STK 2020 54
Präsidial
29. Oktober 2020Deutsch3 min
29. Oktober 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Oktober 2020
STK 2020 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. August 2020 (SGO 2019 9) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Aufwendungen aus der Staatskasse mit Fr. 6'200.00 entschädigte und den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Entschädigung auf den Zivilweg verwies;
- dass die Staatsanwalt Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020 (Vi-act. 58) mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 8. Oktober 2020 an die Parteien versendet worden ist;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mitteilt, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet und die am 20. August 2020 erhobene Berufungsanmeldung zurückziehe (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und Rechtsanwalt C.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 28. Oktober 2020, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Rückerstattung der Akten und die Meldung an die KOST erfolgen nach Erledigung des Verfahrens STK 2020 55) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
29. Oktober 2020 kau
STK 2020 54
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2020 55