STK 2020 35
Präsidial
18. Juni 2020Deutsch3 min
18. Juni 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. Juni 2020
STK 2020 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
Ziff. 2-9 Privatkläger und Berufungsgegner
betreffend
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Landesverweis
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Dezember 2019, SGO 2019 26);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht die Beschuldigte mit Urteil vom 19. Dezember 2019 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs hierzu, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Versuchs hierzu und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach, die Beschuldigte im Übrigen freisprach, sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft, bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe nicht aufschob, die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwies, die Zivilforderungen, die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Gelder sowie die Verfahrenskosten regelte;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 24./30. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 18. Mai 2020 an die Parteien versandt wurde;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Mai 2020 und Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 den Rückzug der angemeldeten Berufung mitteilt (KG-act. 3 und 3/1);
- dass somit infolge Rückzugs die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) und die Privatkläger (je 1/R, je unter Beilage von KG-act. 3 und 3/1) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
18. Juni 2020 kau
STK 2020 35
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Erwägungen
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF