STK 2020 55
Präsidial
10. November 2020Deutsch4 min
10. November 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. November 2020
STK 2020 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. August 2020 von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau und Privatklägerin freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 (Gerichtsgebühr: Fr. 2'500.00; Untersuchungskosten Fr. 3'360.00) auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Aufwendungen mit Fr. 6'200.00 aus der Staatskasse entschädigte und die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwies;
- dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom 11. August 2020 am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter das begründete Urteil am 9. Oktober 2020 zugestellt wurde (Beilage zum Vi-Urteil);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Donnerstag, 29. Oktober 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mitteilung zwecks Löschung der Anfrage an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
10. November 2020 kau
STK 2020 55
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
Erwägungen
Art. 399n mit Briefwechselart. 399n avec échange de lettresart. 399n 1
Art. 399n mit Anhangart. 399n avec annexeart. 399n 1
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Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF