STK 2020 4
Kammer
25. August 2020Deutsch30 min
A. Mit Strafbefehl vom 11. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. August 2020
STK 2020 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
Ziff. 2-4 Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Fahrlässige Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Mai 2018, SEO 2017 34);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 11. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig:
A.________ lenkte am 22.11.2016 um ca. 07.06 Uhr den Personenwagen SZ zz von Muotathal herkommend auf der Hauptstrasse im Gebiet Hesigen in Richtung Schwyz. Vor ihm fuhren der Personenwagen SZ yy und davor der Lieferwagen SZ xx. Kurz nach der Liegenschaft Hesigen 3 beim Ende der Sicherheitslinie, scherte A.________ auf die Gegenfahrbahn aus und überholte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h zunächst den mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fahrenden Personenwagen SZ yy und gleich anschliessend und ohne das Überholmanöver zu unterbrechen den mit einem Abstand von ca. 30 bis 40 Meter zum Personenwagen SZ yy weiter vorne fahrenden Lieferwagen SZ xx. Als A.________ sich ungefähr auf gleicher Höhe wie der Lieferwagen SZ xx befand, kollidierte A.________ mit der linken Fahrzeugfront des Personenwagens SZ zz mit dem von †H.________ gelenkten Motorfahrrad SZ ww, das ihm auf der Gegenfahrbahn am rechten Strassenrand entgegenkam. †H.________ prallte gegen die Frontscheibe des Personenwagens SZ zz, schleuderte durch die Luft und fiel zu Boden.
†H.________ zog sich durch die Kollision eine schwere sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung, einen Bruch der Knochennaht zwischen dem rechten Scheitel- und Hinterhauptbein mit Bruchausläufern in die Schädelbasis, einen Bruch des linken Unterarms, einen offenen Bruch des linken Oberschenkels, einen Bruch des ersten Lendenwirbels, einen Milzriss, eine Prellung der rechten Lunge und mehrere Quetsch-Risswunden, Blutergüsse und Hautabschürfungen zu. Zudem wurde sein linker Fuss abgetrennt. Am 22.11.2016 um 19.46 Uhr erlag †H.________ im Universitätsspital Zürich seinen schweren unfallbedingten Verletzungen.
Zum Unfallzeitpunkt dämmerte es leicht, war jedoch noch so dunkel, dass die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet sein musste. Am Unfallort gab es keine Strassenbeleuchtung. †H.________ trug dunkle Kleidung. Die Beleuchtung des Motorfahrrades war eingeschaltet.
A.________ scherte wissentlich und willentlich auf die Gegenfahrbahn aus und überholte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h in einem Zug zwei nacheinander mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h fahrende Fahrzeuge, obschon dazu keine genügend übersichtliche und freie Strecke zur Verfügung stand, da die gesamte überblickbare Strecke an dieser Örtlichkeit selbst bei guten Sichtverhältnissen nur ca. 495 Meter beträgt. Wäre ihm während des Überholmanövers ein Fahrzeug mit der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h entgegengekommen, so hätte er nicht ohne Behinderung oder Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bremsen oder ausweichen können. Durch dieses Verhalten wurden sowohl der Lenker des Lieferwagens SZ xx als auch der Lenker und der Beifahrer des Personenwagens SZ yy ernstlich und konkret gefährdet, was A.________ zumindest billigend in Kauf nahm.
Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Zudem darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Sind die Lichtverhältnisse aufgrund der Tageszeit nicht optimal, so darf nur überholt werden, wo innerhalb der durch die Lichter überblickbaren Strecke Gegenverkehr frühzeitig erkannt werden kann. A.________ überholte die zwei Motorfahrzeuge, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht so weit überblicken konnte, dass es ihm möglich war, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. Infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erkannte A.________ zu spät, dass die Gegenfahrbahn nicht zum Überholen frei war, da sich ihm †H.________ auf dem Motorfahrrad SZ ww näherte. A.________ musste jederzeit mit beleuchteten oder unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen. Dass ihm während des Überholvorgangs auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommen könnte, das er aufgrund der Sichtverhältnisse nicht erkennen konnte und dass es zu einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug kommen könnte, war für ihn vorhersehbar. Bei Anwendung der im Strassenverkehr gebotenen Sorgfalt hätte A.________ auf das Überholmanöver verzichten oder zumindest nach dem ersten überholten Personenwagen wieder einbiegen können und müssen. Damit hätte A.________ den Verkehrsunfall und den Tod von †H.________ verhindern können.
Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 4‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festgesetzt. Zufolge Einsprache des Beschuldigten überwies sie den Strafbefehl als Anklage der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.).
B. Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Mai 2018 im Sinne des Strafbefehls schuldig (Dispositivziff. 1), bestrafte ihn indes für die Vergehen ausgehend von einer schuldangemessenen Strafe von 225 Tagessätzen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 (Dispositivziff. 2). Den Vollzug der Geldstrafe schob sie bei einer Probezeit von zwei Jahren auf und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von 45 Tagen fest (Dispositivziff. 3). Im Weiteren erklärte sie den Beschuldigten gegenüber den Zivilklägern als grundsätzlich haftbar (Dispositivziff. 4), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositivziff. 5) und verpflichtete ihn, die Privatkläger zu entschädigen (Dispositivziff. 6). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte am 27. Juli 2018 rechtzeitig Berufung (KG-act. 3). Er stellte den Antrag, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von einer zivilrechtlichen Haftung zu befreien. Eventualiter seien die Strafe sowie die Verfahrenskoten und Verfahrensaufwendungen der Privatklägerschaft zulasten von ihm erheblich zu reduzieren (STK 2018 37).
C. Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 hob die Strafkammer das angefochtene Urteil zufolge Überschreitens der Strafbefehlskompetenzen von Amtes wegen auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dagegen beschwerte sich die Oberstaatsanwaltschaft erfolgreich beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 10. Januar 2020 wies dessen erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurück (BGer 1B_103/2019 = BGE 146 IV 145, dazu auch Treichler in AJP 7/2020 S. 958 ff.). Das Berufungsverfahren wurde in der Folge unter neuer Dossier-Nummer fortgesetzt (STK 2020 4) und zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Parteien durch die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht den Anklagesachverhalt rechtlich auch nach Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV würdigen wird. Der Berufungsführer hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest und reichte eine psychiatrische Einschätzung seines Therapeuten ein. Die Gegenparteien beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Urteils, die Privatkläger zudem vom Beschuldigten eine angemessene Entschädigung;-
und in Erwägung:
1. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens begründen daher die Parteien ihre Anträge, die sie in der Berufungserklärung stellten (Art. 399 Abs. 3 sowie Art. 346 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend beanstandet der Berufungsführer die Einhaltung des Anklageprinzips und die Verwertbarkeit der von der Vorderrichterin als rechtmässig erachteten Aufzeichnungen der J.________ GmbH nicht mehr. Darauf muss daher nicht mehr weiter eingegangen werden. Ebenso wenig stellt seine Verteidigung infrage, dass die Anklage, namentlich deren Vorhalt, „infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erkannte A.________ zu spät, dass die Gegenfahrbahn nicht zum Überholen frei war, da sich ihm †H.________ auf dem Motorfahrrad SZ ww näherte“, die rechtliche Würdigung nach den neu vorgehaltenen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ermöglicht. In tatsächlicher Hinsicht hält sie ohne weitere Begründung Unaufmerksamkeit für eine zu einfache Unterstellung, soweit dem Beschuldigten vorgeworfen würde, er hätte den Verunfallten wenigstens im eigenen Lichtkegel wahrnehmen müssen. Mit der rechtlichen Eventualwürdigung der Vorderrichterin setzt sie sich überhaupt nicht auseinander, wonach der Beschuldigte aus diesem Grund nicht hätte überholen dürfen, selbst wenn am Motorfahrrad von †H.________ das Vorderlicht nicht gebrannt hätte (vgl. angef. Urteil E. II./1.3.4 S. 18 unten f.). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.). Auf die Berufung ist daher im Schuldpunkt nicht einzutreten, weil der Berufungsführer sich nicht mit allen alternativen Begründungen seiner Verurteilungen auseinandersetzt. Abgesehen davon kann betreffend den tatsächlichen Nachweis des Anklagesachverhalts, namentlich der durch den Beschuldigten bestrittenen Tatsache, dass am Motorfahrrad des Verstorbenen Licht brannte, auf die sorgfältigen und eingehenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. II./1.2). Was der Beschuldigte dagegen im Berufungsverfahren einwendet, erweist sich wie folgt als unbegründet:
a) Zutreffend befand die Vorderrichterin, dass der Untersuchungsbericht der Lichtanlage des Motorfahrrades (U-act. 11.4.02) nicht gegen das Brennen des Vorderlichts spreche (angef. Urteil E. II./1.2.3). Der Bericht erbringt für das Brennen des Lichts zwar keinen direkten Sachbeweis, weil von der Glühbirne nur noch der Sockel gefunden werden konnte. Rückschlüsse auf deren Betriebszustand waren daher nicht möglich. Laut Bericht waren abgesehen davon jedoch alle technischen Voraussetzungen erfüllt, dass das Licht brannte. Namentlich war die Lichtanlage eingeschaltet und das Rücklicht brannte. Sofern die Glühbirne nicht defekt war, brannte mithin auch das Vorderlicht.
b) Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass die mit den Angaben des Beschuldigten deckungsgleichen Aussagen des Lenkers des von ihm überholten Lieferwagens, K.________, besonders glaubhaft wären, weil sie umgehend noch vor Ort erhoben wurden, ist dem nicht zu folgen. Beide gaben nämlich zu Protokoll, gar kein Töffli wahrgenommen zu haben (U-act. 8.1.04 sowie 8.1.03 Nr. 6, 16 f. und 33) und schlossen aus diesem Umstand, dass am Töffli des Verstorbenen kein Licht brannte. Dies sind jedoch Vermutungen bzw. Schlussfolgerungen und keine Wahrnehmungen, wobei der Beschuldigte einräumte, dass K.________ zu ihm gekommen sei, um ihm diese Vermutung mitzuteilen (U-act. 8.1.03 Nr. 17; zu diesem Austausch zwischen dem Beschuldigten und K.________ vgl. auch U-act. 10.0.06 Nr. 12), die diesem von einem LKW-Fahrer nahegelegt wurde (U-act. 8.1.04 S. 2). K.________ hätte jedoch bei eingeschaltetem, die Strasse bis zur Kurve ausleuchtendem Volllicht das Töffli sehen müssen, selbst wenn dessen Vorderlicht nicht gebrannt hätte (vgl. dazu auch U-act. 10.0.06 Nr. 21 ff. und 46 ff.). Dieser Umstand gab ihm selber ein Rätsel auf (ebd. Nr. 50 f.), welches er mit der Erklärung, tendenziell auf die rechte Seite orientiert gewesen zu sein, aufzulösen versuchte, „weil es immer wieder Wild dort hat“ (ebd. Nr. 36 und 52). Die Auffassung der Vorderrichterin, dass seine Aufmerksamkeit primär auf die rechte Strassenseite gerichtet war (angef. Urteil E. II./1.2.5), ist daher nicht zu beanstanden, umso weniger als er einräumte, vor der Kollision nicht bemerkt zu haben, dass er überholt wird (U-act. 10.0.06 Nr. 32 ff.).
c) Dagegen bezeugen die beiden als Auskunftspersonen (U-act. 8.1.06 f. und 10.0.02 f.) sowie bezüglich des Tatbestandes der Unterlassung der Nothilfe auch als Beschuldigte (U-act. 8.1.08 f.) befragten L.________ und M.________, die gemeinsam im ersten vom Beschuldigten überholten Personenwagen unterwegs waren, mit eigenen Worten ihre Wahrnehmungen des Lichts des entgegenkommenden Motorfahrrades, wie dies die Vorderrichterin ausführlich darlegte (angef. Urteil E. II./1.2.6). Die amtliche Verteidigung stellt im Berufungsverfahren nicht infrage, dass sie unabhängig voneinander das Vorderlicht des Töfflis wahrnahmen. Sie zieht nicht deren Wahrnehmungen an sich in Zweifel, sondern wendet ein, sie hätten deren Beschreibung vorher bewusst oder unbewusst in Gesprächen aufeinander abstimmen können. Dass L.________ die Frage, ob ihm kurz vor der Kollision etwas entgegenkam, verneinte, beruhte in Bezug auf das am Unfall beteiligten Motorfahrrad auf einem Missverständnis (U-act. 10.0.02 Nr. 35 ff.), hatte er doch schon von Anfang an spontan berichtet, dass M.________ und er das Töffli entgegenkommen sahen (U-act. 8.1.08 Nr. 8; vgl. auch U-act. 10.0.02 Nr. 8). Abgesehen davon erweist sich seine Antwort auf die Ausgangsfrage, ob ihnen kurz vor der Kollision etwas entgegenkam (U-act. 10.0.02 Nr. 35), nicht zwingend als falsch, weil das Töffli ja bei ihnen gar nicht vorbeikam (vgl. dazu ebd. Nr. 39). Ob es zutrifft, dass es unwahrscheinlicher sei, dass jemand ein Licht wahrnimmt, das nicht existiert, als dass jemand ein vorhandenes Licht übersieht, wie das die Vorderrichterin erwägt (angef. Urteil E. II./1.2.6 S. 12 unten), kann hier offengelassen werden. Bedeutungsvoller ist wie gesagt (vgl. oben lit. b), dass hier übereinstimmende Wahrnehmungen von L.________ sowie M.________ und N.________ (dazu sogleich lit. d) blossen Vermutungen des Beschuldigten und des seine Aufmerksamkeit nicht primär auf die Gegenfahrbahn richtenden K.________ gegenüberstehen.
d) Da der Zeuge N.________ der J.________ GmbH auf dem Trottinett ebenfalls in Richtung Schwyz vom Büro zur Halle fuhr (vgl. U-act 10.0.04 Nr. 12 i.V.m. 10.0.05), konnte M.________ das Rücklicht des Trottinetts nicht mit dem runden gelben „Töfflilicht“ (U-act. 10.0.03 Nr. 38 und 47 ff.) verwechselt haben, wie das die Verteidigung im Berufungsverfahren vermutet. Er war vor der Kollision bereits links weg zur Halle abgebogen. Zudem leuchtete das wenn überhaupt eingeschaltete Rücklicht mutmasslich rot (U-act. 10.0.04 Nr. 58). Im Übrigen hielt N.________ an seiner schon unmittelbar nach dem Unfall zu Protokoll gegebenen Wahrnehmung, dass das Vorderlicht des entgegenkommenden Motorfahrrades brannte (U-act. 8.1.05), unmissverständlich mit den Worten, „Aber ich weiss einfach, was ich gesehen habe“, fest, obwohl man „eben viele Sachen“ hörte (U-act. 10.0.04 Nr. 40). Es ist somit klar, dass es sich um eine Wahrnehmung und nicht, wie es die Verteidigung im Berufungsverfahren ausdrückt, um einen Wunsch handelte, am Motorfahrrad ein Licht gesehen zu haben. Auszuschliessen ist, dass der Zeuge das Motorfahrrad des Morschachers O.________ wahrnahm. O.________ befand sich um die Unfallzeit noch beim Rotlicht der neuen Talstation und als er an der Unfallstelle vorbeifuhr, hielten sich dort schon viele Leute auf (U-act. 8.1.01 S. 12). Abgesehen davon sahen weder der Beschuldigte noch die Insassen der von ihm überholten beiden Fahrzeuge noch N.________ ein zweites Motorfahrrad.
e) Schliesslich beanstandet die Verteidigung im Berufungsverfahren die Behandlung diverser „informeller Aussagen“ durch die Vorinstanz. Dabei handelt es sich um die im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben von S.________ und T.________ (U-act. 8.1.01 S. 11 f.). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei dem von T.________ beobachteten Töfflifahrer um das Unfallopfer gehandelt haben könnte. Indes bezieht sich seine Information auf den Betriebszustand eines stillstehenden Mofas einige Zeit vor der Kollision. Sie vermag daher die Aussagen der beiden Auskunftspersonen sowie des Zeugen nicht zu erschüttern, wonach das Vorderlicht des Töfflis bei der Fahrt auf der Hauptstrasse in Richtung Muotathal brannte (vgl. oben lit. c und d), zumal keine Gründe auszumachen sind oder geltend gemacht werden, dass diese drei Personen im Interesse des Verstorbenen gegen den Beschuldigten ausgesagt hätten. Die Mitteilung von S.________, in der letzten Woche zwei Mal mutmasslich †H.________ ohne Vorderlicht in Richtung Muotathal fahren gesehen zu haben, beweisen ebenfalls im Hinblick auf den Betrieb des Vorderlichts des in den Unfall involvierten Mofas wenig.
f) Zusammenfassend ist daher auch die Strafkammer aufgrund der Aussagen von L.________, M.________ und N.________ überzeugt, dass am Motorfahrrad von †H.________ das Vorderlicht brannte. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist dies jedoch nicht massgeblich, sondern ist nur für das bei der Strafzumessung zu beurteilende Verschulden von Bedeutung. Dass der Beschuldigte das Töffli dennoch überhaupt nicht gesehen haben will, kann auch nicht damit erklärt werden, dass der Verstorbene kurz vor der Kollision auf den Vorplatz der J.________ GmbH ausgeschwenkt sein könnte. Gegen eine solche Sachverhaltsvariante sprechen einmal die Aussagen der beiden Auskunftspersonen, welche das entgegenkommende Licht bis zur Kollision auf der Strasse situieren. Abgesehen davon schildern weder der Beschuldigte noch der Lenker des Lieferwagens Anhaltspunkte, welche auf ein derartiges Manöver hindeuten könnten. Dass der Verstorbene auf den Vorplatz gefahren wäre, um dann unmittelbar vor das Fahrzeug des Beschuldigten auf die Strasse einzubiegen ist im Übrigen höchst unwahrscheinlich. Schliesslich wirkten bei der Kollision insgesamt frontale Kräfte auf das Mofa ein (U-act. 11.4.02 S. 7). Mithin ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte, der die von L.________ respektive K.________ gelenkten Fahrzeuge in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h und Abblendlicht überholte, den ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Motorradfahrer †H.________ trotz brennenden Vorderlichts vor der Kollision nicht, respektive zu spät sah.
Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen diese Beweiswürdigung den Grundsatz „in dubio pro reo“ ins Feld führt, ist sie darauf hinzuweisen, dass kein Beweis dafür vorliegt, dass das Vorderlicht am verunfallten Motorfahrrad nicht brannte. Der Beschuldigte und K.________ vermuten dies nur und die informellen Aussagen betreffen nicht das Unfallereignis. Der forensische Untersuchungsbericht der Lichtanlage spricht vorbehältlich eines Glühbirnendefekts, für welchen jedoch keine Anhaltspunkte aufgezeigt sind, dafür, dass alle technischen Voraussetzungen für das Brennen des Vorderlichts erfüllt waren. Inwiefern die Vorderrichterin in Willkür verfallen sein soll, als sie den Angaben des Beschuldigten und K.________ geringere Glaubhaftigkeit bescheinigte als den Angaben von L.________ sowie von M.________ und N.________ ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz findet im Übrigen auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und -auswertung, also etwa auf die Frage danach, welche Aussagen und Angaben zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, im Einzelnen keine Anwendung (dazu vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 f.; STK 2019 20 vom 13. August 2019 E. 1).
Erwägungen
2.
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
a) Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11 mit Hinweis). Im zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend. Die Vorderrichterin führte einerseits aus, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, bei Beginn seines Überholmanövers zu prüfen, ob der hierfür notwendige Raum bis zum Abschluss seines Manövers freibleiben wird und die Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem entgegenkommenden Motorfahrrad kollidierte, zeige, dass die Strecke nicht frei war (angef. Urteil E. 1.3.4). Andererseits erwägt sie den Umstand, dass er das Motorfahrrad nicht wahrgenommen habe, beruhe offensichtlich auf einer ungenügenden Aufmerksamkeit, weil er den Lenker, an dessen Motorfahrrad Licht brannte, hätte erkennen können und müssen und folglich das Überholmanöver nicht hätte einleiten dürfen bzw. hätte abbrechen müssen (ebd.). Als nicht relevant erachtete sie hingegen, dass der Beschuldigte schneller als die erlaubten 80 km/h fuhr (ebd. E. 1.3.5). Angesichts einer geraden Strecke von annähernd einem halben Kilometer liegt es auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er hätte das Überholmanöver nicht rechtzeitig abbrechen können, falls die Strecke nicht freibleiben würde, zumal die Insassen des ersten überholten Personenwagen angaben, dass er wohl knapp zwischen ihnen und dem voranfahrenden Lieferwagen hätte einbiegen können. Jedoch muss sich der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV vorwerfen lassen, weil er trotz frei überblickbarer Strassenführung im durch sein Abblendlicht und durch das Volllicht des Lieferwagens ausgeleuchteten Raum den entgegenkommenden Motorradfahrer überhaupt nicht sah, bevor er mit ihm kollidierte (vgl. dazu Roth, BSK, Art. 32 SVG N 10; auch Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 90 N 87). Der als Anklage überwiesene Strafbefehl schliesst nicht einfach aufgrund der Kollision auf mangelnde Aufmerksamkeit, sondern wirft dem Beschuldigten präzise vor, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu spät erkannt zu haben, dass die Gegenfahrbahn zum (fortgesetzten) Überholen nicht frei war, da sich ihm der Verstorbene auf dem Motorfahrrad näherte. Das zu schnelle (lex specialis Art. 32 Abs. 1 SVG; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 15) Überholen mit mindestens 93 km/h mag dabei wenig erheblich sein. Massgebend ist, was der Beschuldigte mehrfach bestätigte, dass er den Motorfahrradlenker vor der Kollision überhaupt nicht wahrnahm. Bei den herrschenden Sichtverhältnissen war das beleuchtete Motorfahrrad aber sichtbar, haben dessen Vorderlicht doch drei Personen zur fraglichen Zeit vor Ort gesehen. Und selbst wenn das Motorfahrrad entgegen deren Aussagen und entgegen der zutreffenden Feststellungen der Vorderrichterin vorne unbeleuchtet gewesen wäre, hätte es der Beschuldigte in dem von den Abblendlichtern seines Fahrzeuges sowie von denjenigen der vor ihm fahrenden Wagen ausgeleuchteten Bereich bei der gebotenen Aufmerksamkeit vor der Kollision sehen müssen, zumal nach der Rechtsprechung mit unbeleuchteten Hindernissen grundsätzlich gerechnet werden muss (Roth, a.a.O., Art. 32 SVG N 8; Weissenberger, a.a.O., Art. 32 SVG N 10). Da der Beschuldigte jedoch auf den Motorfahrradfahrer, der ihm erkennbar sein musste, überhaupt nicht reagierte, kann „ohne spezifische äussere Umstände“ geschlossen werden, dass er sehr unachtsam überholt haben muss (vgl. ähnlich Fiolka, BSK, Art. 90 SVG N 66). Unaufmerksam ist grundsätzlich bereits ein Verhalten, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses (also abstrakt) zu einer Fehlreaktion führen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 4). Wesentlich ist dabei nicht der Nachweis eines Grundes für die Unaufmerksamkeit, sei es eine Ablenkung durch irgendetwas Äusseres oder eine falsche Einschätzung der Verkehrssituation, sondern das Fehlen der allerdings nur anhand äusserer Vorgänge nachweisbaren inneren Tatsache der Aufmerksamkeit (STK 2015 50 vom 22. März 2016 E. 3 m.H.).
b) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; BGer 6B_509/2010 E. 3.3.1). Da als erstellt gilt, dass das Motorfahrrad vorne beleuchtet war, ist dem Beschuldigten die Tötung dessen Lenkers zuzurechnen. Im Strassenverkehr ist abgesehen davon wie gesagt ebenso mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Tötung auch nicht unterbrochen wäre, wenn das Motorfahrrad wie von ihm angenommen unbeleuchtet gewesen wäre. Der Bremsweg bei guten Bremsen entspricht bei einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h etwa dem durch Scheinwerfer in Abblendlicht ausgeleuchteten Raum (vgl. Giger, OFK, 8. A. 2014, Art. 32 SVG N 10), so dass der Beschuldigte selbst in diesem Fall noch stark abzubremsen und die Unfallfolgen massgeblich zu vermindern vermocht hätte. Die Folge mangelnder Aufmerksamkeit – ein tödlicher Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug – war für den Beschuldigten voraussehbar und hätte bei Einhaltung der gebotenen und vor respektive beim Überholen in erhöhtem Ausmass geforderten Aufmerksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden oder wenigstens in ihren Auswirkungen herabgesetzt werden können.
c) Soweit sich die Verteidigung auf den Vertrauensgrundsatz beruft, entbehrt dies nach dem Gesagten einer hinreichenden Grundlage, weil der Beschuldigte sehr unvorsichtig bzw. unaufmerksam überholte. Wer in der Nacht überholt, darf nicht darauf vertrauen, dass entgegenkommende Fahrzeuglenker mit Licht fahren (Weissenberger, a.a.O., Art. 26 SVG N 38 m.H.).
Dispositiv
3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 und 131 IV 133 E. 3.2 je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
a) Zutreffend gilt nach dem angefochtenen Urteil, auf das grundsätzlich zu verweisen ist (angef. Urteil E. II./2.3), die Geschwindigkeitsüberschreitung isoliert nicht als schwere Verkehrsregelverletzung (ebd. 2.3.7). Der Beschuldigte gefährdete die Insassen der überholten Fahrzeuge nicht durch zu schnelles, sondern – angesichts des Umstandes, dass er das Motorfahrrad überhaupt nicht sah – durch krass unaufmerksames bzw. besonders unvorsichtiges Überholen. Diese Personen hätten doch bei nur etwas anderem Kollisionsverlauf verletzt werden können. Verwirklicht sich die Gefahr und wird eine Person durch den Verkehrsregelverstoss getötet, konsumiert das erfüllte Tötungsdelikt nach Art. 117 StGB zwar den Art. 90 Abs. 2 SVG, was vorliegend in Bezug auf den verstorbenen Motorfahrradlenker gilt. Bezüglich der Insassen der überholten Fahrzeuge findet indes keine Konsumtion statt, sondern ist Idealkonkurrenz gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 45 m.H.; Fiolka, BSK, Art. 90 SVG N 189 f. m.H.). Da die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges auf die schwerwiegend missachtete gebotene Aufmerksamkeit beim Überholen zurückzuführen ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 3 und Art. 32 SVG N 15), bestand aufgrund der dadurch verursachten Kollision auch für die Insassen der überholten Fahrzeuge eine konkret naheliegende Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zufolge eines Verstosses nicht nur gegen Art. 32 und/oder 35 SVG, sondern auch gegen Art. 31 Abs. 1 SVG. Diese Verkehrsregeln wurden insoweit jedoch nicht sukzessive (dazu ebd. Art. 90 SVG N 41), sondern durch ein sehr unvorsichtiges Überholmanöver verletzt. Sie sind mithin einheitlich zu betrachten und kommen untereinander konkurrenzlos zur Anwendung.
b) Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (Weissenberger, ebd. N 68; Dähler/Ruhe, HB SVR, § 3 N 72), aber im konkreten Fall ist kein Wille des Beschuldigten ersichtlich, vorsichtig zu fahren. Ebenso wenig kann ihm eine blosse Unachtsamkeit zugutegehalten werden, weil er unter nachvollziehbaren Umständen bloss etwas übersehen hätte. Er überholte in der Dämmerung bedenkenlos zwei Fahrzeuge nicht nur einfach zu schnell, sondern ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf mögliche und absehbare Gefahrenquellen. Er nahm den entgegenkommenden Motorradfahrer überhaupt nicht wahr und vermochte sich zudem im Nachhinein nicht einmal mehr daran zu erinnern, zwei Fahrzeuge überholt zu haben. Daher bestehen hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme einer subjektiven Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten.
4. Nach Auffassung des Bundesgerichts soll vorliegender Fall ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren abgewickelt werden können (BGer 1B_103/2019 = BGE 146 IV 145 E. 2.2 ff.). Die Berufungsinstanz bleibt bei der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von Massendelinquenz handelt, der nur mit im Strafbefehlsverfahren zulässigen Strafmassen sanktioniert werden sollte. Nach der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches und fehlender Anschlussberufung bleibt ihr angesichts des hier verbindlichen Bundesgerichtsentscheids nichts Anderes übrig, als auf die Strafzumessung inkl. Probezeit der Vorinstanz zu verweisen, obwohl sie diese nicht für angemessen hält (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. III.), zumal die Vorderrichterin das Verschulden bezüglich der fahrlässigen Tötung zutreffend als erheblich beurteilte (ebd. Ziff. 1.3.2). Das vorinstanzliche Strafmass wird durch den Berufungsführer für den Fall der Annahme, dass am Motorfahrrad des Verunfallten das Vorderlicht leuchtete, nicht weiter infrage gestellt. Nachdem das Einkommen des Berufungsführers sich gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen zudem erhöhte, besteht kein Grund, den Tagessatz der Geldstrafe oder die Busse zu reduzieren. Dass die neu im Berufungsverfahren eingereichte psychiatrische Einschätzung zu einer Strafreduktion führen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch substantiiert nicht geltend gemacht.
5. Zum Zivilpunkt äusserte sich der Berufungsführer nicht und die Privatkläger selber haben die Verweisung auf den Zivilweg nicht angefochten, weshalb hier darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Somit ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen und das angefochtene Urteil ergänzt durch den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zufolge Unaufmerksamkeit zu bestätigen. Auf die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung der Privatkläger ist hier nicht weiter einzugehen, da diese nicht begründet angefochten wurde. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die amtliche Verteidigung reichte bis zum Abschluss der Berufungshandlung keine Kostennote ein. Die durch den Rechtsvertreter der Privatkläger eingereichte Kostennote über einen Aufwand einschliesslich der Berufungsverhandlung von über 20 Stunden erweist sich auch abgesehen von der bereits vorinstanzlich reduzierten Höhe des Honoraransatzes als nicht angemessen. Sie beinhaltet auch Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf sie kann daher nicht abgestellt werden. Für beide Parteivertreter ist daher eine angemessene Entschädigung in gleicher Höhe festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Dass die Privatkläger im Berufungsverfahren für ihre Rechtsvertretung einen höheren Stundenansatz von bis Fr. 250.00 veranschlagen dürfen, wird dadurch aufgewogen, dass ihre Vertretung mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung geringeren Aufwand bieten müsste als die Verteidigung eines appellierenden Verurteilten, zumal es hier nur noch um die Bestätigung der nicht eigenständig angefochtenen grundsätzlichen Haftbarkeit des Beschuldigten ging;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und folgendes neues Urteil erlassen:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, und
b) der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 bestraft.
a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
3. Es wird im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Zivilklägern für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem Ereignis vom 22. November 2016 grundsätzlich haftbar ist. Über die Bemessung des Schadenersatzes und der Genugtuung sowie über allfällige Reduktionsgründe entscheidet der Zivilrichter.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 19‘037.70 und den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘440.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘440.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatkläger für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren erstinstanzlich mit Fr. 11‘947.60 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
6. Die amtliche Verteidigerin wird erstinstanzlich – unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Akontozahlung durch die Anklagebehörde von Fr. 1‘740.00 – aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘202.70 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), den Rechtsvertreter der Privatkläger (4/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), das Strassenverkehrsamt (1/R), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. August 2020 kau
STK 2020 4
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 4 VRVart. 4 OCRart. 4 ONC
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
STK 2018 37
1B_103/2019
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
STK 2020 4
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
6B_613/2015
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
STK 2019 20
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 31n mit Anhangart. 31n avec annexeart. 31n 1
Art. 31n mit Briefwechselart. 31n avec échange de lettresart. 31n 1
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31n mit Anlage und Beilagenart. 31n avec annexe et addendaart. 31n 4
STK 2015 50
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
6B_509/2010
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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1B_103/2019
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
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Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 4 VRVart. 4 OCRart. 4 ONC
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF