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Entscheid

STK 2020 39

Präsidial

16. Juli 2020Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Juli 2020

STK 2020 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2020, SGM 2020 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2020 innert Frist Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO;

KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 17. Juni 2020 zum Versand kam und dem Beschuldigten am 24. Juni 2020 zugestellt wurde;

- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 14. Juli 2020 dem Kantonsgericht den Verzicht auf Berufungserklärung bzw. den Rückzug der (angemeldeten) Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage von KG-act. 3, den Privatkläger (1/z.K.; ad acta), an die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 11 des Strafgerichtsurteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Erwägungen

Versand

16.

Juli 2020 kau

STK 2020 39

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF