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Entscheid

STK 2020 43

Präsidial

12. August 2020Deutsch2 min

12. August 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. August 2020

STK 2020 43

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

Ziff. 2-5 Privatkläger und Berufungsgegner, gesetzlich vertr. durch G.________,

Ziff. 2-5 vertreten durch Rechtsanwältin H.________,

betreffend

einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Februar 2020, SGO 2020 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Februar 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 17. Juli 2020 an die Parteien versandt wurde;

- dass Rechtsanwalt I.________ stellvertretend für Rechtsanwalt B.________ am 10. August 2020 telefonisch mitteilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 7);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin H.________ (5/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

12. August 2020 kau

STK 2020 43

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF