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Entscheid

STK 2020 56

Kammer

22. Juli 2021Deutsch12 min

1. A.________ lenkte am 9. September 2013 bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zufolge krasser Unaufmerksamkeit 31 km/h schneller als erlaubt, weswegen sie mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 560.00 und einer Busse von Fr. 1‘100.00 bestraft wurde. Innert der zweijährigen Probezeit fuhr sie am 13. Juni 2015 kurz vor einem Spurenabbau rechts an einem zivilen Patrouillenwagen der Kantonspolizei Zürich und einem weiteren Fahrzeug vorbei und wurde mit einem zweiten Strafbefehl vom 19. November 2015 wieder wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe vom 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 sowie einer Busse von Fr. 3‘000.00 bestraft, wobei der bedingte Vollzug des ersten Strafbefehls widerrufen wurde.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 22. Juli 2021

STK 2020 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 25. August 2020, SGO 2020 7);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ lenkte am 9. September 2013 bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zufolge krasser Unaufmerksamkeit 31 km/h schneller als erlaubt, weswegen sie mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2013 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 560.00 und einer Busse von Fr. 1‘100.00 bestraft wurde. Innert der zweijährigen Probezeit fuhr sie am 13. Juni 2015 kurz vor einem Spurenabbau rechts an einem zivilen Patrouillenwagen der Kantonspolizei Zürich und einem weiteren Fahrzeug vorbei und wurde mit einem zweiten Strafbefehl vom 19. November 2015 wieder wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe vom 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 sowie einer Busse von Fr. 3‘000.00 bestraft, wobei der bedingte Vollzug des ersten Strafbefehls widerrufen wurde.

a) Am Samstag, 10. November 2018, 19.22 Uhr, überschritt sie vor Ablauf der dreijährigen Probezeit des zweiten Strafbefehls in ihrem neuen Range Rover mit Kennzeichen ZH xx innerorts in Wollerau die auf der Hauptstrasse in Richtung Schindellegi allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 43 km/h. Die Staatsanwaltschaft erliess am 12. Februar 2019 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafbefehl. Sie widerrief den bedingten Strafvollzug der Geldstrafe des zweiten Strafbefehls und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 3‘000.00, total Fr. 420‘000.00, und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00, total Fr. 13‘500.00 (U-act. 14.1.01). Die Beschuldigte erhob am 14. Februar 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03) und wurde am 4. März 2019 einvernommen (U-act. 10.1.01).

b) Am 13. März 2020 klagte die Staatsanwaltschaft A.________ beim Bezirksgericht Höfe der vorsätzlichen, eventualiter der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwin­digkeit innerorts an.

c) Mit Urteil vom 25. August 2020 erkannte das Bezirksgericht Höfe:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchst­geschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV.

Erwägungen

2.

Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2015 (B-3/2015/10024477) für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

3.

Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 2‘230.00 (total Fr. 401‘400.00) bestraft.

4.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘800.00 (Gerichtsgebühr CHF 3‘500.00; Untersuchungskosten CHF 1‘300.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

5./6. [Rechtsmittel und Zufertigung].

d) Die Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 10. November 2020. Sie beantragte, Dispositivziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, von einem Widerruf abzusehen und sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 198.80 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 3). Die Beschuldigte begründete die Berufung schriftlich am 19. Mai 2021 (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 6) und reichte keine Berufungsantwort ein (KG-act. 12).

2.

Die Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, wendet sich im Berufungsverfahren indes gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie will bloss unachtsam bzw. unbewusst fahrlässig und wiederum, weil das Fahrzeug neu war, in einem absoluten Ausnahmefall mit leichtem bis eher leichtem Verschulden delinquiert haben. Ausserdem rügt sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

b) Mit der Erfüllung des Tatbestands einer groben Verletzung der Verkehrsregel ist vorliegend über eine rücksichtslose Handlungsweise bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit rechtskräftig entschieden. Die Vorinstanz hatte jedoch im Unterschied zur Staatsanwaltschaft in der Hauptanklage im Schuldpunkt Zweifel daran, ob die Beschuldigte vorsätzlich derart massiv zu schnell fuhr und nahm zu ihren Gunsten an, dass sie krass unaufmerksam fuhr und damit grob fahrlässig handelte (angef. Urteil E. 2.5). Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind diese Zweifel im Sinne der Eventualanklage nur damit zu erklären, dass die Vor­instanz nicht ausschloss, dass die Beschuldigte den leisen Betrieb ihres neuen Wagens in ihrem Fahrgefühl unterschätzte, ihr Verhalten bzw. die fehlende Tachoanzeigekontrolle jedoch krass unaufmerksam war. Wird der Beschuldigten als Fahrlässigkeit aber die mangelnde Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit vorgeworfen, ist es, abgesehen von einem diesbezüglich fehlenden Anklagevorhalt, widersprüchlich ihr bei der Verschuldenszumessung vorzuhalten, bergauf erheblich beschleunigt zu haben, um eine derartige Geschwindigkeit zu erreichen (ebd. E. 4.4). Damit kann mithin die Schwere ihres Verschuldens und das über dem staatsanwaltschaftlichen Vorschlag liegende Strafmass nicht begründet werden. Da indes innerorts die gefahrene Geschwindigkeit umso regelmässiger zu kontrollieren ist, wenn man ein neues Fahrzeug fährt, spricht angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wenig dafür, dass die Beschuldigte sich unbewusst fahrlässig verhielt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, käme in dieser Unvorsichtigkeit eine Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck, welche derart schwer wiegt, dass die monierte Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden nicht erheblich ist (dazu vgl. Wohlers, StGB Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 47 StGB N 10). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz in Betracht zog, dass es zum angeklagten Zeitpunkt (Samstagabend) dunkel war und die Beschuldigte eine hohe, abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bewirkte. Dass die Beschuldigte den Radarkasten nicht wahrnahm, kann ihr dagegen nicht als besonderer Umstand der Unaufmerksamkeit angelastet werden.

c) Die Entschuldigungen der geständigen und an sich reuigen (vgl. angef. Urteil E. 4.5) Beschuldigten relativieren sich angesichts der beiden Vorstrafen. Die aktuelle Strafe muss markant höher ausfallen, um der Beschuldigten die Bedeutung ihrer Verantwortung für die Vermeidung der besonderen Gefahren des Strassenverkehrs vor Augen zu führen, zumal die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur massiver ausfiel, sondern sich auch im Geltungsbereich von 50 km/h innerorts ereignete. Die Anerkennung ihrer Schuld im aktuellen Falle ist mithin nicht (mehr) erheblich zu berücksichtigen. Eine zufolge Unachtsamkeit fehlende Kontrolle kann bei einer langjährigen Automobilistin unabhängig von ihren stabilen persönlichen Verhältnissen nur als leichtsinniges, durch nichts begründetes Vertrauen darauf, dass eine viel zu schnelle Fahrt ausbleiben werde, betrachtet werden

(vgl. dazu bzw. zur bewussten Fahrlässigkeit: Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 12 StGB N 29).

d) Unter all diesen Umständen, namentlich unter Berücksichtigung, dass die Gefährdung sich nicht konkret verwirklichte und des bezüglich der Fahrlässigkeit nicht angefochtenen Schuldpunktes ist entgegen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass die grobe Pflichtverletzung auch mit einer Freiheitsstrafe hätte sanktioniert werden können. Vielmehr erscheint dem Verschulden der durch den zweijährigen Führerausweisentzug erheblich betroffenen und bereits wegen zwei groben Verletzungen der Verkehrsregeln vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe von 110 Tages­sätzen, weniger als die durch die Staatsanwaltschaft für vorsätzliches Handeln vorgeschlagenen 140 Tagessätze, angemessen. Inklusive der zu aspe­rierenden widerrufenen Strafe ist daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen Privilegierung in Bezug auf die Tagessatzhöhe (unten E. 3 in fine) eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen gerechtfertigt.

e) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund mit der Anklage nach der Einvernahme der Beschuldigten vom 4. März 2019 über ein Jahr bis am 13. März 2020 zuwartete. Dadurch wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und rechtfertigt sich die Reduktion der Geldstrafe um einen Sechstel auf 100 Tagessätze.

f) Die Strafe kann mit der Vorinstanz nach zwei einschlägigen Vorstrafen hier klarerweise nicht mehr bedingt ausgesprochen werden (vgl. dazu angef. Urteil E. 6). Weder diese Strafen noch die beiden bisherigen Führerausweisentzüge vermochten auf die Beschuldigte die nötige Warnwirkung bzw. nicht einmal ein Wohlverhalten innerhalb der jeweiligen Probezeiten zu erwirken. Am wiederholten Rückfall vermochten sie dabei ihre stabilen persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht zu hindern. Aufgrund des erneuten Vorfalls ist es abwegig der Vorinstanz vorzuwerfen, willkürlich nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beschuldigte privat ihr Leben ruhiger angeht und vorsichtiger fahren soll. Die Beschuldigte verletzte die Verkehrsregeln wiederum in grober und nicht bloss einfacher Art und Weise. Dieser Fall kann daher nicht als „absoluter Ausnahmefall“ aufgrund eines unglücklichen Zusammentreffens mehrerer Faktoren erklärt werden. Die Beschuldigte nahm aus welchen Gründen auch immer (vgl. oben lit. b) ihre Pflicht, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren in schwerwiegender Art und Weise nicht wahr. Es kann ihr daher nicht mehr die günstige Prognose gestellt werden, dass ihr bei Ausfällung einer bedingten Geldstrafe hinreichend bewusst ist, sich keinen derartigen Vorfall mehr leisten zu können. Vielmehr ist an dieser Stelle und mit Blick auf das künftige Wohlverhalten der Beschuldigten mit der Vorinstanz immerhin in Erinnerung zu rufen, dass grobe Verletzungen von Verkehrsregeln auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Von einer Bewährung im Strassenverkehr kann vorliegend nicht die Rede sein, nachdem sie erst wieder seit Februar 2021 im Besitz ihres Führerausweises ist.

3.

In Bezug auf die Tagessatzhöhe rügt die Beschuldigte neben geringfügigen rechnerischen Korrekturen beim durch die Vorinstanz berücksichtigten Nettoeinkommen, Verwaltungsratshonorar und Wertschriftenertrag die Anrechnung von Dividenden von monatlich über Fr. 80‘000.00, weil im Jahr 2020 keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Über künftige Ausschüttungen, namentlich jene im aktuellen Jahr, äussert sie sich hingegen nicht. Die Beschuldigte übersieht, dass es bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe um eine richterliche Würdigung und nicht um Berechnungen nach starren Regeln geht (vgl. dazu Dolge, BSK, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 46), wobei auch von einem durchschnittlichen respektive potentiellen Einkommen ausgegangen werden kann (Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 34 StGB N 25 m.H.). Vorliegend ist offensichtlich, dass das Vermögen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Vergleich zum Einkommen deutlich verbessert (vgl. dazu Dolge, ebd. N 62 und 65 f.), weshalb unabhängig von der effektiven Dividendenausschüttung angesichts eines unbestritten gebliebenen steuerbaren Vermögens von über 13 Millionen Franken (vgl. U-act. 1.1.06) bzw. höher

(U-act. 1.1.11 f.) der von der Vor­instanz angerechnete Tagessatz von Fr. 2‘230.00 nicht zu beanstanden ist. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Tagessatzhöhe der widerrufenen Geldstrafe und insoweit die Tagessatzanzahl neu festzulegen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1). Mithin resultiert eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu Fr. 2‘230.00 und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00.

4.

Zusammenfassend ist die den Strafpunkt betreffende Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen Kosten zu drei Viertel zu tragen, nachdem sie mit ihrer Berufung überwiegend unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren ist sie entsprechend reduziert zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil erlassen:

Die Beschuldigte wird der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VRV schuldig gesprochen.

Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2015 für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

Die Beschuldigte wird mit einer unbedingten Geldstrafe von 85 Tages­sätzen zu Fr. 2‘230.00 und 15 Tagessätzen zu Fr. 900.00 (total Fr. 203‘050.00) bestraft.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘800.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1‘300.00) werden der Beschuldigten vollumfänglich und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Kantons.

Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (1/R), die KOST (mit Formular) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

27.

Juli 2021 rfl

STK 2020 56

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF