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Entscheid

STK 2020 32

Kammer

18. September 2020Deutsch3 min

18. September 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. September 2020

STK 2020 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Störung des Polizeidienstes

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020, SEO 2019 21);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die vorliegende Prozesssache zunächst von der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufung entgegengenommen wurde, sich nach näherer Prüfung aber ergab, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich mit Übertretungen zu befassen hatte, nämlich mit dem Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit dem Vorwurf der Störung des Polizeidiensts i.S.v. § 27 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (SRSZ 220.100) (Vi-act. 11; U-act. 25);

- dass nach Art. 398 Abs. 4 StPO, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt ist und dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für die kleinen Berufungen in Strafsachen im Sinne dieser Bestimmung die Beschwerdekammer zuständig ist;

- dass das vorliegende Verfahren somit zuständigkeitshalber intern an die Beschwerdekammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 zu führen bzw. mit dem bei dieser Kammer hängigen Verfahren BEK 2020 131, in dem es um die Frage der Wiederherstellung der Berufungsanmeldefrist gegen das Urteil SEO 2019 21 des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020 geht, zu vereinigen ist (Art. 30 StPO);-

verfügt:

Das Verfahren wird intern an die Beschwerdekammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 geführt bzw. mit dem hängigen Verfahren BEK 2020 131 vereinigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vor­instanz (1/A) sowie an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz (1/ES).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

18. September 2020 kau

STK 2020 32

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Erwägungen

BEK 2020 131

BEK 2020 131

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

BEK 2020 131

BEK 2020 131

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF