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Entscheid

STK 2020 42

Kammer

4. September 2020Deutsch15 min

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte A.________ am 21. Juni 2019 beim Bezirksgericht Schwyz der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB an, gestützt auf folgende Sachverhalte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 4. September 2020

STK 2020 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

geringfügige Sachbeschädigung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. November 2019, SGO 2019 12);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte A.________ am 21. Juni 2019 beim Bezirksgericht Schwyz der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB an, gestützt auf folgende Sachverhalte

(Vi-act. 1):

A.________ (…) begab sich am 07.08.2018 um ca. 22.30 Uhr mit einem Eimer gefüllt mit Salz oder einer anderen unbekannten Substanz vor die Liegenschaft an der D.________strasse yy in Oberarth. Vom Trottoir aus streute er Salz oder eine unbekannte Substanz auf den Rasen, das Gemüsebeet und die Zuckerhutfichte der Liegenschaft. Im Gemüsebeet zog I.________, Mieterin, verschiedene Gemüsesorten auf, darunter Tomaten, Gurken, Melonen und Zwiebeln. In der Folge verdorrte sämtliches Gemüse im Gemüsebeet und I.________ entstand dadurch ein Sachschaden in bisher unbekannter Höhe (noch nicht beziffert). Der Rasen und die Zuckerhutfichte wurden geschwächt und wiesen in der Folge zahlreiche verdorrte und verbrannte Stellen auf. Dadurch entstand F.________, Eigentümerin der Liegenschaft, ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1579.45. Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis am 01.09.2018, zu unbekannten Tatzeiten, begab sich A.________ zur Liegenschaft an der D.________strasse yy in Oberarth und verursachte dort diverse Sachbeschä­di­gungen zum Nachteil von I.________, namentlich zerkratzte A.________ mehrmals ihr Fahrzeug der Marke Ford mit den Kennzeichen SZ xx im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 10.07.2018 auf unbekannte Art und Weise, streute im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.07.2018 Wäsche­pulver in deren Bassin, warf im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.07.2018 wiederholt Eier gegen deren Gargentor sowie an den Boden vor dem Gara­gen­tor, warf gelbe Farbe auf deren Balkon, wodurch ein Farbfleck von ca. 20 x 20 cm entstand, streute Salz auf den Balkon, wodurch Pflanzen eingingen und zertrat mit dem Fuss Blumen, wodurch jeweils ein Sachschaden entstand. A.________ wusste, dass er fremde Sachen beschädigte und machte dies absichtlich.

Vor dem Bezirksgericht wurden nebst den Parteien der Anwohner J.________ sowie die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen einvernommen (HVP Vi-act. 26). Mit Urteil vom 20. November 2019 erkannte das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB im Anklagesachverhalt des Gemüsebeetes schuldig und sprach ihn im Übrigen vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung frei (Dispositivziff. 1 und 2). Wegen der Übertretung büsste es den Beschuldigten mit Fr. 400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Dispositivziff. 3 und 4). Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 5) und die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘947.20 sowie die Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 6).

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte unterzeichnete ein Schreiben seiner Frau vom 28. November 2019, wonach zusammenfassend ihr Mann unmöglich den Schaden auf dem Gemüsebeet angerichtet haben könne, weil er gemäss ihrer Zeugenaussage, die sie auch unter Eid mache, zur Tatzeit im Bett gelegen hätte (Vi-act. 33 bzw. BEK 2020 25 KG-act. 2). Dieses Schreiben enthält entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Gerichtsvorsitzenden (Vi-act. 34) keine Berufungsanmeldung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO. Danach ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Indes äusserte sich der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich eines Telefonates mit dem Gerichtsvorsitzenden noch innert laufender Frist laut Aktennotiz dahingehend, dass eine Berufungsanmeldung „schon dem Willen des Beschuldigten entspreche“ (Vi-act. 35). Gegen das daraufhin am 13. Februar 2020 in begründeter Form versandte Urteil erklärte der Beschuldigte am 3. März 2020 rechtzeitig die Berufung mit den Anträgen, Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen und die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 auf die Staatskasse zu nehmen, evtl. in verhältnismässigem Umfang zu reduzieren und dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten (BEK 2020 25 KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren ergänzte der Verteidiger die bereits in der Erklärung enthaltene Berufungsbegründung nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Mai 2020, die Berufung sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (BEK 2020 25 KG-act. 14). Am 7. Juli 2020 wurde der Fall zuständigkeitshalber der Strafkammer überwiesen (STK 2020 42 KG-act. 1). Die Privatklägerinnen nahmen am Berufungsverfahren nicht mehr teil.

3.

Das Bezirksgericht beurteilte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der übereinstimmend mit seiner Ehefrau behauptet, zur Tatzeit im Bett gewesen zu sein, und des Zeugen J.________, welcher dagegen aussagt, den Beschuldigten beim Salzstreuen beobachtet zu haben, im nachbarlichen Umfeld. Namentlich berücksichtigte es dabei auch die Beziehungen zu den Privatklägerinnen, welche die angeklagte Tat nicht beobachteten, aber Strafanträge stellten und über die Schadensfolgen berichteten (U-act. 8.1.01 ff.). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Ehefrau des Beschuldigten der eigentliche „Unruheherd“ der nachbarlichen Spannungen war. Das Verhältnis des Zeugen sei sowohl zu den Privatklägerinnen als auch zu dem Beschuldigten neutral gewesen. Dagegen sei der Beschuldigte, welcher durch seine Ehefrau zwangsläufig in die Sache hineingezogen wurde, weniger glaubwürdig (angef. Urteil E. I./1.2.4). Anschliessend qualifizierte die Vor­instanz die Aussagen des Zeugen zum konkreten Sachverhalt als glaubhaft (angef. Urteil E. I./1.2.6 ff.). In dieser Beweiswürdigung bildete sie ihre Überzeugung, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage, am 7. August 2018 um ca. 22.30 Uhr im Bereich des Gemüsebeetes einer der beiden Privatklägerinnen Salz streute. Die Schädigung der Pflanzen erachtete das Gericht bereits aufgrund des erwiesenen Salzstreuens bzw. aufgrund der fotografisch festgehaltenen, grossen Menge an Salz (U-act. 8.1.11) als erstellt (angef. Urteil E. I./1.2.9). Auf diese Erwägungen der Vor­instanz kann grundsätzlich verwiesen werden, weil sie mit der Staatsanwaltschaft als zutreffend zu erachten sind (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwendungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren erweisen sich als haltlos.

a) Der Beschuldigte macht geltend, Sachbeschädigungen seien objektiv nicht genügend nachgewiesen und das Bezirksgericht habe den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich mit seinen Einwänden hierzu nicht auseinandersetzte. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass sich die Schäden direkt anhand der Fotografien nachweisen lassen, weshalb sie auf die auch im Berufungsverfahren wiederholten Ausführungen der Verteidigung, wonach die Fotoaufnahmen keinen Schaden belegten, nicht weiter einzugehen brauchte. Das Gericht stellte vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen J.________ ab. Dieser Zeuge fotografierte die ausgestreute Substanz, die offensichtlich wie Salz und nicht, was die Ehefrau des Beschuldigten völlig unglaubhaft aussagte, wie münzgrosse bzw. „10er, 20er grosse Plastikteile“ (HVP S. 9 Nr. 63) aussieht (U-act. 8.1.11 S. 10 ff.). In den Mund genommen schmeckte der Zeuge Salz (zuletzt HVP S. 3 Nr. 12). Aufgrund dieses Zeugnisses sowie der fotografierten grossen Menge schloss die Vor­instanz in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass die Berichte über die Schadensfolgen der Privatklägerinnen zutreffen. Diese Berichte stellt die Verteidigung in der Berufungsbegründung nicht grundsätzlich, sondern im Wesentlichen nur bezüglich ihres Umfangs infrage. Die Vorinstanz relativierte die Beschädigungen denn auch im Ausmass erheblich (dazu angef. Urteil E. 1.3.4 m.H.). In rechtlicher Hinsicht bleibt hier noch darauf hinzuweisen, dass den Privatklägerinnen kein Vermögensschaden entstehen musste (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 144 StGB N 5). Sowohl erhebliche, nicht ohne Mühe rückgängig zu machende Zustandsveränderungen oder Funktionsbeeinträchtigungen bzw. die blosse Beeinträchtigung des äussern Erscheinungsbildes sind tatbestandsmässig (dazu Weissenberger, BSK, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 23 ff.).

b) Selbst wenn der Zeuge J.________, wie der Beschuldigte entgegen dem Bezirksgericht behauptet, nicht abseits des Spannungsverhältnisses zwischen den Nachbarn gestanden wäre, ist dies für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zum einschlägigen Sachverhalt nicht zentral. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen (etwa BGer 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.3.2, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.4 je m.H.). Der von der Verteidigung behauptete Umstand vermöchte mithin die von der Vorinstanz zutreffend bejahte Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Tatgeschehen (dazu ausführlich das angef. Urteil E. I./1.2.6 sowie noch unten lit. c) grundsätzlich nicht zu tangieren. Immerhin räumt auch die Verteidigung ein, dass der Zeuge zum Beschuldigten keinen Kontakt und nur eine Auseinandersetzung mit dessen Frau hatte. Die Vermutung des Zeugen, das Tatmotiv könnte Fremdenfeindlichkeit sein (U-act. 8.1.07 Nr. 9), liegt auf der Hand. Sie belegt insbesondere auch angesichts ihrer zurückhaltenden Formulierung keine entsprechende, allenfalls die Qualität seiner Aussagen beeinträchtigende Voreingenommenheit, zumal der Zeuge zwischen Mutmassungen und Wissen klar unterscheidet (ebd. Nr. 14).

c) Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen J.________ nicht einseitig (vgl. dazu angef. Urteil E. I./1.2.6). Insbesondere setzte sich das Gericht mit den Einwänden des Beschuldigten gegen die Zeugenaussagen auseinander (ebd. E. 1.2.6.5). Es überging auch nicht die, auch der Strafkammer angesichts der ansonsten weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen gering scheinende Diskrepanz (ebd. E. I./1.2.6.4), dass der Zeuge von den bei der Polizei und vor Gericht gemachten Angaben abweichend bei der Staatsanwaltschaft aussagte (U-act. 10.0.02 Rn 122 ff.), noch in der Nacht nach draussen gegangen zu sein und nachgeschaut zu haben, was gestreut worden sei. Ob nun der Zeuge in derselben Nacht unmittelbar nach dem beobachteten Vorfall oder um 4.00 Uhr, als er zur Arbeit ging (HVP S. 3 Nr. 12), die gestreute Substanz probierte, ändert nichts an der Quintessenz seiner Erinnerung, Salz geschmeckt zu haben. Entgegen der Verteidigung kann die Feststellung des Zeugen, dass der Beschuldigte um das Haus herumgelaufen ist, nicht als Fantasiekriterium bezeichnet werden. Der Zeuge sagte aus, das Geschehen sowie den Umweg des Beschuldigten zwischen dem Wohnhaus D.________strasse yy und der Garage hindurch von verschiedenen Zimmern aus beobachtet zu haben

(U-act. 10.0.02 Rn 113 ff.). Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass er der Staatsanwältin angab, das Gesicht des Beschuldigten gesehen zu haben, nachdem sie ihn im Unterschied zur Polizei, die sich noch mit seiner spontanen Gewissheit begnügte, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe (U-act. 8.1.07 Nr. 4), nach der Begründung dieser Gewissheit fragte (ebd. Rn 126 ff.). Ferner ist es möglich, nachts bei künstlichem Licht auf eine Distanz von 20 Meter eine Person zu erkennen. Die Mutmassung der Verteidigung ist zu verwerfen, der Zeuge könnte erst auf die Idee gekommen sein, dass die von ihm beobachtete Person der Beschuldigte gewesen sei, weil er diesen zwei Wochen später wieder mit dem Kessel in der Hand sah (ebd. Nr. 6). Der Zeuge teilte dem Beschuldigten selber schon am Sonntag nach dem Vorfall mit, ihn mit eigenen Augen gesehen zu haben

(U-act. 10.0.03 Rn 150 ff.). Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, dass bei ihnen eine Lampe sei und Personen erkennbar seien (U-act. 8.1.09 Nr. 10).

d) Inwiefern die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten stets übereinstimmend angab, dass ihr Mann früh zu Bett gegangen sei, ja auch dem Zeugen sofort sagte, „dass ihr Mann um diese Zeit geschlafen habe“ (U-act. 8.1.07 Nr. 17), etwas gegen die Überzeugung des Bezirksgerichts zu Gunsten der Version des Beschuldigten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte sagte im Wesentlichen nur aus, üblicherweise um die Tatzeit zu schlafen oder fernzusehen, ist sich seines Alibis zur fraglichen Zeit konkret aber nicht dermassen sicher wie die Ehefrau

(U-act. 8.1.09 Nr. 6 f.; U-act. 10.0.03 Rn 103 ff.). Diese Unsicherheit unterstreicht die Überzeugung des Bezirksgerichts, dass die Ehefrau des Beschuldigten bloss vorgibt, detailliert aussagen zu können, und dass es den Aussagen des Beschuldigten an Realitätskriterien mangelt. Auf die entsprechend zutreffende Analyse der Aussagen der Ehefrau kann daher verwiesen werden (angef. Urteil E. I./1.2.7), zumal sich die Berufungsbegründung damit nicht weiter auseinandersetzt. Im Übrigen kann angesichts des glaubhaften Zeugnisses und den Fotografien des Zeugen keine Rede von einer „Verschwörungstheorie“ der Privatklägerinnen sein, umso weniger, als die Vermieterin der D.________strasse yy nicht vor Ort wohnt und mehrfach glaubhaft versicherte, dass ihr wenig an Streitereien liegt.

4.

Schliesslich vertritt die Verteidigung die Auffassung, das angefochtene Urteil verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. Namentlich rügt er folgende Feststellung der Vorinstanz als zu apodiktisch (vgl. angef. Urteil E. I./1.2.9):

Denn anders zu entscheiden hiesse schliesslich, dass der Zeuge J.________ nicht nur eine Falschaussage bzw. falsche Anschuldigungen gegen eine ihm gegenüber neutral eingestellte Person getätigt, sondern auch diverse Fotos gestellt hätte. Diese Annahme liegt fern.

a) Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinw.). Der Grundsatz findet auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und -auswertung, also auf die Fragen danach, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; zum Ganzen STK 2019 20 vom 13. August 2019 E. 1).

b) Soweit die Verteidigung geltend macht, die vorderrichterliche Beweiswürdigung erfolge einseitig zu Lasten des Beschuldigten, sind ihre Einwände im Berufungsverfahren bereits soweit erforderlich mit dem Ergebnis behandelt worden (vgl. oben E. 3), dass dies nicht der Fall ist. Dass die Vorinstanz das Beweisergebnis für zuverlässig hält und es als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte das Salz mit Schadensfolgen streute, ist angesichts der glaubhaften mit den Schadensberichten der Privatklägerinnen übereinstimmenden Feststellungen und Fotografien des Zeugen J.________ nicht zu beanstanden und verletzt den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Somit geht sie in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte zumindest die Privatklägerin, welche das Gemüsebeet anlegte, im Sinne des Anklagevorwurfes schädigte. Daran ändert nichts, dass die eingangs dieser Erwägung zitierte Formulierung im angefochtenen Urteil apodiktisch scheint, weil ein In-dubio-Freispruch die Beweislage nicht automatisch derart gegen den Zeugen wenden würde, dass ihm falsche Anschuldigungen vorzuwerfen wären (vgl. BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018 E. 3).

5.

Die rechtliche Subsumtion des Vorfalles und die ausgefällte Busse blieben im Berufungsverfahren unbestritten, so dass auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. I./1.3 und II.) und darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Dagegen moniert die Verteidigung eine unrichtige Kostenauflage. Die Vorinstanz begründet die vollumfängliche Auflage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu vgl. auch BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 m.H.) mit dem engen und direkten Zusammenhang aller Anklagepunkte und aller im Schuldpunkt erforderlichen Untersuchungshandlungen (angef. Urteil E. IV). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO). Die Vorinstanz erwähnte im Zusammenhang der Kostenauflage zwar die Möglichkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO, warf aber dem Beschuldigten konkret kein zivilrechtliches Verschulden in den Anklagepunkten vor, in welchen Freisprüche erfolgten (vgl. angef. Urteil E. IV./1.2). Schliesslich legt der Verteidiger im Berufungsverfahren weder Mehrkosten für Untersuchungshandlungen, die nur bezüglich der Freisprüche angefallen sein sollen, noch namhaften und daher entschädigungsrelevanten Aufwand dafür dar, welchen er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätte betreiben müssen.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Zufolge Bestätigung des angefochtenen Urteils braucht auf das fragwürdige Berufungsanmeldungsprozedere (vgl. oben E. 2), namentlich auch nicht auf das Angebot der Ehefrau des Beschuldigten, unter Eid auszusagen, weiter eingegangen zu werden, zumal die Strafprozessordnung diesen von der Verteidigung nicht beantragten Beweis nicht vorsieht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen mithin zu Lasten des unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ein zu entschädigender Aufwand erwachsen sein soll, nachdem sie sich zur Begründung ihres Abweisungsantrages mit dem Verweis auf die vor­instanzlichen Erwägungen begnügte;-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 (ohne Kosten der Anklagevertretung von Fr. 360.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatklägerinnen (je 1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug mit Kopie des angefochtenen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. September 2020 kau

STK 2020 42

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

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Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BEK 2020 25

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BEK 2020 25

BEK 2020 25

STK 2020 42

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

6B_1026/2017

6B_529/2014

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

STK 2019 20

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

6B_115/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF