STK 2020 30
Kammer
15. Februar 2021Deutsch10 min
1. A.________ (nachfolgend: Privatkläger) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sind in Scheidung. Mit Urteil vom 13. März 2020 (SGO 2019 003 / 012) verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln die Beschuldigte wie folgt wegen mehrfacher übler Nachrede zu Lasten des Privatklägers:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. August 2020
STK 2020 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
mehrfache versuchte Drohung, falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, evtl. üble Nachrede
(teilweiser Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2020);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Privatkläger) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sind in Scheidung. Mit Urteil vom 13. März 2020 (SGO 2019 003 / 012) verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln die Beschuldigte wie folgt wegen mehrfacher übler Nachrede zu Lasten des Privatklägers:
1. Die beschuldigte C.________ wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 14.08.2017 und am 03.05.2019.
2. Die beschuldigte C.________ wird in dubio pro reo freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und i.Vm. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zudem wird sie freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB, eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB hinsichtlich des Tatzeitpunktes vom 04.07.2017 und eines nicht näher bekannten Zeitpunktes zwischen dem 25.09.2017 und dem 28.09.2017.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 1‘400.00, und einer Busse von CHF 200.00.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt.
5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse beträgt 3 Tage.
6. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.
8. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 7‘640.00 (Untersuchungskosten von CHF 5‘240.00 und Entscheidgebühr von CHF 2‘400.00) werden zu CHF 2‘500.00 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
9. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung mit CHF 3‘200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten des Staates entschädigt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, RA D.________ diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
10. Die Entschädigungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.
11. [Rechtsmittel]
12. [Zustellung]
Gleichentags verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln im Parallelprozess SGO 2019 002 den Privatkläger wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB zu Lasten der Beschudigten, sprach ihn von den übrigen Vorwürfen frei, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 4‘000.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, wies die Zivilforderungen der Beschuldigten (Privatklägerin in jenem Verfahren) ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Berufungserklärung vom 20. April 2020 liess der Privatkläger im vorliegenden Verfahren die folgenden Anträge stellen (KG-act. 1):
1. Es seien Dispositivziffer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der mehrfachen versuchten Drohung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede hinsichtlich des Tatzeitpunktes vom 04.07.2017 und eines nicht näher bekannten Zeitpunktes zwischen dem 25.09.2017 und dem 28.09.2017 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5).
3. In Abänderung von Dispositivziffer 7 sei dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 100.00 nebst 5 % Zins seit dem 04.07.2017 zuzusprechen.
4. In Abänderung von Dispositivziffer 8 seien die Gerichts- und Untersuchungskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
5. In Abänderung von Dispositivziffer 9 sei die Beschuldigte für ihre anwaltliche Verteidigung mit CHF 3'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates zu entschädigen. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, RA D.________ diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. In Abänderung von Dispositivziffer 10 sei dem Privatkläger für die notwendigen Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung von mind. CHF 5'000.00 (inkl. gesetzlicher MwSt). zuzusprechen.
7. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dem Berufungskläger sei für die notwendigen Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
Gleichentags focht der Privatkläger auch seine eigene Verurteilung im Parallelverfahren (SGO 2019 002; STK 2020 29) an.
Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 400 StPO mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (KG-act. 8) mangels Beschwer des Privatklägers auf die Berufungsanträge bezüglich der Dispositivziffern 3, 4, 5, 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils nicht einzutreten. Der Privatkläger replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2020 (KG-act. 10). Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (KG-act. 7) darauf, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären und verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (KG-act. 11) auf Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft.
3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann nach Art. 382 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ergibt sich daraus, dass die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7 zu Art. 382 StPO; Ziegler/Keller in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion indessen nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der Anfechtung eines Hauptpunktes (grundsätzlich zu beantragende) Folgen zu den Nebenpunkten ergeben können, zu welchen die Beschwer nicht zusätzlich gegeben sein muss; so können sich aus einer erfolgreichen Anfechtung eines Schuldpunktes Folgen für die Kosten ergeben (Ziegler/Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 382 StPO). Obsiegt die Privatklägerschaft im Schuldpunkt, so ist zudem das Berufungsgericht berechtigt, entsprechend der schliesslich angenommenen Schuld die Strafe neu festzulegen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Rechtsmittel ergriffen oder Antrag auf Abweisung der Berufung der Privatklägerschaft gestellt hat. In diesem Falle ist der Antrag der Privatklägerschaft auf Festsetzung der Strafe nach Ermessen des Gerichts angemessen (BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 59; Lieber, a.a.O., N 17 zu Art. 382 StPO; a.M.: Ziegler/Keller, N 4 zu Art. 382 StPO).
Nicht beschwert ist der Privatkläger insoweit, als er in Ziff. 5 der Berufungsanträge einen Vorbehalt für die Rückzahlung der Verteidigungskosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten der Beschuldigten verlangt. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten. Nicht beschwert ist der Privatkläger auch, wie die Staatsanwaltschaft an und für sich zutreffend ausführt, als er in Ziff. 4 seiner Berufungsanträge betreffend Ziff. 8 des vorinstanzlichen Dispositivs ohne weiteres die vollumfängliche Auferlegung der (erstinstanzlichen) Gerichts- und der Untersuchungskosten anstelle der bloss teilweisen Auferlegung verlangt. Zu beachten ist aber, dass die Kosten im Falle einer zusätzlichen Verurteilung der Beschuldigten neu verlegt werden können. Der Antrag des Privatklägers ist in diesem Sinne entgegen zu nehmen.
Der Privatkläger begründet die Anfechtung der Strafe gemäss den vorinstanzlichen Dispositivziffern 3-5 damit, dass der Privatkläger in seinem eigenen Strafverfahren für eine Übertretung mit einer Busse von Fr. 4'000.00 und damit härter bestraft worden sei als die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB. Diese Begründung läuft auf eine selbständige Anfechtung des Strafmasses für die Beschuldigte hinaus, was gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Die Argumentation der härteren Bestrafung vermag zudem ohnehin nicht zu überzeugen, nachdem das Strafmass nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters und seinen persönlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Hierzu äussert sich der Privatkläger in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 nicht.
Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Gutheissung des angefochtenen Freispruchs (Dispositivziffer 2) das Gericht gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts das Strafmass neu festlegen kann und der Privatkläger in der Berufungserklärung Ziffer 2 eine angemessene Bestrafung verlangt. In diesem Sinne erweist sich die Anfechtung der Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils als zulässig.
Zurecht unbestritten ist die Beschwer des Beschuldigten betreffend Ziffer 3 der Berufung (Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils), wonach der Privatkläger eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 100.00 nebst Zins verlangt, nachdem die Vorinstanz die Genugtuungsforderung abgewiesen hat. Gleiches gilt bezüglich Ziffer 6 der Berufung (Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils), worin er die Zusprechung einer Parteientschädigung von mind. Fr. 5'000.00 (inkl. gesetzlicher MWST) anstelle der Abweisung der Entschädigungsforderung verlangt.
Erwägungen
Zusammenfassend ist auf den Berufungsantrag 5 (Dispositivziffer 9) nicht einzutreten. Auf die Berufungsanträge Ziffer 4 (Dispositivziffer 8 betreffend vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten) und der Ziffer 2 (Dispositivziffer 3-5 betreffend angemessene Bestrafung) ist unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Verurteilung einzutreten. Im darüberhinausgehenden Umfange ist darauf nicht einzutreten. Unbestrittenermassen einzutreten ist auf die Berufungsanträge Ziffer 2 (betreffend Dispositivziffer 2), Ziffer 3 (Dispositivziffer 7), Ziffer 6 (Dispositivziffer 10) sowie Ziffern 7-9 betreffend die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen verbleiben bei der Hauptsache, zumal in der vorliegenden Zwischenfrage weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger vollständig obsiegen und der Beschuldigten durch das Zwischenverfahren kein nennenswerter Zusatzaufwand entstanden ist;-
beschlossen:
Auf den Berufungsantrag Ziffer 5 betreffend Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils) wird nicht eingetreten.
Auf die Berufungsanträge Ziffer 4 betreffend vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 8) und Ziffer 2 betreffend angemessene Bestrafung (Dispositivziffer 3-5) wird unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Verurteilung eingetreten und im darüberhinausgehenden Umfange nicht eingetreten.
Im Übrigen wird der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Zwischenentscheid werden zur Hauptsache geschlagen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
11.
August 2020 kau
STK 2020 30
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
STK 2020 29
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 139 IV 84ATF 139 IV 84DTF 139 IV 84
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
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