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Entscheid

STK 2020 33

Präsidial

3. Juni 2020Deutsch3 min

3. Juni 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Juni 2020

STK 2020 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Schändung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Pornografie, SVG, Einziehung etc.

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020, SGO 2019 40);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. März 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 14 / KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 4. Mai 2020 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 6. Mai 2020 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 26. Mai 2020 endete;

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatklägerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziff. 9 des vor­instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

3. Juni 2020 kau

STK 2020 33

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF