STK 2020 45
Präsidial
4. Mai 2021Deutsch5 min
2. Die zweitinstanzlichen (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2021
STK 2020 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten im häuslichen Bereich, sexuelle Belästigung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Juni 2020, SGO 2019 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2020 der mehrfachen falschen Anschuldigung (begangen am 29. Juni 2018 und 3. März 2019), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 5. Mai 2018 und 12. September 2019), der einfachen Körperverletzung im häuslichen Bereich (begangen am 3. März 2018), der einfachen Körperverletzung (begangen am 10. Januar 2019), der mehrfachen Sachbeschädigung (begangen am 29. Juni 2018 und 3. März 2019), der Drohung im häuslichen Bereich (begangen am 19. Oktober 2018), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 3. März 2019 und 24. April 2019), der Sachentziehung (begangen am 10. Januar 2019), der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 5. Mai 2018, 1. September 2018, 19. April 2019 und 12. September 2019), der mehrfachen Tätlichkeit im häuslichen Bereich (begangen am 1. Februar 2018, 7. März 2018, 5. Mai 2018 und 19. April 2019), der sexuellen Belästigung (begangen am 5. Mai 2018), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (begangen am 24. April 2019, 25. Mai 2019 und 12. September 2019) und der Störung des Polizeidienstes (begangen am 5. Mai 2018) schuldig sprach und ihn ihm Übrigen von diversen weiteren Anklagepunkten freisprach;
- dass das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten für die Verbrechen und Vergehen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und für die Übertretungen mit einer Busse von Fr. 1‘400.00 bestrafte, eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anordnete, die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;
- dass der amtliche Verteidiger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz (Vi-act. 62) am 10. Juni 2020 rechtzeitig Berufung anmeldete (KG-act. 2; Vi-act. 63) und der Beschuldigte persönlich am 11. August 2020 Berufung erklärte mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben und den Beschuldigten von Schuld und Strafe freizusprechen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (KG-act. 4);
- dass die Staatsanwaltschaft am 27. August 2020 Anschlussberufung hinsichtlich des Schuldpunkts und des Strafmasses erklärte (KG-act. 6);
- dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 25. September 2020 (wieder) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde (KG-act. 10);
- dass der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 12. April 2021 (KG-act. 19) gestützt auf Art. 386 StPO die Berufung zurückgezogen hat, wodurch gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO auch die Anschlussberufung dahingefallen ist;
- dass demnach das Verfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten gehen und dieser die Privatkläger nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen hat und die von den Rechtsvertretern der Privatkläger eingereichten Honorarnoten als angemessen erscheinen;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Berufung und Anschlussberufung werden abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘976.75 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘274.00 (inkl. Spesen und MWST) und die Privatklägerin F.________ mit Fr. 557.90 (inkl. Spesen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4. Mai 2021 kau
Erwägungen
STK 2020 45
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF