STK 2020 52
Kammer
20. April 2021Deutsch31 min
A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Anklagebehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 12. Februar 2019 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 300.00 (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. Februar 2019 Einsprache (U-act. 14.1.02). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschuldigten wiederum der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig sprach und die Strafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 700.00 festlegte (U-act. 14.3.01). Auch dagegen erhob der Beschuldigte am 7. August 2019 Einsprache (U-act. 14.3.02). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hielt die Anklagebehörde am Strafbefehl vom 25. Juli 2019 fest und überwies diesen als Anklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 20. April 2021
STK 2020 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Juni 2020, SEO 2019 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Anklagebehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 12. Februar 2019 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 300.00 (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. Februar 2019 Einsprache (U-act. 14.1.02). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Anklagebehörde am 25. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, mit welchem sie den Beschuldigten wiederum der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig sprach und die Strafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 700.00 festlegte (U-act. 14.3.01). Auch dagegen erhob der Beschuldigte am 7. August 2019 Einsprache (U-act. 14.3.02). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hielt die Anklagebehörde am Strafbefehl vom 25. Juli 2019 fest und überwies diesen als Anklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt
(Vi-act. 2):
Am 19.10.2017 um ca. 17:10 Uhr lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Subaru mit dem Kennzeichen SZ zz von Biberbrugg herkommend, in Rothenthurm, Dritte Altmatt, auf der Hauptstrasse Nr. 8. Er fuhr an dritter oder vierter Position in einer Kolonne mit fünf bis sechs Fahrzeugen. Auf Höhe der Liegenschaft Äussere Altmatt 25 wechselte er von der Normalspur auf den rechtsseitig verlaufenden, mit gelber Farbe markierten Längsstreifen für Fussgänger. Dort beschleunigte er über die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h hinaus auf etwa
65-70 km/h und überholte den mit ungefähr 50-55 km/h vor ihm auf der Normalspur fahrenden Personenwagen der Marke Subaru mit dem Kennzeichen SZ yy rechts. Vor der Liegenschaft Äussere Altmatt 7 musste A.________ abrupt vom Längsstreifen für Fussgänger wieder zurück nach links auf die Normalspur vor den überholten Personenwagen wechseln, um nicht mit dem Hausvorsprung der Liegenschaft Äussere Altmatt 7 zu kollidieren. In der Folge mussten der überholte Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ yy sowie die zwei hinter diesen herfahrenden Personenwagen brüsk auf ca. 20-30 km/h abbremsen. Indem A.________ den vor ihm fahrenden Personenwagen unvorsichtig rechts und mit überhöhter Geschwindigkeit und auf einen Längsstreifen für Fussgänger überholte, gefährdete er andere Verkehrsteilnehmer, namentlich die Insassen des überholten sowie die Insassen der zwei dahinter folgenden Personenwagen, ernsthaft.
A.________ wusste, dass er links zu überholen hat und er im Kolonnenverkehr nur überholen darf, wenn er beim Wiedereinbiegen die anderen Fahrzeuge nicht behindert. Zudem war ihm bekannt, dass ein mit gelber Farbe markierter Längsstreifen für Fussgänger offensichtlich nicht dafür bestimmt ist, diesen mit einem Personenwagen für ein Überholmanöver zu befahren. Schliesslich war ihm bewusst, dass er eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht überschreiten darf. Trotzdem überholte A.________ willentlich den vor ihm fahrenden Personenwagen und behinderte beim Wiedereinbiegen die hinter ihm in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge. Er befuhr bewusst den Längsstreifen für Fussgänger und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h willentlich. A.________ nahm durch das unvorsichtige Überholen rechts, das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und das unzulässige Befahren eines Längsstreifens für Fussgänger die dadurch hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf.
An der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Juni 2020, welche für den Beschuldigten und den im zusammenhängenden Strafverfahren SEO 2019 21 Beschuldigten gemeinsam abgehalten wurde, wurden beide Beschuldigten befragt (Vi-act. 17). Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Vi-act. 17, S. 23).
Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch verbotenes Überholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 43 Abs. 1 und 2 SV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV
Erwägungen
2.
Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00.
3.
a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1
StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’810.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’220.50 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
[Rechnung und Inkasso]
5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]
Der Beschuldigte meldete am 2. Juli 2020 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2) und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. November 2020 Folgendes (KG-act. 4):
1.
Dispositiv-Ziff. 1 - 3 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirkes Schwyz vom 25. Juni 2020, SEO 2019 22 seien aufzuheben, und der Berufungsführende sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirkes Schwyz vom 25. Juni 2020, SEO 2019 22 sei aufzuheben, und die erstinstanzlichen Prozesskosten sowie die Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen.
3.
Der Berufungsführende sei aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren und das Untersuchungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
An der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest (KG-act. 13, S. 7). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung unter Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten (KG-act. 13, Beilage 3, S. 2);-
in Erwägung:
1.
Der Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht seine Täterschaft. Die Vorinstanz erachtete den Zeugen F.________ als glaubwürdig und dessen Aussagen zum Tatgeschehen als glaubhaft (angef. Urteil, E. 2.6). Aufgrund der weiteren Indizien kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Fahrzeug SZ zz gefahren sei und das ihm zur Last gelegte Überholmanöver ausgeführt habe (angef. Urteil, E. 2.7). Der Beschuldigte rügt insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen F.________ und die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen sowie eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (KG-act. 13, S. 8 ff.).
a) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend freie Beweiswürdigung (angef. Urteil, E. 2.1.1) und den Grundsatz „in dubio pro reo“ im Zusammenhang mit Indizienbeweisen (angef. Urteil, E. 2.1.1) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel für die Tathandlung bestehen die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen F.________ und des Beschuldigten H.________. Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu prüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.; vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. nicht im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214). Die Wiedergabe ganzer Gesprächsketten steigert die Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenso, denn Gesprächsketten können v.a. dann glaubhaft wiedergegeben werden, wenn sie tatsächlich so stattfanden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die aussagende Person das Gespräch nicht konstant reproduzieren kann. Kann sie sich nur an einen einzigen zusammenhangslosen Gesprächsbrocken erinnern, ist Misstrauen gegenüber dieser Aussage angezeigt (Kaufmann, a.a.O., S. 212; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a, und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).
b) Die Vorinstanz zitierte die Aussagen des Zeugen F.________ anlässlich der polizeilichen (U-act. 8.1.02), staatsanwaltschaftlichen (U-act. 10.0.01) und gerichtlichen (Vi-act. 17) Befragung zusammenfassend und zutreffend (angef. Urteil, E. 2.3). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Zur Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass der Zeuge F.________, gefragt nach dem Motiv für die Anzeigeerstattung, zusammengefasst antwortete, er habe wahnsinnig Mühe gehabt, diesen Schritt zu machen. Zunächst habe er lediglich den Fahrer zur Rede stellen wollen. Auf der Fahrt ins Wallis habe er sich aber aufgrund des aus seiner Sicht groben Fahrfehlers zur Anzeige entschlossen (Vi-act. 17, Frage 37). Sodann kannte der Zeuge den Beschuldigten nicht (Vi-act.17, Frage 1 f.) und konnte ihn als Person ebenso wenig anlässlich des Fahrmanövers identifizieren, sodass die Anzeigeerstattung nicht im Hinblick auf die Person des Beschuldigten erfolgte. Auch die unaufgeforderte Zugabe des Zeugen, er habe früher selber „Seich“ geboten und Glück gehabt (Vi-act. 17, Frage 37), erhöht dessen Glaubwürdigkeit. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge nicht die Wahrheit hätte sagen und absichtlich den Beschuldigten eines strafbaren Verkehrsverhaltens hätte bezichtigen wollen (vgl. angef. Urteil, E. 2.6.1). Der Zeuge F.________ erscheint deshalb glaubwürdig.
d) Sodann ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F.________ zu beurteilen.
aa) Der Beschuldigte macht geltend, der Zeuge F.________ habe sich betreffend den Tatort ziemlich stark verschätzt, obwohl dieser die Gegend relativ gut kenne. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er gesagt, das Ganze habe im Dorf Rothenthurm angefangen. Nach Unterstützung durch die Polizeibeamtin sei man auf die Dritte Altmatt, einen Weiler, gekommen. Die Dritte Altmatt und das Dorf Rothenthurm könne man schon auseinanderhalten
(KG-act. 13, S. 8).
Der Zeuge mailte nach der telefonischen Anzeigeerstattung dem kontaktierten Polizeibeamten einen Google Earth-Ausdruck (U-act. 8.1.02, Frage 4 in fine), welcher den Bereich der Äusseren Altmatt abbildete (U-act. 8.1.01, S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde die Örtlichkeit mit Google-Earth identifiziert und von der Polizeibeamtin als Zweite Altmatt bezeichnet
(U-act. 8.1.02, Frage 4). Während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme reichte der Zeuge einen Google Maps-Ausdruck der Dritten Altmatt ein
(U-act. 10.0.04) und sagte, das Überholmanöver habe dort stattgefunden. Er wisse nicht, wie diese Ortschaft heisse (U-act. 10.0.01, Rz. 95 f.). Auf dem vom Staatsanwalt vorgelegten Ausdruck von Google Street View der Dritten Altmatt (U-act. 10.0.03) konnte der Zeuge den Tatvorgang einzeichnen und zwei Häuser sowie den Fussgängerlängsstreifen mit dem Tatgeschehen in Verbindung bringen (U-act. 10.0.01, Rz. 119 ff.). Der Zeuge verknüpfte das Überholmanöver konstant und aus eigenem Antrieb mit einem rechtsseitigen Fussgängerlängsstreifen innerorts (U-act. 8.1.02, Frage 3 zu Beginn und am Ende; U-act. 10.0.01, Frage Rz. 121; Vi-act. 17, Frage 7), was ein sehr auffälliges Merkmal ist. Aufgrund dieser konstanten Schilderung lässt auch seine anfängliche, nicht damit übereinstimmende Aussage, das Ganze habe im Dorf Rothenthurm angefangen (U-act. 8.1.02, S. 2 oben), keine mehr als theoretischen Zweifel daran aufkommen, dass er insgesamt betrachtet den zutreffenden Tatort umschrieb. Wie genau er die Strecke tatsächlich kannte, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Der Zeuge wohnt in Bremgarten
(U-act. 10.0.01, Deckblatt) und fuhr über Einsiedeln ins Wallis (U-act. 10.0.01, Rz. 51 f.), wo er nebenerwerbstätig ist (Vi-act. 17, Frage 38). Insofern ist jedenfalls nachvollziehbar, dass er im Gebiet zwischen Biberbrugg und Schwyz nicht jedes Dorf oder jeden Weiler mit Namen benennen kann. Er sagte denn auch selber, dass er die Ortschaften vor Rothenthurm nicht kenne
(U-act. 10.0.01, Rz. 68). Schliesslich haben die ermittelnden Personen die genaue Bezeichnung des Ortes von Amtes wegen ausfindig zu machen, wenn der Zeuge den Tatort anhand von auffälligen Merkmalen beschreibt (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Hilfestellung der Polizeibeamtin bezog sich nicht auf die Beschreibung des Tatortes, sondern beschränkte sich auf den Namen des Weilers, sodass sich an den konstanten Aussagen des Zeugen zu den Merkmalen des Tatortes nichts ändert.
bb) Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verkehrsmanöver (Rechtsüberholen auf dem Fussgängerlängsstreifen mit Beschleunigung, Wiedereinbiegen kurz vor einem Haus und brüskes Abbremsen) schilderte der Zeuge ebenfalls konstant (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 10.1.01, Rz. 100 ff.; Vi-act. 17, Frage 7). So habe der Fahrzeugführer rechts auf ein gelb eingezeichnetes Trottoir ausgeschert, einen Personenwagen überholt, wobei er massiv habe beschleunigen müssen (auf ca. 65-70 km/h: U-act. 10.0.01, Rz. 129), sei danach wieder in die Kolonne eingebogen und habe stark abgebremst (U-act. 8.1.02, S. 2;
U-act. 10.0.01, Rz. 98 ff. und 134 ff.; Vi-act. 17, Frage 7).
Der Zeuge bringt das Fahrmanöver mit weiteren örtlichen Angaben und Handlungen in Zusammenhang. So habe der Beschuldigte nach dem rechtsseitigen Überholen vermutlich schnell wieder in die Kolonne einbiegen müssen, weil ein Haus ganz nahe am Trottoir gebaut sei (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 10.0.01, Rz. 102 f.; Vi-act. 17, Frage 7). Weil der Beschuldigte nach dem Wiedereinbiegen stark habe abbremsen müssen, hätten die anderen Fahrzeugführer auch plötzlich stark abbremsen müssen, sodass sich ein Handorgeleffekt ergeben habe (U-act. 8.1.02, S. 2), bzw. sie hätten in der Kolonne voll auf die Bremse treten müssen (U-act. 10.0.01, Rz. 105 f.; Vi-act. 17, Fragen 7 und 18). Diese weiteren Umstände erhöhen die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Tatgeschehen.
cc) Der Zeuge gab an, der vor ihm fahrende Lenker des Personenwagens SZ xx habe das Fahrmanöver sicher auch beobachten können (U-act. 8.1.02, S. 2 Mitte). Der entsprechende Lenker erklärte zwar gegenüber dem Polizeibeamten telefonisch, er könne sich nicht an ein derartiges Manöver erinnern. Allerdings gab er ebenfalls an, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er an diesem Tag überhaupt durch die Äussere Altmatt gefahren sei (U-act. 8.1.01, S. 4). Aufgrund der ergebnislos verlaufenen Ermittlungen zu ähnlich lautenden Kontrollschildnummern (U-act. 8.1.06, S. 3) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge F.________ die Kontrollschildnummer falsch ablas, was jedoch insofern erklärbar ist, als sich der Zeuge F.________ auf das auffällige Fahrverhalten der Beschuldigten konzentriert haben dürfte. Zudem fuhr der Zeuge während längerer Zeit hinter den Beschuldigten (U-act. 10.0.01, Rz. 72 f.), wohingegen das Fahrzeug SZ xx nicht lange vor ihm gefahren sei, d.h. bis vor oder nach Rothenthurm (U-act. 10.0.01, Rz. 302 ff.). Selbst wenn der Zeuge F.________ die Kontrollschildnummer SZ xx möglicherweise falsch ablas, bestehen keine mehr als theoretischen Zweifel daran, dass der Zeuge F.________ das Tatgeschehen konstant schilderte und die Kontrollschildnummern der Beschuldigten richtig aufschrieb.
Der Beschuldigte macht geltend, die Aussagen des Zeugen wiesen Diskrepanzen auf, insbesondere ob sich die Fahrzeuginsassen mit Tüchern oder bloss mit Armen und Händen zugewunken hätten (KG-act. 13, S. 9). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte der Zeuge, er habe davon ausgehen müssen, dass sich die Personen in den Fahrzeugen gekannt hätten. Denn abwechslungsweise hätten sie die Fenster heruntergekurbelt und sich mit Tüchern oder mit den Armen gewinkt (U-act. 8.1.02, Frage 4, S. 3). Vor dem Staatsanwalt sagte der Zeuge auf Nachfrage hin, Tücher habe er nie gesagt. Es sei nur mit Armen und Händen gewesen (U-act. 10.0.01, Rz. 271 f.). Von der Vorderrichterin auf die Mitfahrer angesprochen antwortete der Zeuge insbesondere, sie hätten die Scheiben heruntergelassen und Finger gezeigt und Zeugs und Sachen und visuelles Zeigen, sie hätten sich irgendwie verständigt (Vi-act. 17, Frage 11). Aus dem Zusammenhang der Aussagen ist erkennbar, dass der Zeuge das Verhalten der Fahrzeuginsassen in seiner Gesamtwirkung schildern wollte und ihm dieses nur zur Erkenntnis diente, dass sich die Fahrzeuginsassen kennen mussten. Er erwähnte diesen Umstand denn auch bloss nebenbei oder dann auf ausdrückliche Frage hin. Der Zeuge scheint sich auf das eigentliche Tatgeschehen konzentriert zu haben, sodass die geringen Differenzen in diesen Detailangaben seine ansonsten konstanten Schilderungen des Kerngeschehens nicht unglaubhaft erscheinen lassen.
Dasselbe gilt für den Einwand des Beschuldigten betreffend die Anzahl der Fahrzeuginsassen. An der polizeilichen Befragung äusserte sich der Zeuge lediglich zu einem Mitfahrer des Beschuldigten, welcher bei der Sägerei in Seewen ausgestiegen sei (U-act. 8.1.02, S. 3). Zu anderen Mitfahrern oder der Anzahl der Fahrzeuginsassen machte er keine Angaben. Vom Staatsanwalt darauf angesprochen sprach der Zeuge von „Insassen“. Er wisse aber nicht, wie viele Insassen es gewesen seien (U-act. 10.0.01, Rz. 85 ff.). Gewunken hätten nicht die Fahrer, sondern die Beifahrer (U-act. 10.0.01, Rz. 280). Werden die zitierten Aussagen im Zusammenhang gelesen, ist ersichtlich, dass der Zeuge nicht notwendigerweise von mehreren Beifahrern pro Fahrzeug sprach. Ebenso wahrscheinlich ist, dass er von je einem Mitfahrer ausging. Zudem fällt auch hier auf, dass der Zeuge die Beifahrer lediglich nebenbei erwähnte und bei sämtlichen Befragungen die Fahrmanöver der Fahrzeuge im Vordergrund standen. Für die Beurteilung des angeklagten Kerngeschehens spielt die Anzahl der Fahrzeuginsassen ohnehin keine Rolle.
Dispositiv
dd) Zusammengefasst ist erstellt, dass sich das Tatgeschehen wie vom Zeugen geschildert ereignete. Demnach fuhr der Lenker des Personenwagens SZ zz von Biberbrugg herkommend auf Höhe der Liegenschaft Äussere Altmatt 25 auf den rechtsseitig verlaufenden, gelb markierten Fussgängerlängsstreifen, beschleunigte, überholte das Fahrzeug SZ yy rechts, wechselte vor dem Hausvorsprung der Liegenschaft Äussere Altmatt 7 wieder nach links auf die Normalspur und bremste stark ab.
e) Im Hinblick auf die Täterschaft, d.h. die Identifizierung des Fahrzeuglenkers, macht der Beschuldigte geltend, dass sich der Zeuge F.________ nur zum Tatgeschehen geäussert habe, er aber keine Angaben zum Fahrer (Aussehen, Alter etc.) machte. Die Vorinstanz sei einzig aufgrund des Indizes, dass der Beschuldigte am besagten Tag in der Schule gewesen sei, davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug gelenkt haben könnte (KG-act. 13, S. 9).
Der Zeuge merkte sich die Kontrollschildnummern SZ zz sowie SZ yy (U-act. 8.1.02, S. 2; vgl. U-act. 10.0.01, Rz. 72 f.) und schrieb diese später auf (Vi-act. 17, Frage 10). Er gab an, nach dem Vorfall bis nach Schwyz – d.h. rund zehn Kilometer – hinter den Fahrzeugen hergefahren zu sein, sodass er viel Zeit gehabt habe, die Kontrollschilder abzulesen (U-act. 10.0.01, Rz. 72 f.). Während 33 Jahren sei er im Aussendienst tätig gewesen, viel mit dem Fahrzeug gefahren und habe immer einen Notizblock und Schreibzeug dabei. Er habe sich eine Nummer nach der anderen notiert (Vi-act. 17, Frage 16). Weil er danach während längerer Zeit – ca. zehn Kilometer bis Schwyz – hinter den beiden Fahrzeugen herfuhr (U-act. 10.0.01, Rz. 72 f.), hatte er, wie er überzeugend erklärte, tatsächlich genügend Zeit und Möglichkeiten, die Nummern abzulesen und zu notieren. Mithin erscheint plausibel, dass er die richtigen Nummern aufschrieb.
Als Halterin des Fahrzeuges SZ zz konnte die Mutter des Beschuldigten ermittelt werden (U-act. 8.1.01, S. 3), was der Beschuldigte bestätigte
(U-act. 10.0.06, Rz. 65; Vi-act. 17, Frage 107). Weil nicht der Beschuldigte, sondern dessen Mutter Halterin des Fahrzeuges ist, würde die Rechtsprechung zur Indizwirkung der Haltereigenschaft wenn schon auf eine mögliche Täterschaft der Mutter hinweisen. Wie noch aufzuzeigen ist (s.u., E. 1.e.bb), sprechen jedoch andere Indizien gegen die Täterschaft der Mutter, sodass auf die entsprechenden Ausführungen des Verteidigers (KG-act. 13, S. 12) nicht weiter eingegangen werden muss. Der Beschuldigte behauptete, das Fahrzeug werde von sämtlichen Familienmitgliedern benutzt (vgl. KG-act. 4, S. 3), weshalb auch diese als Fahrer in Frage kämen.
aa) Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte besuchten im Oktober 2017 die Berufsschule in Pfäffikon (Schülerliste in U-act. 8.1.07). Abklärungen bei der Berufsschule ergaben, dass beide am Tattag den Unterricht besuchten. Für beide endete der Unterricht um 16:45 Uhr (U-act. 8.1.01, S. 3). Die Tatzeit (ca. 17:10 Uhr) und die Fahrtrichtung (von Pfäffikon nach Schwyz) sind damit vereinbar, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befand. Er hatte den Fahrausweis im Tatzeitpunkt seit ca. einem Monat inne (Vi-act. 17, Frage 105; vgl. KG-act. 13, S. 4), weshalb es naheliegt, dass er selber fahren und das Fahrzeug nicht einem Kollegen überlassen wollte (vgl. Vi-act. 17, S. 25, Plädoyer Verteidiger: „Das erste, was man will [wenn man die Fahrprüfung bestand] ist, man will Auto fahren.“). Sodann bestätigten beide Beschuldigten, dass sie sich aus der Berufsschule kannten (Vi-act. 17, Fragen 62 und 110). Der Beschuldigte gab an, er habe normalerweise die Personen, welche mit ihm in die Berufsschule gefahren seien, gekannt. Sie seien eigentlich immer gemeinsam gefahren (Vi-act. 17, Frage 124). Er sei jeweils mit einem Auto entweder ins Ried oder nach Schwyz gefahren und dann hätten sie Fahrgemeinschaften gebildet (KG-act. 13, S. 4). Die jeweiligen Beifahrer dürften sich daher ebenfalls gekannt haben. Dies stimmt überein mit der Aussage des Zeugen, die Mitfahrer hätten sich aufgrund der Handzeichen während der Fahrt kennen müssen.
bb) Der Beschuldigte brachte seine Eltern und Geschwister als mögliche Lenker des Fahrzeuges SZ zz vor. Die Vorinstanz habe die Eltern als Täteralternative einzig aufgrund der nicht sakrosankten Feststellung, dass „ältere“, 46-jährige Leute, nicht so fahren würden, verneint (KG-act. 13, S. 9). Die Geschwister würden gemäss Vorinstanz lediglich als Fahrer ausscheiden, weil er sie nicht beschuldigt habe (KG-act. 13, S. 19).
Die Eltern weisen, soweit bekannt, keinerlei Verbindung zum fraglichen Tatzeitpunkt und der Fahrstrecke auf. Auch die Argumentation der Vorinstanz überzeugt, wonach die Fahrmanöver nicht den Eindruck hinterlassen hätten, dass sie von Personen getätigt worden seien, welche im Vergleich zu den Beschuldigten deutlich älter seien (angef. Urteil, E. 2.7.3.2). Die Vorinstanz kam zutreffend nicht alleine gestützt auf letzteren Umstand zum Schluss, dass die Eltern das Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht lenkten, sondern auch deshalb, weil nicht erstellt ist, dass abgesehen von den beiden Beschuldigten eine Verbindung der beiden Fahrzeuge bzw. der beiden Familien bestand. Im Gesamten gesehen liegen nicht genügend Hinweise vor, dass einer der Elternteile als möglicher Lenker ernsthaft in Frage käme bzw. dass an den Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten ernsthafte Zweifel aufkämen. Betreffend die Geschwister des Beschuldigten als mögliche Täteralternativen ist lediglich die pauschale Behauptung des Beschuldigten vorhanden, die Schwestern seien oft „det usä“, weil sie G.________rennen fahren würden (Vi-act. 17, Frage 115). Auch hier wurde weder eine Bekanntschaft zu den Schulkollegen des Beschuldigten noch ein Grund für ein Befahren der Strecke im Tatzeitpunkt vorgebracht. Solches ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Deshalb bleibt auch diese Täteralternative höchst unwahrscheinlich. Abgesehen davon, dass gemäss Aussage des Beschuldigten sämtliche Familienmitglieder dieses Fahrzeug benutzten (vgl. U-ac.t 10.0.6, Rz. 70 ff.; KG-act. 13, S. 4), sind somit keine Gründe erkennbar, weshalb ein anderes Familienmitglied im Tatzeitpunkt von Pfäffikon Richtung Schwyz gefahren sein soll. Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern oder Geschwister als Täteralternative in Frage kommen, sowie ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Beschuldigten (vgl. das Zeugnisverweigerungsrecht: Art. 168 Abs. 1 lit. c und d StPO) konnte auf die beantragte Befragung der Eltern und Geschwister (KG-act. 13, S. 6) verzichtet werden.
cc) Zudem behauptet der Beschuldigte, als mögliche Täteralternative käme einer seiner Schulkollegen in Frage. Sie hätten jeweils Fahrgemeinschaften gebildet. Die Vorinstanz habe die Kollegen als Täter lediglich ausgeschlossen, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Halter oder aber das Familienmitglied, dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, das Fahrzeug lenke. Es sei zweifelhaft, ob diese Begründung haltbar sei (KG-act. 13, S. 10). Wie bereits erwähnt ist die Mutter des Beschuldigten Halterin des Fahrzeugs SZ zz und dieses wird als Familienauto benutzt. Der Beschuldigte musste auf der Rückfahrt von der Schule jeweils mindestens vom Treffpunkt in Schwyz, wo die Schulkollegen Fahrgemeinschaften bildeten (KG-act. 13, S. 4), bis zu seinem Wohnort selber fahren. Der Zeuge gab an, dass der Lenker des Fahrzeugs SZ zz bei der Sagerei in Schwyz seinen Mitfahrer aussteigen liess und weiterfuhr (U-act. 10.0.01, Rz. 164 ff.; Vi-act. 17, Frage 7;
vgl. U-act. 8.1.02, S. 3). Es fand mithin kein Lenkerwechsel statt, was jedoch der Fall hätte sein müssen, wenn ein Kollege des Beschuldigten das Fahrzeug von Pfäffikon nach Schwyz gefahren hätte. Zudem hatte der Beschuldigte den Fahrausweis erst seit ca. einem Monat inne (Vi-act. 17, Frage 105), sodass er als Neulenker wohl möglichst oft selber fahren wollte (vgl. Vi-act. 17, S. 25, Plädoyer Verteidiger: „Das erste, was man will [wenn man die Fahrprüfung bestand] ist, man will Auto fahren.“).
dd) Der Beschuldigte moniert, die Vorinstanz habe sein Recht auf Aussageverweigerung verletzt, indem sie seine Weigerung, einen anderen Lenker zu benennen, als Indiz für die eigene Schuld gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe diesen Grundsatz umgekehrt und gesagt, der Umstand, dass er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und weder die Geschwister noch die Kollegen konkret beschuldigt habe, sei ein Indiz, dass er der Täter sei. Diese Schlussfolgerung verstosse gegen Art. 113 StPO. Die Bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verweigerung der Mitwirkung dann ein Indiz sei, wenn die Verweigerung vernünftigerweise nicht anders als ein Indiz für die Täterschaft ausgelegt werden könne, sei gesetzwidrig. Zudem könne seine Mitwirkungsverweigerung erklärt werden. Bei der polizeilichen Befragung habe er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussagen gemacht und danach habe er keinen Kollegen oder ein Familienmitglied beschuldigen wollen. Die Argumentation der Vorinstanz verstosse auch gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, weil das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, der freien richterlichen Beweiswürdigung entzogen sei (KG-act. 13, S. 10).
Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Das Aussageverweigerungsrecht gilt für sämtliche Aussagen zur Sache, d.h. sowohl für selbstbelastende als auch entlastende Tatsachen (Lieber, in: SK-Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 15 zu Art. 113 StPO). Der Beschuldigte war somit berechtigt, zur Frage eines alternativen Täters nicht auszusagen. Die Berücksichtigung des (Aussage-)Verhaltens des Beschuldigten ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Hinblick auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen, zulässig (Urteil BGer vom 6. September 2016, 6B_1064/2015, E. 2.4). Art. 113 Abs. 1 StPO verbietet lediglich, einen Schuldspruch ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf zu stützen, dass der Beschuldigte schwieg. Das Recht zu schweigen hat keine absolute Bedeutung. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Beschuldigten rufen, er jedoch keine Erklärung abgibt, dürfen aus seinem Schweigen nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes entsprechende Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer vom 24. April 2001, 1P.641/2000, E. 3 = Pra 90 [2001] Nr. 110).
Weder die Vorinstanz noch das Kantonsgericht verwenden die umfassende Aussageverweigerung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren zu dessen Lasten. Ohnehin schwieg der Beschuldigte bei den gerichtlichen Befragungen nicht mehr, sondern sagte punktuell aus. Er behauptete dabei nicht nur, eine bestimmte andere Person sei das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren, sondern brachte vielmehr vor, sowohl Kollegen als auch Familienmitglieder kämen als Täter in Betracht. Dieses Aussageverhalten kann nach dem Gesagten gewürdigt werden, ohne das Mitwirkungsverweigerungsrecht des Beschuldigten einzuschränken. Verschiedene, gewichtige Indizien (insbes. Kontrollschildnummer, Familienauto, belegter Schulbesuch am Tattag, Bekanntschaft der Beschuldigten) lassen die Täterschaft des Beschuldigten als höchstwahrscheinlich erscheinen. Angesichts dieser Umstände wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte nähere Erklärungen zum möglichen Lenker vorgebracht hätte bzw. dass der Beschuldigte ausgesagt hätte, er wisse, wer gefahren sei – entweder ein Schulkollege oder ein Familienmitglied –, wolle aber diese Person nicht verraten. Eine Verletzung des Mitwirkungs- bzw. Aussageverweigerungsrechts liegt daher nicht vor.
ee) Schliesslich rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Die Vorinstanz habe die Täteralternativen nicht in Erwägung gezogen und sei nicht von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage ausgegangen (KG-act. 13, S. 12).
Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Beweiswürdigung (angef. Urteil, E. 2.1.1) und zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (angef. Urteil, E. 2.1.2) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass es zulässig sei, aus mehreren bewiesenen Tatsachen, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen liessen (Indizien), auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Ein solcher Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichwertig. Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel seien zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelange erst dann zur Anwendung, wenn nach der Beweiswürdigung relevante Zweifel daran verblieben, welcher von mehreren in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend sei (angef. Urteil, E. 2.1.2).
Die Vorinstanz kam im Hinblick auf die Identifikation des Fahrzeuglenkers zunächst zum Schluss, dass die pauschalen bzw. allgemeinen Einwände der Beschuldigten betreffend das Ende und den Unterrichtsort der Berufsschule am polizeilichen Ermittlungsergebnis keine ernsthaften Zweifel zu wecken vermöchten (angef. Urteil, E. 2.7.2). Daraufhin prüfte sie die behaupteten Täteralternativen (Eltern, Geschwister, Schulkollegen der Beschuldigten). Insbesondere aufgrund der fehlenden Verbindung der beiden Tatfahrzeuge und der beiden Familien könne als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass Familienmitglieder die Fahrzeuge am Tattag gelenkt hätten. Dies erweise sich höchstens als rein theoretische Möglichkeit (angef. Urteil, E. 2.7.3.2). Sodann begründete die Vorinstanz, weshalb die Möglichkeit, dass die Tatfahrzeuge von Schulkollegen der Beschuldigten gelenkt worden sein könnten, nicht überzeuge und sich als eine lediglich abstrakt denkbare Variante darstelle, welche auszuschliessen sei (angef. Urteil, E. 2.7.3.3). Nachdem sämtliche Untersuchungsergebnisse bzw. Tatumstände, welche neben den für die Frage der Lenkereigenschaft unbehilflichen Zeugenaussagen vorlägen, nahelegen würden, dass die Beschuldigten die Tatfahrzeuge zum Tatzeitpunkt gelenkt hätten, und für die gegenteilige Sachverhaltsvariante, wonach die Beschuldigten nicht Lenker gewesen seien, nicht nur keine Anhaltspunkte vorlägen, sondern diese nachgerade als lebensfremd auszuschliessen seien, bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die zwei Tatfahrzeuge im Tatzeitpunkt von den zwei Beschuldigten geführt worden seien (angef. Urteil, E. 2.7.4).
Gemäss dem Vorstehenden sowie den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil prüfte die Vorinstanz eingehend die von den Beschuldigten vorgebrachten Täteralternativen. Sie begründete schlüssig, weshalb aufgrund welcher Indizien keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bestünden. Bestehen keine erheblichen Zweifel, verbleibt kein Raum für eine Beurteilung des Sachverhalts nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“. Indem die Vorinstanz einen schlüssigen Indizienbeweis detailliert begründete, beging sie demnach keine Rechtsverletzung, sodass die Rüge des Beschuldigten abzuweisen ist.
f) Aus den angeführten Gründen ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte und das vom Zeugen geschilderte Fahrmanöver ausführte (vgl. angef. Urteil, E. 2.7.4).
2. In rechtlicher Hinsicht ist vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln; angef. Urteil, E. 3.1.1 f.), Art. 35 SVG (Vorschriften beim Kreuzen und Überholen; angef. Urteil, E. 3.1.3.1), Art. 43 Abs. 1 SVG (Fahrverbot auf bestimmten Wegen; angef. Urteil, E. 3.1.3.2) und Art. 27 Abs. 1 SVG (Befolgungsgebot von Markierungen; angef. Urteil, E. 3.1.3.3) zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ohnehin rügte der Beschuldigte, der einen Freispruch verlangte, das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht. So erwog die Vorinstanz zusammengefasst und zutreffend, das vom Beschuldigten vollzogene Überholmanöver verletze mehrere Strassenverkehrsvorschriften in insgesamt schwerer Weise. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei angesichts der Tatsache, dass sie auf dem Fussgängerlängsstreifen ausgeführt worden sei, nicht unterzubewerten. Das Befahren des Fussgängerlängsstreifens falle erheblich aus. Beim rechtsseitigen Überholmanöver handle es sich um ein verbotenes, unübliches Fahrmanöver, das zu Fehlreaktionen beim überholten Fahrzeuglenker hätte führen können. Das Manöver habe hinsichtlich der Breite des Fussgängerlängsstreifens auf engem Raum ausgeführt werden müssen. Aufgrund der Umstände – verbotenes, unübliches Rechtsüberholen auf einem Fussgängerlängsstreifen mit der Möglichkeit einer dadurch bedingten Fehlreaktion des überholten Fahrzeuglenkers und zu enge Platzverhältnisse auf dem Fussgängerlängsstreifen – sei die Möglichkeit einer Kollision der zwei am Überholmanöver beteiligten Fahrzeuge und damit zumindest die Möglichkeit des Eintritts einer konkreten Gefährdung des Insassen dieser Fahrzeuge nahegelegen. Bereits unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine vom Beschuldigten geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen (angef. Urteil, E. 3.2.1). Ein kollisionsfreies Wiedereinbiegen auf die Normalspur sei nur durch brüskes Bremsen des Lenkers des überholten Fahrzeugs sowie der Lenker der zwei nachfolgenden Fahrzeuge gelungen, weil dadurch erst der nötige Platz für ein Einbiegen frei geworden sei. Dies zeige, dass ein Wiedereinbiegen ohne Behinderung und Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer bei den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen sei. Ohne das entschlossene Bremsen der beteiligten Fahrzeuglenker wäre es zu einer Auffahrkollision gekommen. Diesbezüglich sei von einer konkreten Gefährdung der Insassen der Fahrzeuge auszugehen (angef. Urteil, E. 3.2.2). Der Blick des Beschuldigten auf den Verlauf des Fussgängerlängsstreifens sei eingeschränkt gewesen. Das herannahende Fahrzeug des Beschuldigten hätte von den Fussgängern visuell und akustisch kaum wahrgenommen werden können. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass sich jederzeit Fussgänger unvermittelt auf den Fussgängerlängsstreifen hätten begeben können. Die Möglichkeit des Eintritts einer konkreten Gefährdung von Fussgängern sei damit nahegelegen, wodurch der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe (angef. Urteil, E. 3.2.3). In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft in ihrer Sicherheit zu gefährden. Weil er trotzdem überholte, müsse ihm ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG seien gegeben (angef. Urteil, E. 3.2.4 und 3.3). Weil die begangenen Widerhandlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden, erwiesen sie sich als zusammengehörendes Geschehen und seien als Handlungseinheit zu behandeln. Der Schuldspruch habe wegen (einfacher) vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen (angef. Urteil, E. 3.4).
3. Zum Strafmass äusserte sich der Beschuldigte zweitinstanzlich ebenso wenig (KG-act. 13, S. 7 ff.). Das Kantonsgericht prüfte die Strafzumessung und kam zum Schluss, mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der konkreten Strafzumessung vollumfänglich übereinzustimmen, sodass auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). So hielt die Vorinstanz nach Darstellung der rechtlichen Strafzumessungsgrundlagen eine Geldstrafe für verhältnismässig (angef. Urteil, E. II.1.1 f.). Das Verschulden wiege nicht unerheblich. Er habe (u.a.) die elementaren Sicherheitsvorschriften bezüglich des Überholens in gravierender Weise verletzt, einzig um sich im „Spiel“ mit dem Lenker des überholten Fahrzeugs zu beweisen. Er habe durch das Manöver nicht nur sich selber und seine Mitfahrer, sondern insbesondere die Insassen des überholten Fahrzeugs sowie allfällige sich auf dem Fussgängerlängsstreifen befindende bzw. diesen betretende Fussgänger einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt. Es sei einzig dem Zufall und der angemessenen Reaktion der anderen Fahrzeuglenker zu verdanken, dass es zu keiner Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte zeige sich noch vor Gericht uneinsichtig. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen erscheine als tat- und schuldangemessen (angef. Urteil, E. II.1.3). Bei den vom Beschuldigten angegebenen finanziellen Verhältnissen erscheine der beantragte Tagessatz von Fr. 70.00 angemessen (angef. Urteil, E. 1.4.2). Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Seine Uneinsichtigkeit sei allein nicht geeignet, erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung zu begründen. Der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren (angef. Urteil, E. 2.2). Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen (angef. Urteil, E. 2.4). Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien sei dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Überlegungen und im Sinne eines Denkzettels eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 aufzuerlegen. Als schuld- und tatangemessene Strafe resultiere eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 700.00 (angef. Urteil, E. 3.2).
4. Die Berufung ist abzuweisen, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Juni 2020 (SEO 2019 22) bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘100.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) die KOST und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. Juli 2021 kau
STK 2020 52
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 43 SVart. 43 OBBart. 43 OBM
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_793/2010
STK 2016 1
STK 2016 16
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
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Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1064/2015
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1P.641/2000
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF