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Entscheid

STK 2020 40

Präsidial

3. Juli 2020Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Juli 2020

STK 2020 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

einfache Körperverletzung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. März 2020, SEO 2019 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgerichts Schwyz vom 4. März 2020 innert Frist am 13. März 2020 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 17. Juni 2020 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Juni 2020 dem Kantonsgericht bekanntgab, dass auf die Einlegung der Berufung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) sowie an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an Rechtsanwalt E.________ (2/R) je mit Kopie von KG-act. 3, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

3. Juli 2020 kau

Erwägungen

STK 2020 40

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF