STK 2020 53
Kammer
18. Mai 2021Deutsch43 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. Februar 2020 Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. Mai 2021
STK 2020 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Mai 2020, SGO 2020 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. Februar 2020 Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Am Dienstag, 8. Januar 2019, zwischen ca. 6.00 Uhr und 6.10 Uhr, stiess der 1.76 m grosse Beschuldigte seinen damaligen, 1.71 m grossen Angestellten D.________ an der E.________strasse xx in 8852 Altendorf mit einem 2.7 kg schweren Winkelschleifer, der mittels Klebeband auf einem 1.365 m langen Holzstiel befestigt war, wissentlich gegen den Kopf. Dabei umfasste der Beschuldigte den auf dem Holzstiel befestigten Winkelschleifer (ohne aufgesetzte Trennscheibe) mit beiden Händen und versetzte D.________ in einer mit beiden Armen ausgeführten horizontalen ruckartigen Bewegung einen Stoss gegen dessen Kopf, wobei der vertikal gehaltene Winkelschleifer auf die linke Gesichts- und Schädelhälfte von D.________ traf. Dies tat der Beschuldigte im Wissen darum, dass ein Stoss mit einem 2.7 kg schweren Winkelschleifer gegen den Kopf eines Menschen diesen lebensgefährlich verletzen kann. Durch diesen Stoss erlitt D.________ ein durch die beginnende Schocksymptomatik lebensgefährliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einem Bruch der Schädelkalotte linksseitig, wobei der Knochen stellenweise bis 1 cm gegen das Hirn verschoben war (mehrfragmentäre Schädelkalottenimpressionsfraktur temporal links, teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell disloziert mit angrenzenden intrakraniellen Gasbläschen und geringe Flüssigkeitskollektion; Fraktureinstrahlung ins Mastoid links und ins linke Kiefergelenk; minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links und des Os nasale links); infolge der stossbedingten Blutung aus Ästen der oberflächlichen Schläfenschlagader hätte es ohne traumatologische Intervention zu einem Verbluten und damit zum Todeseintritt kommen können. Zusätzlich erlitt D.________ durch den Stoss mit dem Winkelschleifer eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf linksseitig und am Oberlid links. Der Beschuldigte nahm durch seine ruckartige, gegen den Kopf von D.________ ausgeführte Stossbewegung mit dem 2.7 kg schweren Winkelschleifer eine schwerwiegende und lebensgefährliche Verletzung von D.________ mindestens in Kauf.
B. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 erkannte das kantonale Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 8. Januar 2019, schuldig gesprochen.
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4.
Von einer obligatorischen Landesverweisung wird abgesehen.
5.
A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2‘000.00 nebst 5 % Zins seit 8. Januar 2019 zu bezahlen.
6.
Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2019 beschlagnahmten 2 Winkelschleifer (mit und ohne Trennscheibe), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen.
7.
Die sichergestellten und beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“ aufbewahrten Asservate 2–6 (1 Paar Schuhe schwarz-gelb, 1 Fleece-Jacke grau mit Stick J.________ GmbH, 1 Jeanshose hellblau, 1 Rollkragen-Leibchen braun und 1 T-Shirt mit Tarnmuster) werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
8.
Die sichergestellten und beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“ aufbewahrten blauen Freizeitschuhe (Asservat 9) werden D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
9.
Die sichergestellten und beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“ aufbewahrten Asservate 1A, 1B, 4.1, 1–8, A1–A3, B1 und B2 werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen.
10.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 23'006.75
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7'278.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 24'185.65
Total Fr. 54'470.80
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 11 vorbehalten.
11.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 24‘185.65 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
12.
[Zufertigung]
13.
[Rechtsmittelbelehrung]
C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2/Vi-act. 17) und reichte am 28. Oktober 2020 die schriftliche Berufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1.
Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Zivilforderung von D.________ abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3.
Dem Beschuldigten sei für die erlittene zehntägige Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 2‘500.00 auszurichten.
4.
Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die beschlagnahmten zwei Winkelschleifer dem Beschuldigten auszuhändigen.
5.
Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Dispositiv-Ziffer 11 b) und c) seien aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Der Unterzeichnete sei auch für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu bestellen und zu entschädigen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Staates.
Am 2. November 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, das Beantragen des Nichteintretens sowie auf ein persönliches Auftreten an der Berufungsverhandlung (KG-act. 5), woraufhin die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet wurde (KG-act. 10, m.H.a. Art. 337 Abs. 3 StPO).
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2021 hielt die Verteidigung an ihren bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 16/2, S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (KG-act. 16/1). Der Privatkläger stellte keine Rechtsbegehren (vgl. KG-act. 16).
E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 1–3, 5, 6, 10, 11b und 11c des angefochtenen Urteils, d.h. der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB, das Strafmass und der Vollzug der Strafe, die Einziehung der beiden Winkelschleifer, die Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten sowie die einstweilige Übernahme der Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse und der Vorbehalt der Rückzahlungspflicht durch den Beschuldigten. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Gericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Gericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).
a) Der Beschuldigte und der Privatkläger wie auch der Zeuge F.________ führten anlässlich ihrer polizeilichen resp. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend aus, der Privatkläger sei am 7. Januar 2019 nicht zur Arbeit erschienen, ohne sich bei seinem Arbeitgeber, dem Beschuldigten, abzumelden (U-act. 10.2.002, Frage 17; U-act. 10.2.004, Frage 12; U-act. 10.2.011, Fragen 31–37; U-act. 10.2.013, Frage 17). Am nächsten Morgen habe der Beschuldigte dem Privatkläger ein Couvert mit Geld gegeben und ihm gekündigt, woraufhin letzterer verlangt habe, zum Bahnhof gefahren zu werden. Der Beschuldigte habe dies abgelehnt und den Privatkläger aufgefordert, zu gehen. Der Privatkläger habe den Beschuldigten sodann mehrmals auf Italienisch beleidigt (U-act. 10.2.002, Frage 17;
U-act. 10.2.004, Frage 12; U-act. 10.2.006, Fragen 12, 27 und 55;
U-act. 10.2.011, Fragen 23, 27, 38 und 41 f.; U-act. 10.2.013, Frage 9). Weiter sagten der Beschuldigte und der Privatkläger übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte daraufhin den Privatkläger weggestossen habe, wobei er eine an einem Holzpfosten befestigte Trennscheibe resp. einen Winkelschleifer in den Händen gehalten habe (U-act. 10.2.002, Fragen 17, 19 f., 23 und 31–36;
U-act. 10.2.004, Fragen 12, 14, 18 und 21 f.; U-act. 4.1.017, Fragen 9 f.;
U-act. 10.2.006, Fragen 12, 29 und 31–39; U-act. 10.2.011, Fragen 23, 38, 40, 50 f. und 60; vgl. auch KG-act. 16/2, N 22). Der Beschuldigte sprach zwar unspezifisch von „Trennscheibe“, aus seiner Antwort auf die Frage betreffend das Gewicht der Trennscheibe, wonach diese „mit dem Schleifblatt vorne dran“ plus/minus drei Kilo wiege (U-act. 10.2.004, Frage 19;
vgl. U-act. 8.1.011, S. 13), ergibt sich aber, dass er ebenfalls den Winkelschleifer gemeint haben muss. Selbst die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe nie in Abrede gestellt, dass er damals einen Winkelschleifer mit angeheftetem Holzstiel in den Händen gehabt und damit einen Stoss in Richtung des Privatklägers ausgeführt habe (KG-act. 16/2, N 28). Man wisse aber nicht, ob der Privatkläger durch diesen Stoss getroffen worden sei
(KG-act. 16/2, N 29).
Aufgrund dieser übereinstimmenden glaubhaften Aussagen gilt als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 8. Januar 2019 einen an einem Holzpfosten befestigten Winkelschleifer in den Händen haltend wegstiess. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte den Privatkläger hierbei traf und ob resp. inwiefern er ihn verletzte.
b) aa) Der Beschuldige führte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 diesbezüglich aus, durch seinen Stoss habe der Privatkläger ein paar Schritte nach hinten machen müssen. Der Privatkläger sei gestanden, habe ihn angeschaut, sich zu Boden fallen lassen und ihm am Boden liegend gesagt, er habe sich verletzt. Ein paar Mitarbeiter seien dann zum Privatkläger gegangen. Dieser sei einfach wieder aufgestanden und weggelaufen (U-act. 10.2.002, Frage 17). Das Wegstossen sei im Affekt geschehen. Der Privatkläger habe ihn die ganze Zeit provoziert. Er sei am Arbeiten resp. am Einteilen gewesen, die Mitarbeiter seien vor ihm gestanden und er habe nicht einfach weglaufen können. Dann sei dieser Stoss gekommen
(U-act. 10.2.002, Frage 19). Der Privatkläger sei seitlich neben ihm gestanden, etwas gegen ihn gedreht (U-act. 10.2.002, Fragen 17 und 31). Seine Absicht sei es gewesen, dass der Privatkläger „verreise“ (U-act. 10.2.002, Frage 34). Auf die Frage, wo sich der Privatkläger verletzt habe, antwortete er: „Keine Ahnung. Es ging schnell. Es war noch dunkel. Ich weiss nicht, ob er überhaupt verletzt wurde“, (U-act. 10.2.002, Frage 35). In der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2019 antwortete er auf dieselbe Frage, dies könne er nicht sagen. Es sei so schnell und aus Reflex passiert. Der Privatkläger sei direkt nach hinten gestolpert (U-act. 10.2.004, Frage 37). Ferner sagte der Beschuldigte aus, er habe es absolut nicht für möglich gehalten, den Privatkläger am Kopf zu erwischen. Er wisse nicht einmal, wo dieser genau gestanden sei. Dies sei nur ein Reflex gewesen. Der Privatkläger habe einfach nicht verstehen wollen, dass er „verreisen“ solle. Der Privatkläger habe ihn immer weiter beleidigt und sei sogar zu ihm in die Nähe gekommen (U-act. 10.2.004, Frage 33). Er könne sicher bestätigen, dass es ein Reflex und nicht seine Absicht gewesen sei, den Privatkläger zu treffen (U-act. 10.2.004, Frage 41). In dem Moment, als er dem Privatkläger den Stoss gegeben habe, sei dieser nach hinten gestolpert. Er habe in diesem Moment gedacht, dass der Privatkläger simuliere, denn zuerst sei dieser gestanden und erst später sei er auf den Boden gefallen und nach drei bis vier Sekunden wieder aufgestanden. Der Privatkläger habe sich am Kopf gehalten und ins Spital gehen bzw. die Polizei rufen wollen (U-act. 10.2.004, Fragen 45 und 47).
bb) Der Privatkläger schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2019, der Schlag sei frontal von der Seite gekommen und er sei oberhalb des linken Ohrs getroffen worden. Er habe dort auch einen Schädelbruch gehabt. Woher er die Wunde oberhalb des Auges habe, wisse er nicht (U-act. 10.2.006, Fragen 35 und 37). Er habe gemerkt, wie es ihm auf der linken Kopfseite wehgetan habe und wie das Blut runtergeflossen sei
(U-act. 10.2.006, Frage 29). Unmittelbar nachdem er getroffen worden sei, sei er etwas in die Knie gegangen und habe sich den Kopf gehalten. Er habe das Blut gesehen und habe versucht, sich wieder auf die Beine zu stellen. Dann sei er ins Spital gegangen (U-act. 10.2.006, Frage 44).
cc) Zu allfälligen Verletzungen des Privatklägers befragt gab der Zeuge F.________, der den Privatkläger nach dem Vorfall wegbegleitet habe
(U-act. 10.2.013, Frage 9), zu Protokoll, dieser habe an der linken Schläfe einen kleinen Schnitt gehabt und sich die Schläfe gehalten. Es sei Blut geflossen. Die Verletzung habe er nicht als gravierend eingeschätzt. Es sei ein kleiner Schnitt von ca. zwei Zentimetern gewesen. Es sei dann auch kein Blut mehr geflossen und der Privatkläger habe sich den Kopf dann auf der anderen Seite gehalten (U-act. 10.2.013, Fragen 49 f.).
dd) Der Zeuge K.________, der den Privatkläger zusammen mit L.________ die kurze Strecke ins Spital Lachen gefahren habe
(U-act. 10.2.005, Fragen 9 und 25; U-act. 10.2.007, Fragen 10 f.), sagte aus, als er um 6.05 bis 6.10 Uhr angekommen sei, habe er eine Verletzung am Kopf des Privatklägers gesehen. K.________ zeigte sich in der Einvernahme an die rechte Schläfe und erklärte, er habe dort etwas Blut herunterlaufen gesehen. Er habe deshalb ein Tuch genommen, um abzutupfen. Als sie im Spital angekommen seien, habe es nicht einmal mehr geblutet (U-act. 10.2.005, Fragen 9 und 14). Der Privatkläger sei etwas verwirrt und konfus gewesen und habe gesagt, er habe Kopfschmerzen (U-act. 10.2.005, Fragen 25 f. und 32).
ee) Der Zeuge L.________ gab zu Protokoll, der Privatkläger habe mehrfach gesagt, dass er Kopfschmerzen habe (U-act. 10.2.007, Fragen 21 und 33). Der Privatkläger habe eine Kappe und einen Schal getragen und sich den Kopf gehalten. Soweit er gesehen habe, habe dieser nichts gehabt. Er habe sich zum Privatkläger umgedreht und ihn angeschaut. Dieser habe keine äusserlichen Verletzungen gehabt und sich nur den Kopf gehalten
(U-act. 10.2.007, Frage 22).
ff) Die als Zeugin befragte Reinigungskraft des Spitals Lachen, M.________, schilderte, der Privatkläger sei ca. um 6.15 Uhr zum Empfang beim Haupteingang des Spitals Lachen gekommen und habe entweder eine braune Mütze getragen oder den Kopf mit einem Schal bzw. Tuch bedeckt gehabt. Er habe etwas geblutet, aber nicht so stark. Nach ca. zwei bis drei Minuten habe er stärker geblutet. Er habe „Hilfe, Hilfe“ auf Italienisch gesagt und ihr auf Nachfrage erklärt, dass er von seinem Chef geschlagen worden sei. Er sei dann zu Boden geflogen und habe sich den Kopf mit beiden Händen gehalten. Sie habe einen Rollstuhl geholt und der Privatkläger sei selbstständig aufgestanden und habe sich hingesetzt, sodass sie ihn in den Notfall habe fahren können (U-act. 10.2.001, Frage 10). Sie glaube, Verletzungen an der Lippe links und in der Region der Schläfe links gesehen zu haben
(U-act. 10.2.001, Frage 13). Der Privatkläger habe sicher Schmerzen gehabt. Er habe gejammert, sich den Kopf gehalten und sei ein bisschen verwirrt gewesen (U-act. 10.2.001, Fragen 18 und 20).
c) Angesichts der Schilderung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger durch seinen Stoss ein paar Schritte nach hinten habe machen müssen (E. 2b.aa), sowie im Hinblick auf die Angabe des Privatklägers, er sei oberhalb des linken Ohrs getroffen worden resp. es habe ihm auf der linken Kopfseite wehgetan und es sei Blut runtergeflossen (E. 2b.bb), welche Angabe sich mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen F.________ und M.________ decken, die von einer blutenden Verletzung an der linken Schläfe des Privatklägers berichteten (vgl. E. 2b.cc und 2b.ff), ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Wegstossen mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer im Bereich der linken Schläfe traf. Auch der Zeuge K.________ schilderte, er habe eine blutende Verletzung am Kopf des Privatklägers gesehen. In der Einvernahme vom 10. Januar 2019 zeigte er sich zu Demonstrationszwecken zwar an die rechte Schläfe (E. 2b.dd), grundsätzlich decken sich seine Angaben betreffend die festgestellte Verletzung des Privatklägers aber mit jenen der Zeugen F.________ und M.________ und es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei seiner Seitenangabe um eine Verwechslung handelt. Der weitere Zeuge L.________ gab zwar an, beim Privatkläger keine äusserlichen Verletzungen gesehen zu haben, was aber durch seine weiteren Angaben relativiert wird, wonach der Privatkläger eine Kappe und einen Schal getragen, sich den Kopf gehalten und auf der Fahrt ins Spital mehrfach über Kopfschmerzen geklagt habe (E. 2b.ee). Im Übrigen war es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Befragten im Zeitpunkt resp. am Ort des Vorfalls am 8. Januar 2019, zwischen 6.00 bis 6.10 Uhr, auf dem Parkplatz an der E.________strasse xx in 8852 Altendorf dunkel
(U-act. 10.2.002, Frage 35; U-act. 10.2.003, Frage 27; U-act. 10.2.004, Frage 12; U-act. 10.2.005, Frage 15; U-act. 10.2.008, Frage 33; U-act. 10.2.009, Frage 18; U-act. 10.2.010, Frage 26; U-act. 10.2.011, Frage 89;
U-act. 10.2.012, Frage 22; U-act. 10.2.013, Frage 24). Es spricht insofern nicht gegen das Vorliegen einer äusserlichen Verletzung an der Schläfe des Privatklägers, dass G.________, der nach dem Vorfall die beiden zu trennen versucht bzw. den Beschuldigten festgehalten habe (U-act. 10.2.003,
Fragen 48 und 51), sowie N.________, der sah, dass sich der Privatkläger den Kopf hielt (U-act. 10.2.009, Frage 27), und O.________, der dem Privatkläger nach dem Vorfall das auf dem Boden liegende Couvert übergab
(U-act. 10.2.012, Frage 9), keine Verletzungen oder Blut gesehen hätten
(U-act. 10.2.003, Frage 51; U-act. 10.2.009, Frage 27; U-act. 10.2.012, Fragen 39 f.). Soweit der Privatkläger indes behauptet, er sei beim Eingang des Spitals zu Boden gegangen, weil er zu viel Blut verloren habe
(U-act. 10.2.006, Frage 49), bzw. er sei in einer Blutlache zusammengebrochen (U-act. 10.2.011, Frage 23), erscheinen diese Angaben im Hinblick auf die erwähnten Aussagen von F.________, K.________ und M.________ sowie aufgrund der Aufzeichnung der Überwachungskamera im Empfangsbereich des Spitals Lachen (U-act. 16.1.002) als unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist die gegenüber seinen Erstaussagen (vgl. E. 2b.bb) widersprüchliche Behauptung des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er sei nach dem sehr starken Schlag des Beschuldigten ohnmächtig geworden und habe ständig Blut verloren (U-act. 10.2.011, Frage 56;
vgl. U-act. 10.2.006, Frage 45).
Ferner gab keine der befragten Personen an, dass sie nach dem Stoss des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers resp. vor dessen anschliessenden Sturz im Spital Lachen eine Riss-Quetsch-Wunde im Bereich dessen linken Augenlids festgestellt hätten (vgl. U-act. 10.2.014, Fragen 32 f.;
U-act. 10.2.001, Frage 13; U-act. 10.2.013, Fragen 49 f.; U-act. 10.2.005, Frage 14; U-act. 10.2.007, Frage 22; U-act. 10.2.003, Frage 51; U-act. 10.2.009, Frage 27 und U-act. 10.2.012, Fragen 39 f.). Entgegen dem Anklagesachverhalt kann folglich nicht als erstellt gelten, dass die Riss-Quetsch-Wunde am linken Oberlid des Privatklägers eine Folge des Stosses mit dem Winkelschleifer war.
Der Zeugin P.________ wurde in ihrer Einvernahme eine vom 8. Januar 2019, 7.12 Uhr, datierende Fotografie des verletzten Privatklägers vorgelegt, auf dem sie beim linken Auge sowie im oberen Bereich der Stirn des Privatklägers zwei Bereiche einkreiste. Bezüglich des Augenbereichs führte sie aus, diese Riss-Quetsch-Wunde stamme vermutlich vom Sturz im Spital Lachen. Betreffend den Stirnbereich gab sie an, diese Verletzung sei bereits beim Erstkontakt vorhanden gewesen (U-act. 10.2.014, Fragen 32 f. und S. 15). Zudem schilderte sie, dass sich der Privatkläger vor dem Sturz einen Tupfer links an den Kopf gehalten habe. Dies sei gemäss ihrer Erinnerung die einzige Riss-Quetsch-Wunde gewesen. Nach dem Umdrehen habe er eine weitere Verletzung am Auge gehabt (U-act. 10.2.014, Frage 32).
Soweit nun die Verteidigung aufgrund dieser Angaben der Zeugin P.________ davon ausgehen will, dass der Privatkläger vor dem Sturz keine Verletzung an der Schläfe gehabt habe (KG-act. 16/2, N 185), erscheint dies wenig überzeugend, weil aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen M.________, F.________ und K.________ zweifelsfrei feststeht, dass der Privatkläger nach dem Stoss bzw. bereits vor dem Sturz im Spital Lachen eine Verletzung im Bereich der linken Schläfe aufwies.
Zusammenfassend kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Wegstossen mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer im Bereich der linken Schläfe traf und dass der Privatkläger dort eine äusserliche, leicht blutende Verletzung aufwies. Ob und allenfalls welche weiteren (inneren) Verletzungen der Privatkläger erlitt, gilt es nachfolgend zu eruieren.
d) aa) Dem Notfallbericht des Spitals Lachen vom 8. Januar 2019 lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger bei Eintritt in den Notfall einen GCS [Glasgow Coma Score] von 15 Punkten erreicht habe. Im Behandlungsraum sei es zu einem unbeobachteten Sturz des Privatklägers gekommen und dieser habe danach einen GCS von sieben Punkten aufgewiesen. Der Privatkläger habe eine circa zwei Zentimeter lange Riss-Quetsch-Wunde links temporal, ein Monokelhämatom links sowie eine fünf Millimeter lange Riss-Quetsch-Wunde am linken Augenlid gehabt. Die Schädel-Computertomografie habe eine Fraktur links temporal mit Beteiligung des Mastoids ohne Hinweis auf eine intrakranielle Blutung gezeigt. Er sei notfallmässig sediert sowie schutzintubiert und sodann ins Universitätsspital Zürich verlegt worden (U-act. 17.2.002, S. 1).
bb) Die Zeugin P.________ schilderte, dass sie den Behandlungsraum zur Aufnahme der Personalien des Privatklägers für höchstens fünf Minuten verlassen habe (U-act. 10.2.014, Fragen 10 f.) und dass sie ihn bei ihrer Rückkehr auf dem Boden auf dem Bauch bzw. auf der linken Gesichtshälfte liegend vorgefunden habe. Sie sei um das Bett herumgelaufen und habe dann eine Blutlache gesehen. Der Privatkläger habe erst keine und sodann stöhnende, röchelnde Geräusche von sich gegeben. Er habe die Arme nach vorne genommen und eine Art ungezielte Abwehrbewegungen gemacht
(U-act. 10.2.014, Fragen 9 und 16 f.). Das Blut sei um seinen Kopf sowie an der Wand gewesen, dies vielleicht wegen der Abwehrbewegungen
(U-act. 10.2.014, Fragen 17 und 30). Auf die Frage, ob sich der Privatkläger im Behandlungsraum irgendwo gestossen haben könnte, antwortete die Zeugin, theoretisch könne er sich überall den Kopf gestossen haben, aber dann sei es für sie unlogisch, dass er am Boden gelegen sei. Blut habe es ja am Boden und an der Wand gehabt (U-act. 10.2.014, Frage 37).
cc) Bei Eintritt in den Schockraum im Universitätsspital Zürich am 8. Januar 2019 um ca. 8.15 Uhr habe der Privatkläger gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. August 2019 einen GCS von drei Punkten aufgewiesen. Sein Puls habe 85 Schläge pro Minute und sein Blutdruck 80/48 mmHg betragen (U-act. 11.3.014, S. 3;
vgl. U-act. 17.1.004, S. 2). Weiter lässt sich dem erwähnten Gutachten und dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Traumatologie, vom 14. Januar 2019, entnehmen, dass der Privatkläger am 8. Januar 2019 einen erstmaligen generalisierten epileptischen Anfall erlitten habe und dass ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden sei. Aus der Computertomografie (CT) des Universitätsspital Zürich vom 8. Januar 2019 ergäben sich eine mehrfragmentäre, teilweise bis zu einem Zentimeter nach innen verschobene Schädelkalottenimpressionsfraktur links mit angrenzenden intrakraniellen Gasbläschen und geringer Flüssigkeitskollektion sowie eine Fraktureinstrahlung ins linke Mastoid und ins linke Kiefergelenk, eine minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links und des Os nasale links sowie Zeichen einer kleinen aktiven Blutung aus Ästen der Arteria temporalis superficialis (U-act. 11.3.014, S. 3 und 5 f.; U-act. 11.3.014, Beilage 2; U-act. 17.1.004, S. 1 f.).
dd) Ein Abgleich der mittels CT dokumentierten Verletzung des Privatklägers mit den beiden sichergestellten Winkelschleifern (mit und ohne Trennscheibe; vgl. U-act. 5.2.005, 8.1.011, 8.2.001 und 8.2.005) brachte gemäss dem erwähnten Gutachten hervor, dass sich beide Werkzeuge mit dem eingedrückten Knochenbruch in Einklang bringen lassen würden. Die Variante eines Stosses mit dem Winkelschleifer mit aufgesetzter Trennscheibe sei aufgrund des eher steilen Auftreffwinkels, aus dem das Werkzeug von oben auf den Schädel hätte treffen müssen, aber eher unwahrscheinlich. Hingegen lasse sich der rotationssymmetrische Montagekopf des Winkelschleifers ohne Trennscheibe mit der Schädelverletzung in Einklang bringen, sodass sowohl ein Schlag oder ein Stoss möglich sei. Der Impressionsbruch am Schädel sei aufgrund seiner ovalen Form aber nicht einzigartig und deshalb für die verglichenen Werkzeuge nicht beweisend. Es sei auch möglich, dass andere Gegenstände eine solche Verletzung herbeiführen könnten (U-act. 11.3.014, S. 6–8). Die Ursache für das Schädel-Hirn-Trauma sei am ehesten der Bruch der Schädelkalotte linksseitig, da diese direkt auf das Gehirn drücke und eine Blutung aus den Ästen der oberflächlichen Schläfenarterie verursacht habe. Es könne jedoch auch die Kombination beider Brüche (Schädelkalotte und Gesichtsschädel) das Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst haben (U-act. 11.3.014, S. 11 f., Ziff. 5 f.). Aus radiologischer Sicht verlaufe die nicht verschobene Fraktur des linken Jochbeins direkt unterhalb der Schädelkalottenfraktur linksseitig und der Verlauf der Gasblasen sei entlang beider Frakturen, was eine Gleichzeitigkeit und somit ein Entstehen durch dieselbe Ursache, nämlich aufgrund der Impression an der Schädelkalotte am ehesten durch den Winkelschleifer, wahrscheinlich mache. Aufgrund der lmpressionsfraktur sei eine Entstehung im Rahmen eines Sturzes eher unwahrscheinlich (U-act. 11.3.014, S. 11 f., Ziff. 6) und hätte auf ebener Fläche vielmehr eine Schädelberstungsfraktur zur Folge gehabt (U-act. 11.3.014, S. 14, Ziff. 16). Eine Entstehung im Rahmen eines Sturzes auf unebenen Boden sei denkbar, wenn der Kopf des Privatklägers auf einen kantigen Gegenstand aufgeprallt wäre
(U-act. 11.3.014, S. 12, Ziff. 9). Unmittelbar unter der Riss-Quetsch-Wunde an der linken Schläfe des Privatklägers habe sich der lmpressionsbruch der Schädelkalotte befunden, der mit gewissen Teilen der beiden sichergestellten Winkelschleifer vereinbar sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Riss-Quetsch-Wunde am ehesten durch einen Schlag/Stoss mit dem Montagekopf des Winkelschleifers ohne Trennscheibe bzw. mit dem angebrachten Stab am Winkelschleifer mit Trennscheibe entstanden sei (U-act. 11.3.014, S. 12 f., Ziff. 10). Aus rechtsmedizinischer Sicht sei durch die beginnende Schocksymptomatik (Schockindex von 1.06 [Puls/systolischer Blutdruck; 85/10]) eine Lebensgefahr zu bejahen. Aufgrund der Blutung aus Ästen der oberflächlichen Schläfenschlagader hätte es auch zu einem Verbluten des Privatklägers kommen können (U-act. 11.3.014, S. 9).
Dr. med. H.________ hielt im Attest vom 17. März 2019 fest, das Schädel-Hirn-Trauma sei nicht als leicht, sondern als mittelschwer einzustufen, weil es sich angesichts der intrakraniellen Luftbläschen um ein offenes Schädel-Hirn-Trauma gehandelt habe und die nach der CT-Untersuchung anfänglich verneinte Hirnblutung mit dem MRI vom 11. Februar 2019 habe festgestellt werden können. Zudem sei es zu einer posttraumatischen Epilepsie gekommen (U-act. 11.3.006, S. 4). Diese sei auf die Verletzung der linken Hirnhälfte zurückzuführen und sei wohl die Ursache gewesen, weshalb der Privatkläger im Notfall auf dem Boden gefunden worden sei (U-act. 11.3.006, S. 5). Es sei typisch, dass Patienten bei einem epileptischen Anfall umfallen würden und dass der GCS-Status danach auf tiefere Werte sinke (U-act. 11.3.006, S. 6 f.). Vom Ablauf her sei seiner Meinung nach der Stoss mit dem Winkelschleifer die Ursache des Schädel-Hirn-Traumas gewesen (U-act. 11.3.006, S. 7).
Ferner hielt Oberarzt Dr. med. I.________ der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital Zürich fest, bei einem Schädel-Hirn-Trauma, insbesondere mit einer Kalottenfraktur, bestehe eine entweder sofortige Lebensgefahr oder könne sich eine solche im weiteren Verlauf entwickeln. Bei einer nicht adäquaten Überwachung und gegebenenfalls Behandlung müsse davon ausgegangen werden, dass ein solcher Patient versterben könne. Eine Lebensgefahr könne nur abgewendet werden, wenn der Patient unter initialer, permanenter, adäquater Überwachung regelmässig von einem qualifizierten Traumatologen oder Neurochirurgen beurteilt werde und allenfalls eine Notfalloperation durchgeführt werden könne (U-act. 17.1.008, S. 2, Ziff. 4).
e) Wie vorstehend in E. 2c dargelegt, erlitt der Privatkläger durch den Stoss des Beschuldigten mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer eine leicht blutende Verletzung an der linken Schläfe. Gemäss dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich befand sich unmittelbar unter der Riss-Quetsch-Wunde an der linken Schläfe der lmpressionsbruch der Schädelkalotte, welcher mit gewissen Teilen der beiden sichergestellten Winkelschleifer vereinbar sei (vgl. E. 2d.cc;
U-act. 11.3.014, S. 12 f., Ziff. 10). Die Position des Impressionsbruchs der Schädelkalotte des Privatklägers unmittelbar unter der äusserlich sichtbaren Riss-Quetsch-Wunde an der Schläfe spricht eindeutig dafür, dass der Stoss des Beschuldigten – und nicht der spätere Sturz des Privatklägers im Behandlungsraum des Spitals Lachen – Ursache des Impressionsbruchs war. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich geht aufgrund der Lokalisation des Bruchs, der Morphologie im Sinne einer lmpressionsfraktur sowie der Lokalisation der begleitenden Riss-Quetsch-Wunde ebenfalls von einer Entstehung im Rahmen eines Schlages/Stosses aus (U-act. 11.3.014, S. 14, Ziff. 16) und beurteilt die Entstehung der Impressionsfraktur im Rahmen eines Sturzes als eher unwahrscheinlich (U-act. 11.3.014, S. 11 f., Ziff. 6). Die Zeugin P.________ berichtete denn auch nur von Blut um den Kopf des Privatklägers sowie von Blut an der Wand. Von weiteren Blutspuren, insbesondere am Metallgestänge des Spitalbetts, sprach sie nicht (vgl. U-act. 10.2.014, Fragen 17, 30 und 37). In Anbetracht dessen kann trotz der Feststellung im erwähnten Gutachten, dass der Impressionsbruch am Schädel des Privatklägers aufgrund seiner ovalen Form nicht einzigartig und deshalb für die verglichenen Werkzeuge gemäss Gutachten nicht beweisend sei (vgl. E. 2d.cc;
U-act. 11.3.014, S. 6), als erstellt erachtet werden, dass der beschriebene Stoss des Beschuldigten den lmpressionsbruch an der linken Schädelkalotte des Privatklägers verursachte.
aa) Die Verteidigung wendet ein, die Anklageschrift beschränke sich auf die Tatversion des Stosses mit dem Winkelschleifer ohne Trennscheibe, was nicht bewiesen werden könne, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo zwingend freizusprechen sei (KG-act. 16/2, N 13–16 und 191).
Es trifft zwar zu, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Die Anklageschrift ist aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_1364/2019 vom 14. April 2020, E. 1.2, m.w.H., und 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.3). Die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Winkelschleifer mit Trennscheibe oder mit jenem ohne Trennscheibe traf, ist nicht entscheidend, da gemäss Gutachten beide Winkelschleifer mit der erlittenen Verletzung des Privatklägers in Einklang gebracht werden können und im Übrigen zweifelsohne feststeht, dass der Beschuldigte während des Stosses gegen den Kopf des Privatklägers einen an einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer in den Händen hielt (vgl. E. 2c und 2d.cc; U-act. 11.3.014, S. 14, Ziff. 16). Es handelt sich bei dieser Frage also um einen unwesentlichen Punkt von untergeordneter Bedeutung, der offengelassen werden kann und der insofern eine geringfügige Abweichung vom Anklagsachverhalt zulässt, zumal sich die Verteidigung hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich äusserte (Vi-act. 11, Beilage 2 [Plädoyer Verteidigung], N 5 ff., 74 ff., 114 ff. und 173 f.; vgl. Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 18 zu Art. 9 StPO, m.w.H.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 50 N 7a).
bb) Die Verteidigung moniert weiter, gemäss Anklage habe der Beschuldigte die Stossbewegung mit dem Winkelschleifer ohne aufgesetzte Trennscheibe horizontal ausgeführt und den Winkelschleifer vertikal gehalten. Falls dem so gewesen wäre und somit die runde Fläche des Montagekopfs den Schädel des Privatklägers touchiert hätte, dann hätte auch eine kreisrunde Schädelverletzung eintreten müssen. Effektiv liege beim Privatkläger aber keine kreisrunde, sondern eine ovale Schädelverletzung vor. Um mit der Schädelkalottenverletzung ein passendes Bild zu erzeugen, hätte der Beschuldigte den Winkelschleifer in einem nach vorne geneigten Winkel von 45 Grad halten müssen. Eine solche Tatversion sei aber nicht angeklagt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (KG-act. 16/2, N 192 f. und 205).
Diese Vorbringen gehen fehl, da zum einen mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass auch eine Neigung von wenigen Grad immer noch als vertikal gelten kann und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kopf des Privatklägers beim Aufprall nicht exakt vertikal, sondern vielmehr leicht zur Seite geneigt war, womit sich das Verletzungsbild des Impressionsbruchs mit einer horizontal ausgeführten Bewegung des Beschuldigten eines vertikal gehaltenen Winkelschleifers ohne Trennscheibe in Einklang bringen lässt (angefochtenes Urteil, E. I.10). Zum anderen gilt entsprechend den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2e.aa) auch hier, dass die Annahme einer leichten Neigung des Winkelschleifers nur eine geringfügige und mithin zulässige Abweichung vom Anklagesachverhalt darstellt, zumal sich die Verteidigung zu diesem Punkt vorinstanzlich ebenfalls ausführlich äusserte
(vgl. Vi-act. 11, Beilage 2 [Plädoyer Verteidigung], N 5 ff., 76–82, 114, 125 f., 129–135 und 174 f.; vgl. Wohlers, a.a.O., N 18 zu Art. 9 StPO, m.w.H.;
vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 7a).
cc) In Bezug auf die (weiteren) Verletzungen des Privatklägers ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser eine intrakraniell dislozierte mehrfragmentäre Schädelkalottenimpressionsfraktur temporal links mit Fraktureinstrahlung ins Mastoid links und ins linke Kiefergelenk erlitten habe. Durch den Stoss habe der Privatkläger zudem eine oberflächliche Riss-Quetsch-Wunde am Kopf linksseitig erlitten. Demgegenüber seien die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (die minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum [Jochbein] links und des Os nasale [Nasenbein] links) nicht durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stoss, sondern durch den Sturz des Privatklägers im Spital Lachen entstanden (angefochtenes Urteil, E. I.11 f.).
Aus dem erwähnten Gutachten ergibt sich indes, dass die nicht verschobene Fraktur des linken Jochbeins direkt unterhalb der linksseitigen Schädelkalottenfraktur und die Gasblasen entlang beider Frakturen verlaufen, was gemäss Gutachten eine Gleichzeitigkeit und somit ein Entstehen durch dieselbe Ursache, nämlich aufgrund der Impression an der Schädelkalotte am ehesten durch den Winkelschleifer, wahrscheinlich mache. Eine Entstehung im Rahmen eines Sturzes sei aufgrund der lmpressionsfraktur eher unwahrscheinlich (E. 2d.dd; U-act. 11.3.014, S. 11 f., Ziff. 6). Es sei nicht anzunehmen, dass eine nachträgliche Fraktur des Gesichtsschädels einen bereits bestehenden Bruch der Schädelkalotte verschlimmern würde (U-act. 11.3.014, S. 14, Ziff. 15). In Anbetracht dessen, dass der Impressionsbruch der linken Schädelkalotte des Privatklägers wie vorstehend in E. 2e dargelegt durch den Stoss des Beschuldigten verursacht wurde, ist im Sinne dieser gutachterlichen Ausführungen dem Anklagesachverhalt entsprechend anzunehmen, dass nebst der mehrfragmentären Schädelkalottenimpressionsfraktur temporal links (teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell disloziert mit angrenzenden intrakraniellen Gasbläschen und geringer Flüssigkeitskollektion sowie der Fraktureinstrahlung ins Mastoid links und ins linke Kiefergelenk) entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. KG-act. 16/2, N 194) auch die minimal dislozierte Fraktur des Os zygomaticum links und des Os nasale links durch den Stoss des Beschuldigten verursacht wurden.
Soweit die Verteidigung aufgrund des anfänglich im Spital Lachen festgestellten GCS-Werts von 15 Punkten und des gemessenen Blutdrucks und Pulses des Privatklägers von 130/70 mmHg und 90/min. (vgl. U-act. 17.2.002) den Stoss mit dem Winkelschleifer als Ursache für die Verletzungen des Privatklägers ausschliessen will (KG-act. 16/2, N 41–66, 103–109 und 198 f.), steht dem entgegen, dass die neurologischen Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas gemäss Dr. med. H.________ oft erst langsam durch die Bildung des Ödems auftreten und es dem Privatkläger ohne Weiteres ermöglicht haben können, das Krankenhaus selbstständig zu erreichen (U-act. 11.3.006, S. 6). Auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich beurteilt es als durchaus möglich, dass sich ein Mann sowohl mit einem Bruch der Schädelkalotte als auch einer Fraktur des Gesichtsschädels selbstständig in den Notfall begeben könne, da sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit folgender Bewusstseinstrübung, wenn überhaupt, auch erst nach einer gewissen Latenzzeit ausbilden und eine Handlungsfähigkeit für unbestimmte Zeit noch vorhanden sein könne
(U-act. 11.3.014, S. 11, Ziff. 3). Gemäss Wikipedia kann der Blutdruck in der Anfangsphase eines Schocks noch normal sein (https://de.wikipedia.org/wiki/Schock_(Medizin), abgerufen am 17. Mai 2021). Angesichts des Umstands, dass der Privatkläger durch den Stoss des Beschuldigten eine teilweise bis zu 1 cm nach intrakraniell dislozierte Impressionsfraktur des Schädels erlitt, der Schädel mit anderen Worten bis zu 1 cm gegen das Gehirn eingedrückt war, ist entsprechend dem erwähnten Gutachten sowie dem Attest von Dr. med. H.________ vom 17. März 2019 davon auszugehen, dass das Schädel-Hirn-Trauma des Privatklägers auf den Stoss des Beschuldigten zurückzuführen ist (E. 2d.dd; U-act. 11.3.014, S. 11 f., Ziff. 5 f.; U-act. 11.3.006, S. 4) und dass für den Privatkläger aufgrund der beginnenden Schocksymptomatik (Schockindex von 1.06 [Puls/systolischer Blutdruck; 85/10]) Lebensgefahr bestand
(U-act. 11.3.014, S. 9). Aus denselben Überlegungen ist ferner als erstellt zu erachten, dass die mit MRI vom 11. Februar 2019 festgestellte Hirnblutung des Privatklägers (vgl. (U-act. 11.3.006, S. 4) resp. die mit CT vom 8. Januar 2019 festgestellten Zeichen einer kleinen aktiven Blutung aus Ästen der oberflächlichen Schläfenschlagader, der Arteria temporalis superficialis
(vgl. U-act. 11.3.014, S. 3 und 9), durch den Stoss des Beschuldigten verursacht wurden, auch wenn die im Spital Lachen (nach dem Sturz des Privatklägers) durchgeführte Schädel-CT keinen Hinweis auf eine intrakranielle Blutung gezeigt hatte (U-act. 17.2.002, S. 1). Dass keine der befragten Personen von einer starken Blutung des Privatklägers vor dem Sturz im Spital Lachen berichtete (vgl. E. 2) und auch in der Aufzeichnung der Überwachungskamera im Gang vor dem Behandlungszimmer im Spital Lachen keine starke äusserliche Blutung ersichtlich ist (U-act. 16.1.002), vermag im Übrigen nichts daran zu ändern, dass der Privatkläger bereits vor dem Sturz leicht aus der Schläfe blutete (vgl. E. 2c) und es ohne traumatologische Intervention dem erwähnten Gutachten entsprechend aufgrund der Blutung aus der oberflächlichen Schläfenschlagader zu einem Verbluten hätte kommen können (U-act. 11.3.014, S. 9). Auch die medizinische Einordnung des Schädel-Hirn-Traumas im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Traumatologie, vom 14. Januar 2019 als leicht ändert entgegen der Verteidigung nichts daran, dass sich der Privatkläger aufgrund der beginnenden Schocksymptomatik in Lebensgefahr befand (vgl. KG-act. 16/2, N 202).
f) Zusammenfassend gilt als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Wegstossen mit dem auf einem Holzstiel befestigten Winkelschleifer (mit oder ohne Trennscheibe) im Bereich der linken Schläfe traf und beim Privatkläger dadurch die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (ausser der Riss-Quetsch-Wunde am Oberlid links) sowie ein durch die beginnende Schocksymptomatik lebensgefährliches leichtes Schädel-Hirn-Trauma verursachte und dass aufgrund der stossbedingten Blutung aus der oberflächlichen Schläfenschlagader ohne traumatologische Intervention die Gefahr des Verblutens des Privatklägers bestand. Offengelassen werden kann im Übrigen, ob der Beschuldigte während des Wegstossens den Winkelschleifer mit oder jenen ohne Trennscheibe in den Händen hielt.
3.
a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Lebensgefahr im Sinne des Gesetzes muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt. Die Verletzung muss vielmehr zu einem Zustand geführt haben, in welchem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18, E. 2c; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, N 5 zu Art. 122 StGB). Die Lebensgefahr muss allerdings nicht unbedingt eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 5 zu Art. 122 StGB). Die Lebensgefahr muss sodann Folge der Verletzung und nicht der Art und Weise der Tathandlung resp. der Verletzungsmethode sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2015 vom 2. März 2016, E. 5.1; vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 122 StGB). In der Praxis kann Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusseren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 5 zu Art. 122 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, a.a.O., N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). Es kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Eventualvorsatz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. I.15; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Die Verteidigung setzt sich mit der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB nicht auseinander, weshalb grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. I.14–17; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). In Bezug auf die Lebensgefahr gilt es zu präzisieren, dass eine solche aufgrund des durch den Stoss des Beschuldigten beim Privatkläger verursachten Impressionsbruchs dessen linken Schädelkalotte zu bejahen ist, da dieser zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma sowie einer beginnenden Schocksymptomatik führte (vgl. E. 2e.cc). In subjektiver Hinsicht kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und es ist insofern von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen (angefochtenes Urteil, E. I.15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
Dispositiv
4. Eine schwere Körperverletzung wird nach Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. II.4). In objektiver Hinsicht berücksichtigte sie zu Recht, dass der Privatkläger als Folge des Stosses des Beschuldigten mit dem Winkelschleifer gegen dessen Kopf die vorstehend in E. 2f angeführten Verletzungen erlitt, die im Vergleich zu anderen schweren Körperverletzungen noch im unteren Bereich anzusiedeln seien. Weiter beachtete sie zutreffend, dass der Privatkläger vom 8. bis 14. Januar 2019 hospitalisiert werden musste und konservativ behandelt werden konnte (vgl. U-act. 17.1.004). Die objektive Tatschwere ist damit als eher leicht einzustufen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorgängig durch Beleidigungen vonseiten des Privatklägers provoziert wurde und dass er eventualvorsätzlich handelte. Es war nicht sein Ziel, den Privatkläger zu verletzen, sondern diesen zum Gehen zu bewegen (vgl. E. 2b.aa). Dennoch wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Verletzungen des Privatklägers zu vermeiden. Somit ist die subjektive Tatschwere ebenfalls als eher leicht zu bewerten. Im Weitern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die übrigen Tat- und Täterkomponenten als wertungsneutral erweisen. Insgesamt ist folglich von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, welches eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten angemessen erscheinen lässt. Die Vorinstanz rechnete zehn Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an und schob deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angefochtenes Urteil, E. II.5 f.). Mangels einer Auseinandersetzung der Verteidigung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung kann im Übrigen vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von zehn Tagen Untersuchungshaft, zu bestrafen und die Strafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
5. Das erstinstanzliche Absehen von einer Landesverweisung ist wie vorstehend in E. 1 dargelegt nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb dieses in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius nicht infrage zu stellen ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 14 [Alinea 5] zu Art. 391 StPO).
6. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2019 zu bezahlen. Angesichts der fehlenden Auseinandersetzung der Verteidigung mit den entsprechenden Erwägungen kann beipflichtend auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.5; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
7. Die Vorinstanz erwog weiter, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Januar 2019 sichergestellten und mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Oktober 2019 beschlagnahmten zwei Winkelschleifer (mit und ohne Trennscheibe;
U-act. 5.2.005, 8.2.001 und 8.2.005) hätten zur Begehung einer Straftat gedient, weshalb diese einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung zu überlassen seien (angefochtenes Urteil, E. V.2).
a) Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Sicherungseinziehung eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat nach der Praxis des Bundesgerichts im Sinne einer Gefährdungsprognose unter anderem zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249, E. 4.4).
b) Bei den beiden erwähnten Winkelschleifern (vgl. E. 6) handelt es sich um gewöhnliches Arbeitswerkzeug, das der Beschuldigte zufälligerweise in den Händen hielt, als er den Privatkläger wegstiess (vgl. E. 2a und 2b.aa; vgl. U-act. 10.0.002, Frage 17; U-act. 10.2.004, Frage 14). Abgesehen davon ist der als selbstständiger Unternehmer tätige Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. U-act. 1.1.006 und 1.1.007). Seine als Zeugen einvernommenen Angestellten beschrieben ihn u.a. als sehr ruhig (U-act. 10.2.007, Frage 36), normal, nicht aggressiv (U-act. 10.2.008, Fragen 49 f.), korrekt, manchmal etwas aufgeregt (U-act. 10.2.005, Frage 39) sowie als braven und guten Menschen (U-act. 10.2.010, Frage 41). Demnach ist anzunehmen, dass es sich bei dem Stoss gegen den Kopf des Privatklägers um eine einmalige Entgleisung des Beschuldigten handelte, die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird (vgl. BGE 116 IV 117, E. 2b; vgl. Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 69 StGB). Von einer Einziehung, Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung der Winkelschleifer ist folglich entgegen der Vorinstanz abzusehen.
8. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben ist und die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2019
(U-act. 5.2.005) beschlagnahmten zwei Winkelschleifer (mit und ohne Trennscheibe), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Schwyz herauszugeben sind. In den übrigen Punkten ist die Berufung abzuweisen. Die mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (U-act. 2.1.003) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Berufungsverfahren bestehen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, so können die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt werden, die das Rechtsmittel ergriff und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkte (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte einzig in Bezug auf die Herausgabe der beiden Winkelschleifer obsiegt und im Übrigen in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von total Fr. 5'800.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 800.00, vollumfänglich aufzuerlegen.
c) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 3‘341.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein und machte darin einen Aufwand von 17.18 Stunden à Fr. 180.00 sowie Barauslagen von Fr. 10.60 geltend (KG-act. 14). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA als angemessen, weshalb auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
d) Dem Privatkläger ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2019 beschlagnahmten 2 Winkelschleifer (mit und ohne Trennscheibe), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. “Verbr. yy“, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5'800.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 800.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘341.95 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), an den Privatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. Juni 2021 kau
STK 2020 53
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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1P.474/2004
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_1364/2019
6B_1204/2016
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
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BGE 109 IV 18ATF 109 IV 18DTF 109 IV 18
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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6B_901/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
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