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Entscheid

STK 2020 41

Kammer

2. März 2021Deutsch20 min

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte den Beschuldigten am 21. Februar 2020 beim Bezirksgericht Höfe der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1) durch mehrfaches unbegründetes brüskes Bremsen (Ziff. 1.1), durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens (Ziff. 1.2) und durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche (Ziff. 1.2), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 2) und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Ziff. 3) gestützt auf folgenden Sachverhalt an:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 2. März 2021

STK 2020 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Mai 2020, SGO 2020 4);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte den Beschuldigten am 21. Februar 2020 beim Bezirksgericht Höfe der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1) durch mehrfaches unbegründetes brüskes Bremsen (Ziff. 1.1), durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens (Ziff. 1.2) und durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche (Ziff. 1.2), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 2) und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Ziff. 3) gestützt auf folgenden Sachverhalt an:

Am Mittwoch, 17. April 2019, ca. 06:40 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern SG xx in Pfäffikon SZ auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich. Auf Höhe Autobahneinfahrt Pfäffikon SZ befuhr A.________ im dreispurigen Bereich den zweiten Überholstreifen. Ca. auf Höhe Autobahnkilometer 135.000 folgte ihm ein Personenwagen der Marke Audi mit den Kontrollschildern ZH yy, gelenkt von D.________, mit einem Abstand von lediglich ca. zwei Fahrzeuglängen oder ca. 10 Metern. Um dem Lenker des Personenwagens hinter ihm eine Lektion zu erteilen, bremste A.________ wissentlich und willentlich ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.750 ohne verkehrsbedingten Grund abrupt von ca. 120 km/h auf ca. 80 km/h ab, wodurch D.________ ebenfalls abrupt abbremsen musste. Anschliessend beschleunigte A.________ wiederum auf ca. 100-110 km/h und bremste ca. 150 Meter nach dem ersten Bremsmanöver, ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.600, erneut ohne verkehrsbedingten Grund abrupt auf ca. 80 km/h ab. Wiederum musste auch D.________, welcher dem Personenwagen von A.________ weiterhin mit lediglich ca. zwei Fahrzeuglängen oder ca. 10 Metern folgte, abrupt abbremsen. Durch die unbegründeten brüsken Bremsmanöver entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Lenker des Personenwagens hinter ihm, was A.________ wusste und zumindest in Kauf nahm.

(Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches brüskes Bremsen)

Nach dem zweiten Bremsmanöver, ca. auf Höhe Autobahnkilometer 134.600, wechselte der Lenker des Fahrzeuges hinter A.________, D.________, vom zweiten auf den ersten Überholstreifen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h rechts am Personenwagen von A.________ vorbei. Als die hintere Stossstange des Fahrzeuges von D.________ auf Höhe der Fahrzeugfront des Fahrzeuges von A.________ war, schwenkte A.________ wissentlich und willentlich ebenfalls auf den ersten Überholstreifen, wodurch der rechte Pneu sowie Teile der Fahrzeugfront seines Personenwagens den linken Teil des Hecks des Personenwagens von D.________ touchierten, was zu Pneuabrieb-Spuren und Kratzern am linken Teil des Hecks des Personenwagen von D.________ führte. Durch dieses Fahrmanöver schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich für den Lenker des touchierten Personenwagens, D.________, was er zumindest in Kauf nahm.

(Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens)

Unmittelbar vor der Raststätte «Fuchsberg», ca. auf Höhe Autobahnkilometer 132.010, wechselte A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wissentlich und willentlich unvermittelt, ohne Anzeige der Richtungsänderung vom Normalstreifen auf den Ausfahrtsstreifen für die erwähnte Raststätte und überquerte dabei wissentlich und willentlich die dortige doppelte Sicherheitslinie sowie die dortige Sperrfläche. Durch das Verhalten von A.________ entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, was A.________ wusste und zumindest in Kauf nahm.

(Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche)

Nachdem auch D.________ sein Fahrzeug auf die Raststätte «Fuchsberg» gelenkt hatte, stieg A.________ kurz aus, schaute sein Fahrzeug an, sagte zu D.________, dass er ihn anzeigen werde, stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr wieder auf die Autobahn, ohne D.________ seinen Namen und seine Adresse bekanntzugeben oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. A.________ hatte die Berührung zwischen den beiden Personenwagen bemerkt und er konnte eine Beschädigung am Personenwagen von D.________ nicht zweifelsfrei ausschliessen, so dass er mit seinem Entfernen von der Autobahnraststätte Fuchsberg eine Klärung des Schadens sowie eine Erschwerung der Feststellung und Beweissicherung der relevanten Tatsachen zumindest in Kauf nahm.

(Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall)

A.________ entfernte sich auf die geschilderte Weise von der Raststätte Fuchsberg, obwohl er als unfallbeteiligter Motorfahrzeuglenker an einer den Rahmen einer Bagatelle sprengenden Kollision zweier Fahrzeuge auf der Autobahn bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h mit der Möglichkeit eines durch die Polizei durchzuführenden Alkoholtests rechnen musste. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die Alkoholkontrolle mit seinem Entfernen zumindest vorerst nicht durchgeführt werden kann und nahm in Kauf, sich damit den Massnahmen zur Überprüfung und Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen.

(Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit)

B. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 erkannte das Bezirksgericht Höfe:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer doppelten

Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art 73 SSV und Art. 78 SSV freigesprochen.

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte ist schuldig

- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG;

- der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV;

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 a Abs. 1 SVG; sowie

- des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.

3.1

Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 150.00 (total Fr. 14'400.00) und mit einer Busse von Fr. 5'100.00 bestraft.

3.2

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

3.3

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 34 Tage.

4.

Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen der Verteidigung reduziert mit Fr. 250.00 entschädigt.

5.

Die Kosten für die Mitwirkung von Staatsanwaltschaft und Polizei in der Höhe von 3'780.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von 80% (Fr. 2'800.00) auferlegt und im Übrigen (Fr. 700.00) auf die Staatskasse genommen.

6./7. [Rechtsmittel und Zufertigung].

C. Am 23. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die fristgerecht angemeldete (Vi-act. 23 und 25) Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt, er sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen freizusprechen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Anschlussberufung und auf ein persönliches Auftreten vor Gericht (KG-act. 5).

D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete wie angekündigt (KG-act. 5) auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte wurde befragt und die Verteidigung begründete die Berufung, wobei sie an den erklärten Anträgen festhielt;-

und in Erwägung:

1.

Die Freisprüche vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der doppelten Sicherheitslinie sowie einer Sperrfläche im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 und 78 SSV sind in der Sache unangefochten. Im Berufungsverfahren sind daher nurmehr die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils in der zeitlichen Reihenfolge zu beurteilen, wie sich die Ereignisse abgespielt haben sollen (nachfolgend E. 2-5). Vorauszuschicken ist, dass vorliegend die Tatsache, dass der andere Unfallbeteiligte Strafanzeige erstattete, dessen Angaben nicht glaubhafter erscheinen lassen kann, als diejenigen des Beschuldigten und seiner Ehefrau. Richtig weist die Verteidigung darauf hin, dass die Unfallbeteiligten auf der Raststätte einander gegenseitig mit einer Strafanzeige drohten, so dass es für den Strafanzeigeerstatter nahelag, der allfälligen Anzeige des Beschuldigten zuvorzukommen, um sich, was ihm auch gelang, in ein besseres Licht zu rücken. Dabei verkannte er in seiner Überzeugung, die ganze Strecke korrekt gefahren zu sein (vgl. dazu unten E. 4 Zitat aus dem Polizeirapport sowie dort U-act. 8.0.01 noch S. 4) offensichtlich, dass er sich in einem erheblichen Ausmass selber belasten würde, so dass auch aus dieser Tatsache nicht auf eine seine Glaubwürdigkeit gegenüber derjenigen des Beschuldigten auszeichnende Freiwilligkeit geschlossen werden könnte.

2.

Zunächst wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vor, weil er im ersten der angeklagten Fälle, ca. auf der Höhe Autobahnkilometer 134.750 als Reaktion auf das vom Anzeigeerstatter geschilderte nahe Auffahren nicht verkehrsbedingt notwendig brüsk bremste. Den Angaben des Beschuldigten sowie der Ehefrau als Zeugin über ein zweimaliges verkehrsbedingtes Bremsen hält die Vorinstanz entgegen, dies könne bei eingeschaltetem adaptiven Tempomat nicht nötig gewesen sein. Zudem falle ihr auf, dass der Beschuldigte wenige Tage nach dem Vorfall die Fahrzeuge nicht näher umschreibe, hinter denen er angeblich verkehrsbedingt habe bremsen müssen und es sei auch bei dichtem Verkehr unüblich, dass auf der zweiten Überholspur gebremst werden müsse.

a) Die Feststellung der Vorinstanz, auch bei dichtem Verkehr sei die Notwendigkeit eines Bremsens auf der zweiten Überholspur unüblich, ist, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren zutreffend geltend macht, nicht mehr als eine blosse Vermutung. Ferner fand die erste Befragung des Beschuldigten erst rund drei Wochen nach dem Vorfall am 6. Mai 2019 bei der Kantonspolizei St. Gallen statt (U-act. 8.0.05), wobei sich der Beschuldigte nur an ein einmaliges brüskes, jedoch verkehrsbedingtes Abbremsen erinnern konnte, wobei er realisierte, dass ihm ein weisser Personenwagen fast auf das Heck fuhr (ebd. Frage 4 ff., 10, 13 und 24). Dass er hier und später die Fahrzeuge, hinter denen er bremsen musste, nicht näher beschreiben konnte, ist nicht derart erstaunlich, dass dies die Glaubhaftigkeit seiner Angaben grundsätzlich infrage stellen könnte.

b) Die Aussagen des dem Beschuldigten nur in einem Abstand von zwei Fahrzeuglängen folgenden Lenkers des weissen Audis und Strafanzeigeerstatters, wonach der Beschuldigte nach etwa zwei Kilometer noch im dreispurigen Bereich ein erstes Mal (U-act. 10.0.01 Rn 87 und 90) und vielleicht eine Minute oder zwei später immer noch im dreispurigen Bereich bremste, wobei beide Male niemand vor ihm gewesen sei (ebd. Rn 94 und 96), sind dagegen angesichts der Distanzen und Streckenverhältnisse nach der Auffahrt in Pfäffikon von Beginn weg unglaubhaft (vgl. auch U-act. 10.1.01 Rn 63 ff. und 100 ff.). Das Alpamare befindet sich wenige hundert Meter nach der Autobahnauffahrt und es ist sehr unwahrscheinlich, dass der weisse Audifahrer innert dieser kurzen Distanz bei angeblich wenig Verkehr zuerst auf den mittleren und dann erst auf den linken Fahrstreifen fuhr (U-act. 10.0.01 Rn 64 ff., vgl. auch U-act. 10.1.01 Rn 33 ff., wonach indes seinen Aussagen zufolge auf der rechten und mittleren Spur Kolonnenverkehr herrschte). Nicht überzeugend ist ebenso die Sachdarstellung des Anzeigeerstatters, dass er bis es zum ersten Bremsmanöver schätzungsweise etwa 2 km hinter dem Renault des Beschuldigten gefahren sein will (10.0.01 Rn 85 ff.). Schwierig ist ihm auch zu glauben, dass er die Verkehrssituation vor dem Beschuldigten einsehen konnte, da er dessen Renault Espace mit getönten Scheiben im Abstand von zwei Autolängen folgte (U-act. 10.1.01 Rn 90 f. und 96). Die Anklage geht denn auch davon aus, dass das erste Bremsen etwa 250 Meter nach dem Zeitpunkt erfolgte, als der weisse Audi zum Beschuldigten aufschloss (Autobahnkilometer 135.000 und 134.750) und zwischen den Bremsmanövern nur ca. 150 Meter, was in etwa rund fünf Sekunden entspricht, zurückgelegt wurden.

c) Die nicht glaubhaften Beschuldigungen des Audifahrers rechtfertigen keine Anklage. Die darauf beruhenden Fragen des mit der Sache befassten Staatsanwalts anlässlich der Konfrontationseinvernahme wie zum Beispiel, „Wollen Sie mir weismachen, dass Sie über 2 km nicht bemerkt haben, dass Ihnen ein Audi auf der Überholspur aufhockte?“ (U-act. 10.0.01 Rn 122 f.), liessen den Beschuldigten aufgrund der Unmöglichkeit dieses Vorwurfs (vgl. oben lit. b) aus seiner Perspektive nachvollziehbar an der Unabhängigkeit und der Fairness der Untersuchung zweifeln (vgl. dazu auch weitere problematische Fragestellungen ebd. Rn 145 ff., 159 ff., 164 ff., 261 ff., 274 ff. und 282 ff.). Dies legt nahe, dass die späteren Zugaben des Beschuldigten, zweimal vielleicht etwas stärker bzw. früher als nötig gebremst zu haben, nicht auf tatsächlicher Erinnerung beruhen, sondern bloss in der Konfrontation durch unglaubhafte Beschuldigungen des Strafanzeigeerstatters hervorgerufene Reaktionen darstellen.

d) Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte als Zeugin der Vorinstanz unmissverständlich die Notwendigkeit des Abbremsens (HVP S. 7 Nr. 6; s. auch U-act. 10.0.04 Rn 94 f. auf der Höhe Alpamare). Der materielle Gehalt dieser Bestätigung kann – wie die Verteidigung angesichts der Zeugenverpflichtung zur Wahrheit zutreffend moniert – nicht einfach zu Lasten des Beschuldigten mit der allgemeinen Überlegung, dass sich Beifahrer erfahrungsgemäss weniger auf den Verkehr konzentrieren, beiseitegeschoben werden.

e) Schliesslich geht es nicht an, aufgrund des Zugeständnisses des Beschuldigten, der adaptive Tempomat sei eingeschaltet gewesen, die Schlussfolgerung zu ziehen, das erstmalige Bremsen wäre nicht nötig gewesen, kann doch einem Fahrzeuglenker nicht vorgeworfen werden, einem solchen Hilfssystem nicht vertraut und selber die Verantwortung übernommen zu haben. Zutreffend weist die Verteidigung auf die mögliche Unzuverlässigkeit solcher Systeme und die praktischen Schwierigkeiten hin, deren Zuverlässigkeit in Situationen, die eine Vollbremsung benötigen, zu testen, um sich damit vertraut zu machen.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist mangels Beweises eines nicht verkehrsbedingt notwendigen Abbremsens der Beschuldigte von der Anklage bezüglich des brüsken Bremsens in Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen einer einmaligen einfachen Verkehrsregelverletzung vollständig freizusprechen.

3. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Die Kollisionsbeteiligten beschuldigten sich gegenseitig, ihre jeweilige Fahrspur (erster bzw. zweiter Überholstreifen) verlassen und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Die Vorinstanz schliesst aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug des Strafanzeigeerstatters eine Streifkollision aus und hält deshalb die Aussagen des Beschuldigten und seiner als Zeugin einvernommenen Frau für weniger glaubhaft. Aufgrund des Schadensbildes (U-act. 8.0.02 S. 3 f.) lässt sich diese Schlussfolgerung jedoch nicht nachvollziehen, zumal es laut Feststellungen der Polizei des Kantons Zürich zum Bild 07, was die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung übersieht, leichte Kratzer an der Stossstange des Strafanzeigeerstatters hinten links hatte. Abgesehen davon beweist das Schadensbild entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht, wer der beiden Kollisionsbeteiligten seinen Fahrstreifen verliess und es bleibt völlig offen, auf welchem Fahrstreifen die Kollision stattfand. Aus diesem lässt sich zudem nicht schliessen, wie stark das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beschuldigten eingeschlagen gewesen sein soll. Ferner gab der Beschuldigte lediglich zu Protokoll, dass der Strafanzeigeerstatter nach seinem Rechts-Überholen seinen Fahrstreifen verliess und es auf dem zweiten Überholstreifen zur Kollision kam. Seinen Aussagen ist indes nicht zu entnehmen, dass es zu einem eigentlichen Fahrstreifenwechsel kam, der soweit ausgeführt war, dass ihm nach der Kollision ein Linksüberholen nicht mehr möglich war. Deshalb lässt sich aus den Schilderungen des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nichts für eine überwiegende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafanzeigeerstatters ableiten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten anzulasten wäre, nicht gebremst zu haben, musste er doch nicht damit rechnen, dass der Strafanzeigeerstatter nicht über das unzulässige Rechts-Überholen hinaus auch noch seinen Fahrstreifen verlassen und mit ihm kollidieren würde. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, deswegen nicht gebremst zu haben, zumal es dann in einer Überraschungssituation um Sekundenbruchteile gegangen sein dürfte. Aus den möglichen Motiven für das Verzeigen oder Nichtverzeigen lässt sich im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten in vorliegendem Fall nichts Schlüssiges ableiten (vgl. dazu schon oben E. 1) bzw. lassen sich keine erheblicheren Zweifel an den Angaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau als an denjenigen des Strafanzeigeerstatters ableiten. Die Vorinstanz belegt ihre Ansicht nicht, die Aussagen der Zeugin vor ihren Schranken würden weitestgehend einstudiert wirken. Anhand des Protokolls kann diese Feststellung jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Vortritt des Strafanzeigeerstatters missachtete und diesen auf dessen Fahrstreifen abzudrängen versuchte, zumal der Strafanzeigeerstatter bestätigte, dass der Beschuldigte ihm auf der Raststätte die Schuld am Unfall gab (vgl. etwa gerade nachfolgend E. 4 Zitat aus Polizeirapport). Deshalb ist es unverständlich, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten anlasten will, er habe damals wegen der Kollision keine Anzeige in Aussicht gestellt. Zusammenfassend ist der Beschuldigte auch von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung durch Gefährdung des übrigen Verkehrs beim Verlassen des Fahrstreifens freizusprechen.

4. Der Strafanzeigeerstatter schilderte die weiteren Ereignisse laut Polizeirapport folgendermassen (U-act. 8.0.01 S. 3):

Aufgrund der Kollision dachte ich, dass er sicher bei der nächsten Ausfahrt rausfahren würde. Doch es sah dann so aus, dass er bei der Ausfahrt Fuchsberg weiterfahren würde. Dann aber im letzten Moment blinkte er rechts und überfuhr dort mit seinem gesamten Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie und über die Sperrfläche. Ich fuhr ihm nach. Ich hatte aber genug Abstand und habe die Sicherheitslinie und die

Sperrfläche nicht überfahren. Dann parkierte er sein Auto. Ich auch. Ich stieg aus und betrachtete meinen Schaden am Fahrzeug. Er stieg auch aus und kam zu mir und beschimpfte mich und sagte ich hätte zu wenig Abstand gehabt und er würde mich anzeigen. Weiter sagte er, dass ich schuld am Unfall sei. Ich habe ihm dann auch gesagt, dass ich ihn anzeigen werde. Er sagte noch, dass er meine Nummer habe. Er ging zu seinem Fahrzeug und fuhr davon. Ich stieg in mein Fahrzeug und fuhr ihm hinterher. Dabei machte ich ein Foto seines Kontrollschildes. Ich fuhr dann bei der Ausfahrt Samstagern raus und sah ihn nicht mehr. Die Schuld am Unfall sehe ich klar bei ihm. Ich fuhr die ganze Strecke korrekt.

Die Polizei ergänzte den Rapport mit ihrem Eindruck, dass der im Gesicht sehr bleiche Anzeigeerstatter stark zitterte und sich zeitweise auf einen Stuhl setzen musste, stellte indes keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit fest, sondern befand dieses Verhalten nahezu drei Stunden nach dem Unfall für auffällig (U-act. 8.0.01 S. 4). Rückschlüsse auf den tatsächlichen Verlauf der inkriminierten Ereignisse zwischen den Unfallbeteiligten lassen sich daraus nicht ableiten. Die aus dem Rapport zitierten Angaben des Strafanzeigeerstatters zeigen, dass er sich rational überlegte, ob der Beschuldigte nun an der nächsten Gelegenheit von der Autobahn wegfahren und anhalten würde. Nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, für die Kollision verantwortlich zu sein (vgl. oben E. 3), besteht umso weniger ein Grund zur Annahme, der Strafanzeigeerstatter könnte nach der Kollision geschockt gewesen sein. Vielmehr bemerkte er seinerseits, dass der Beschuldigte auf der Raststätte nervös gewesen sein soll (U-act. 10.0.01 Rn 223). Der ersten Schilderung des Anzeigeerstatters lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Beschuldigte nach der Schadensbesichtigung und ihrer verbalen Auseinandersetzung plötzlich weggewesen wäre, wie er es vor erstinstanzlichen Schranken behauptete. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte nach der Kollision nicht ausschliessen konnte, dass das Fahrzeug des Strafanzeigeerstatters beschädigt wurde. Es ist jedoch aus dem Ablauf der Ereignisse auf der Raststätte nicht ersichtlich, inwiefern der Strafanzeigeerstatter daran gehindert gewesen wäre, dem Beschuldigten sagen zu können, dass er die Polizei rufen oder wenigstens dessen Namen und Adresse haben wolle. Der Strafanzeigeerstatter bestritt auch die Angaben des Beschuldigten nicht, dass sie mehr oder weniger gleichzeitig in ihre Fahrzeuge einstiegen (U-act. 10.0.01 Rn 216 ff. und 249). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Strafanzeigeerstatter Zeit und Gelegenheit hatte, um zu sagen, dass er die Polizei rufen wolle, nachdem beide zunächst den Schaden anschauten und dann miteinander über Strafanzeigen und Schuldfrage aufgebracht diskutierten. Jedenfalls durfte der Beschuldigte, der von sich aus auf die Raststätte hinausfuhr und anhielt, davon ausgehen, dass der Anzeigeerstatter, nachdem er weder nach seinen persönlichen Kontaktdaten noch der Polizei verlangte, einverstanden war, weder die Polizei zu rufen noch Namen und Adressen auszutauschen und sich hinsichtlich der angedrohten Strafanzeige mit dem ohne Weiteres vor Ort feststellbaren Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs zufriedengab. Jedenfalls wies der Strafanzeigeerstatter, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte, auf der Raststätte den Beschuldigten nicht darauf hin, dass er seine Personalien für eine Schadensmeldung oder die angedrohte Strafanzeige brauche (im Unterschied etwa zu BGer 6B_821/2014 vom 2. April 205 E. 3.2.3). Im Übrigen ist anders als durch eine vorweggenommene Schuldzuweisung nicht erklärbar, warum unter vorliegenden Umständen dem Anzeigeerstatter kein pflichtwidriges Verhalten nach dem Unfall angelastet wurde (vgl. U-act. 0.2.01). Als Unfallbeteiligter konnte er ebenso Täter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG sein (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 92 SVG N 10). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ebenfalls vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen.

5. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Indes ist nach dem Gesagten dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, er hätte es unterlassen, die Polizei zu informieren. Abgesehen davon ist ihm kein Verhalten nachzuweisen (oben E. 3), aufgrund dessen er hätte damit rechnen müssen, dass die Polizei ihn auf Alkohol testen würde, womit auch die Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehrt.

6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Bezirks bzw. des Kantons (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und ist der freigesprochene Beschuldigte zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote der Verteidigung über total Fr. 12'921.20 (exkl. Berufungsverhandlung) umfasst beide Instanzen und ist nicht klar separierbar, weshalb die Aufteilung pauschal erfolgt. Da der Beschuldigte sich nicht grundlos einseitig bis und mit erster Instanz verfolgt wähnte und erst vor Gericht verteidigt wurde, erscheint der angesichts der Wichtigkeit der Streitsache prima vista hoch erscheinende Verteidigungsaufwand ausnahmsweise doch als gerechtfertigt (vgl. auch §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘280.00 (Untersuchungskosten von Fr. 3‘780.00 und Gerichtskosten von Fr. 3‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Höfe und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird aus der Kasse des Bezirksgerichts mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) sowie aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7‘300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

5. März 2021 kau

STK 2020 41

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6B_821/2014

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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF