Lexipedia

Entscheid

STK 2020 49

Kammer

22. Juni 2021Deutsch52 min

A. Am 30. Dezember 2019 erhob die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Dem Beschuldigten wird was folgt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 22. Juni 2021

STK 2020 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

fahrlässige schwere Körperverletzung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Mai 2020, SGO 2020 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 30. Dezember 2019 erhob die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Dem Beschuldigten wird was folgt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Am 28.04.2016 um ca. 15:35 Uhr lenkte C.________ den Sattelschlepper mit dem Kennzeichen SZ xx mit dem Sattel-Sachentransportanhänger mit dem Kennzeichen NW yy auf der Gätzlistrasse in Ibach von Brunnen herkommend und beabsichtigte bei der Verzweigung Schönenbuchstrasse / Gätzlistrasse nach rechts auf das Betriebsareal der G.________ AG zu fahren. Zur gleichen Zeit fuhr A.________ mit dem Rennrad der Marke BMC auf der Schönenbuchstrasse in Ibach mit einer Geschwindigkeit von ca. 43 km/h talwärts und bremste leicht. Vor der Einleitung der Rechtskurve fuhr C.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h. Die Einleitung der Rechtskurve erfolgte mit ca. 3.5 km/h. Danach beschleunigte C.________ sein Fahrzeug, überquerte die Fahrbahn und missachtete dabei den Vortritt von A.________. In der Folge nahm A.________ das Manöver des Sattelschleppers wahr, bremste ihr Rennfahrrad stärker ab und wich nach rechts aus. Daraufhin prallte A.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 16 km/h gegen das rechte Hinterrad des Sattelmotorfahrzeuges, wobei sie mit dem Helm gegen die rechte Seite des Sattel-Sachentransportanhängers stiess. Danach wurden A.________ und das Fahrrad teilweise von den rechten Hinterrädern des Sattelsachentransportanhängers überrollt. A.________ erlitt folgende Verletzungen:

Polytrauma

1. Brustbereich

- Rippenserienfrakturen bds. (links 2. - 10. Rippe, rechts 9. und 10. Rippe)

- Fraktur 1. Rippenknorpel links

Erwägungen

2.

Bauchbereich

- Darmperforation (Höhe Sigma)

- Serosa-Einrisse am Ileum und Zökum

- Verletzung Baucharterien mit innerer Blutung

- grosses retroperitoneales Hämatom

- oberflächliche Milzeinrisse lateral

3.

Bewegungsapparat

- Beckenringzerreissung mit konsekutiver Instabilität beidseits

- verschobener Oberschenkelbruch links (dislozierte Femurschaftfraktur)

- Brüche im Bereich Lendenwirbel (Processus-spinosus-Frakturen L4 + 5)

Weichteilverletzungen

- oberflächliche Einrisse Schamlippen (Labia majoris et minores rechts).

Neben den unmittelbaren Verletzungen traten folgende Folgen auf:

- hämorrhagischer Schock infolge Blutverlust ins Retroperitoneum

- schwere Bauchfellentzündung aufgrund der Darmperforation (kotige Peritonitis nach Sigmaperforation)

- schwerer Schwellungszustand der Extremitäten mit Abklemmung der sie versorgenden Blutgefässe, so dass das Gewebe gespalten werden musste, um die O2-Versorgung sicherzustellen (Kompartmentsyndrom Oberschenkel beidseits und Unterschenkel beidseits: Kompartmentspaltung Oberschenkel und Unterschenkel beidseits)

- Lungenentzündung, bakteriell und später auch noch aufgrund von Pilzen (Nosokomiale Pneumonie) mit Ausbildung einer systemischen Infektion

- akutes Leberversagen

- Darmlähmung (Gastroparese und paralytischer Subileus, Dünndarmischämie)

- akutes Nervenversagen

- diffuse, an allen Extremitäten vorhandene Nervenendschädigung (Critical-illness-Polyneuropathie)

- reaktive Depression DD, posttraumatische Belastungsstörung.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen bestand Lebensgefahr und A.________ befand sich vom 28.04.2016 bis 04.08.2016 und 22.08.2016 bis 13.09.2016 im Luzerner Kantonsspital. Danach erfolgte ein Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon. A.________ musste sich nach dem Unfall diversen Therapien unterziehen. Zudem bestand während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit.

C.________ bog nach rechts ab und überquerte infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Fahrbahn, ohne sich genügend zu versichern, dass keine vortrittsberechtigten Fahrzeuge herannahten. Dass er den Vortritt eines Fahrzeuges durch dieses Verhalten missachten und es zu einem Verkehrsunfall mit schweren Körperverletzungen kommen könnte, war für C.________ vorhersehbar. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte C.________ erkennen können, dass sich eine Radfahrerin nähert, zumal er dies während dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Kontrollblick aus dem Seitenfenster hätte sehen können. Folglich hätte er unverzüglich anhalten und A.________ den Vortritt gewähren müssen. Damit hätte C.________ den Verkehrsunfall und die schweren Verletzungen von A.________ verhindern können.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 beantragte die Verteidigung einen Augenschein, die Rekonstruktion des Unfallablaufs vor Ort sowie die Auswertung der Blutentnahme der Privatklägerin und reichte Fotoaufnahmen ins Recht

(Vi-act. 6 und 7). Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Beweisergänzungsanträge (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wies die Verfahrensleitung die Anträge der Verteidigung ab und nahm die eingereichten Fotoaufnahmen zu den Akten (Vi-act. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Schranken des Bezirksgerichts Schwyz am 6. Mai 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten wurde die Privatklägerin befragt (Vi-act. 21, HVP). Die Parteien stellten folgende Anträge (Vi-act. 21-24):

Staatsanwaltschaft

1.

C.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2.

C.________ sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 570.00 sowie mit einer Busse von CHF 7‘120.00 zu bestrafen.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Die Busse in der Höhe von CHF 7‘120.00 sei zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens auf 13 Tage festzusetzen sei.

5.

Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich C.________ aufzuerlegen.

Privatklägerin

1.

Strafpunkt

Der Angeklagte [sei] wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden und sei angemessen zu bestrafen.

2.

Zivilansprüche

Über die Zivilklage sei im Grundsatz zu entscheiden und es sei festzustellen, dass der Angeklagte für den aus dem Vorfall vom 28. April 2016 entstandenen Schaden und die immaterielle Unbill voll schadenersatzpflichtig ist mithin den Schaden und die immaterielle Unbill widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt hat.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.

Verteidigung

1.

Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, Entschädigung nach Massgabe der Kostennote der Verteidigung.

Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2.

Die Zivilforderung wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15‘670.00;

b) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

4.

Der Beschuldigte wird für seine Aufwendung im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 12‘016.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5.

Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung].

B. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin am 20. Mai 2020 beim Bezirksgericht Berufung an und reichte nach Erhalt des begründeten Urteils am 14. September 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht die Berufungsklärung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 2 und 3):

1.

In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 1 aufzuheben und der Berufungsgegner/Angeklagte sei wegen fahrlässiger schwerer Köperverletzung schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen.

2.

In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 2 aufzuheben und über die Zivilklage sei im Grundsatz zu entscheiden und es sei festzustellen, dass der Berufungsgegner/Angeklagte für den aus dem Vorfall vom 28. April 2016 entstandenen Schaden und die immaterielle Unbill voll schadenersatzpflichtig ist und mithin den Schaden und die immaterielle Unbill widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt hat

3.

In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 3 aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Berufungsgegner aufzuerlegen.

4.

In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 4 aufzuheben.

5.

In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 5 aufzuheben und die Privatklägerin/Berufungsführerin sei mit CHF 8'967.90 (CHF 8'160.15 gem. Leistungsübersicht zzgl. 3 Stunden HV) zu entschädigen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners evtl. des Staates.

Die Privatklägerin beantragte ausserdem eine parteiöffentliche Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit einem Augenschein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholte die Privatklägerin ihre bereits mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Verteidigung beantragte, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (BVP).

Das begründete Urteil des Kantonsgerichts wird den Parteien schriftlich zugestellt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Berufungsgegenstand sind der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, die Zivilansprüche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. April 2016 als Führer eines Sattelschleppers mit Sattel-Sachentransportanhänger über die Verzweigung Schönenbuchstrasse/Gätzlistrasse auf das Betriebsareal der G.________ AG gefahren zu sein und dabei das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet zu haben, welche auf ihrem Rennrad auf der Schönenbuchstrasse talwärts fuhr. Dabei kollidierte die Privatklägerin zunächst mit dem Zugfahrzeug und wurde anschliessend vom mit Kies beladenen Anhänger überrollt. Sie erlitt ein Polytrauma (Überrolltraumata, vgl. U-act. 11.2.03) mit verschiedenen Verletzungen im Bereich von Brust und Bauch sowie des Bewegungsapparates.

2.

Die Privatklägerin beantragte eine Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit Augenschein sowie ein medizinisches Gutachten, welches darüber Auskunft geben soll, welche Verletzungen vom Aufprall auf den Lastwagen und welche auf das Überrollen zurückzuführen sind (BVP).

a) Die Tatbestandsaufnahme durch die Polizei mit Nachstellen des Abbiegemanövers zusammen mit dem Beschuldigten erfolgte noch am gleichen Tag des Unfalles (vgl. U-act. 8.1.10). Bei dieser Rekonstruktion des Unfallhergangs mit fotografischer Dokumentation handelt es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a und b StPO. Dabei besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 143 IV 397 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Wohlers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 147 StPO). Im Rahmen der Voruntersuchung resp. der Erstellung des Gutachtens hatte die Privatklägerin im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO und Art. 188 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme (U-act. 9.0.02 und U-act. 9.0.06), wobei sie sich damals nicht hat vernehmen lassen. Somit besteht aus dieser Sicht keine Veranlassung, die Rekonstruktion zu wiederholen. Davon abgesehen ist die von der Polizei erstellte Fotodokumentation der Rekonstruktion in Bezug auf die Einsehbarkeit der Schönenbuchstrasse durch das Seitenfenster und die Fahrzeugspiegel hinreichend illustrativ, so dass sich ein Augenschein vor Ort nicht aufdrängt. Schliesslich wäre von einer Rekonstruktion mit Augenschein auch deshalb kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weil diverse Parameter ohnehin nicht bekannt sind bzw. nicht eingegrenzt werden können, so namentlich der Abstand zwischen beiden Radfahrern, und, speziell die Reko-Position 4/5 betreffend, die konkrete Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, der tatsächliche Fahrradius des Sattelschleppers und die genaue Position der Radfahrer (U-act. 11.3.01 S. 9). Der Antrag ist daher abzuweisen.

b) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens darüber, welche Unfallfolgen auf den Aufprall resp. das Überrollen zurückzuführen sind, erübrigt sich deshalb, weil, wie noch auszuführen sein wird, dem Beschuldigten (auch) hinsichtlich seines Verhaltens in Reko-Position 5 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Mithin kommt es bei dieser Ausgangslage nicht (mehr) darauf an, welche Verletzungen auf den Aufprall bzw. das Überrollen zurückzuführen sind. Ob das Gericht im Übrigen die Frage, wäre sie noch relevant, selber prüfen könnte, kann offenbleiben. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

3.

Nach Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt.

a) In sachverhaltlicher Hinsicht war zu bestimmen, wie sich die Sichtverhältnisse des Beschuldigten in welcher Position des Sattelzuges während des Abbiege- resp. Überquerungsmanövers gestalteten und ob die Kollision seitens des Beschuldigten vermeidbar war. Der KTD stellte das Geschehen anhand von fünf Rekonstruktionspositionen nach (U-act. 8.1.10), auf welche auch das Unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich FOR Bezug nimmt (U-act. 11.3.01).

aa) Aus der Dokumentation des KTD ist ersichtlich, dass in Reko-Position 1 (Zufahren auf die Kreuzung) die Schönenbuchstrasse in Richtung Oberschönenbuch bis zur ersten Kurve mittels des rechten normalen Seitenspiegels und des rechten Weitwinkelspiegels frei einsehbar war, nicht aber durch das Beifahrerfenster. Die Gutachter des FOR hielten für diese Phase fest, dass sich die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befunden habe und sie deshalb für den Lenker des Sattelschleppers nicht sichtbar gewesen sei (U-act. 11.3.01 S. 8). Diese Feststellungen blieben unbestritten und erscheinen im Übrigen schlüssig. Was Reko-Position 1 anbelangt, ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin und H.________ zu diesem Zeitpunkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befanden und deshalb (schon rein geometrisch) für den Beschuldigten nicht sichtbar waren (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.4.5).

bb) Bezüglich Reko-Position 2 (unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Überqueren) macht die Privatklägerin geltend, die Vorinstanz habe unrichtigerweise angenommen, die Sicht sei durch Verkehrsschilder eingeschränkt gewesen bzw. die Vorinstanz habe eine bloss theoretische Möglichkeit der Sichteinschränkung konstruiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9). Die

Vorinstanz stellte fest, dass in Reko-Position 2 die Sicht durch die Spiegel grundsätzlich gewährleistet, jedoch aufgrund der Verkehrstafeln, je nach Blickwinkel, teilweise verdeckt gewesen sei. Durch das Beifahrerfenster sei die Sicht in Richtung Oberschönenbuch nicht möglich gewesen (angefocht. Urteil E. II./2.4.2).

Diese Feststellungen sind jedoch, wie nachfolgend auszuführen ist, nicht zu beanstanden. Denn laut den – von der Privatklägerin nicht angezweifelten und im Übrigen als schlüssig anzusehenden – Feststellungen der Gutachter des FOR befand sich die Radfahrerin in Reko-Position 2 in rund 93 Meter von der Kollisionsstelle entfernt und war in diesem Zeitpunkt für den Lenker des Sattelschleppers grundsätzlich rein geometrisch sichtbar (U-act. 11.3.01 S. 8). Die Gutachter führen aber zur Sichtbarkeit auch aus, dass die Radfahrer in den Rückspiegeln des Sattelschleppers kaum resp. nur sehr schlecht sichtbar waren. Sie halten fest, dass, betrachte man die nur rund 25 Meter vor der Kreuzung stehende Referenzperson, welche mit einer orangen Warnweste bekleidet gewesen sei, in den Rückspiegeln, werde deutlich, dass die Radfahrer nur einen sehr kleinen Teil der Fläche der rechten Spiegel ausgefüllt und nur schlechte Kontraste ausgebildet haben dürften. Ausserdem werde die Sicht auf die Radfahrer, wie die Gutachter ergänzen, durch den Wegweiser „N.________“ und das Vortrittssignal beeinträchtigt (U-act. 11.3.01 S. 8 f.). Dass und weshalb diese Feststellungen der Gutachter unzutreffend sein sollen, erklärt die Privatklägerin nicht. Die Annahme einer Sichtbeeinträchtigung durch den Wegweiser „N.________“ im rechten Aussenspiegel erweist sich im Übrigen auch offenkundig als richtig, wenn man die entsprechenden Rekonstruktionsaufnahmen in der Fotodokumentation betrachtet (U-act. 8.1.10 S. 7 und 8). Darauf ist deutlich erkennbar, dass der Wegweiser einen erheblichen Teil der Schönenbuchstrasse abdeckt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Privatklägerin nicht um bloss theoretische Sichteinschränkungen. Die Strafkammer geht vor diesem Hintergrund ebenfalls davon aus, dass eine Sichtbeeinträchtigung durch die Wegweiser bestand und der Beschuldigte die Radfahrer deshalb, und in Kombination mit dem Umstand, dass die Radfahrer in den Spiegel nur einen kleinen Teil der Fläche ausfüllten und nur schlechte Kontraste ausbildeten, effektiv nicht oder nur im günstigsten Fall überhaupt wahrnehmen konnte.

Die Privatklägerin kritisiert ferner, die Vorinstanz habe angenommen, die Sicht könnte gerade auch dadurch beeinträchtigt gewesen sein, weil der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, seine Körperposition verändert habe (angefocht. Urteil E. 2.4.6 S. 17; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9 ff.). Auch dem ist nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, ob und wie der Beschuldigte seine Körperposition veränderte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, in welcher exakten Position sich seine Augen tatsächlich befanden. Die genaue Körper- bzw. Augenposition erscheint aber im Vergleich zu den genannten Faktoren, welche die Sichtmöglichkeit tatsächlich einschränkten, und zwar auch in Kombination untereinander, lediglich von untergeordneter Bedeutung resp. als nicht entscheidrelevant. So oder so muss nämlich festgehalten werden, dass eine Sichteinschränkung vorhanden war.

Soweit die Privatklägerin dem Beschuldigten vorwirft, er sei in Reko-Position eben nicht „schulbuchmässig“ vorgegangen und habe die Seitenspiegel nicht korrekt konsultiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 8), ist auch dieser Einwand aus den nachfolgenden Gründen zu verwerfen. Der Beschuldigte sagte nämlich mehrfach aus, er habe einen Kontrollblick nach rechts in den Spiegel getätigt und sei dann losgefahren (U-act. 8.1.03 Fragen 3 und 7;

U-act. 10.0.01 S. 3 al. 54). Dafür, dass er ohne jeden Kontrollblick nach rechts unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Überqueren das Manöver begonnen haben soll, liegen keine belastbaren Hinweise vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gewisse andere Elemente erst später erwähnte (etwa das Fahrzeug von Frau O.________, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3 al. 52 ff.) und er in seinen Aussagen teilweise dazu tendierte, die Qualität der Sichtverhältnisse übertrieben gut darzustellen (vgl. HVP Frage 47 S. 7 und 52). Anders gesagt muss bei dieser Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er in dieser Phase des Manövers einen Kontrollblick nach rechts tätigte, aber wegen der zuvor genannten Umstände (Verkehrsschild, Abbildungsverhältnisse im Spiegel, geringe Kontraste) die Radfahrer nicht sehen konnte.

Weil davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte in Reko-Position 2 die Radfahrer nicht erkennen konnte und ausserdem, wie nachfolgend unter E. 3.b/bb in rechtlicher Hinsicht auszuführen sein wird, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in dieser Phase zu verneinen sein wird, sind tatsächliche Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit im Zeitpunkt von Reko-Position 2 nicht mehr erforderlich.

cc) Die Phase von Reko-Position 1 und 2 betreffend kann ferner als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht vollständig zum Stillstand brachte. Laut den Gutachtern konnte aufgrund der Daten des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt werden, dass der Sattelschlepper zunächst mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h auf die Kreuzung zufuhr, wobei diese im Kreuzungsbereich kontinuierlich abnahm. In Reko-Position 1 fuhr der Sattelschlepper mit gut 8 km/h, in Reko-Position 2 noch mit rund 3.5 km/h und erreichte in Reko-Position 3 wiederum rund 4 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5).

dd) Bezüglich die Reko-Positionen 3 und 4 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine in der ersten Strassenhälfte befand) hielt die Vorinstanz fest, die Schönenbuchstrasse sei weder mittels der Seitenspiegel noch durch das Beifahrerfenster einsehbar gewesen (angefocht. Urteil E. II/2.4.2). Die Gutachter gehen in der Tat davon aus, dass der Sattelschlepper in dieser Phase eine enge Rechtskurve beschreibt und daher dem Lenker die Sicht auf die nahenden Radfahrer verwehrt war

(U-act. 11.3.01 S. 9). Auch die Strafkammer sieht es aufgrund der Fotodokumentation des KTD und der Feststellungen der Gutachter als erstellt an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und ihren Begleiter in diesen Positionen nicht hat sehen können.

ee) Zu Reko-Position 5 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine nun im Bereich der zweiten Strassenhälfte befand resp. die Vorderfront bereits leicht innerhalb des Werkgeländes,

vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 9) stellten die Gutachter fest, dass erst zwischen den Reko-Positionen 4 und 5 der Lenker des Sattelschleppers den stehenden Radfahrer (H.________) und die nahende Radfahrerin (Privatklägerin) durch die Scheibe der Beifahrertür grundsätzlich hätte erkennen können. Die Gutachter hielten fest, dass anhand der Akten aber nicht festgestellt werden kann, bei welcher genauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe erstmals möglich gewesen wäre, denn dies hänge von der Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem tatsächlichen Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer ab und es müsse berücksichtigt werden, dass der Lenker des Sattelschleppers auch in die Zielfahrtrichtung zu blicken habe (U-act. 11.3.01 S. 9). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, dass durch das Beifahrerfenster ein grosser Teil der Schönenbuchstrasse in Richtung Oberschönenbuch einsehbar ist (angefocht. Urteil E. II./2.4.2). Die Vorinstanz sah es alsdann als erwiesen an, dass der Beschuldigte jedenfalls in der letzten, also der Reko-Position 5, sowohl die Privatklägerin als auch H.________ durch das Fenster der Beifahrertür unmittelbar hätte erkennen können, auch weil die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nur noch rund 18 Meter entfernt gewesen war (angefocht. Urteil E. II./2.4.8 mit Hinweis auf Beilage 9 von U-act. 11.3.01). Weiter ging die Vor­instanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Kontrollblick mehr in Richtung Oberschönenbuch tätigte, weil ihm ansonsten die Privatklägerin hätte auffallen müssen und anzunehmen wäre, dass er diesfalls mit einem unverzüglichen Bremsmanöver reagiert hätte (angefocht. Urteil E. II./2.4.8). Zu diesen Feststellungen äusserten die Parteien keine Kritik. Die Strafkammer kann sich diesbezüglich vollumfänglich anschliessen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor der Berufungsinstanz einräumte, in Reko-Position 5 nicht mehr nach rechts geblickt zu haben (BVP, S. 5).

Zur Vermeidbarkeit in Reko-Position 5 resp. der in Beilage 9 zum Gutachten festgehaltenen Position führen die Gutachter aus, in dem Zeitpunkt, als der direkte Blick nach rechts durch die Scheibe der Beifahrertür frei geworden sei, sei der Sattelschlepper mit etwa 7 km/h bis 9 km/h gefahren. Ausgehend von einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde, einer Bremsenschwelldauer von 0.3 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7.0 m/s2 bis 7.5 m/s2 hätte das Fahrzeug auf einer Distanz von 2.4 bis 3.3 Meter anhalten können. Das Sattelmotorfahrzeug wäre aus einer Geschwindigkeit von 9 km/h auf der Fahrlinie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen, so dass die Kollision unter den genannten Voraussetzungen nicht vermeidbar gewesen wäre. Allerdings wäre diesfalls die Radfahrerin vom Sattelanhänger nicht überrollt worden. Die Gutachter führen weiter aus, dass, falls die Sicht des Chauffeurs aber bereits vorher, bei einer Geschwindigkeit von 7 km/h und der entsprechenden Anhaltestrecke von 2.4 Meter, also bereits vor der in Beilage 9 dargestellten Position gewährleistet gewesen sei, sei die Kollision vermeidbar gewesen, falls der Chauffeur zum erstmöglichen Zeitpunkt in die Richtung der Radfahrer geblickt hätte. Allerdings könne man anhand der Akten nicht sagen, bei welcher genauen Sattelschlepperposition der direkte Blick durch die Seitenscheibe auf die Radfahrer erstmals möglich gewesen wäre. Dies hänge von der Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer in die Fahrbahnquerrichtung ab

(U-act. 11.3.01 S. 12 mit Verweis auf Beilage 9). Mit der Vorinstanz ist gestützt darauf davon auszugehen, dass ein rechtzeitiges Anhalten des Sattelzugs vor der Fahrlinie der Privatklägerin nur dann realistisch erscheint, wenn eine Sicht auf die Radfahrer bereits vor Reko-Position 5 möglich war, was sich aber nicht erstellen lässt. Es mag wohl zutreffen, dass, wie die Privatklägerin ausführt, hätte der Beschuldigte tatsächlich einen Kontrollblick getätigt und daraufhin gebremst, das Fahrzeug nicht bzw. noch vor der Fahrlinie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen wäre (vgl. BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 11 f.). Allerdings setzt dieses Szenario voraus, dass der Beschuldigte exakt in dem kurzen Zeitfenster, als die Radfahrer tatsächlich sichtbar waren, einen Blick nach rechts getätigt hätte. Anders gesagt muss festgehalten werden, dass die Kollision in dieser Phase nur unter besonders günstigen Voraussetzungen noch vermeidbar gewesen wäre. Ansonsten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass selbst wenn der Beschuldigte in Reko-Position 5 noch einen Kontrollblick getätigt hätte, das Fahrzeug nicht vor, sondern immer noch auf der Fahrlinie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen wäre, so dass ebenfalls eine Kollision mit der Privatklägerin erfolgt wäre, allerdings ohne dass sie vom Sattelanhänger überrollt worden wäre. Welche Verletzungen die Privatklägerin indessen im Falle der Kollision mit dem Zugfahrzeug, jedoch ohne dass sie nachfolgend vom Anhänger überrollt worden wäre, erlitten hätte, kann, wie bereits vorstehend unter E. 2 betreffend die Beweisanträge dargelegt, offenbleiben (BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 12 f.).

ff) Festzuhalten ist schliesslich zum Sachverhalt, dass sich der Sattelzug nach der Kollision mit der Privatklägerin resp. dem Erstkontakt noch weiterbewegte, was sich aus dem Gutachten ergibt, wonach der Beschuldigte während einer Zeitdauer von 5 Sekunden eine Strecke von 8.5 Meter weitergefahren ist. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt und im Übrigen unbestritten geblieben, dass er, hätte er eine Vollbremsung eingeleitet, bereits nach 3.3 bis 4.6 Metern zu Stillstand gekommen wäre. Diesfalls wäre der Sattelanhänger laut dem Gutachten in dem Augenblick zum Stillstand gekommen, als sich die Verunfallte zwischen oder unter den Rädern der ersten oder der zweiten der insgesamt drei Achsen des Sattelanhängers befand, wobei die erste Achse im Unfallzeitpunkt angehoben war (U-act. 11.3.01 S. 7 mit Verweis auf Beilage 5).

b) Nachfolgend ist der Sachverhalt mit Blick auf den subjektiven Tatbestand rechtlich zu würdigen.

aa) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer, Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 und 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 142 IV 237 E. 1.52).

Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zit. Urteil 6B_1125/2020 mit Hinweis auf BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen = Pra 2018 Nr. 109).

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig „hineintastend“ zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (zit. Urteil 6B_782/2019 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 122 IV 133, Regeste). Angesichts der heutigen Verkehrsdichte reicht es beim Einbiegen in eine Strasse, auf der Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind, in der Regel nicht aus, lediglich bei der Einfahrt zu prüfen, ob die Strasse frei ist, sondern es ist erforderlich, den Verkehr während des Manövers weiter zu beobachten, um bei einem unerwartet auftauchenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer anhalten zu können oder ihm durch schnelles Beschleunigen die ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen (BGer, Urteil 6B_746/2007 vom 29. Februar 2008 E. 1.1.1 mit Hinweis). Betreffend die Frage, welche Sorgfalt ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen bei eingeschränkter Sicht aufwenden muss, erwog das Bundesgericht, eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten könne kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt werde, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelange, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhalte. In solchen Situationen sei ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei dürfe grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten würden, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden könne

(BGer, Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 und zit. BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 bzw. Pra 9/2018 S. 1010).

bb) Bezüglich die Reko-Positionen 1 resp. 2 erkannte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Radfahrer nicht erkennen konnte, weshalb er auf die Kreuzung zufahren bzw. die Schönenbuchstrasse zu überqueren beginnen durfte und ihm mithin in dieser Phase keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könne, insbesondere sei ihm nicht vorzuwerfen, vor Beginn der Überquerung nicht angehalten zu haben, ebenso sei er nicht zum Beizug einer Hilfsperson gehalten gewesen (angefoch. Urteil E. II./3.4.1.2, II./3.2.1.5 und II./3.4.1.3).

aaa) Die Privatklägerin macht geltend, ein Anhalten wäre dringend nötig gewesen, auch weil die Gätzlistrasse vor der Einmündung in die Schönenbuchstrasse teilweise parallel zu letzterer verlaufe und es während des Fahrens kaum möglich gewesen sei, die vortrittsberechtigte Schönenbuchstrasse einsehen zu können (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18). Dem ist aus den nachstehenden Überlegungen nicht zu folgen. Einmal hätte sich an den eingeschränkten Sichtverhältnissen (vgl. Verkehrstafel, kleine Abbildungsgrösse und schwache Kontraste im Spiegel) durch längeres Zuwarten resp. Anhalten nichts geändert. Dann ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit in dieser Phase von zunächst rund 8 km/h pro Stunde bei Reko-Position 1 auf noch rund 3.5 km/h sank (U-act. 11.3.01 S. 8). Bei dieser niedrigen Geschwindigkeit hatte der Beschuldigte auch bei den konkreten anspruchsvollen Sichtverhältnissen grundsätzlich ausreichend Zeit und Möglichkeit, um auch bei rollendem Fahrzeug noch zu kontrollieren, ob sich vortrittsberechtigte Fahrzeuge von rechts her nähern. Es muss angenommen werden, dass die Radfahrer in dieser Phase während eines kurzen Zeitintervalls, mithin nur bei günstigem Zusammenspiel aller Faktoren überhaupt wahrnehmbar waren. Daran hätte auch nichts geändert, wenn der Beschuldigte stillgestanden wäre. Wohl wäre durch den Stillstand weitere Zeit vergangen und dadurch hätten womöglich die Radfahrer sich der Kreuzung weiter nähern können. Allerdings wäre dieser günstige Verlauf dem Umstand des Zeitablaufs und letztlich dem Zufall geschuldet, was dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Der Beschuldigte durfte im Übrigen, in Anlehnung an die Rechtsprechung bei eingeschränkter Sicht, nachdem er erstelltermassen nach rechts geblickt hatte und ihm zugestanden werden muss, dass er die Radfahrer in dieser Position wegen den konkreten Umständen nicht sehen konnte, in die Schönenbuchstrasse hineinfahren im Vertrauen darauf, das allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge, welche sich von Schönenbuch her der Kreuzung nähern, ihn rechtzeitig sehen und entsprechend abbremsen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte ortskundig ist und um die Gefahr durch von Schönenbuch sich auf die Kreuzung zu bewegende vortrittsberechtigte Fahrzeuge und namentlich Radfahrer wusste. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus der rein geometrischen Sichtbarkeit in dieser Phase nicht auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden darf. Nicht einschlägig ist ferner die von der Privatklägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum toten Winkel, weil es dort nicht um die Einsehbarkeit in eine vortrittsberechtigte Strasse, sondern um konstruktionsbedingte Sichteinschränkungen im Bereich des Fahrzeugs selbst geht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 34; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18).

bbb) Ebenso nicht gefolgt werden kann der Privatklägerin, wenn sie der Ansicht ist, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 19 f.). Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss der Fahrzeuglenker, der namentlich aus Parkplätzen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss er anhalten und, wenn nötig, eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Wohl stellt die Einmündung der Gätzlistrasse in die Schönenbuchstrasse hohe Anforderungen an von ersterer Strasse herkommende Fahrzeuge, jedoch kann nicht gesagt werden, dass sie die Schönenbuchstrasse komplett nicht einsehbar und damit so unübersichtlich wäre, dass zwingend eine Hilfsperson beizuziehen wäre. Davon abgesehen kommt ein Beizug von Hilfspersonen nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV primär beim Verlassen von Parkplätzen oder der Fahrt über ein Trottoir in Frage wie beispielsweise bei einem rückwärts in einer engen Parknische in einer Felswand parkierten Fahrzeug (vgl. BGer, Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006). Mit einer solchen Situation ist die Einfahrt Gätzlistrasse in die Schönenbuchstrasse indessen schon von den Sichtverhältnissen her nicht zu vergleichen. Zu bemerken ist ausserdem, dass fraglich wäre und auch von der Privatklägerin nicht dargelegt wird, wie und wo in casu eine Hilfsperson zu platzieren und wie diese zu instruieren gewesen wäre, dass die Kollision tatsächlich hätte vermieden werden können. Das Abstellen des Sattelschleppers an der Verzweigung Gätzlistrasse/Schönenbuchstrasse für den Beizug einer Hilfsperson hätte schliesslich nicht unerhebliche Gefahren geschafft, die zu vermeiden waren.

cc) Weil in den Reko-Positionen 3 und 4 ohnehin keine Sicht bestand, kann dem Beschuldigten in dieser Phase richtigerweise nicht vorgeworfen werden, keinen Kontrollblick getätigt zu haben, mithin kann ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.2), was auch die Privatklägerin nicht in Frage stellte. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen zu dieser Phase.

dd) Mit Bezug auf Reko-Position 5 ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, anerkanntermassen nicht mehr nach rechts geblickt zu haben, davon ausgehend, dass er die Privatklägerin in dieser Position (und erst in dieser, vgl. U-act. 11.3.01 S. 9), erstmals durch das rechte Beifahrerfenster hätte sehen können, wenn er einen entsprechenden Kontrollblick getätigt hätte.

aaa) Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte, welcher um die schlechte Einsicht in die Schönenbuchstrasse gewusst habe, spätestens bei der ersten Möglichkeit, die Strasse durchs Fenster beobachten zu können, dies hätte tun müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte talwärts nichts mehr zu erwarten gehabt habe, weil das Fahrzeug, welches in die Gätzlistrasse habe einbiegen wollen, ihm den Vortritt gewährt habe. Somit habe einzig bergseits noch eine mögliche Gefahr bestanden. Zudem sei das Manöver in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weil der die Strasse versperrende Anhänger erst noch nachgefolgt wäre (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 22). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte habe sich während seines Manövers in verschiedene Richtungen orientieren müssen, so auch nach vorne, und deshalb nicht permanent den rechten Rückspiegel beobachten resp. durch das rechte Beifahrerfenster schauen können. Bei Manövern von Sattelschleppern handle es sich um dynamische Vorgänge, in deren Verlauf der Chauffeur in verschiedene Richtungen blicken müsse, wobei eine Blickwendung und Fokussierung mindestens 0.5 Sekunden in Anspruch nehme. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Manövers in Reko-Position 5 habe der Beschuldigte ohnehin nicht mehr anhalten können und er habe in dieser Phase nicht mehr mit überraschend auftauchenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4, 5 und 13).

bbb) Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte in dieser Position mit seinem Lastenzug in der zweiten Strassenhälfte befand, wobei er mit der Vorderfront des Zugfahrzeuges den rechten Fahrbahnrand passiert und sich diese folglich bereits leicht in das Werksgelände des G.________ AG hineinbewegt hatte. Der Aufleger befand sich aber noch quer über der Schönenbuchstrasse und versperrte diese für kurze Zeit. In diesem fortgeschrittenen Stadium des Überquerungsmanövers und vor allem in Anbetracht dessen, dass das Zugfahrzeug bereits den rechten Strassenrand überquert und das Werkgelände erreicht hatte, musste der Beschuldigte nicht mehr mit vortrittsberechtigtem Gegenverkehr von rechts rechnen. Mithin durfte er in dieser Phase damit rechnen, dass solche Fahrzeuge den Sattelzug bzw. Aufleger, welcher für kurze Zeit die gesamte Strasse einnahm, bemerken würden und rechtzeitig zu bremsen vermögen. Es ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass er in diesem kritischen Stadium mit seinem beladenen und entsprechend schwerfälligen Lastwagen zufahren wollte, um die Schönenbuchstrasse möglichst zügig wieder freigeben zu können. Zu diesem Zweck war es unabdingbar, dass er seine Aufmerksamkeit nun nach vorne in die Werkseinfahrt bzw. auf das Geschehen im Werksgelände richten konnte, zumal der Sattelzug in dieser Phase auch leicht, das heisst bis maximal 10 km/h, an Geschwindigkeit zulegte (vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 5). Bloss weil ab Reko-Position 5 eine Sichtverbindung mit der nahenden Privatklägerin aus dem Seitenfenster möglich gewesen wäre, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschuldigte zwingend (noch einmal) nach rechts hätte schauen müssen. Auch der Umstand, dass die Sichtbarkeit während des Überquerens der Strasse, das heisst bei Reko-Position 3 und 4, ausgeschlossen war, verpflichtet ihn jedenfalls in der Konkreten Konstellation nicht, bei der ersten effektiven Möglichkeit der Sichtbarkeit, nämlich in Reko-Position 5, nochmals nach rechts zu schauen, wenn solches gar nicht mehr sinnvoll ist, das heisst, er eben seinen Fokus nun geradeaus richten musste, um den die Strasse blockierenden Sattelzug­anhänger so rasch als möglich über die Kreuzung in das Werksgelände hinein zu steuern, damit letztere wieder frei wird (vgl. hierzu die Aussage des Beschuldigten: „Ich kann mich nicht in Luft auflösen“, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3). Richtig erscheint, wie die Verteidigung einwirft, dass das Manöver als dynamischer Vorgang zu begreifen ist, was bedeutet, dass der Beschuldigte sein Manöver in dieser späten Phase ohne weitere Verzögerungen vorantreiben durfte und auch musste. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte den Unfall in dieser Phase nur mittels zufällig richtigem Blickverhalten hätte vermeiden können (vgl. U-act. 10.3.01 S. 12). Nach dem Gesagten gereicht dem Beschuldigten der in dieser Phase nicht mehr getätigte Kontrollblick nach rechts nicht zum strafrechtlichen Vorwurf.

ee) Zu behandeln ist schliesslich noch der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er des Aufpralls („Tätschen“) gewahr wurde, nach der Kollision bis zum Stillstand noch rund 8.5 Meter zurücklegte resp. nicht umgehend eine Bremsung einleitete, mit der Folge, dass er dann nach rund 3.3 bis 4.6 Metern stillgestanden wäre. Die Strafkammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, das heisst nachdem er ein Geräusch wahrnahm, keine konkreten Hinweise hatte und haben musste, dass sich eine Kollision ereignet haben könnte, zumal er bereits in Reko-Position 5 nicht mehr mit vortrittsberechtigten Fahrzeugen, welche den Lastwagen nicht oder zu spät erkennen könnten, rechnen musste (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.3). Ausserdem besteht mehr als bloss die theoretische Möglichkeit, dass die Privatklägerin trotzdem von mindestens einer Achse überrollt worden wäre und/oder eine Achse gar auf ihr zu liegen gekommen wäre. Somit hätte sich auch bei einer Bremsung nichts geändert bzw. es hätte die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die Folgen für die Privatklägerin noch gravierender gewesen wären. Gesamthaft muss somit die nicht sofortige Einleitung einer (Not-)Bremsung als nicht kausal zu den Unfallfolgen angesehen werden, mithin ist dem Beschuldigten deswegen kein Vorwurf zu machen.

c) Weil nach dem Gesagten der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erübrigen sich Erörterungen zum objektiven Tatbestand. Zusammenfassend ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu bestätigen.

4.

Die Vorinstanz verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. Die Privatklägerin beantragt, es sei über die Zivilklage im Grundsatz zu entscheiden und festzustellen, dass der Beschuldigte für den Schaden und die immaterielle Unbill aus dem Vorfall vom 28. April 2016 haftet. Die Verteidigung verlangt die Abweisung des Antrags.

a) Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b ZPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Dabei ist anzugeben, welche Grundsatzfrage(n) beurteilt wurden und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können (Dolge, BSK StPO I, 2. A., N 48 zu Art. 126 StPO). Vorliegend steht einem Feststellungsentscheid über das grundsätzliche Bestehen einer Haftpflicht des Beschuldigten inklusive der Festlegung der Haftungsquote nichts im Weg, weil der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt ist und die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse als gerichtsnotorisch betrachtet werden können (zur Relativierung der Verhandlungsmaxime im Adhäsionsverfahren vgl. Lieber, in: Donatsch et al., a.a.O., N 4b zu Art. 122 StPO).

b) Wird nach Art. 58 Abs. 1 SVG durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Die Haftung des Motorfahrzeughalters ist als Gefährdungshaftung konzipiert und bedingt kein Verschulden des Halters. Sie setzt als Tatbestandselemente einen Schaden, den Betrieb eines Motorfahrzeuges, die Widerrechtlichkeit der Schädigung, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und einen Halter als Haftungssubjekt voraus (Probst, BSK SVG, N 3 und 230 zu Art. 58 SVG). Der Halter wird nach Art. 59 SVG von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Ge­schädig­ten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Per­sonen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall bei­getra­gen hat (Abs. 1). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so be­stimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Um­stände (Abs. 2).

aa) Nach der Rechtsprechung ist haftpflichtrechtlich gesehen Halter, in wessen Interesse bzw. auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Motorfahrzeuges erfolgt und wer über das Fahrzeug und über dessen Benutzer das unmittelbare Verfügungs- bzw. Bestimmungsrecht hat (sog. materieller Halterbegriff, vgl. Probst, a.a.O., N 225 f. zu Art. 58 SVG). Als formelle Halterin des Zugfahrzeuges und des Auflegers war zum Zeitpunkt des Unfalls die (gemäss Zefix-Auszug zwischenzeitlich gelöschte) Einzelfirma des Beschuldigten „I.________“ eingetragen. Der Beschuldigte bezeichnete sich selber als Transportunternehmer, Chauffeur und als Halter des fraglichen Sattelschleppers und Anhängers (U-act. 10.1.02 S. 3 f.; HVP Frage 33; BVP S. 6). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass die Fahrzeuge auf Rechnung und Gefahr des Beschuldigten betrieben wurden, mithin dessen Haltereigenschaft erfüllt ist.

bb) Unbestritten ist, dass der Privatklägerin infolge der erlittenen schweren Verletzungen ein erheblicher finanzieller Schaden wie auch immaterielle Unbill entstand. Soweit im Rahmen der Haftung des Motorfahrzeugführers ein ersatzfähiger Schaden im Sinne eines Eingriffs in ein absolutes Recht der geschädigten Person vorliegt, was vorliegend der Fall ist, ist auch die Widerrechtlichkeit erstellt resp. sie ist nicht selbständig zu beurteilen. Festzuhalten ist dazu noch, dass in casu keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind oder geltend gemacht werden (vgl. dazu Probst, a.a.O., N 172 ff. zu Art. 58 SVG). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt ferner das ebenfalls ohne Weiteres erfüllte Kriterium des Betriebs eines Motorfahrzeuges (zum Ganzen Probst, a.a.O., N 143 ff. zu Art. 58 SVG).

cc) Offenkundig gegeben und deshalb ebenfalls nicht weiter zu erörtern ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb des Sattelzugfahrzeuges durch den Beschuldigten und dem eingetretenen Schaden (zum Ganzen vgl. Probst, a.a.O., N 188 zu Art. 58 SVG).

dd) Zu prüfen ist hingegen die Adäquanz. Nach der Adäquanzformel ist ein natürlicher Kausalzusammenhang dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., N 633 mit Hinweisen). Es wird also rückblickend gefragt, ob der Eintritt des Schadens durch das schädigende Ereignis allgemein begünstigt erscheint oder nicht. Massgeblich ist nicht, ob prospektiv, das heisst aus der subjektiven Sicht des Schädigers resp. aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Menschen in der gleichen Situation, der Schadenseintritt als solcher voraussehbar war. Das Kriterium der objektiven Voraussehbarkeit des Strafrechts, wo stets ein Verschulden erforderlich ist, kann anders gesagt nicht unbesehen auf das Haftpflichtrecht übertragen werden (Probst, a.a.O., N 216 zu Art. 58 SVG).

Vorliegend überquerte der Beschuldigte mit dem mit Kies beladenen Lastenzug (rund 40 Tonnen Gesamtlast; U-act. 8.1.12) die Schönenbuchstrasse, um in das Werksgelände des gegenüber liegenden G.________ AG zu gelangen. Die ihm gegenüber von rechts von Schönenbuch herkommenden Fahrzeuge sind vortrittsberechtigt. Das Überquerungsmanöver mit dem beladenen Lastenzug nahm ab der Einleitung bis zur Kollision rund 18 Sekunden in Anspruch (U-act. 11.3.01 Beilage 5). Dabei wurde die Schönenbuchstrasse zeitweilig durch den langen Lastenzug vollständig blockiert. Wie zum Schuldpunkt resp. Sachverhalt ausgeführt, wären die sich auf der Schönenbuchstrasse nähernden Radfahrer für den Beschuldigten bei Reko-Position 2 (also unmittelbar vor der Einfahrt in die Schönenbuchstrasse) rein geometrisch zwar im Aussenspiegel sichtbar gewesen. Tatsächlich jedoch waren sie für den Beschuldigten nicht oder nur im günstigsten Fall erkennbar, weil die Sicht durch ein Verkehrsschild verdeckt wurde und die Sicht durch den Umstand, dass die Abbildung der Radfahrer im Aussenspiegel im Vergleich zur Gesamtfläche des Spiegels sehr klein ausfiel und die Radfahrer nur schlechte Kontraste ausbildeten, zusätzlich erschwert wurde. Im Bereich von Reko-Position 5 wäre die Privatklägerin während eines kurzen Zeitintervalls durch das Beifahrerfenster sichtbar gewesen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte in Reko-Position 5 aber keinen Kontrollblick nach rechts mehr tätigte, was strafrechtlich aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten war. Auch hatte der Beschuldigte in Reko-Position 5, als die Vorderfront des Sattelzuges bereits den rechten Strassenrand passiert hatte und sich mithin leicht im Bereich des im Werksgeländes befand, das vor ihm liegende Werksgelände zu beobachten. In der Folge kreuzte der Sattelzug die Fahrlinie der Radfahrerin, welche nicht rechtzeitig bremste bzw. anhielt, was zur Kollision führte, durch welche die Privatklägerin schwere Verletzungen erlitt. Die Adäquanz ist also aufgrund dieser Fakten in dem Sinne zu bejahen, als das Überqueren der Schönenbuchstrasse durch den vom Beschuldigten gelenkten Sattelzug als adäquat kausal für den durch die Kollision der Privatklägerin entstandenen Schaden zu werten ist.

ee) Eine Haftungsbefreiung insofern, als dass die eine Ursache vollständig in den Hintergrund tritt, mithin der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird, kommt nach der Rechtsprechung namentlich bei grobem Selbstverschulden in Frage. Ein Selbstverschulden gilt als grob, wenn der Geschädigte elementare Vorsichtsmassregeln missachtet, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation aufdrängen, etwa bejaht bei einem Radfahrer, welcher aus Seitenstrassen in die Hauptstrasse einbiegen, ohne auf den darauf fliessenden Verkehr zu achten. Allerdings liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten vor, wenn es um ein Fehlverhalten geht, das für die besondere Verkehrslage nicht untypisch ist (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1602 mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2; zur Kasuistik vgl. Probst, a.a.O., N 23 zu Art. 59 SVG).

Was das Verhalten der Privatklägerin betrifft, ist festzuhalten, dass eine Talfahrt mit einem Rennrad bei einem Gefälle von 10 % mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h nicht ungewöhnlich ist, wie dies auch die Gutachter bestätigen (U-act. 11.3.01 S. 9). Zu folgen ist den Gutachtern auch dahingehend, als dass das Ausweichen der Privatklägerin nach rechts, also von der von links sich nahenden Gefahr weg, einem natürlichen Reflex entspricht

(U-act. 11.3.01 S. 11), und somit nicht als aussergewöhnliches Fahrverhalten zu werten ist. Beim Umstand schliesslich, dass sie mit einer entschlossenen Bremsung die Kollision hätte vermeiden können (vgl. U-act. 11.3.01 S. 10), sie also zu wenig entschlossen bremste, handelt es sich nicht um einen groben Fahrfehler, mit dem vernünftigerweise in keiner Weise hätte gerechnet werden müssen. Anders gesagt handelt es sich um ein verkehrstypisches Fehlverhalten, mit dem gerechnet werden muss (vgl. zit. Urteil 4A_479/2009 E. 6.2). Ein Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG fällt daher nicht in Betracht.

ff) Zu prüfen ist jedoch der Einfluss der Betriebsgefahr auf Seiten des Beschuldigten und eines möglichen Verschuldens der Privatklägerin auf den eingetretenen Schaden, wonach sich die Haftungsquote bemisst. Es liegt mithin eine Haftungskollision insofern vor, als einerseits eine Gefährdungshaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG seitens des Beschuldigten und andererseits eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR der Privatklägerin als Radfahrerin aufeinandertreffen (Probst, a.a.O., N 51 und 60 zu Art. 58 SVG).

aaa) Bei der Betriebsgefahr ist grundsätzlich von einer normalen Betriebsgefahr eines Fahrzeuges auszugehen (Probst, a.a.O., N 55 zu Art. 59 SVG). Sie ist nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Masse sie sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat (BGer, Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5.1). Eine erhöhte Betriebsgefahr ist gegeben, wenn die üblicherweise mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verbundenen Gefahren aufgrund besonderer Gegebenheiten wesentlich über das gewöhnliche Mass hinaus in Erscheinung treten. Solche Gegebenheiten sind beispielsweise: Fahren auf vereister Strasse oder bei dichtem Nebel, Transport gefährlicher Güter, sicherheitsrelevante Defekte am Fahrzeug, hohe Geschwindigkeit mit schwerem Gewicht, überhöhte Geschwindigkeit bei nasser Strasse etc. (Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, N 1380).

Vorliegend betrug das Gewicht des Lastenzuges zulässigerweise rund 40 Tonnen. Die relevante gefahrene Geschwindigkeit lag zunächst zwischen 8 km/h (Reko-Position 1), 3.5 km/h (Reko-Position 2) und betrug dann bis zur Unfallendlage maximal 10 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5). Eine Erhöhung der Betriebsgefahr bei einem schweren Fahrzeug wäre aber grundsätzlich, wie erwähnt, nur in Verbindung mit einer hohen Geschwindigkeit denkbar. Von einer hohen Geschwindigkeit kann aber nicht die Rede sein. Ebenso stellt die Grösse des Lastenzugs an sich kein Grund für die Erhöhung der Betriebsgefahr dar, zumal beim Betrieb des Fahrzeuges grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, es könnte übersehen werden (vgl. zit. Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5.3.1 [Postauto]). Wohl bringt es die Länge des Fahrzeuges konstruktionsbedingt mit sich, dass im Falle der Überquerung einer Strasse bzw. Kreuzung diese kurzzeitig für andere (vortrittsberechtigte) Verkehrsteilnehmer unpassierbar wird. Allerdings ist auch darin kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen. Mangels weiterer spezieller Gegebenheiten ist aus den genannten Gründen keine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen.

bbb) Laut dem Gutachten des FOR ist die Privatklägerin rund 33 Meter vor der Kollisionsstelle bereits leicht bremsend mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung des Fahrbahngefälles wäre sie mit der Einleitung einer entschlossenen Bremsung mit einer Verzögerung von 2.5 m/s2 vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen. Soweit man (zusätzlich) eine Reaktionsdauer von 0.8 s und eine Bremsenschwelldauer von 0.4 s annehme, hätte sie mit 3.2 m/s2 verzögern müssen, um die Kollision vermeiden zu können (U-act. 11.3.01 S. 10). Die Privatklägerin hätte nach den nicht in Zweifel zu ziehenden gutachterlichen Feststellungen die Kollision somit vermeiden können, wenn sie eine stärkere Bremsung eingeleitet hätte. Ihr ist somit vorzuwerfen, dass sie nicht innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten vermochte (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV) und insofern ihr Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Weil die Privatklägerin aber immerhin eine Bremsung einleitete, wenn auch mit zu wenig Entschlossenheit, weil sie anscheinend die zur Vermeidung der Kollision erforderlich gewesene Bremsintensität nicht richtig einschätzte, ist ihr Verschulden als leicht zu werten. Die zum Schuldpunkt vorgebrachte Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe während der Fahrt die Gegend betrachtet oder den Kopf über den Lenker gebeugt ohne die Aufmerksamkeit auf mögliche andere Verkehrsteilnehmer zu richten (Plädoyer Verteidigung S. 14), lässt sich anhand der Akten nicht untermauern, so dass das Vorbringen unbewiesen zu bleiben hat. Kein Vorwurf ist der Privatklägerin zu machen, dass sie nicht nach links auswich (wobei fraglich gewesen wäre, ob ihr das überhaupt geholfen hätte, nachdem der Sattelzug die Strasse kurzzeitig versperrte), sondern nach rechts zog, weil es sich dabei, wie schon dargestellt, um einen natürlichen Reflex handelt (vgl. U-act. 11.3.01 S. 11).

ccc) Die Haftungsaufteilung liegt im Ermessen des urteilenden Gerichts (BGer, Urteil 6S.13/2006 bzw. 6S.14/2006 vom 30. August 2006 E. 4.4.2). Im Falle des Aufeinandertreffens einer normalen Betriebsgefahr ohne Verschulden des Motorfahrzeughalters mit einem leichten bis mittelschweren Verschulden seitens des Nichtmotorfahrzeughalters ging die ältere Lehre von einer Haftungsreduktion zulasten des Nichtmotorfahrzeughalters von 30-50 % aus (Zellweger, a.a.O., N 1379), also bei leichtem Verschulden von etwa 30 % Reduktion. Probst postuliert bei leichten Verschulden des Nichtmotorfahrzeughalters eine Aufteilung von 35 % zu 65 % zulasten des Motorfahrzeughalters (a.a.O., N 65 und 70 zu Art. 59 SVG). Zu berücksichtigen ist aber stets, dass die Kausalhaftung grundsätzlich strenger ist als die Verschuldenshaftung, so dass der Mitverschuldensanteil des Geschädigten generell zu einer bescheideneren Kürzung zu führen hat (Brehm, BK, 4. A., N 22a zu Art. 44 OR). Vorliegend bremste die Privatklägerin ihr Fahrrad zu wenig entschlossen ab um die Kollision zu vermeiden, was, wie erwähnt, als leichtes Verschulden eingestuft wird. Die Strafkammer erachtet daher für das leichte Verschulden im konkreten Fall, welcher für die Privatklägerin schwere und bleibende Konsequenzen nach sich zog, eine Haftungsreduktion von 25 % als angemessen. Gründe für eine weitergehende Reduktion zu Lasten der Privatklägerin sind nicht ersichtlich und zeigte die Verteidigung auch nicht auf resp. sie äusserte sich dahingehend, keine Ausführungen zum Zivilpunkt machen zu wollen.

c) Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle Unbill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe wird Sache des Zivilgerichts sein.

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – es bleibt beim Freispruch im Strafpunkt, aber die Privatklägerin obsiegt teilweise im Zivilpunkt insofern, als festzustellen ist, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach aus dem Unfallereignis haftet (Riklin, OFK StPO, 2. A., N 1 zu Art. 433 ZPO) – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung mit Bezug auf die Entschädigung der Privatklägerin anzupassen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Sie hat ihre Aufwendungen zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin bezifferte ihre Aufwendungen für die Rechtsvertretung mittels detaillierter Leistungsübersicht auf Fr. 8'160.15 (exkl. Dauer der Hauptverhandlung von rund drei Stunden à Fr. 250.00, vgl. Vi-act. 25; Vi-act. 23/1 S. 17; HVP S. 15). Die reduzierte Entschädigung der Privatklägerin ist in Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs.1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – und unter Berücksichtigung, dass ein Teil des Aufwandes auch den Schuldpunkt betraf und dass die Privatklägerin im Zivilpunkt zu 75 % obsiegte, ermessensweise auf Fr. 6’000.00 festzulegen. Die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat und die Entschädigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse bleiben sich gleich.

6.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt im Schuldpunkt. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Beschuldigte aus dem Unfallereignis vollumfänglich hafte, wurde teilweise gutgeheissen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, obwohl die Privatklägerin eine Haftungsreduktion auf 75 % zu gewärtigen hat, sie dennoch im Wesentlichen obsiegte, zumal die Zivilansprüche betragsmässig nicht unerheblich ausfallen dürften. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Obsiegen des Beschuldigten im Schuldpunkt und das teilweise Obsiegen der Privatklägerin im Zivilpunkt so zu werten, dass der Beschuldigte 40 % der Gerichtskosten zu tragen hat und die Privatklägerin 60 %.

b) Erhebt ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung, wird sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (zit. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Privatklägerin hat somit den Beschuldigten im gleichen Mass wie die Kostentragung zu entschädigen. Der erbetene Verteidiger macht mittels spezifizierter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 6'164.40 geltend (Fr. 250.00 pro Stunde, inkl. MWST und Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie Spesen). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend gemachte Aufwand noch als angemessen und das Grundhonorar ist auf Fr. 6'164.40 festzulegen. Davon sind dem Beschuldigten 60 %, also Fr. 3'698.60, zuzusprechen.

c) Die Privatklägerin hat ihrerseits für das Berufungsverfahren gestützt auf den zitierten Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Beschuldigten einen Entschädigungsanspruch. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin legte eine Kostennote von Fr. 3'796.40 (inkl. MWST) ins Recht. Unter Hinzurechnung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung von drei Stunden à Fr. 250.00, also Fr. 750.00 zuzüglich 7.7 % MWST von Fr. 57.75, ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 4'604.15, was in Nachachtung der genannten Kriterien von § 2 Abs. 2 GebTRA sowie § 13 lit. c GebTRA ebenfalls als angemessen erscheint. Davon sind der Privatklägerin 40 %, somit Fr. 1'841.60, zuzusprechen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsansprüche hat die Privatklägerin dem Beschuldigten noch Fr. 1'857.00 (= Fr. 3'698.60 minus Fr. 1'841.60) zu bezahlen;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffer 2 und 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Mai 2020 aufgehoben und im Übrigen das Urteil wie folgt bestätigt bzw. Folgendes erkannt:

1.

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freigesprochen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle Unbill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe ist Sache des Zivilgerichts.

3.

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15‘670.00 und den b) den Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

b) Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 12‘016.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

c) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt eine reduzierte Entschädigung von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und MWST).

4.

Kosten des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 5‘000.00 und werden zu 40 % (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten und zu 60 % (Fr. 3‘000.00) der Privatklägerin auferlegt. Sie werden von der Sicherheitsleistung der Privatklägerin (Fr. 5‘000.00) bezogen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin unter dem Titel

Gerichtskostenersatz Fr. 2‘000.00 zu bezahlen.

b) Die Privatklägerin hat den Beschuldigten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche mit Fr. 1'857.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die

Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mittels Formular an die KOST (Meldung Freispruch).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

29.

Juni 2021 kau

STK 2020 49

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP

Art. 188 StPOart. 188 CPPart. 188 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_1125/2020

6B_782/2019

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

6B_1125/2020

BGE 143 IV 500ATF 143 IV 500DTF 143 IV 500

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

6B_782/2019

BGE 122 IV 133ATF 122 IV 133DTF 122 IV 133

6B_746/2007

6B_1185/2014

BGE 143 IV 500ATF 143 IV 500DTF 143 IV 500

BGE 127 IV 34ATF 127 IV 34DTF 127 IV 34

Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC

Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC

6A.72/2005

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

4A_479/2009

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

4A_479/2009

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

4A_5/2014

4A_5/2014

Art. 4 VRVart. 4 OCRart. 4 ONC

6S.13/2006

6S.14/2006

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 433 ZPOart. 433 CPCart. 433 CPC

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

§ 2 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF