STK 2020 31
Kammer
2. März 2021Deutsch30 min
A. Der Polizeigefreite J.________ sah laut seinem Rapport am 6. Juni 2018 auf seiner Patrouillenfahrt auf der Kernumfahrung Ost in Lachen um 11:43 Uhr bei der Einmündung in die St. Gallerstrasse ein älteres weisses Motorrad und liess diesem im Verdacht, es könnte sich um das Motorrad von A.________ handeln, den Vortritt. Laut Rapport identifizierte er hinter dem offenen Helmvisier als Motorradlenker A.________ und stellte ein gefälschtes Kennzeichen fest. Folgedessen schaltete er die Matrix „Stop Polizei“ ein. A.________ hielt indes nicht an und flüchtete auf die Autobahn, nachdem J.________ auch noch das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet hatte (U-act. 8.1.01). Zu diesem Vorfall einvernommen bestritt A.________, der Motorradlenker gewesen zu sein (U-act. 8.1.03 f. und 10.1.02).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 2. März 2021
STK 2020 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Missbrauch von Ausweis und Schildern etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 26. Februar 2020, SGO 2019 13);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Polizeigefreite J.________ sah laut seinem Rapport am 6. Juni 2018 auf seiner Patrouillenfahrt auf der Kernumfahrung Ost in Lachen um 11:43 Uhr bei der Einmündung in die St. Gallerstrasse ein älteres weisses Motorrad und liess diesem im Verdacht, es könnte sich um das Motorrad von A.________ handeln, den Vortritt. Laut Rapport identifizierte er hinter dem offenen Helmvisier als Motorradlenker A.________ und stellte ein gefälschtes Kennzeichen fest. Folgedessen schaltete er die Matrix „Stop Polizei“ ein. A.________ hielt indes nicht an und flüchtete auf die Autobahn, nachdem J.________ auch noch das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet hatte (U-act. 8.1.01). Zu diesem Vorfall einvernommen bestritt A.________, der Motorradlenker gewesen zu sein (U-act. 8.1.03 f. und 10.1.02).
B. Am 17. September 2019 klagte die damalige Staatsanwaltschaft March A.________ beim Bezirksgericht March der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; Ziff. 1.1), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Ziff. 1.2), des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. 1.3), des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Ziff. 1.4), des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG; Ziff.1.5), des Unterlassens der Zeichengebung bei Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV; Ziff. 1.6), des vorsätzlichen Überfahrens einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV; Ziff. 1.7), des vorsätzlichen Fahrens ohne Vignette (Ziff. 1.8) und des vorsätzlichen, qualifiziert groben Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sowie waghalsiges Überholen (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) wie folgt an:
Am Mittwoch, 6. Juni 2018, ca. 11:43 Uhr, fuhr A.________ mit dem Motorrad „Suzuki“, VIN: xx, unter Verwendung des von ihm vorgängig für diese Fahrt gefälschten Kontrollschildes „SZ yy" auf der St. Gallerstrasse in Lachen in Richtung der Kernumfahrung Ost. Dies tat er im Wissen darum, dass ihm die Fahrberechtigung mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 7. November 2014 für unbestimmte Zeit entzogen worden war und für das fragliche Motorrad keine Haftpflichtversicherung bestand. Nachdem die Polizei A.________ bereits auf der St. Gallerstrasse als Führer des Motorrads erkannt hatte und wusste, dass dieser einen noch andauernden Führerausweisentzug hatte, wollte sie A.________ umgehend kontrollieren, weshalb diese am Polizeifahrzeug die Matrix „Stop Polizei" einschaltete. Obwohl A.________ den weiss-roten Polizeibus und die Aufforderung zum Anhalten erkannt hatte und ihm bewusst war, dass die Polizei berechtigt war, ihn zu kontrollieren, setzte er seine Fahrt fort und fuhr der Polizei davon, um diese daran zu hindern, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. A.________ lenkte sein Motorrad ohne Autobahnvignette in der Folge via Feldmoosstrasse und den Kreisverkehrsplatz in Richtung der Autobahn A3, wobei die Polizei ihm ab der Feldmoosstrasse mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn folgte, was er bemerkt hatte. Bei der Einfahrt auf die Autobahn überholte er via Sperrfläche einen vor ihm auf dem Beschleunigungsstreifen fahrenden Lastwagen und lenkte sein Motorrad im Bereich der Sperrfläche im Kurvenbereich der Autobahn ohne vorgängig den Richtungsanzeiger gestellt zu haben direkt auf die Überholspur. Dort beschleunigte er sein Motorrad und überschritt dabei ab ca. Autobahnkilometer 139.500, Gemeindegebiet Altendorf, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über eine Strecke von ca. 2'300 Metern um durchschnittlich 86 km/h. Durch die krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit ging A.________ das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Im weiteren Verlauf der Fahrt fuhr er im Tunnel Altendorf einem vor ihm auf der Überholspur fahrenden Automobil bei ca.
100 km/h auf weniger als einen Meter nah heran und drängte sich in die Lücke zwischen diesem Fahrzeug und der linken Fahrbahnbeschränkung. Durch dieses Fahrmanöver sah sich der Automobilist/die Automobilistin gezwungen, zur Minimierung der Gefährdung selbst eine grobe Verkehrsregelverletzung zu begehen und mit einem viel zu geringen Abstand auf ein sich auf der Normalspur befindliches Fahrzeug nach rechts einzuschwenken. Daher musste dessen Lenker/Lenkerin sein/ihr Fahrzeug und weitere mindestens zwei diesem folgende Automobilisten ihre Fahrten durch umgehendes Abbremsen verlangsamen, um allfällige Auffahrtskollisionen auf die vorausfahrenden Fahrzeuge zu verhindern. Durch die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und das Überholen im Tunnel ging A.________ das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.
Durch seine Wegfahrt und das schliessliche Davonfahren vor der Polizei verzögerte und erschwerte A.________ die lngewahrsamnahme durch die Angehörigen der Kantonspolizei Schwyz.
C. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2020 befragte das Bezirksgericht den Polizeigefreiten J.________ und den Beschuldigten und erliess danach folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen
1.1 des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG;
1.2 des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder imSinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG:
1.3 der vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen durch Benützen einer abgabepflichtigen Nationalstrasse mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NSAG, Art. 5 NSAG, Art. 7 NSAG und Art. 8 NSAG.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
2.1
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
2.2
des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG;
2.3
des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG;
2.4
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassens der Zeichengebung bei Richtungsänderung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV;
2.5
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sperrfläche im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV;
2.6
der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn und waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 4 Bst. d SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 560.00 (ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe).
4.
Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5.
Der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 11.12.2017 (SUM 2014 1608) wird widerrufen und der Vollzug dieser Strafe wird angeordnet.
6.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'500.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 7'410.30; exkl. Kosten amtliche Verteidigung Fr. 7'537.15) werden dem Beschuldigten zu 4/5 (mithin Fr. 7'600.00) und der Bezirksgerichtskasse zu 1/5 (mithin Fr. 1'900.00) überbunden.
7.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA B.________, wird (einstweilen) durch die Gerichtskasse mit Fr. 7'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ebenfalls im Umfang von 4/5 (mithin Fr. 6'029. 70).
8./9. [Rechtsmittel und Zustellung].
D. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Im Eventualstandpunkt verlangte er einen zusätzlichen Freispruch in Aufhebung von Dispositivziffern 2.3 (Missbrauch von Kontrollschildern) und 2.5 (Überfahren der Sperrfläche) des angefochtenen Urteils und in Abänderung von Dispositivziffern 3 und 4 die Reduktion der Geldstrafe auf 30 Tagessätze und der Busse auf Fr. 280.00 sowie der Probezeit auf zwei Jahre (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Verteidiger des befragten Beschuldigten zum Eventualantrag auf Freispruch bezüglich des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG nicht mehr, und verlangte im Strafpunkt ebenfalls abweichend von der Berufungserklärung eventualiter eine Reduktion der Geldstrafe auf 32 Tagessätzen à Fr. 10.00 und der Busse auf Fr. 180.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1.
Wie vor erstinstanzlichen Schranken bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren, dass er der durch den Polizisten J.________ gesichtete und durch die Kameras auf der Autobahn erfasste Motorradfahrer gewesen sei. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf den Kamerabildern nicht erkennbar ist (vgl. U-act. 11.1.04). Die Vorinstanz bezieht sich korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro reo und zu den massgeblichen Kriterien der Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit in Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage steht (vgl. angef. Urteil E. 1.2). Sie legt die Angaben des Polizisten J.________ im Polizeirapport sowie dessen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht (ebd. E. 1.3) sowie die Bestreitungen des Beschuldigten (E. 1.4) dar und schliesst nach einlässlicher Würdigung unter Beizug weiterer Indizien, dass der Beschuldigte der Motorradfahrer gewesen sei (E. 1.7 f.). Auf diese zutreffenden Begründungen kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen können auf die Vorbringen der Verteidigung beschränkt werden, soweit sie sich überhaupt mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
a) Die Verteidigung kritisiert, dass die Vorinstanz die von ihr als inkohärent, widersprüchlich und wenig konkreten bzw. gar obstruktiven Bestreitungen des Beschuldigten als Indiz für dessen Täterschaft würdigte. Es mag sein, dass die Darstellung der Bestreitungen des Beschuldigten angesichts ihrer Konstanz als widersprüchlich und inkohärent den Punkt nicht präzise trifft. Das ändert jedoch daran nichts, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten zutreffend als unglaubhaft beurteilte und auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Polizisten (dazu unten lit. b) abstellte. Dessen Kernaussage, er habe den Beschuldigten als Motorradfahrer erkannt, kommt schon deswegen ein hoher Wahrheitsgehalt zu, als er im Falle einer Falschaussage mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle rechnen müsste.
aa) Auch die Verteidigung muss anlässlich der Berufungsverhandlung einräumen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht wirklich aufschlussreich seien, will aber daran erinnern, dass es Sache der Anklagebehörde sei, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Indes findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und -auswertung, also auf die Fragen danach, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; ebenfalls STK 2019 20 vom 13. August 2019 E. 1). Soweit sich die Verteidigung bereits in Bezug auf die Einschätzung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz als unglaubhaft auf den In-dubio-Grundsatz berufen will, geht sie daher fehl.
bb) Dass die Vorinstanz den entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten, zur Tatzeit kein entsprechendes Motorrad mehr besessen zu haben, nicht glaubte, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Unabhängig von theoretisch möglichen Motiven dafür, den neuen Besitzer des inkriminierten Motorrades nicht nennen zu wollen, erweisen sich die Angaben des Beschuldigten zum Verbleib des Motorrades nicht nur als ausweichend, sondern als obstruktiv (U-act. 8.1.03 Nr. 8 ff.; U-act. 8.1.04 Nr. 46 ff. und 68 ff.), und er hielt daran fest, obwohl er auf die Bedeutung seiner Antworten zu diesem Punkt noch aufmerksam gemacht wurde (U-act. 10.1.02 Nr. 10 ff.). Ebenso wenig lässt sich etwas für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus dem Erklärungsversuch der Verteidigung gewinnen, der Beschuldigte könnte sich bei seinen Alibiangaben möglicherweise in der Zeit und/oder in der Lokalität geirrt haben und sei daher nicht durch die Video-Überwachungsaufnahmen des Spar in Altendorf erfasst worden. Der Beschuldigte gab das Alibi im Spar drei Tage nach dem Vorfall ohne Einschränkungen zu Protokoll (U-act. 8.1.04 Nr. 10), nachdem er schon einen Tag zuvor mit den Vorwürfen konfrontiert worden war. Damals bestritt er seine Täterschaft nur insoweit, das inkriminierte Motorrad nicht mehr zu besitzen, und behauptete, es handle sich um eine Racheaktion der Staatsanwaltschaft March (U-act. 8.1.03 Nr. 4). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte bezüglich Zeit und Ort seines Alibis nicht bewusst ausgesagt, sondern sich geirrt haben soll. Selber erklärte er denn auch die negative, ihn nicht entlastende Videosichtung nicht mit einem Irrtum (U-act. 10.1.02 Nr. 20).
cc) An ihren Beweisanträgen der Berufungserklärung hält die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Alibi zu Recht nicht mehr fest, da sie Aufenthalte des Beschuldigten ausserhalb der Tatzeit nachweisen sollen und somit ihn nicht entlasten können. Ebenso wenig ist konkret ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte, wie er im letzten Wort durchblicken lassen möchte, inzwischen aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, die Suzuki wie ein Jahr zuvor (vgl. beigez. Akten U-act. 8.4.02 Nr. 4) zu lenken.
b) Bezüglich der Aussagen des Polizisten mutmasst die Verteidigung, er könnte nach dem Erblicken des Motorrades eines ähnlichen Typs, wie der Beschuldigte früher gefahren sei, der blossen Vorstellung verfallen sein, der Motorradfahrer müsse der Beschuldigte sein, ohne diesen tatsächlich als solchen identifiziert zu haben. Indes zweifelt die Strafkammer wie die Vorinstanz nicht daran, dass der Polizeibeamte die Identität des Beschuldigten nicht bloss aufgrund äusserer Merkmale (Typ Motorrad, auffällige ältere halb verdunkelte Brille, markanter Schnauzbart) wahrnahm, sondern die Person, wie er mehrmals aussagte, tatsächlich als Beschuldigten an Ort und Stelle in der Öffentlichkeit identifizierte. Dies war aus einer Distanz von ca. fünf Meter bei offenem Helmvisier ohne Weiteres möglich, zumal der Polizist ihm den Vortritt liess und ihn von oben herab aus dem Polizeibus mehrere Sekunden lang sehen konnte, nachdem er ihn zudem wenige Tage zuvor am See gesehen hatte. Als er auch noch feststellte, dass am Motorrad ein unechtes Kontrollschild angebracht war, schaltete er noch auf der St. Gallerstrasse am Fahrzeug die Matrix „Stop Polizei“ ein, weil er den Beschuldigten, der dann in Richtung Feldmoosstrasse abbog, zur Kontrolle anhalten wollte (U-act. 10.1.01 Nr. 7 und 9 ff.). Aufgrund des Umstands, dass er später das Martinshorn bzw. Blaulicht einschaltete, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Polizist der Identität des Beschuldigten unsicher war. Einen blossen Anfangsverdacht, es könnte der Beschuldigte sein, hegte er, als er den Motorradfahrer auf einem älteren Töffmodell von der St. Gallerstrasse her heranfahren sah. Dieser Verdacht bewegte ihn dazu, seine Fahrt zu verlangsamen und dem Motorradfahrer den Vortritt zu lassen, weil er ihn kontrollieren wollte (vgl. ebd. Nr. 7, 11 und 14). Beim mehrere Sekunden dauernden Einbiegemanöver erkannte er den Beschuldigten tatsächlich, obwohl dieser ihn nicht wirklich anschaute (ebd. sowie Nr. 12). Ab diesem Zeitpunkt geht es entgegen der Verteidigung nicht mehr darum, dass der Polizeibeamte sich eine Täterschaft des Beschuldigten eingeredet bzw. reifiziert haben könnte, schon gar nicht in einer prätentiösen Art und Weise, wie sie es im Berufungsverfahren behauptet. Vielmehr verknüpfen sich die inneren Quellen seiner Handlungssteuerung (Erinnerungen an den nahe wohnenden Beschuldigten bzw. dessen älteren Suzuki, ebd. Nr. 11 und dann die frühere Fälschung des Kontrollschildes) in seinen Aussagen authentisch chronologisch mit den äusseren Faktoren (zunächst Töff älteren Typs und später das Erkennen des Beschuldigten): Der Anblick des Motorrades liess den Polizisten zunächst vermuten, der Motorradfahrer könnte der nicht fahrberechtigte Beschuldigte sein, weshalb er ihm den Vortritt liess. Beim Einbiegen des Motorradfahrers erkannte er den Beschuldigten tatsächlich. Diese Gewissheit nährte den weiteren Verdacht, der Beschuldigte könnte rückfällig geworden auch ein gefälschtes Kontrollschild verwenden. Zur Verifizierung dieses Gedankens fuhr er ihm nach und schaltete nach Erhärtung des Verdachts die Matrix ein (ebd. Nr. 7, vgl. auch Vi-act. 21 HVP S. 7). Darauf versuchte sich der Beschuldigte ihm zu entziehen, so dass er auch noch das Martinshorn und das Blaulicht einschaltete (vgl. dazu
Vi-act. 21 HVP S. 4). Die Aussagen des Polizisten namentlich zur Identifikation des Beschuldigten widerspiegeln dieses Ineinandergreifen von Gedanken und Wahrnehmungen, wie die Vorinstanz richtig feststellte, im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
c) Die Verteidigung macht schliesslich geltend, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien die bestehenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht zu beseitigen vermögen. Indes besteht aufgrund der klaren und glaubhaften Angaben des Polizeibeamten keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die Vorinstanz führte diese Indizien allein noch zur weiteren Untermauerung des Beweisergebnisses auf. Sie hielt es denn auch aufgrund der Autobahn-Videoaufnahmen nicht für nachgewiesen, dass es sich beim Motorrad um das exakte Modell des Beschuldigten aus dem Jahre 2014 handelte, sondern ging zutreffend nur davon aus, dass der Täter einen Töff fuhr, welcher eine solche Übereinstimmung nicht ausschliessen würde. Ebenfalls ist es nicht falsch, dafürzuhalten, dass die Nähe des Wohnortes des Beschuldigten und dessen einschlägige Vorbestrafung eher für dessen Täterschaft sprechen, als wenn er weit weg gewohnt hätte und bislang unbescholten gewesen wäre.
Zusammenfassend vermögen die Einwände der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine mehr als theoretischen Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschuldigte der Motorradfahrer war, welcher vom Polizisten erkannt und bei mehreren Handlungen beobachtet wurde. Diese Handlungen gilt es im Nachfolgenden (unten E. 2 f.) bezüglich ihrer Strafbarkeit zu beurteilen, soweit der Beschuldigte im Eventualstandpunkt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt (Art. 385 Abs. 1 lit. a und Art. 404 StPO).
2.
An der Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte laut Berufungsbegründung seiner Verteidigung allein noch den vorinstanzlichen Schuldspruch der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sperrfläche. Er macht zusammenfassend wie schon vor der Vorinstanz geltend, der Polizeibeamte hätte den Motorradfahrer angesichts der starken Beschleunigung nicht auf der Höhe der Autobahneinfahrt eine Sperrfläche überfahren sehen können. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschuldigte indes nicht auseinander, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werden muss (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO) bzw. vorab auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2.7). In der Sache ist abgesehen davon nicht erstellt, dass der Polizeibus, welcher auf der Feldmoosstrasse wieder auf den Beschuldigten aufschliessen konnte (vgl. Vi-act. 21 HVP S. 8), in der Autobahnauffahrt soweit zurücklag, dass der Polizeibeamte nicht hätte sehen können, wo der Motorradfahrer durchfuhr, als er auf die Höhe der Sperrfläche gelangte. Die im Berufungsverfahren eingereichten Fotos bilden die Sicht des Polizeibeamten aus dem Polizeibus nicht realistisch ab. Daher sah sich die Vorinstanz zutreffend nicht veranlasst, an den Angaben des Polizisten zu zweifeln, dass er sah bzw. feststellen konnte, wie der Beschuldigte über die Sperrfläche fuhr. Zudem befand sich vor ihnen noch ein Lastwagen, den der Beschuldigte wie ein „Kamikaze“ links überholte (vgl. Vi-act. 21 HVP S. 4 und 9 f.), so dass der ortskundige Polizist, selbst wenn er die Sperrfläche auf dem Boden noch nicht zu sehen vermochte, doch sicher darauf schliessen konnte, dass der Motorradfahrer beim Überholen des Lastwagens über die Sperrfläche gefahren sein musste. In rechtlicher Hinsicht ist die Erfüllung des Tatbestandes nach Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 78 SSV nicht bestritten.
3.
Den Antrag der Berufungserklärung auf Aufhebung des Schuldspruches bezüglich des Missbrauchs von Kontrollschildern hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht. Allerdings ist nicht klar, ob der Beschuldigte diesen Eventualantrag für den Fall, dass die Berufungsinstanz seine Identität mit dem vom Polizeibeamten beobachteten Motorradfahrer bestätigen würde (vgl. dazu oben E. 1), wirklich fallenlassen wollte. Eine ausdrückliche Verzichts- bzw. Rückzugserklärung des Beschuldigten liegt jedenfalls nicht vor. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 97 Abs. 1 SVG bestraft, wer (lit. a) Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, (e) Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt oder (f) falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass am Motorrad falsche Kontrollschilder montiert waren. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend der nicht angeklagte Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG nicht zur Anwendung komme. Sie übersah indes, dass die Anklage dem Beschuldigten keine konkreten Fälschungshandlungen des Beschuldigten vorwirft, sondern die Formulierung, wonach er das Kontrollschild „vorgängig für diese Fahrt“ fälschte, nur als Bestandteil der Beschreibung des Tatbestandes des Verwendens eines verfälschten Kontrollschildes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erscheint. Umstände des Fälschungsvorganges müssten indes in der Anklage enthalten sein, um eine Verurteilung des in Konkurrenz zum Verwenden stehenden Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG (dazu vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 97 SVG N 34) zu ermöglichen. Abgesehen davon ist kein Lebensvorgang bewiesen, in dem der Beschuldigte das Kontrollschild fälschte und nicht nur ein gefälschtes Kontrollschild verwendete.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme des Fälschens oder Verfälschen eines Kontrollschildes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG zu bestätigen.
a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese Strafe ist unangefochten und hier nicht mehr zu beurteilen.
b) Die durch die Vorinstanz gesetzte Einsatzgeldstrafe für das Fahren ohne Berechtigung von 30 Tagessätzen entspricht einem Sechstel der maximal möglichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Sie erscheint angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen einschlägig vorbestraften Täter handelt, doch sehr niedrig, jedenfalls nicht weiter reduzierbar, wie das die Verteidigung verlangt. Die Straferhöhungen um je 10 Tagessätze für die weiteren Vergehen des Fälschens sowie der Verwendung eines gefälschten Kontrollschildes sowie der Hinderung einer Amtshandlung erscheinen folgedessen ebenfalls kaum adäquat. Nunmehr: Die Geldstrafe ist zufolge Freispruchs vom Fälschen bzw. Verfälschen eines Kontrollschildes gemäss dem seitens der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten Zumessungsmodell der Vorinstanz um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze bzw. auf 40 Tagessätze sowie eine
10 Tagessätzen entsprechende Verbindungsbusse herabzusetzen (vgl. nachfolgend). Konkrete Gründe dafür, den in der Regel mindestens 30 Franken betragenden Tagessatz zu unterschreiten, bestehen vorliegend nicht. Zwar ist der Beschuldigte, wie die Vorinstanz auch feststellte, Sozialhilfeempfänger und sind seine finanziellen Verhältnisse prekär. Indes hat er keine Familie zu versorgen und auch keinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gebieten daher keine Reduktion des Tagessatzes auf Fr. 10.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Das Sozialamt bezahlt neben Wohnung und Krankenversicherung dem Beschuldigten monatlich Fr. 960.00 (Vi-act. 21 HVP S. 13). Um die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung zu sichern, ist vorliegend der Tagessatz nicht zu reduzieren, auch wenn der Beschuldigte unter dem Existenzminimum leben sollte. Dies erscheint zumutbar, bewegt sich doch die Geldstrafe noch im unteren Drittel der maximal möglichen 180 Tagessätzen und kann auch in Raten beglichen werden (Art. 35 Abs. 1 StGB). Mithin ist der Beschuldigte nebst der 14-monatigen Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. a) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 sowie für die beiden Übertretungen (Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung und Überfahren der Sperrfläche) mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen.
c) Auch die Verteidigung ist der Auffassung, dass die Legalprognose bedingte Strafen „gerade noch“ (vgl. auch angef. Urteil E. 5.2) zulässt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der wieder einschlägig straffällig gewordene Beschuldigte durch die mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 erst rund ein halbes Jahr vor den neuen Taten ausgesprochene mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 kombinierten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 nicht beeindrucken liess (vgl. dazu auch beigezogene Akten
U-act. 14.1.01 und Vi-act. 18 und 22 bzw. BEK 2018 58 vom 24. Mai 2018). Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu seinen Gunsten annimmt, über kein Motorrad mehr verfügt, ist eine nicht gesicherte Annahme, welche die Rückfallgefahr nicht unbedingt verkleinert. Ebenso fällt es schwer, seine Schuld an den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen nur deswegen zurückhaltender zu beurteilen, weil er sich auf der Flucht vor der Polizei befand. Indes ist die Verneinung einer Schlechtprognose vorliegend nicht mit einer Anschlussberufung angefochten, weshalb sich diesbezüglich eine Abänderung der Vollzugsform zweitinstanzlich verbietet, so dass darauf nicht mehr näher eingegangen werden kann. Allerdings erweist sich unter diesen Umständen die maximale Probezeit von fünf Jahren als angemessen, kann doch die Gefahr einer erneuten Tat entgegen der Verteidigung keinesfalls als gering eingeschätzt werden. Zudem war die schon verlängerte dreijährige Probezeit laut Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 zu wenig wirksam.
d) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe die Tatsache, dass der Beschuldigte am Anfang der dreijährigen Probezeit schon wieder einschlägig straffällig wurde, klar negativ bewertete. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die neu ausgefällte Freiheits- bzw. Geldstrafe ist nur zu rechtfertigen, weil dem Beschuldigten mit diesem Widerruf bedeutet wird, dass seine Lage sehr ernst ist und er bei weiterer Delinquenz mit unbedingten Strafen rechnen muss. Insofern erstaunen die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei vom Widerruf abzusehen, ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Eventualantrag zu stellen und zu begründen, weshalb abweichend von seinen erstinstanzlichen Ausführungen (vgl. Vi-act. 23 S. 23) im Berufungsverfahren nunmehr dem Widerruf opponiert wird. Jedenfalls ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derart verschlechtert hätten, dass diesbezüglich eine Neubeurteilung erfolgen müsste, abgesehen davon, dass die Bewährungsaussichten und nicht die finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Beurteilung der Frage des Widerrufs erheblich sind (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Schliesslich macht die Verteidigung zutreffend nicht geltend, die neue Geldstrafe sei zufolge einer Gesamtbetrachtung mit der Vorstrafe, deren bedingter Vollzug widerrufen wird, herabzusetzen, handelt es sich doch vorliegend nicht um einen Fall der retrospektiven Konkurrenz (vgl. dazu EGV-SZ 2018 A 4.1). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von der für mehrere Delikte seit 2011 ausgefällten Gesamtgeldvorstrafe nicht beeinflussen liess, sind keine Gründe ersichtlich, angesichts des Widerrufs gedanklich eine Gesamtstrafe signifikant zu reduzieren. Dazu besteht kein Anlass, weil die neue, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung methodisch als Einsatzstrafe behandelbare (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4) Geldstrafe erstinstanzlich ohnehin als zu niedrig bemessen erscheint (s. lit. b). Es kommt hinzu, dass sowohl die schwerwiegendere altrechtliche Vorstrafe (150 Tagessätze) als auch die neue Strafe Gesamtstrafen sind. Daher ist der Asperationsspielraum in der gedanklich dritten Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB zusätzlich beschränkt und unter vorliegenden Umständen neurechtlich eine Geldstrafe nicht mehr zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es würde insgesamt betrachtet mithin eine Freiheitsstrafe anstehen, deren Ausfällung der Grundsatz des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB, vgl. auch Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 46 StGB N 2) abgesehen davon verbietet, dass weder die Strafart im Berufungsverfahren angefochten noch eine Freiheitsstrafe mit dem Verbot der „reformatio in peius“ vereinbar ist.
5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigte vom Vorwurf des Fälschens bzw. des Verfälschens eines Kontrollschildes nach Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG zusätzlich freizusprechen. Die Geldstrafe ist infolgedessen auf 40 Tagessätze zu Fr. 30.00 zu reduzieren und mit einer Busse von Fr. 300.00 zu verbinden. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und sind die Schuldsprüche und Strafen inkl. Widerruf der Vorinstanz zweitinstanzlich zu bestätigen bzw. in das neue Urteilsdispositiv zu übernehmen. Da der Freispruch sachverhaltlich eng mit dem Vorwurf der Verwendung gefälschter Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG zusammenhängt, ist er in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu vernachlässigen. Im Berufungsverfahren aber obsiegt der Beschuldigte damit zu rund einem Zehntel. Entsprechend hat er neun Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist in Bezug auf die pauschal festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in der Kostennote in einem der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache nicht angemessenen Umfang aufgelistet werden (§§ 2, 6 und 13 GebTRA), ein entsprechender Rückzahlungsvorbehalt anzubringen (Art. 135 Abs. 4 StPO);-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen
1.1 des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG;
1.2 des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG;
1.3 der vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen durch Benützen einer abgabepflichtigen Nationalstrasse mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NSAG, Art. 5 NSAG, Art. 7 NSAG und Art. 8 NSAG;
1.4 des vorsätzlichen Verfälschens von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG.
2. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
2.1 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
2.2 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG;
2.3 des vorsätzlichen Verwendens von falschen oder verfälschten Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG;
2.4 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV;
2.5 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sperrfläche im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV;
2.6 der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn und waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 4 Bst. d SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe).
4. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 11. Dezember 2017 (SUM 2014 1608) wird widerrufen und der Vollzug dieser Strafe wird angeordnet.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'500.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 7'410.30; exkl. Kosten amtliche Verteidigung Fr. 7'537.15) werden dem Beschuldigten zu 4/5 (mithin Fr. 7'600.00) und der Bezirksgerichtskasse zu 1/5 (mithin Fr. 1'900.00) überbunden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 2‘250.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA B.________, wird (einstweilen) durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 7'537.15 (inkl. Auslagen und MWST) und durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO erstinstanzlich ebenfalls im Umfang von 4/5 (mithin Fr. 6'029.70) und zweitinstanzlich im Umfang von 9/10 (Fr. 3‘600.00).
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. März 2021 kau
STK 2020 31
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