STK 2020 37
Präsidial
25. Juni 2021Deutsch5 min
1. Das einzelrichterliche Strafurteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8.5.2020, mit welchem C.________ freigesprochen wurde, sei vollumfänglich aufzuheben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. Juni 2021
STK 2020 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Mai 2020, SEO 2019 9);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom 8. Mai 2020 den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freisprach, die von der Privatklägerin gegen den Beschuldigten geltend gemachte Zivilforderung abwies sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;
- dass die Privatklägerin gegen dieses Urteil innert Frist am 16. Juni 2020 Berufung erklärte und die folgenden Anträge stellte (KG-act. 4):
Sachverhalt
1. Das einzelrichterliche Strafurteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8.5.2020, mit welchem C.________ freigesprochen wurde, sei vollumfänglich aufzuheben.
2. C.________ sei hinsichtlich der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (StGB 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2) und Beschimpfung (StGB 177) schuldig zu sprechen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A.________ eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (StPO 433), nämlich mindestens Fr. 5'710.00 betr. Anwaltskosten und Fr. 490.00 für weitere wirtschaftliche Einbussen, zuzüglich Zinses von 5 % seit 4.5.2020, zu bezahlen.
Weitergehende zivilrechtliche Forderungen seien ausdrücklich vorbehalten und nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern.
Erwägungen
4.
Es sei A.________ für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Vorverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und deren Rechtsbeiständin den Betrag von Fr. 5'752.76 aus der Bezirkskasse zu bezahlen.
5.
Es sei A.________ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und vorab durch die Berufungsinstanz einen diesbezüglichen Entscheid zu fällen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und des Beschuldigten.
- dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (KG-act. 8) auf Anschlussberufung verzichtete und der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2020 (KG-act. 9) beantragte, auf die Berufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO insoweit nicht einzutreten, als die Privatklägerin eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB beantragte, und er um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger ersuchte;
- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. August 2020 (KG-act. 13) das Gesuch der Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 136 StPO und das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger abwies und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist;
- dass die Privatklägerin ihre Berufung – nachdem die Parteien auf den 8. Juni 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden waren
(KG-act. 17) – mit Eingabe vom 1. Juni 2021 zurückgezogen hat (KG-act. 24);
Dispositiv
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Privatklägerin bei diesem Ausgang kosten- und entschädigungspflichtig wird, nachdem sie alleine Berufung erhoben hat (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47), der vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Stundenaufwand grundsätzlich angemessen ist, das Honorar des Verteidigers jedoch auf einen ortsübliches Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde zu kürzen ist, die Sekretariatsarbeiten im Honorar des Verteidigers inbegriffen sind und eine Spesenpauschale im Gebührentarif für Rechtsanwälte nicht vorgesehen ist;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Privatklägerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung von Fr. 3‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten.
3. Die Privatklägerin ist verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘979.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Kostenfolgen und Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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STK 2020 37
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF