten damals gemeinsam bewohnten Wohnung, dazu, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während der erwähnten Zeitspanne im Kindergarten in Einsiedeln SZ, I.________strasse, gegenüber der Kindergärtnerin von H.________, J.________, die Aussage „Dä Papi hät wöllä ds Mami us em Fenster usäwörfä und zum Glück hät er es nid gmacht, aber er tuät sie immer schupfä“ zu machen.
D.________ konnte vorhersehen, welcher Eindruck durch diese von ihr jeweils wissentlich und willentlich, evtl. wider besseres Wissen gemachten Äusserungen bei Dritten über A.________ entstehen konnte und nahm mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf, dass dessen Ruf, ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu sein, dadurch geschädigt werden könnte.
Schliesslich klagte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte am 29. November 2019 einer am 3. Mai 2019 begangenen üblen Nachrede an (SGO 2019 012).
D. Mit separaten Urteilen vom 13. März 2020 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ der am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit und D.________ der am 14. August 2017 und am 3. Mai 2019 mehrfach begangenen üblen Nachrede schuldig. Im Übrigen wurden die Beschuldigten „in dubio pro reo freigesprochen“ (je Dispositivziff. 1 und 2). A.________ wurde mit einer Busse von Fr. 4‘000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen (SGO 2019 002 Dispositivziff. 3) und D.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 1‘400.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestraft, wobei von einer Landesverweisung abgesehen wurde (SGO 2019 003 bzw. 012 Dispositivziff. 3-6).
E. Gegen die sofort begründeten Urteile erklärte A.________ am 20. April 2020 rechtzeitig separat Berufung. Als Beschuldigter stellte er in der Sache die Anträge, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter mit einer Busse von maximal Fr. 1‘000.00 bzw. einer maximalen Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu bestrafen (STK 2020 29 KG-act. 1). Als Privatkläger beantragte er, D.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (STK 2020 30 KG-act. 1).
F. Die Strafkammer beschloss im Rahmen der Vorprüfung der Berufung STK 2020 30 am 10. August 2020:
Auf den Berufungsantrag Ziffer 5 betreffend Vorbehalt einer
Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils) wird nicht eingetreten.
Auf die Berufungsanträge Ziffer 4 betreffend vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 8) und Ziffer 2 betreffend angemessene Bestrafung (Dispositivziffer 3-5) wird unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Verurteilung eingetreten und im darüberhinausgehenden Umfange nicht eingetreten.
Im Übrigen wird der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen abgewiesen. […].
G. Der Berufungsführer begründete seine Berufungen im schriftlichen Verfahren am 25. September 2020 (STK 2020 29 KG-act. 13) bzw. 6. November 2020 (STK 2020 30 KG-act. 21). Die Staatanwaltschaft verzichtete auf Berufungsantworten. Die private Berufungsgegnerin beantragte ohne Begründung, die Berufungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers abzuweisen;-
und in Erwägung:
1. Die Berufungen gegen die Urteile des erstinstanzlichen Bezirksgerichts sind grundsätzlich zulässig und das Berufungsgericht kann die Urteile, soweit es darauf eintritt (vgl. oben lit. F und Art. 403 Abs. 3 StPO), in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1-3 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Ein Berufungsführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dadurch legt er mit seinen Anträgen den Berufungsgegenstand fest.
a) Vorliegend können die Berufungen vereinigt behandelt werden, da beiden angefochtenen und separat eröffneten Urteilen Anzeigen und Gegenanzeigen der sich gegenseitig in ehelichen Auseinandersetzungen beschuldigenden Eheleute zugrunde liegen (Art. 30 StPO; vgl. auch Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 30 StPO N 3). Dies rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der Berufungsführer die Fälle in seinen Berufungsbegründungen verknüpft. So wirft er etwa der Ehefrau vor, dass es ihr lediglich darum gehe, sich insbesondere im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Deshalb versuche sie, sich als Opfer und ihn als Monster darzustellen, der sie geschlagen, gewürgt, vergiftet, bedroht etc. habe und auch bereits gegenüber seiner Ex-Frau tätlich gewesen sein soll. Dem sei jedoch nicht so. Vielmehr sei sie es, die ihn bedrohe und alles in ihrer Macht Liegende tue, dass die Kinder unter ihre alleinige Obhut gestellt würden und sie in der Schweiz bleiben könne.
b)
Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss der Berufungsführer unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern ein Sachverhalt falsch festgestellt worden sein soll, sondern auch, weshalb dieser entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Er hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls kann ein Nichteintretensentscheid ergehen. Diesfalls ist keine Nachfrist anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert
(BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H., 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4).
2. Mit Berufung gegen das ihn als Beschuldigten betreffende Urteil (STK 2020 29) hält der Berufungsführer den Sachverhalt der angeblich am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit für nicht erstellt. Er bestreitet diesbezüglich die durch die Vorinstanz festgestellte Kohärenz und Konsistenz der Aussagen seiner Ehefrau. Hingegen hält er in der Berufung gegen das seine Ehefrau als Beschuldigte betreffende Urteil (STK 2020 30) dafür, dass das Bezirksgericht willkürlich seine Aussagen nicht für konsistent bzw. kohärent erachtet und sie „in dubio pro reo“ freigesprochen habe.
a) Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinw.). Indes findet der In-dubio-Grundsatz auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und
-auswertung, also auf die Fragen danach, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen sind, keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; STK 2019 20 vom 13. August 2019 E. 1).
b) Das Bezirksgericht führte in beiden Urteilen unter Bezugnahme auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ aus, der Staat müsse den Beschuldigten die Tat nachweisen, ansonsten sie freizusprechen seien, weshalb die Aussagen der jeweiligen Privatklägerschaft allein für den Nachweis nicht ausreichten. Zur besonderen Situation der getrennt lebenden Eheleute wurde hinsichtlich der Anforderungen zum Tatnachweis aufgrund der jeweils belastenden Aussagen in allgemeiner Hinsicht erwogen (SGO 2019 002 E. 2.2. letzter Abschnitt bzw. SGO 2019 003 bzw. 012 E. 3.3 letzter Abschnitt):
Dies gilt vor allem in der vorliegenden Situation: Wie sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.03.2020 in aller Deutlichkeit ergeben hat und was auch gerichtsnotorisch ist, befinden sich die Ehegatten in einem heftigen Scheidungskampf, in dem es um finanzielle Fragen (Unterhaltszahlungen) und insbesondere auch um die Kinder (Sorgerecht) geht. Sie decken sich gegenseitig mit Vorwürfen ein, was auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht anders war. Zahlreiche zivilrechtliche Verfahren sind hängig, wie sich auch aus den Akten ergibt. Zudem haben sich die Ehegatten in zahlreichen Strafanzeigen gegenseitig angezeigt. Daraus entsteht für das Gericht der Eindruck, dass sich beide Ehegatten […] erhoffen, mit einer strafrechtlichen Verurteilung des jeweils anderen sich selber in Bezug auf noch zu regelnde finanzielle Belange wie insbesondere auch in Bezug auf das Sorgerecht und die Obhut für die gemeinsamen Kinder in eine bessere Position zu bringen. Mithin haben [beide] ein erhebliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Zwar stand die gerichtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Ehe im Jahre 2017 erst am Anfang. Jedoch war die ihr zeitlich vorangehende tatsächliche „emotionale“ Trennung bereits heftig im Gange. Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falles sind an den Nachweis der Tat, mithin der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, höhere Anforderungen zu stellen, damit bei objektiver Betrachtung keine nicht zu unterdrückende Zweifel mehr bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist. Stehen nämlich dem/der bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten […] gegenüber und finden deren/dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann keine Verurteilung erfolgen, weil aufgrund der geschilderten Ausgangslage stets nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, da beide Beteiligten das Strafverfahren für ihre Zwecke missbraucht haben könnten. […].
Diese einleuchtenden Erwägungen des Bezirksgerichts über die besondere Scheidungssituation betreffen die gesamthafte Beweiswürdigung der nicht direkt beweisbaren, einzig anhand der entgegenstehenden Aussagen der Eheleute eruierbaren Sachverhalte und nicht die Erhebung und Auswertung einzelner Aussagen. Soweit der Berufungsführer dagegen einwendet, er habe weder einen Grund noch einen Vorteil gehabt, seine Ehefrau etwa aus Rache zu Unrecht zu bezichtigen, stellt dies nicht infrage, dass auch seine Aussagen, selbst wenn sie in der Einzelauswertung noch kohärenter bzw. konsistenter als diejenigen seiner Ehefrau erscheinen würden, aufgrund der ehelichen Auseinandersetzungen in ihrer Glaubhaftigkeit eingeschränkt sind und nicht hinreichend sicher einen Tatnachweis erbringen können. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung, er würde sich etwa nie derart belastenden Befragungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft unterziehen, nur um der Ehefrau „eins auszuwischen“, erweisen sich im Berufungsverfahren als nicht näher begründete Behauptungen, die sich konkret nicht mit der Darstellung der besonderen Scheidungssituation durch die Vorinstanz auseinandersetzen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. STK 2020 30 KG-act. 21 S. 9 bzw. Art. 385 StPO).
3. Das Bezirksgericht sprach wegen der gegensätzlichen Aussagen der Eheleute und des Fehlens weiterer Beweise den Beschuldigten abgesehen von dem mit Berufung angefochtenen Schuldspruch der am 30. Juni 2017 begangenen Tätlichkeit „in dubio pro reo“ frei (STK 2020 29 bzw. Dossier 1). Diese Freisprüche sind mangels Anfechtung rechtskräftig und darauf ist hier nicht mehr weiter einzugehen. Den einzigen Schuldspruch begründete es damit, dass die Bestreitungen des Beschuldigten nicht überzeugen würden. Die Privatklägerin habe sich insofern kohärent verhalten, als sie zuerst die Polizei gerufen und anderntags den Arzt aufgesucht habe, dessen Befund mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimme (angef. Urteil E. 3.3).
a) Laut Rapport konnte die auf ein Telefonat am 30. Juni 2017 ausrückende Polizei an der angeblich gewaltbetroffenen Ehefrau keine Verletzungen feststellen und angesichts ihres ruhigen und geringen alkoholisierten Zustandes bestand keine Notwendigkeit für medizinische Massnahmen
(U-act. 8.0.01 S. 4). Die durch den am Tag darauf aufgesuchten Arzt erstellte Fotografie zeigt ein Hämatom an der rechten Schulter, das laut Ehefrau gegenüber dem Arzt durch ein Schubsen gegen die Duschtüre entstanden sein soll (U-act. 8.0.02 S. 2 Bild Nr. 1). Weitere angeblich am 30. Juni 2017 am linken Unterarm erlittene Hämatome sind fotografisch dokumentiert (ebd. S. 4 Bild Nr. 3). Dazu gab die Ehefrau der Polizei zu Protokoll (U-act. 8.0.03 Nr. 6):
(…). Er nahm mir dann das Telefon weg und zog mich in den Duschraum. Er machte die Türe hinter sich zu und schlug mich dann mit offenen Händen am Kopf und Rücken. Er schlug mich sicher fünf bis sieben Mal. Er stiess mich zweimal in Richtung Duschtüre, so dass ich mit meinem Rücken gegen die Duschtüre fiel. Vorhin erstellten sie (Polizei) eine Foto von dieser Verletzung. Am Samstag, 01.07.2017 begab ich mich um 11.30 Uhr in die Praxis im Bahnhof. Dort erstellte der behandelnde Arzt ebenfalls Fotos. (…).
Der Berufungsführer bestätigte einen Vorfall, bestritt aber seine Ehefrau im Duschraum mehrmals geschlagen und geschubst zu haben und räumte lediglich ein, ihre beiden Oberarme berührt bzw. gehalten zu haben, da sie hysterisch geworden sei und er mit ihr reden wollte (U-act. 8.0.06 Nr. 3 f. und 8 ff.; U-act. 10.0.04 Rz 131 ff.). Die Ärzte stellten einen Bluterguss an der rechten Schulter, Schmerzen am Hals bei Druckausübung sowie eine geschwollene Unterlippe fest (U-act. 11.1.01 f.). Diese Befunde scheinen mit den Schilderungen der Ehefrau vereinbar bzw. diese objektiv zu bestätigen und insofern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar bzw. willkürlich zu sein, obwohl sie sich nicht auf Realitätskennzeichen, namentlich eine logische Konsistenz in den Aussagen der angeblich tätlich angegangenen Ehefrau abstützt. Doch die ärztlichen Befunde beweisen nicht, dass die festgestellten Verletzungen auf vorsätzliche, das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkungen (dazu etwa, Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 126 StGB N 1) des Berufungsführers zurückzuführen sind. Die Ehefrau spricht gegenüber der Vorinstanz denn auch von „Anfassungen“, deren Folgen noch nicht sichtbar gewesen sein sollen (HVP S. 17 Nr. 13).
b) Die Vermutung der Verteidigerin des Berufungsführers, die Ehefrau könnte sich die Verletzungen auch später zugezogen bzw. sich selber zugefügt haben, überzeugte die Vorinstanz nicht, weil Hämatone bekanntlich erst nach einer gewissen Zeit zutage treten würden. Indes ist es unwahrscheinlich, dass die Polizei Lippenverletzungen nicht hätte sofort feststellen können, die laut den Aussagen der Ehefrau von den Schlägen ins Gesicht stammen sollen. Zwar mag der Umstand, dass Hämatome erst später sichtbar werden können, zwar erklären, dass die Ehefrau der herbeigerufenen Polizei noch keine entsprechenden Verletzungen zeigen konnte, belegt aber deswegen nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Beschuldigungen: Es ist unerfindlich, warum sie der herbeigerufenen Polizei nicht von Verletzungshandlungen und angeblichen Vergiftungshandlungen (dazu HVP S. 11 Nr. 16) berichtete
(U-act. 8.0.01 S. 6) und die Polizei keine Verletzungen, namentlich im Gesicht der in einem ruhigen Zustand vorgefundenen Ehefrau, feststellte. Insofern decken sich das Verhalten und die Beschuldigungen der Ehefrau nicht. Da von den ärztlichen Befunden nicht zwingend auf vorsätzliche Handgreiflichkeiten des Berufungsführers zu schliessen ist (vgl. oben lit. a), bleibt daher nicht nachvollziehbar, dass hier abweichend von der kritischen Gesamtwürdigung der Aussagen der Beteiligten (vgl. dazu oben E. 2) zweifelsfrei auf die Aussagen der Ehefrau abzustellen und auszuschliessen ist, dass der Berufungsführer seine hysterisch gewordene Ehefrau nur an den Oberarmen hielt und sie im Bestreben, sich ihm zu entziehen gegen die Duschwand fiel und die fotografierten Hämatome erlitt.
c) Schliesslich ist es nicht zulässig, die Beweisofferte eines Augenscheins zur Frage, ob sich die Fenster, wie die angeblich um Hilfe schreiende Ehefrau behauptete, öffnen liessen, mit der Begründung abzulehnen, der Antrag sei zu spät gestellt worden. Aus der Beweislosigkeit dieses behaupteten Umstands kann deshalb nichts zu Lasten des Beschuldigten hergeleitet werden.
Aus diesen Gründen ist die Strafkammer nicht überzeugt, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen der Ehefrau auf vorsätzliche Tätlichkeiten des Berufungsführers zurückzuführen sind. Daher ist die Berufung STK 2020 29 gutzuheissen und der Berufungsführer von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Mit der zweiten Berufung (STK 2020 30) beantragt der Berufungsführer, seine Ehefrau sei im Sinne der Anklage auch der mehrfachen versuchten Drohung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Verleumdung eventualiter üblen Nachrede schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Schuldsprüche wegen der am 14. August 2017 und 3. Mai 2017 mit E-Mails begangenen mehrfachen üblen Nachrede sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
a) Vor dem Hintergrund der besonderen Ehesituation (vgl. oben E. 2.b) befand die Vorinstanz, dass es nicht möglich sei, in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld der beschuldigten Ehefrau zu überwinden und sprach sie deshalb „in dubio pro reo“ frei. Dagegen behauptet der Berufungsführer, seine Beschuldigungen (vgl. dazu etwa U-act. 8.0.04 Nr. 5 S. 3, 8.0.05 Nr. 6 ff.) seien kohärent bzw. konsistent und führt aus, inwiefern die Bestreitungen der Ehefrau unglaubwürdig seien. Zum einen setzt er sich jedoch nicht mit den durch die Vorinstanz dafür genannten Gründen auseinander, dass es seinen Beschuldigungen, die Ehefrau habe ihm gedroht, der Bruder würde ihm bzw. sie sich und den Kindern etwas antun respektive „dass er aufpassen müsse und dass einmal etwas passieren könnte“, an Konsistenz bzw. Kohärenz fehle, so dass insoweit auf die Berufung nicht einzugehen ist (Art. 385 StPO). Immerhin gab der Berufungsführer gegenüber der Staatsanwaltschaft auch zu Protokoll, dass abgesehen von der „aus heiterem Himmel“ gefallenen Äusserung seiner Ehefrau, sie würde ihn am liebsten mit dem Messer abstechen, keine vergleichbaren Drohungen erfolgten (U-act. 10.0.03 Nr. 14 f.), namentlich nicht, dass sie etwas den Kindern antun könnte (ebd. Nr. 21). Dagegen sagte er vor der Vorinstanz nur etwas zu angeblichen Drohungen, vor dem Bruder aufpassen zu müssen (HVP S. 16 Nr. 12). Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der besonderen Ehesituation (vgl. oben E. 2) in der gesamthaften Beweiswürdigung von der Schuld der Ehefrau nicht überzeugt war, umso weniger als die Anklage davon ausgeht, dass der Berufungsführer die angeblichen Äusserungen der Ehefrau als absurd betrachtete, mithin diese nach seinen Vorstellungen kein Drohpotential enthielten. Es ist also auch nicht auszuschliessen, dass es sich um allfällige Äusserungen im Rahmen von „Machtspielen“ (dazu vgl. U-act. 8.0.03 Nr. 34 f.) oder Provokationen (dazu U-act. 10.0.03 Nr. 18 und 29 ff.) zwischen den Eheleuten, also nicht um nach den Umständen bzw. den Vorstellungen der Ehefrau wirksame, von ihrem Willen abhängige Drohungen gehandelt haben könnte.
b) Den Vorwurf der falschen Anschuldigung verwarf die Vorinstanz mit einer doppelten Begründung: Erstens ging sie von den Aussagen der beschuldigten Ehefrau aus, die dem Berufungsführer vorgeworfenen Sachverhalte selber wahrgenommen und erlebt zu haben, und folgerte daraus, dass in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besseres Wissen nicht nachweisbar sei. Zweitens nahm sie an, dass angesichts der „in dubio pro reo“-Freisprüche des Berufungsführers die Sachverhalte unklar blieben und auch insoweit eine Anschuldigung wider besseres Wissen nicht zu beweisen sei. Die erste Begründung ist insoweit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Annahme normalerweise schwerfällt, Schilderungen behaupteter Wahrnehmungen bzw. Erlebnisse könnten unbewusst irrtümliche Vorstellungen zugrunde liegen (dazu vgl. auch EGV-SZ 2014 A. 5.4 E. 4.b). Könnte bewiesen werden, dass der Berufungsführer die Taten, deren er angeschuldigt wird, nicht begangen haben kann, scheint sich der Schluss geradezu aufzudrängen, dass die Ehefrau ihn wider besseres Wissen beschuldigte. Indes kann diese Frage aus nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
aa) Vorab ist festzustellen, dass die Anklage hinsichtlich der Drohungen am 1. und 2. Juli 2017, deren der Berufungsführer durch die Ehefrau falsch angeschuldigt worden sein soll, keine konkreten Drohungsinhalte bezeichnet. Insofern kann kein Schuldspruch erfolgen, weil der Ehefrau konkret nicht vorgeworfen wird, welcher Drohungen sie den Berufungsführer falsch angeschuldigt haben soll.
bb) Trotz des zweitinstanzlichen Freispruchs des Berufungsführers von ihren Beschuldigungen, sie am 30. Juni 2017 mehrfach geschlagen und gestossen zu haben (vgl. oben E. 3), bleibt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch der diesbezügliche Sachverhalt unklar, so dass eine falsche Anschuldigung im Sinne der Anklage nicht erstellt werden kann. Mit der diesbezüglichen zweiten Begründung des angefochtenen Urteils setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander, weshalb hierauf wiederum nicht weiter einzutreten ist (Art. 385 StPO, vgl. jedoch eventualiter unten lit. cc).
cc) Den Ausführungen des Berufungsführers darüber, inwiefern die Aussagen seiner Ehefrau unglaubhaft sein sollen, lässt sich entnehmen, dass er die vorinstanzliche Auffassung, die Sachverhalte betreffend die falschen Anschuldigungen seien unklar, schwer akzeptieren kann. Allein der Umstand, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht überzeugen und er infolgedessen „in dubio pro reo“ freigesprochen wurde, wendet indes die Beweislage nicht automatisch gegen die der falschen Anschuldigung angeklagten Ehefrau (vgl. dazu auch BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018 E. 3.b). Die Beurteilung der Vorinstanz, dass aufgrund der besonderen Ehesituation der Beteiligten die Sachverhalte nicht hinlänglich geklärt werden können (vgl. dazu oben E. 2 und 4.b/bb), wäre auch in der Sache nicht zu beanstanden.
c) Es bleiben noch die angeklagten Ehrverletzungstatbestände im Zusammenhang mit den Mitteilungen der beschuldigten Ehefrau an die Exfrau des Berufungsführers (unten lit. aa) sowie mit der angeblichen Instrumentalisierung ihrer Tochter (lit. bb) zu prüfen.
aa) Die Exfrau wurde von der Staatsanwaltschaft zu den angeblichen Äusserungen der Ehefrau des Berufungsführers befragt, er habe ein Elektroschockgerät gegen sie eingesetzt bzw. auf eine gemeinsame Reise nach Kiew mitgenommen. Ihre Antwort lautete (U-act. 10.0.07 Nr. 11):
Ja, ich glaube dies erwähnte sie. Aber ich verstand damals nicht genau, was sie meinte. Sie erzählte, er habe sie mit einem Taser angegangen. Als ich sie fragte, ob sie zum Arzt gegangen sei, sagte sie nein. Ich verstand damals nicht, in welchem Kontext dies passiert sein soll, es war alles sehr wirr. […] Wir unterhielten uns auf hochdeutsch, es bestanden keine sprachlichen Barrieren. Der Sachverhalt selber war schwierig nachzuvollziehen.
Aufgrund dieser Angaben ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass sich die Zeugin über den Sachverhalt zu wenig sicher war und sprach die Ehefrau bezüglich des Vorwurfes der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede in Bezug auf das Elektroschutzgerät „in dubio pro reo“ frei. Soweit der beschuldigten Ehefrau vorgeworfen wird, der Exfrau mitgeteilt zu haben, der Berufungsführer habe sie geschlagen, kann in Anbetracht der ärztlich festgestellten Verletzungsbilder, des Umstandes, dass diese mit den Aussagen der beschuldigten Ehefrau übereinzustimmen scheinen, sowie der tatsächlichen Unsicherheiten (vgl. oben E. 3 und E. 4.b) angenommen werden, dass sie ernsthafte Gründe hatte, sich handgreiflich angegangen empfunden zu haben (Art. 173 Ziff. 2 StGB, Gutglaubensbeweis). Es ist ihr zudem nicht vorzuwerfen, davon ausgegangen zu sein, ein berechtigtes Interesse zu haben, der Exfrau des Berufungsführers die Gründe dafür zu erklären, warum sie diese aus Angst vor Gefahren für die Kinder um Hilfe anging. Daher ist, wenn wohl kein Wahrheitsbeweis erbracht, doch neben dem Gutglaubensbeweis ein Rechtfertigungsgrund nachgewiesen. Dass die beschuldigte Ehefrau zum höherwertigen Schutz der Kinder die Exfrau des Berufungsführers um Hilfe bat, erscheint unter den gegebenen Umständen naheliegend und angemessen, umso mehr als die Polizei in ihrer Befragung zur Strafanzeige mit dem Berufungsführer telefonierte und sie über dessen Gegenanzeige informierte (U-act. 8.1.03 Nr. 45), so dass ihr die Gefahr in ihrer damaligen Lage angesichts der Möglichkeit aus dem Ruder laufender Machtspiele nachvollziehbar nicht anders abwendbar erscheinen konnte.
bb) In Bezug auf den Vorwurf ihre Tochter instrumentalisiert zu haben, der Kindergärtnerin zu sagen, der Berufungsführer habe sie aus dem Fenster stossen wollen, nahm die Vorinstanz zutreffend an, dass die Anklage es unterlasse, der beschuldigten Ehefrau konkrete Instrumentalisierungshandlungen vorzuwerfen. So ist der Anklage nicht zu entnehmen, dass und wie die beschuldigte Ehefrau dem Kind den inkriminierten Satz eingetrichtert hätte. Mit dieser Begründung des Freispruchs setzt sich die Berufung nicht auseinander, weshalb auf diesen Sachverhalt nicht weiter einzutreten ist (Art. 385 StPO).
5. Als Zwischenergebnis ist der Berufungsführer von der ihn betreffenden Anklage vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sind die Rechtsmittelanträge des Berufungsführers abzuweisen. Das Absehen von einer Landesverweisung ist nicht angefochten.
6. Auf die Berufung in Bezug auf die Abweisung der Genugtuungsforderung des Berufungsführers ist insoweit nicht einzutreten, als in der Begründung des entsprechenden Antrages nur auf die Ausführungen vor der Vorinstanz verwiesen wird und eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. angef. Urteil E. 9) fehlt. Im Übrigen bleibt die beschuldigte Ehefrau vom Vorwurf eines Drohungsversuchs am 2. Juli 2017 freigesprochen und wurde der Ruf des Berufungsführers auch bei seiner Exfrau nicht tangiert. Die Abweisung der Zivilforderungen der Ehefrau im Verfahren gegen den beschuldigten Berufungsführer ist schliesslich schon unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
7. Zusammenfassend ist die Berufung STK 2020 29 gutzuheissen und die Berufung STK 2020 30 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Berufungsführer ist von Schuld und Strafe freizusprechen und entsprechend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen.
a) Die Kosten des der Berufung STK 2020 29 vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO). Die Höhe des erstinstanzlich festgelegten Honorars für die Verteidigung des Berufungsführers von Fr. 8‘000.00 (vgl. SGO 2019 002 E. 9) ist unbestritten geblieben und mithin aufgrund des Ergebnisses in STK 2020 29 vollumfänglich zuzusprechen. Die Entschädigung der nunmehr vollumfänglich unterliegenden Ehefrau entfällt. Ebenfalls ist der Berufungsführer als Beschuldigter für seine anwaltlichen Aufwendungen zweitinstanzlich vollumfänglich zu entschädigen. Die Entschädigung ist ermessensweise pauschal festzusetzen, da keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA), wobei festzuhalten ist, dass die Anfechtung nurmehr eines Schuldpunktes in STK 2020 29 im Vergleich zu STK 2020 30 weniger aufwändig war.
b) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des der Berufung STK 2020 30 vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss zu bestätigen. Zweitinstanzlich unterliegt der Berufungsführer als Privatkläger vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist der Verteidigung zufolge Verzichts auf eine begründete Berufungsantwort kein zu Lasten des Berufungsführers entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden;-
erkannt:
Sachverhalt
I. Die Berufung STK 2020 29 wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 7‘130.00 (Untersuchungskosten von Fr. 4‘730.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘400.00) gehen zu Lasten des Bezirks. Der Kostenanteil dieses Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 geht zu Lasten des Kantons.
Der Beschuldigte wird zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Für das Berufungsverfahren wird er aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Erwägungen
II. Die Berufung STK 2020 30 wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. Der Kostenanteil dieses Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 wird dem Berufungsführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
IV. Zufertigung an die Vertreterinnen der privaten Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und zum Vollzug, unter Beilage des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids SGO 2019 003 und SGO 2019 012), die KOST (mit Formularen) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
Februar 2021 kau
STK 2020 29
STK 2020 29
STK 2020 30
STK 2020 30
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
STK 2020 29
STK 2020 30
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_473/2019
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_721/2018
6B_613/2015
BEK 2016 186
STK 2020 29
STK 2020 30
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
STK 2019 20
STK 2020 30
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2020 29
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
STK 2020 29
STK 2020 30
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
EGV-SZ 2014 A 5.4
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2017 195
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2020 29
STK 2020 30
STK 2020 29
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
STK 2020 29
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
STK 2020 29
STK 2020 30
STK 2020 30
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
STK 2020 29
STK 2020 30
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF