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Entscheid

STK 2020 5

Kammer

20. Oktober 2020Deutsch19 min

A. Am 14. November 2017 kollidierte die von der Chlösterlistrasse nach rechts in die Grepperstrasse einfahrende A.________ mit dem von ihr gelenkten F.________ (Automarke) mit der Velofahrerin D.________. Beide Fahrzeuge blieben unbeschädigt und die Polizei wurde nicht avisiert. Die unverletzt scheinende Velofahrerin schilderte später Probleme beim Schlafen, in der Konzentration und im Gleichgewicht und gab an, zweimal erbrochen zu haben. Sie wurde am 16. November 2017 auf der Notfallpraxis des Kantonsspitals Luzern und später aufgrund weiterer Symptome rheumatologisch sowie neuropsychologisch untersucht. Sie wandte sich am 17. Januar 2018 an die Luzerner Kantonspolizei (U-act. 3.1.03 f.) und ihre Anwältin beantragte im Kanton Schwyz am 8. Februar 2018 die Bestrafung von A.________ wegen SVG-Delikten und Körperverletzung (U-act. 3.1.01).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 20. Oktober 2020

STK 2020 5 und 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,

Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

sowie

D.________,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 25. November 2019, SEO 2019 7);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 14. November 2017 kollidierte die von der Chlösterlistrasse nach rechts in die Grepperstrasse einfahrende A.________ mit dem von ihr gelenkten F.________ (Automarke) mit der Velofahrerin D.________. Beide Fahrzeuge blieben unbeschädigt und die Polizei wurde nicht avisiert. Die unverletzt scheinende Velofahrerin schilderte später Probleme beim Schlafen, in der Konzentration und im Gleichgewicht und gab an, zweimal erbrochen zu haben. Sie wurde am 16. November 2017 auf der Notfallpraxis des Kantonsspitals Luzern und später aufgrund weiterer Symptome rheumatologisch sowie neuropsychologisch untersucht. Sie wandte sich am 17. Januar 2018 an die Luzerner Kantonspolizei (U-act. 3.1.03 f.) und ihre Anwältin beantragte im Kanton Schwyz am 8. Februar 2018 die Bestrafung von A.________ wegen SVG-Delikten und Körperverletzung (U-act. 3.1.01).

B. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete am 21. März 2018 gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und fahrlässiger Köperverletzung. Mit Strafbefehl vom 16. April 2019 bestrafte sie die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung gestützt auf folgenden Sachverhalt:

A.________ lenkte am 14.11.2017 um ca. 17.30 Uhr den Personenwagen der Marke F.________ (Automarke) mit den Kontrollschildern SZ xx in Küssnacht am Rigi von der Chlösterlistrasse herkommend zur Verzweigung in die Grepperstrasse. Zur gleichen Zeit fuhr D.________ mit ihrem Fahrrad der Marke Stöckli mit der Stammnummer yy von der Luzernerstrasse herkommend auf der Grepperstrasse in Richtung Küssnacht Zentrum. Anschliessend bog A.________ mit ihrem Personenwagen nach rechts in die Grepperstrasse in Fahrtrichtung Küssnacht Zentrum ein. Dabei bemerkte sie die heranfahrende D.________ nicht, wodurch sie mit ihrem Personenwagen mit der vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin D.________ auf Höhe der Verzweigung Chlösterlistrasse / Grepperstrasse kollidierte. D.________ kam dadurch nicht zu Fall, erlitt durch die Kollision jedoch unter anderem einen Gedächtnisverlust für das Unfallgeschehen, einen posttraumatischen Schockzustand, eine Hirnprellung sowie eine Prellung und Stauchung der Halswirbelsäule.

A.________ verursachte die Kollision und die Verletzungen von D.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. Obschon Fahrzeugführer vor Verzweigungen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten haben, um den auf der Hauptstrasse von links kommenden Verkehrsteilnehmern den Vortritt zu lassen, bemerkte A.________ die Fahrradfahrerin D.________ infolge mangelnder Aufmerk­sam­keit nicht. A.________ bog nach rechts in die Hauptstrasse ein und es kam zur Kollision. A.________ musste damit rechnen, dass auf der Haupt­strasse andere Verkehrsteilnehmende von links kommen. Für sie war daher vorhersehbar, dass es aufgrund ihrer mangelnden Aufmerk­samkeit vor dem Einbiegen in die Hauptstrasse zu einer Kollision mit einer von links kommenden, vortrittsberechtigten Fahrradfahrerin kommen konnte. Bei Anwendung der vor Verzweigungen gebotenen Vorsicht hätte A.________ ihre Aufmerksamkeit auf den von links kommenden Verkehr richten und D.________ sehen können und müssen. Ent­sprechend hätte sie beim Bemerken der Fahrradfahrerin ihr Fahrzeug anhalten oder zumindest abbremsen und so die Kollision und die Verletzungsfolgen für D.________ vermeiden können. Durch ihr pflicht­wi­dri­­ges Verhalten verursachte A.________ einen Verkehrsunfall, aus dem die Verletzungen von D.________ resultierten.

Gegen den Strafbefehl erhoben sowohl die Beschuldigte als auch die Privatklägerin Einsprache (U-act. 14.1.03 bzw. 14.2.04). Die Staatsanwaltschaft befragte die Beschuldigte nochmals (U-act. 10.0.02) und gab der Privatklägerin Gelegenheit zur Einreichung sämtlicher vorhandener medizinischer Berichte (U-act. 11.1.02). Am 18. September 2019 überwies sie den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A I). Die Privatklägerin ersuchte erstinstanzlich darum, sie von der Hauptverhandlung zu dispensieren und stellt im Übrigen aber keine Anträge (Vi-act. D GA 7).

C. Der Einzelrichter erkannte mit Urteil vom 25. November 2019:

1. Die beschuldigte Person, d.h. A.________, ist schuldig

der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB

infolge Missachtung des Vortritts und mangeln­der Aufmerk­samkeit im Strassenverkehr.

Erwägungen

2.

Hierfür wird die beschuldigte Person, – in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie Art. 47, 34, 42, 44 und 106 StGB –, bestraft, und zwar

a) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

b) mit einer Busse von Fr. 150.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

Die Zivilforderung der Privatklägerschaft wird, gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Die Kosten dieses Verfahrens, – bestehend aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 2'090.00 und den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 –, betragen gesamthaft Fr. 3'090.00 und werden der beschuldigten Person überbunden.

Die Strafuntersuchungskosten von Fr. 2'090.00 sind von der beschuldigten Person innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides an die Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht, 6430 Schwyz, PC-Konto-Nr. 60-788610-2, einzubezahlen, vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung der Vollzugsbehörde.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sowie die Busse von Fr. 150.00 sind von der beschuldigten Person mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides dem Bezirksgericht Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7) zu überweisen.

5.-7. [Rechtskraft, Rechtsmittel und Zustellung].

D. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschuldigte und die Privatklägerin separate Berufungen. Die Beschuldigte beantragte, sie sei in Aufhebung von Ziffer 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem verlangte sie ein biomechanisches Gutachten zur Frage, ob das Unfallereignis geeignet war, die von der Privatklägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und medizinischen Befunde auszulösen, was vorläufig verfahrensleitend abgelehnt wurde (STK 2020 5). Die Privatklägerin forderte unter Anfechtung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils die Entschädigung ihrer notwendigen anwaltlichen Aufwendungen. Sie liess ihre Berufung schriftlich begründen (STK 2020 6 act. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte schriftlich unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Beschuldigten abzuweisen (KG-act. 16 bzw. 13). Die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin sowie die sich in COVID-19-Quarantäne befindliche Beschuldigte wurden antragsgemäss dispensiert.

E. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger an den Anträgen der Berufungserklärung fest, nicht aber mehr am mit Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, begründete die eigene Berufung und beantwortete kurz die Berufung der Privatklägerin;-

und in Erwägung:

Dispositiv

1. Der als Anklage überwiesene Strafbefehl legt der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht eine Kollision auf der Höhe der Verzweigung der Chlösterli-/Grepper­stras­se zur Last, weil sie nach links unaufmerksam gewesen sein und die auf der Grepperstrasse heranfahrende Privatklägerin nicht bemerkt haben soll. Der Vorderrichter geht dagegen davon aus, dass die Beschuldigte von der Chlösterlistrasse herkommend rechts in die Grepperstrasse eingebogen war, als sie mit der Privatklägerin kollidierte, weil sie diese übersehen hatte (angef. Urteil E. 2.b/aa). Diese Sachverhaltsfeststellung ist zutreffend, weil die Privatklägerin aussagte, mit ca. 20 km/h gefahren zu sein und unmittelbar, nachdem sie am Auto der Beschuldigten vorbeifuhr, gehört zu haben, wie dieses beschleunigte und rasch näherkam, bevor sie sich am rechten Gesäss durch Metall berührt und vorangeschoben fühlte (U-act. 10.0.01 Nr. 10 f. S. 5). Sie habe die Beschuldigte unbehelligt passiert und sei sicherlich erst danach von der nach der Einfahrt in die Grepperstrasse ihr Fahrzeug beschleunigenden Beschuldigten angefahren worden (U-act. 8.1.03 Nr. 5, vgl. auch U-act. 8.1.04). Auch die Beschuldigte bestätigte, erst einen „Widerstand“ gespürt zu haben, als sie auf die Hauptstrasse (Grepperstrasse) abgebogen war (U-act. 10.0.02 Rn 42 ff.). Ereignete sich die Kollision nicht auf der Höhe der Verzweigung lässt sich der angeklagte Sachverhalt einer Vortrittsmissachtung zufolge fehlender Aufmerksamkeit nach links nicht erstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin, als die Beschuldigte hätte allenfalls anhalten und einen durch den pflichtgemässen Blick nach links ersichtlichen Verkehrsteilnehmer passieren lassen müssen, bereits vor oder rechts von ihr befand. Soweit der Vorderrichter seinem Urteil indes einen anderen Sachverhalt zugrundelegte, nämlich, dass die Beschuldigte nach der Einfahrt in die Grepperstrasse der bereits vorbeigefahrenen, vor ihr befindlichen Privatklägerin hätte ausweichen müssen (vgl. dazu angef. Urteil E. 3.c S. 21), ist dies nicht angeklagt. Das Gericht ist jedoch an den in der Anklage bzw. im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip verbietet es, nicht angeklagte Sachverhalte zu überprüfen (vgl. EGV-SZ 2019 A 5.4 E. 1.b). Aufgrund der vorliegenden Anklage kann deshalb die Beschuldigte nicht verurteilt werden, soweit sie nach dem Einbiegen in die Grepperstrasse die vor oder links offenbar gegen die Strassenmitte neben ihr fahrende Privatklägerin übersah und mit ihr kollidierte. Die Anklage ist nicht nur in örtlicher Hinsicht bzw. zeitlichem Ablauf oder im kaum nachweisbaren Grund der Unaufmerksamkeit ungenau. Sie bezieht die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten namentlich in subjektiver Hinsicht auf einen anderen äusseren Vorgang, nämlich auf die vor dem Einbiegen fehlende Vorsicht gegenüber einer auf der Hauptstrasse von links korrekt heranfahrenden Velofahrerin ab. Aus diesen Gründen verletzt die angefochtene Verurteilung wegen Nichtausweichens der bereits in Richtung Küssnacht, wo auch immer auf der rechten Fahrspur der Strasse weiter gefahrenen Velofahrerin wegen mangelnder Aufmerksamkeit nach dem Einbiegen das Anklageprinzip. Aus diesen formalen Gründen ist die Beschuldigte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe von den Anklagevorwürfen freizusprechen.

2. Sollte das Nichtausweichen quasi als Vortrittsmissachtung durch Wegabschneiden (vgl. dazu U-act. 10.1.01 Nr. 14 und 18 sowie klärend

U-act. 10.1.02 Rn 106 ff.) auf der Grepperstrasse als identisches Ereignis, also der angefochtene Schuldspruch durch die Anklage entgegen dem oben Gesagten (s. E. 1) noch als gedeckt zu betrachten sein, ist in tatsächlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass dem überwiesenen Strafbefehl nicht zu entnehmen ist, wo und wie sich die Privatklägerin die angeklagten Verletzungen (Gedächtnisverlust für das Unfallgeschehen, posttraumatischer Schockzustand, Hirnprellung sowie Prellung und Stauchung der Halswirbelsäule) zuzog. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

a) Dass die Beschuldigte vor der Kollision die Privatklägerin übersah, ist zugestanden und erstellt. Sie sah die Privatklägerin erst danach

(U-act. 10.0.02 Rn 54 f. und 57). Soweit sie behauptet, die Privatklägerin nicht von hinten erfasst, sondern vielmehr links touchiert zu haben (ebd. Rn 38 f.), kann dies nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin behauptet, ihre Erinnerung habe beim vermuteten Aufprall (U-act. 8.1.02 S. 2) und zwischen der Berührung am Gesäss und ihrer Feststellung, mit den Beinen auf dem Boden zu stehen (U-act. 8.1.03 Nr. 6; U-act. 10.1.01 Nr. 26), zweimal ausgesetzt. Ob es sich dabei tatsächlich um Gedächtnislücken handelt, ist fraglich, nachdem sie das Geschehen durchgehend erlebnisbasiert zu schildern vermochte (dazu s. auch unten lit. b). Sie nahm sich mit dem Gefühl nach vorne geschoben wahr, jeden Moment auf den Boden zu fallen, und spürte ihre rechte Gesässbacke glaublich auf der Motorhaube, kann aber nicht sagen, ob sie mit der Autofront oder seitlich mit der Motorhaube in Berührung kam (U-act. 8.1.02 S. 2 sowie insbes. U-act. 8.1.03 Nr. 4). Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Kollision bzw. Berührung an der linken Seite des Fahrzeuges der Beschuldigten erfolgte, zumal beide Fahrzeuge unbeschädigt blieben. Ferner erscheint es plausibel, dass die einen „Widerstand“ bemerkende Beschuldigte die Privatklägerin gesehen hätte, wenn sie frontal durch die Motorhaube berührt worden wäre. Schliesslich sagte auch die Privatklägerin aus, dass das Auto rechts neben ihr stand (U-act. 10.1.01 Nr. 10 S. 5 und Nr. 21 sowie 23) bzw. sie seitwärts angefahren worden sei (U-act. 3.1.07). Massgeblich ist, dass die wohl erschrockene bzw. ab dem Umstand, dass sie auf den Beinen blieb, „völlig verwunderte“ (U-act. 8.1.02 S. 2) Privatklägerin auf Nachfrage hin sich nicht erinnern konnte, den Kopf angeschlagen zu haben (U-act. 8.1.03 Nr. 6). Dies ist auch aufgrund des von ihr geschilderten Kollisionsverlaufes unwahrscheinlich, weil sie nicht stürzte, sondern mit dem Velo zwischen den Beinen stehen blieb, was nur durch geringe Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erklärbar ist. Somit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin aufgrund einer schmerzlosen Berührung durch das Auto am Gesäss erhebliche „Beschleunigungsverletzungen“ oder einen posttraumatischen Schock erlitten haben könnte.

b) Die Privatklägerin begab sich zwei Tage nach dem Unfall zur medizinische Untersuchung in die Notfallpraxis des Kantonsspitals Luzern. Laut Bericht der ab 21. November 2017 konsultierten Hausärztin konnten dort knöcherne Verletzungen im Bereich der Hals- oder Brustwirbelsäule und Blutungen im Schädel ausgeschlossen werden. Es wurden Klopfschmerzen über mittiger Lenden- und Brustwirbelsäule festgestellt (vgl. U-act. 3.1.05 i.V.m. 3.1.06; s. auch U-act. 11.1.01). Erst aufgrund „fehlender Besserung, bzw. über die Weihnachtstage wieder Verschlechterung“ überwies die Hausärztin die Privatklägerin in die rheumatologische Sprechstunde und zu einer neuropsychologischen Untersuchung an das Kantons­spital Sursee Wohlhusen

(U-act. 3.1.05). In dieser Untersuchung wurden am 25. Januar 2018 mittelschwere Minderleistungen im nonverbalen Lernen und schlussfolgernden Denken sowie insgesamt leichte Minderleistungen in den Bereichen phasische Alertness, geteilte Aufmerksamkeit, figurale Ideenproduktion und in weiteren nonverbal sowie verbal mnestischen Teilaspekten diagnostiziert sowie eine möglicherweise auf die Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen) reaktive Angst- und Ermüdungsanfälligkeit festgestellt (U-act. 3.1.07). All diesen Berichten kann keine der angeklagten Verletzungen und auch nichts hinsichtlich eines am Unfall erlittenen Schädelhirntraumas (contusio cerberi) entnommen werden. Die Vermutung einer solchen Verletzung beruht einzig auf den Schilderungen der Privatklägerin, nach dem Unfall zuhause zweimal erbrochen zu haben, und wird erstmals im rheumatologischen Bericht aufgrund des angeblichen Erbrechens und der kurzfristigen Erinnerungslücken als wahrscheinlich angenommen (U-act. 3.1.12). Indes vermögen die detaillierten Unfallschilderungen der Privatklägerin bei der Polizei keine Bewusstseinsverluste bestätigen. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass die Privatklägerin nicht präzise Zeit- und Streckenangaben zu machen vermochte, wie lange und wie weit sie sich auf dem Velo vorangeschoben wähnte, bis sie auf den Beinen stehen blieb, zumal es sich vorliegend um wenige Sekunden und Meter handelte. Deswegen kann nicht sicher auf einen Gedächtnisverlust für das Unfallgeschehen geschlossen werden. Ebenso plausibel ist es, dass die Privatklägerin in ihrer nicht unmittelbar nach dem Vorfall gemachten Anzeige die Möglichkeit ausblendet, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht mit dem Unfall erklärt werden können. Darauf könnte der Umstand hindeuten, dass die Bestreitung ihrer Unfallversion durch die Beschuldigte bei ihr grosse Ängste auslöste

(U-act. 3.1.07 S. 2). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass, wovon die Rheumatologin aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin ausgeht, für den Unfallmechanismus eine Amnesie erstellt ist (s. U-act. 3.1.12). Ebenso wenig gab die Privatklägerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass sie aufgrund einer Ohnmacht in den Notfall des Kantonsspitals Luzern gebracht worden sein soll, wie dies im Bericht notiert ist, den die Rheumatologin erst aufgrund des nach dem Jahreswechsel offensichtlich durch veränderte Schmerzsymptome verschlechterten Zustandes verfasste. Diese namentlich bezüglich des Vorliegens eines Schädelhirntraumas wenig überzeugenden rheumatologischen Befunde legte die Hausärztin ihren Antworten an die Privatklägerin im Schreiben vom 26. Juni 2019 zugrunde

(U-act. 11.1.07), worin sie die Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten als unwahrscheinlich bezeichnete (ebd. Ziff. 3 ff.), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

3. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer (dazu vgl. Art. 122 StGB) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gleichermassen wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 126 Abs. 1 StGB). Weil fahrlässige Tätlichkeiten nicht strafbar sind, ist ein Mindestmass an Beeinträchtigung (vgl. Roth/Keshelava, BSK, 4. A. 2019, Art. 125 StGB N 2) sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Handlung und der Verletzung erforderlich (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 122 StGB Rz 2).

a) Weder ein Aufprall mit dem Kopf, ein Schädelhirntrauma, erhebliche Gedächtnisverluste noch Prellungen oder Stauchungen der Halswirbelsäule sind als Folgen des Unfalls nachgewiesen (vgl. oben E. 2). Ebenso wenig konnten Schäden am Auto und am Velo festgestellt werden, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Fahrzeuge nicht kollidierten und die Kollision einzig darin bestand, dass die rechte Gesässbacke der Privatklägerin durch das Fahrzeug der Beschuldigten unmittelbar schmerzlos berührt wurde. Soweit sich die Privatklägerin vom Auto der Beschuldigten bloss schmerz- und sturzlos vorwärtsgeschoben spürte, liegt keine Körperverletzung vor. Dass der Unfall in seinen Auswirkungen insofern beschränkt war, bestätigen die medizinischen Diagnosen der Notfallpraxis am Kantonsspital Luzern, welche physisch weder Verletzungen noch einen Schockzustand feststellten

(U-act. 3.1.06). Soweit die Privatklägerin der Notfallpraxis zwei Tage nach dem Unfall Erinnerungslücken, Schreckreaktion, Zittern am ganzen Körper, verminderter Appetit, Schlafstörungen und zweimaliges Erbrechen schilderte, sind diese Symptome medizinisch als Körperverletzungen nicht belegt und vermögen angesichts der geringen Kollisionsintensität bzw. der Unfallsituation (oder Unfallbildes) auch keinen posttraumatischen Schock zu belegen. Die Beschwerden erreichten abgesehen davon das objektiv, namentlich betreffend psychischer Verletzungen zur Annahme einer Körperverletzung vorausgesetzte erhebliche Ausmass (dazu Donatsch, ebd.) nicht.

b) Soweit die Privatklägerin später bei der Hausärztin Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, Vergesslichkeit und Konzentrations- und Orientierungsstörungen beklagte (U-act. 3.1.05), sind diese Beschwerden zum einen ebenfalls medizinisch nicht diagnostiziert, sondern beruhen wie schon gesagt auf den Schilderungen der Privatklägerin, und sollen sich weitestgehend zurückgebildet haben (U-act. 3.1.07 S. 2 oben). Selbst wenn man einräumt, dass diese und weitere Beschwerden wie Kopfschmerzen, die sich zwischenzeitlich ebenfalls gebessert hatten (ebd.), nicht einfach zu objektivieren sind, können diese angesichts der geringen Kollisionsintensität nicht als unfallbedingt betrachtet werden, zumal in der Frage des Kausalzusammenhanges hier strafrechtlich zwar korrelative, aber keine normativen Überlegungen angestellt werden können (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 12 StGB N 14; Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 90 ff.). Vorliegend korrelieren die Beschwerden mit dem geringfügigen Unfall umso weniger, als sie erst nach einer Verschlechterung mit deutlich verändertem Schmerzbild nach dem Jahreswechsel Anlass zu weiteren Untersuchungen und der Strafanzeige gaben. Für die Vermutung der Privatklägerin, dass die laut neuropsychologischer Untersuchung neu vorliegenden Beschwerden (U-act. 3.1.07 S. 1) auf den Unfall zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht keine Anhaltspunkte entnehmen. Damit fehlt es abgesehen von der mangelnden Objektivierung am Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den erst Tage bzw. Monate nach dem Unfall beschriebenen Gesundheitsproblemen.

Aus diesen Gründen ist die Beschuldigte auch in der Sache vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Eine einfache Verkehrsregelverletzung zufolge Unaufmerksamkeit nach dem Einbiegen in die Grepper­strasse wird ihr in der Anklage nicht vorgeworfen (vgl. auch oben E. 1).

4. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschuldigten (STK 2020 5) gutzuheissen. Sie ist in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe unter Wegfall von Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Dagegen ist sie vor beiden Instanzen für die anwaltliche Vertretung ab Einspracheerhebung zu entschädigen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Auf die Kostennoten der Verteidigung (Vi-act. D GA 12 und KG-act. 22/2) kann insoweit nicht abgestellt werden, als sie den angesichts der beschränkten Schwierigkeit der Strafsache hoch erscheinenden Aufwand auf einem über dem ortsüblichen Fr. 250.00 liegenden Stundenansatz abrechnet. So fallen etwa die ausgedehnten Zitate aus den dem Strafrichter bekannten Akten (Einvernahmen und Berichte) in den Plädoyers vor beiden Instanzen auf. Deshalb sind die Entschädigungen ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA).

Die Berufung der Privatklägerin (STK 2020 6) ist resp. wäre insofern gutzuheissen, als Entschädigungsforderungen nach Art. 433 StPO durch den Strafrichter zu entscheiden sind und nicht auf den Zivilweg verwiesen werden dürfen. Indes sind sie nunmehr abzuweisen, da die Privatklägerin nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO obsiegt (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) und auch nicht ersichtlich macht, inwiefern die Beschuldigte bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Da sich der Entscheid über die Berufung der Privatklägerin in der Sache ohne Weiteres aus der Beurteilung der Berufung der Beschuldigten ergibt, obwohl ihre Kritik an der Verweisung ihrer auf Art. 433 StPO stützenden Entschädigungsforderung als Zivilforderung an sich zutrifft, sind ihr keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter auf ihre Forderungen nicht hätte eintreten sollen, weil die über den Verhandlungstermin informierte Privatklägerin ihre Entschädigungsforderungen weder beantragte, bezifferte noch belegte, bevor sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzog (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 und 348 StPO; STK 2019 25 vom 12. November 2019 E. 7);-

erkannt:

Die Berufung der Beschuldigten wird vollumfänglich und die Berufung der Privatklägerin teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil erlassen:

Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Entschädigungsforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3‘090.00 gehen zu Lasten des Bezirks Küssnacht und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 zu Lasten des Staates.

Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren durch den Bezirk Küssnacht mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Oktober 2020 kau

STK 2020 5

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

STK 2020 5

STK 2020 6

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

EGV-SZ 2019 A 5.4

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

STK 2020 5

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

STK 2020 6

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 348 StPOart. 348 CPPart. 348 CPP

STK 2019 25

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF