STK 2020 57
Kammer
17. August 2021Deutsch29 min
A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ beim kantonalen Strafgericht am 25. Oktober 2019 wegen im Berufungsverfahren noch erheblichen Raufhandels (Dossier 12), mehrfach versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten (Dossier 12 und 14), Sachbeschädigung (Dossier 12), Hausfriedensbruchs (Dossier 12) und Drohung (Dossier 12) an. In Anklageziffern I/ 1-6 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. August 2021
STK 2020 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________,
4. G.________ AG,
5. Kantonspolizei Schwyz,
6. H.________ AG,
Ziff. 2-6 Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Raufhandel, versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung etc., Widerruf und Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 10. Juni 2020, SGO 2019 38);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ beim kantonalen Strafgericht am 25. Oktober 2019 wegen im Berufungsverfahren noch erheblichen Raufhandels (Dossier 12), mehrfach versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten (Dossier 12 und 14), Sachbeschädigung (Dossier 12), Hausfriedensbruchs (Dossier 12) und Drohung (Dossier 12) an. In Anklageziffern I/ 1-6 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Am Montag, 30. April 2018, trafen sich J.________, D.________ und A.________ um ca. 16.30 Uhr am Bahnhof in 8840 Einsiedeln. In der Folge suchten sie gemeinsam die Wohnung von D.________ an der L.________strasse zz in 8840 Einsiedeln auf. Dort konsumierten sie Alkohol, bis es zwischen J.________ und A.________ zu einer Meinungsverschiedenheit kam. Obwohl D.________ A.________ daraufhin aufforderte, die Wohnung zu verlassen, verweilte A.________ absichtlich weiter und gegen den Willen von D.________ in der Wohnung. A.________ behändigte daraufhin eine Vase und warf diese in der Wohnung gegen eine Wand, worauf es zwischen A.________, D.________ und J.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. D.________ und J.________ versetzten A.________ daraufhin in der Wohnung absichtlich mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen den ganzen Körper, wodurch A.________ im Innern der Wohnung vor der Gartensitzplatztüre blutend zu Boden ging. Anschliessend beförderten D.________ und J.________ gemeinsam A.________ durch die Gartensitzplatztüre auf den Gartensitzplatz und schlossen die Türe. In dem Moment, als D.________ und J.________ A.________ auf den Gartensitzplatz stiessen, biss A.________, der an chronischer Hepatitis C leidet und aufgrund der Auseinandersetzung blutete, D.________ absichtlich in den rechten Oberarm, ohne dass es zu einer Infizierung von D.________ mit Hepatitis C kam. A.________ biss D.________, obwohl er seit dem Jahr 2005 wusste, dass er an chronischer Hepatitis C leidet, dass diese Krankheit durch Blutkontakt übertragen wird und dass er im Moment des Bisses am Kopf blutete, womit er aus gemeiner Gesinnung eine Infizierung von D.________ beabsichtigte. Draussen auf dem Gartensitzplatz schlug A.________ mit den Fäusten und einem harten Gegenstand – mutmasslich mit einer Vase oder einem Aschenbecher – gegen die Glastüre, ohne dass diese beschädigt wurde. Zudem schlug er mehrfach seinen Kopf gegen die Glastüre. J.________ und D.________ traten daraufhin aus der Wohnung auf den Gartensitzplatz, worauf D.________ A.________ zu Boden stiess, J.________ A.________ zu Boden drückte und D.________ A.________ absichtlich mit einem Wäscheständer (Stewi) gegen den Kopf schlug. Danach versetzten J.________ und D.________ absichtlich und wechselseitig Fusstritte und Faustschläge gegen den Oberkörper, nicht aber gegen den Kopf, von A.________.
D.________ und J.________ zogen sich danach wieder in die Wohnung zurück, worauf D.________ die automatischen Rollladen beim Gartensitzplatz betätigte. A.________ stellte sich jedoch absichtlich unter die herunterkommenden Rollladen, worauf diese sich in den Schienen verkeilten und in der Folge schief hingen, was A.________ mindestens in Kauf nahm. Der Schaden am Rollladen belief sich auf mehr als CHF 300.-- und weniger als CHF 10'000.--.
A.________ beteiligte sich absichtlich an dieser wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, J.________ und D.________, aufgrund welcher er eine ca. 6 cm lange und 2 mm tiefe Rissquetschwunde an der Stirn, eine Knie-Kontusion rechts und eine undislozierte Nasenbeinfraktur erlitt.
Im Zuge der Auseinandersetzung drohte A.________ D.________ damit, dass er D.________ Familie «auslöschen» würde. Diese Aussage tätigte A.________ im Bestreben, D.________ damit in Angst und Schrecken zu versetzen. D.________ ängstigte sich daraufhin um seine Familie, was A.________ mindestens in Kauf nahm.
Nach Eintreffen der Polizeifunktionäre am 1. Mai 2018, ca. 00.05 Uhr, an der L.________strasse zz in Einsiedeln, bezeichnete A.________ die Polizisten P.________ und Q.________ wissentlich und willentlich als «Rassisten», «Arschlöcher» und «Hurensöhne». Die Polizisten übergaben den am Kopf blutenden A.________ in der Folge dem Rettungsdienst zwecks Behandlung im Spital. Infolge aggressiven Verhaltens von A.________ musste eine der ausgerückten Polizeipatrouillen den Rettungsdienst begleiten. Im Spital Einsiedeln eröffneten die Polizisten A.________ am 1. Mai 2018 um 0.55 Uhr die polizeiliche Wegweisung und hielten ihn an, sich während 24 Stunden von der L.________strasse zz in Einsiedeln fernzuhalten (Rayonverbot). Unmittelbar nach Abschluss der ambulanten Behandlung im Spital Einsiedeln kehrte A.________ jedoch um 02.10 Uhr am 1. Mai 2018 absichtlich an die L.________strasse zz zurück, obwohl er um die polizeiliche Wegweisung wusste. Nach Rückkehr an den Tatort drohte A.________ den Beamten P.________ und Q.________ absichtlich damit, dass er sich ihre Gesichter merken würde und sie sich schon wieder einmal sehen würden. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens und weil sich A.________ weiter nicht wegweisen liess und dadurch die Polizeifunktionäre absichtlich bei der Tatbestandsaufnahme und damit an der rechtmässigen Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit hinderte, wurde er in Polizeigewahrsam genommen.
Die versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten wird ihm ferner noch in folgendem Vorfall vorgeworfen (Dossier 14, Anklageziffer II, 7):
Am Donnerstag, 3. Mai 2018, zwischen 21.00 Uhr und 21.15 Uhr, biss A.________ seinen Sohn M.________ an der O.________strasse yy in 8840 Einsiedeln absichtlich zweimal in den rechten Handrücken, im Wissen darum, seit dem Jahr 2005 an chronischer Hepatitis C zu leiden und dass es sich dabei um eine gefährliche, übertragbare Krankheit handelte, in der gemeinen Absicht, M.________ mit Hepatitis C anzustecken, wobei der zweifache Biss bei M.________ nicht zur Infizierung mit Hepatitis C führte.
B. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 erkannte das kantonale Strafgericht in den Schuldpunkten wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 30. April 2018 (Doss. 12);
b) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 30. April 2018 (Doss. 12), 2. Mai 2018 (Doss. 18) und 5. Mai 2018 (Doss. 14);
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 30. April 2018 (Doss. 12) und 2. Mai 2018 (Doss. 18);
d) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 30. April 2018 (Doss. 12);
e) der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 1. Mai 2018 (Doss. 12) und 2. Mai 2018 (Doss. 18);
f) des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen am 31. Januar 2019 (Doss. 26);
g) der vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art.19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 23. März 2019 (Doss. 25).
Erwägungen
2.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
Laut den weiter angefochtenen Urteilsdispositivziffern 3-7 bestrafte es den Beschuldigten unter Anrechnung von 17 Tagen Untersuchungshaft mit einer auf die Probezeit von vier Jahren im Vollzug aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten und büsste ihn mit Fr. 350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen). Ausserdem verwies es ihn für die Dauer von drei Jahren des Landes (Art. 66abis StGB). Die Erledigung der Zivilforderungen durch teilweises Verweisen auf den Zivilweg und Gutheissen (Ziff. 9) und die Einziehungs- bzw. Vernichtungsanordnung betreffend eine sichergestellte Eisenstange (Ziff. 10) blieben unangefochten.
C. Der Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 11. November 2020 und beantragt:
1.
Es seien die Disp.-Ziff. 1. lit. a), b) betreffend Dossier 14 (vermeintlich begangen am 05.05.2018), c) betreffend Dossier 12 (vermeintlich begangen am 30.04.2018), d), 3. - 7. und 11. betreffend Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss den Disp.-Ziff. 1. lit. a), b) betreffend Dossier 14 (vermeintlich begangen am 05.05.2018), c) betreffend Dossier 12 (vermeintlich begangen am 30.04.2018) und d) von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Es sei festzustellen, dass das Urteilsdispositiv im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Verteidigung des Berufungsführers aus derselben eine angemessene Entschädigung auszurichten.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
D. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 18. November 2020 Anschlussberufung. Sie verlangt, der Beschuldigte sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils der mehrfachen versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten gemäss Dossier 12 und 14 schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, sich in der Anfechtung des Schuldspruches wegen Sachbeschädigung im Datum bzw. Dossier verschrieben zu haben (vgl. BVP S. 6 Nr. 12 und Einschub 1). Die Staatsanwaltschaft korrigiert den beantragten Betrag der Busse in ihrem Plädoyer auf Fr. 400.00. Im Übrigen hielten die Parteien nach der Befragung des Beschuldigten an ihren Rechtsmittelanträgen fest. Die Staatsanwaltschaft setzte den Rechtsmittelanträgen des Beschuldigten keine Anträge entgegen und verzichtete darauf, die Berufung direkt zu beantworten. Der Verteidiger verlangt hinsichtlich der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1.
Mit Berufung wendet sich der Beschuldigte im Zusammenhang des Vorfalles vom 30. April/1. Mai 2018 (Dossier 12) gegen seine Verurteilungen wegen Raufhandels, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Drohung. Bei der Bezugnahme in der Berufungserklärung vom 11. November 2020 auf die Sachbeschädigung vom 5. Mai 2018 (Dossier 14) handelt es sich um ein Versehen.
a) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB).
aa) Der Beschuldigte soll laut Anklage mit J.________ und D.________ in der Wohnung des Letzteren Alkohol konsumiert haben bis er infolge einer Meinungsverschiedenheit aufgefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Er soll dann eine Vase an eine Wand geworfen haben und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit D.________ und J.________ gekommen. In deren Verlauf habe der Beschuldigte gemäss Anklage D.________ gebissen, als er von den beiden anderen aus der Wohnung auf den Gartensitzplatz gestossen worden sei. Allerdings lässt sich in tatsächlicher Hinsicht eine aktive Beteiligung des Beschuldigten, namentlich ein Zubeissen, nicht erstellen:
Zutreffend geht das Strafgericht davon aus, das Foto in den Akten lasse keine eindeutigen Schlüsse im Hinblick auf eine Bissverletzung zu
(vgl. U-act. 8.12.005 S. 5 bzw. angef. Urteil E. I/1.2.2). Die Zeugin, welche mehrfach aussagte, dass sich der Beschuldigte nicht gewehrt habe
(U-act. 10.2.017 Nr. 4 f.; 10.1.019 Rn 213 f. und Rn 334 ff.), berichtete auch nur vom Hörensagen eines Bissvorfalls und gab an, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte gebissen habe (U-act. 10.1.019 Rn 355 f.). In ihrer Aussage bezog sie sich zudem auf J.________ und einen anderen – im Übrigen nicht angeklagten – Zeitpunkt des Geschehens draussen auf dem Gartensitzplatz, kurz bevor die Polizei kam (U-act. 10.2.017 Nr. 4 und 10.1.019 Rn 348 ff.). Nach ihren Angaben lässt sich mithin nicht erstellen, dass der Beschuldigte überhaupt jemanden biss. Da das Verletzungsbild am Oberarm von D.________, der auch nicht weiss, woher die Wunde stammt (U-act. 10.1.020 Nr. 70), unterschiedliche Ursachen haben kann, belegt es weder eine Bisswunde noch eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an einer tätlichen Auseinandersetzung.
Weiter lässt sich selbst den Aussagen von D.________ und J.________, welche die Vorinstanz zur Begründung ihres Urteils berücksichtigte (vgl. angef. Urteil E. I/1.2.1.1 f.), keine konkreten tätlichen Aktivitäten des Beschuldigten entnehmen, sondern nur, dass er etwas kaputt gemacht habe. Laut Anklage warf der Beschuldigte jedoch eine Vase gegen eine Wand, bevor D.________ und J.________ ihn angriffen, und war daher nicht Teil der tätlichen Auseinandersetzung (vgl. dazu noch unten lit. bb).
Im Übrigen erweisen sich die Aussagen von D.________ und J.________ entgegen der Vorinstanz nicht als glaubhaft, nur weil sie einräumen, gegen den Beschuldigten tätlich geworden zu sein. Bereits ein Vergleich ihrer Angaben mit denjenigen der Zeugin zeigen Diskrepanzen, die nahelegen, dass jeder von ihnen seinen Tatbeitrag kleinreden will. Beispielhaft legt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft unwidersprochen zutreffend dar, dass etwa D.________ bestreitet, den Beschuldigten mit dem Wäscheständer geschlagen zu haben, obwohl dies sowohl die Zeugin (U-act. 10.1.019 Rn 303 f.) als auch J.________ berichten (U-act. 10.2.015 Nr. 10; HVP S. 14 Nr. 51). Den Aussagen dieser beiden lassen sich auch keine Hinweise für die Behauptung von D.________ entnehmen, dass der Beschuldigte sich mit einem Messer zur Wehr gesetzt haben soll, weshalb er entwaffnet werden musste (U-act. 10.1.020 Nr. 66 und 72 ff.). Soweit J.________ anlässlich der Konfrontation aussagte, er habe auch gewollt, dass der Beschuldigte das Messer weglege (ebd. Nr. 103; HVP S. 14 Nr. 52),
widerspricht dies offensichtlich seinen früheren Angaben, nach welchen einzig D.________ zwecks Abschreckung zu einem Messer griff (U-act. 10.2.015 Nr. 3 und 5). Selbst D.________ gab zuerst nur an, dass der Beschuldigte „vermutlich“ nach einem Messer greifen wollte, was er mit einem Kick verhinderte (U-act. 10.2.016 Nr. 3). Die unglaubhaften Angaben vermögen daher die im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten nicht zu widerlegen, sich an der tätlichen Auseinandersetzung nicht aktiv beteiligt und auch keinen der andern beiden gebissen zu haben (BVP S. 5 Nr. 5 f.; HVP S. 38 Nr. 206 und 210).
bb) Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich mit einem Biss zum Nachteil von D.________ oder sonstwie an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligte. Kann den einzigen unabhängigen Aussagen der Zeugin nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte aktiv und tätlich bei der Auseinandersetzung mitwirkte, darf angesichts der nicht glaubhaften Angaben seiner Kontrahenten nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese einerseits und der Beschuldigten andererseits wechselseitig geschlagen bzw. bekämpft haben (vgl. dazu Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 133 StGB N 10 ff.; Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 133 StGB N 2; Ege, AK, Art. 133 N 5 f.). Da der Wurf der Vase an die Wand durch den Beschuldigten weder als gezieltes Bewerfen einer anderen Person geschildert noch angeklagt ist, stellt dieser kein aktiver Beteiligungs- bzw. Eröffnungsakt einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung dar. Ein blosses kurzes Verbleiben des Beschuldigten trotz Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, und das Fordern von Einlass, nachdem er ohne Uhr, Schuhe und Portemonnaie auf den Gartensitzplatz hinausgeschafft worden war, können ihm ebenso wenig als wechselseitige Beteiligungsakte an einem Raufhandel angelastet werden (vgl. dazu noch unten lit. b und c), auch wenn seine Gegner dieses Verhalten zum Anlass nahmen, ihn wiederum zu Boden zu drücken und mit Schlägen zu malträtieren. Weder bei diesen Verhaltensweisen noch dem Wurf der Vase gegen eine Wand handelt es sich im Übrigen um eine psychische Mitwirkung (dazu vgl. Ege, ebd. N 7). Der Beschuldigte blieb somit ausschliesslich passiv und wurde nicht tätlich, so dass er sich nicht an einem Raufhandel beteiligte (Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB N 15 m.H. sowie N 17a).
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch wegen Raufhandels antragsgemäss aufzuheben.
b) Ob die Sachbeschädigung in Dossier 12 überhaupt als angefochten gelten kann, darf hier offengelassen werden, denn der diesbezügliche Schuldspruch ist ohnehin nicht zu beanstanden. Die Zeugin sagte klar aus, dass der Beschuldigte die Rollladen nach oben drückte und diese dann kaputtgingen (U-act. 10.1.019 Rn 285 ff.). Entgegen der Verteidigung ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Beschädigung der Rollladen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu verantworten hat. Indem er diese nach oben drückte, als sie hinuntergelassen wurden, hat der Beschuldigte deren Beschädigung zumindest in Kauf genommen.
c) Des Hausfriedensbruchs macht sich unter anderem schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in einem Haus, in einer Wohnung, in einem abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einem unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, verweilt (Art. 186 StGB).
aa) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz der Aufforderung durch D.________, die Wohnung zu verlassen, absichtlich darin geblieben zu sein. Hinsichtlich des Aufenthalts auf dem Gartensitzplatz wird dem Beschuldigten kein Hausfriedensbruch vorgehalten. Der Anklage lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte nach der Wegweisung eine Vase an die Wand geworfen habe, worauf es zum tätlichen Angriff von D.________ und J.________ auf den Beschuldigten kam (oben lit. a). Unklar ist die Verweildauer des Beschuldigten in der Wohnung zwischen der Aufforderung an ihn, die Wohnung zu verlassen, und diesem Angriff. J.________ berichtet nicht davon, dass zwischen der Aufforderung, der Beschuldigte solle jetzt gehen, noch lange diskutiert wurde (U-act. 10.2.015 Nr. 3 und 9; HVP S. 13 Nr. 51).
bb) Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Hausfriedensbruchs ist es erforderlich, dass der Täter nach der Aufforderung noch eine gewisse Dauer im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er das Verbot des Berechtigten missachtet (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 186 StGB N 15 m.H.). Eine Verzögerung in der Entfernung ist noch nicht tatbestandsmässig (Trechsel/Mona, PK, 3. A. 2018, Art. 186 StGB N 7). Eine derart lange Verweildauer des Beschuldigten, dass daraus ein Hausfriedensbruch resultierte, ist vorliegend weder angeklagt noch erstellt. Die Anklage geht vielmehr von einer Abfolge der Wegweisung, des Vasenwurfs und des tätlichen Angriffs ohne erhebliche zeitliche Unterbrüche aus. Ebenso ist auch in subjektiver Hinsicht nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, wissentlich und willentlich widersetzen wollte. Es ist ihm nicht zu widerlegen, die Vase, wenn nicht aus Wut, in der Absicht gegen die Wand geworfen zu haben, einem Angriff der beiden anderen Einhalt zu gebieten bzw. diese zu erschrecken, um rausgehen zu können (BVP S. 5 Nr. 8).
Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs antragsgemäss aufzuheben.
d) Im Zuge der Auseinandersetzung vom 30. April 2018 soll der Beschuldigte D.________ damit gedroht haben, er würde dessen Familie „auslöschen“. Dies bestreitet der Beschuldigte (BVP S. 5 Nr. 7). D.________ gab jeweils nicht von sich aus, sondern nur auf eine entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm drohte, ihn und seine ganze Familie auslöschen zu wollen (U-act. 10.2.016 Nr. 3 bzw. 10; U-act. 10.1.20 Nr. 66). In der Schlusseinvernahme wollte er sich dazu nicht mehr äussern
(U-act. 10.1.036 Rn 634 ff.). J.________ hörte jedoch keine solche Drohung (U-act. 10.2.015 Nr. 11) und die Zeugin sagte immerhin aus, nicht gehört zu haben, dass der Beschuldigte die beiden anderen beschimpfte
(U-act. 10.1.019 Rn 258 ff.). Die Angaben von D.________ sind wie gesagt insgesamt unglaubhaft (vgl. auch oben lit. a/aa) und der von der Vorinstanz hergestellte Zusammenhang (angef. Urteil E. I./1.3) mit dessen Behauptung, der Beschuldigte habe in der Wohnung ein Messer nehmen wollen, ist im Kontext zur Drohung weder angeklagt noch erstellt. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
2. Mit der Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten schuldig zu sprechen, weil er am 30. April 2018 D.________ im Rahmen der bereits thematisierten Auseinandersetzung (Dossier 12) und am 3. Mai 2018 seinen Sohn (Dossier 14) gebissen haben soll.
a) Wie bereits ausgeführt fehlt es am tatsächlichen Nachweis, dass der Beschuldigte D.________ biss (vgl. oben E. 1.a/aa). Indes ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Anklagesachverhalt sei hinsichtlich des anfänglich vom Beschuldigten zugegebenen (U-act. 10.2.022 Nr. 10 f. und 14) zweimaligen Beissens des Sohnes erstellt (vgl. angef. Urteil E. 2.2).
b) Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 231 StGB). Hepatitis C-Viren gelten als gefährliche Krankheit (Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 231 StGB N 32 d m.H.). Nach der Unmittelbarkeitstheorie besteht das Verbreiten in der Vornahme einer gemeingefährlichen Handlung, der Schaffung einer konkreten und unmittelbaren Infektionsgefahr für die Allgemeinheit (ebd. N 12), wozu die Handlung gegen einen im Voraus bestimmten Einzelnen nicht genügt (ebd. N 42 f.). Dagegen setzt die Mittelbarkeitstheorie nicht eine vom Täter, sondern vom Infizierten ausgehende Infektionsgefahr voraus (Demarmels/Vonwil, AK, Art. 231 StGB N 2 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), nämlich dass dieser seinerseits Dritte infizieren könne (Niggli/Maeder, ebd. N 38). Mit dem subjektiven Erfordernis der gemeinen Gesinnung wird ein qualifizierter direkter Vorsatz verlangt, was eine besonders niederträchtige Grundhaltung, etwa eine dauernde Einstellung entsprechender Rache- und Hassgefühle des Täters voraussetzt (Niggli/Maeder, ebd. N 10 und 50 ff.; Demarmels/Vonwil, ebd. N 6), aus welchen die Verbreitung der Infektionskrankheit geradezu als Ziel der Handlung angestrebt wird (Trechsel/Coninx, PK, 3. A. 2018, Art. 231 StGB N 6; Wohlers, HK, 4. A. 2020, Art. 231 StGB N 1 und 5 f.).
aa) Vorliegend scheitert der mit Anschlussberufung verlangte Schuldspruch bereits an den lückenhaften Anklagen. Diese fixieren sich nur auf die Infizierung von D.________ bzw. M.________. Aus ihnen geht nicht hervor, inwiefern die Gefahr bestand, dass die vom Beschuldigten angeblich gebissenen Personen hätten einen Dritten in unkontrollierbarer Weise infizieren können (dazu Wohlers, ebd., N 4) bzw. in diesem Sinne die mutmasslichen Bisse allgemeingefährlich wären. Insbesondere lässt sich diesen aber keine nähere Beschreibung des den direkten Vorsatz qualifizierenden Unrechtselements der gemeinen Gesinnung entnehmen, also inwiefern der Beschuldigte aus einer in ihm tiefverwurzelten Niedertracht gegenüber der öffentlichen Gesundheit gehandelt hätte.
bb) Abgesehen davon sind die Umstände, welche nach der begründeten Anschlussberufung davon zeugen sollen, dass der Beschuldigte einzig im Bestreben zugebissen hatte, D.________ mit Hepatitis C zu infizieren, wie gesagt nicht erstellt (vgl. oben E. 1.a). Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschuldigte D.________ entgegen der Erwägung dieser Möglichkeit durch die Vorinstanz (vgl. angef. Urteil E. I./1.2.4) nicht zur Selbstverteidigung gebissen hätte, lässt sich daraus noch keineswegs ableiten, dass er diesen aus gemeiner Gesinnung zwecks allgemeingefährlicher Verbreitung von Hepatitis C und nicht etwa aus blosser Wut, Aggression etc. gebissen hätte. Gleich verhält es sich im Fall des Beissens seines Sohnes, in welchem die Annahme angesichts des Kindesverhältnisses ungleich schwerer fällt, dass der Beschuldigte ihn gebissen hätte, um in gemeiner Gesinnung Hepatitis C-Viren zu verbreiten.
Aus diesen Gründen ist die Anschlussberufung abzuweisen und sind die angefochtenen Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zu bestätigen.
3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird in Art. 47 Abs. 2 StGB umschrieben. Der Beschuldigte wird vorliegend mehrerer gleichermassen mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafe sanktionierbarer Tatbestände schuldig gesprochen, weshalb seine Strafe ausgehend von der schwersten Tat angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit der Begründung der erstinstanzlichen Wahl der Freiheitsstrafe setzen sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht auseinander, weshalb darauf (angef. Urteil E. II./2) verwiesen werden kann, soweit sie auf die erforderliche erhöhte präventive Wirkung der Freiheitsstrafe abstellt, zumal der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist (vgl. unten lit. e).
a) Von den verbleibenden Schuldpunkten erachtet die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Verteidigung die mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe sanktionierte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) vom 2. Mai 2018 (Dossier 18) als schwerstes Delikt, nachdem der Beschuldigte bei seiner Festnahme aggressiven körperlichen Widerstand leistete, eine Türe beschädigte, die Polizeifunktionäre als Arschlöcher beschimpfte und mit dem Tod bedrohte (vgl. angef. Urteil E. I./4.3). Dafür erhöhte die Vorinstanz in der Annahme, der Raufhandel, von welchem der Beschuldigte indes freizusprechen ist (vgl. oben E. 1.a), sei das schwerste Delikt, die Einsatzstrafe um 30 Tage. Nunmehr ist daraus die Einsatzstrafe zu bilden. Die Tat wiegt verschuldensmässig nicht derart leicht, wie das gleiche Delikt, als der Beschuldigte am 1. Mai 2018 vorher von D.________ und J.________ zusammengeschlagen wurde und die herbeigerufenen Polizisten nach dem vorliegend Gesagten (vgl. oben E. 1.a; Dossier 12) in einigermassen nachvollziehbarer Frustration beschimpfte. Mehr als einen Tag nach diesem Vorfall lässt sich indes sein Eindringen auf den Gartensitzplatz und die Beschädigung der Terrassentür mit einem Stein sowie sein gewalttätiger Widerstand sowie die Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den erneut ausrückenden Polizeifunktionären am 2. Mai 2018 nicht mehr mit einer unfairen Behandlung davor entschuldigen. Die Einsatzstrafe ist daher erheblich höher im Bereich des Dreifachen (um die 90 Tage) des von der Vorinstanz berücksichtigten Ausmasses anzusetzen, jedoch wegen der Mehrfachbegehung (Dossier 12) nur unwesentlich zu erhöhen.
b) Die weiteren Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung sowie eines Hausfriedensbruchs sind ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 und 186 StGB). Für die Sachbeschädigung am Rollladen (vgl. oben E. 1.b) sowie der im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Sachbeschädigungen erhöhte die Vorinstanz die Strafe um 10, 20 und 30 sowie 20 Einheiten, was insgesamt angesichts des wiederholt dem Beschuldigten attestierten leichten Verschuldens etwas hoch erscheint. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass ausser bei den Rollladen die Sachbeschädigungen nicht mehr mit der Auseinandersetzung vom 30. April 2018 entschuldigt werden können. Das trifft insbesondere wie gesagt für den Hausfriedensbruch vom 2. Mai 2018 und die Beschädigung der Terrassentür (Dossier 18) zu, nachdem er am Tag zuvor von der Polizei zum Vorfall vom 30. April/1. Mai 2018 schon einvernommen worden war (U-act. 10.2.014). Diesbezüglich ist sein Verschulden nicht mehr als leicht zu bewerten. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen.
c) Inwiefern die vorinstanzliche Busse von Fr. 350.00 zu beanstanden wäre (dazu vgl. angef. Urteil E. II./8), legt die Staatsanwaltschaft, welche an der Berufungsverhandlung eine Busse von Fr. 400.00 für angemessen hält, konkret nicht dar. Die Verteidigung verlangt von der Bestrafung wegen Diebstahls zufolge Wiedergutmachung abzusehen. Zwar geht es beim Diebstahl in einem DENNER-Laden nicht um öffentliche Vermögensinteressen und zahlte der Beschuldigte die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.00 in Raten ab
(Vi-act. 60 Belege zum Plädoyer der Verteidigung). Im Zusammenhang mit den anderen Delikten, namentlich auch den Sachbeschädigungen, bezüglich deren der Beschuldigte sogar rückfällig geworden ist, ist jedoch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht mehr als gering anzusehen, handelt es sich doch nicht um ein isoliertes geringfügiges Vermögensdelikt. Den spezialpräventiven Bedenken bei den anderen Delikten kann denn auch nur mit einer verlängerten Probezeit und dem Widerruf Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgend lit. d und e). Die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe blieb unbestritten.
d) Die Gewährung des Aufschubs der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren sowie die Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen sind im Berufungsverfahren unbestritten, weshalb dazu auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (angef. Urteil E. II./6 f.). Trotz der weiteren Freisprüche im Berufungsverfahren zeigen die Delikte vom 2. Mai 2018 (Dossier 18), dass die Bedenken der Vorinstanz nicht unbegründet sind. Auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit wurde der Beschuldigte bereits mit angefochtenem Urteil aufmerksam gemacht (vgl. angef. Urteil S. 28).
e) Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Februar 2018 wegen Sachbeschädigung ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00 begründete die Vorinstanz zutreffend damit, dass der Beschuldigte kurz nach Erlass des Strafbefehls wieder einschlägig delinquierte (angef. Urteil E. III./2). Es kann keine Rede davon sei, dass die im Berufungsverfahren bestätigten Schuldsprüche nicht mit der Vorstrafe zusammenhängen, wie dies die Verteidigung geltend zu machen versucht. Der Widerruf drängt sich geradezu auf, zumal die Freiheitsstrafe für die Vergehen bedingt ausgefällt wird. Da die widerrufene Strafe und die neue Strafe nicht gleicher Art sind, ist keine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4. Die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB kommt angesichts der verbliebenen Verurteilungen und einer bedingten Freiheitsstrafe von nur noch sechs Monaten aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr ernsthaft infrage (Schlegel, HK, 4. A. 2020, Art. 66abis StGB N 4) und ist ersatzlos aufzuheben.
5. Die Behandlung der Zivilforderungen sowie die Einziehungsanordnung durch die Vorinstanz (angef. Urteil Disp.-Ziff. 9 f.) blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Schuldsprüche wegen Raufhandels, eines Hausfriedensbruchs sowie der Drohung sind aufzuheben und von der Landesverweisung ist angesichts der entsprechend reduzierten Freiheitsstrafe abzusehen. Die Anschlussberufung betreffend zusätzlicher Verurteilung wegen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten noch zur Hälfte und im Berufungsverfahren, in welchem er überwiegend obsiegt, noch zu einem Zehntel zu tragen. Entsprechend dieser Anteile sind die Rückzahlungsvorbehalte für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche im Berufungsverfahren mangels rechtzeitiger Einreichung der Kostennote pauschal festgesetzt wird (§§ 2, 6 und 13 GebTRA), festzulegen.
Auf das Gesuch des Vertreters des Privatklägers 1 (KG-act. 15) ist nicht einzutreten, weil für das Berufungsverfahren nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft eine solche nur im Rahmen der amtlichen Verteidigung ausnahmsweise unter Verzicht der Unterscheidung der beiden Unterstützungsformen bewilligte
(U-act. 2.1.004). Ein Gesuch wäre nunmehr aber ohnehin abzuweisen, weil die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO nach rechtskräftiger Verweisung der Forderungen des Privatklägers auf den Zivilweg nicht mehr gegeben sind. Abgesehen davon sind die ohne Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 405 Abs. 2 StPO) und mit Eingang erst am Tag der Verhandlung wohl verspätet gestellten schriftlichen Anträge nicht zulässig;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen sowie das angefochtene Urteil wie folgt ersetzt, wobei jedoch die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 (mit Ausnahme von lit. a Doss. 12) sowie Ziff. 6 und 7 als Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils bereits unangefochten in Rechtskraft getreten sind:
A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 30. April 2018 (Doss. 12), 2. Mai 2018 (Doss. 18) und 5. Mai 2018 (Doss. 14);
b) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 2. Mai 2018 (Doss. 18);
c) der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 1. Mai 2018 (Doss. 12) und 2. Mai 2018 (Doss. 18);
d) des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen am 31. Januar 2019 (Doss. 26);
e) der vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 23. März 2019 (Doss. 25).
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen, unter Anrechnung von 17 Tagen Untersuchungshaft (davon 8 Tage Haft und 9 Tage Ersatzmassnahmen) und einer Busse von Fr. 350.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SUE 2017 745 vom 16. Februar 2018 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet.
Zivilforderungen:
a) Das Feststellungsbegehren von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Doss. 12).
b) Die unbezifferte Zivilforderung von F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Doss. 12).
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Schadenersatzforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 500.00 dem Grundsatze nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung der G.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Doss. 14).
d) Die Schadenersatzforderung von F.________ im Betrag von Fr. 954.85 wird vollständig gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, F.________ den Betrag von Fr. 954.85 zu bezahlen (Doss. 18).
e) Die Umtriebsentschädigung der H.________ AG im Betrag von Fr. 200.00 wird vollständig gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der H.________ AG eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 200.00 zu bezahlen (Doss. 26).
Die bei der Kantonspolizei Schwyz, Asservatenkammer, unter der Lager-Nr. xx sichergestellte Eisenstange wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens von Fr. 17'276.95 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12'373.35 sowie Gerichtskosten von 4'903.60) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘300.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00, exkl. Kosten der Übersetzung von Fr. 240.00) werden erstinstanzlich zur Hälfte (Fr. 8‘638.45) und zweitinstanzlich zu einem Zehntel (Fr. 530.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird pauschal erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 14'000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘000.00. (je inkl. Auslagen und MwSt) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 7‘000.00 im erstinstanzlichen Verfahren und von Fr. 400.00 im Berufungsverfahren.
Auf die schriftlich gestellten Anträge des Privatklägers D.________ wird nicht eingetreten und dessen Gesuch um Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
12. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Privatklägers 2 (2/R), die Privatkläger 3-6 (je 1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso/Vollzug, samt DNA-Löschungsformular zur Erledigungsmeldung), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, im Dispositiv zu Ziff. 7), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), das Bundesamt für Gesundheit (1/R) sowie an die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
2. September 2021 kau
STK 2020 57
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133n 5art. 133n 5art. 133n 5
Art. 133n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 133n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 133n 5
Art. 133n mit Anhangart. 133n avec annexeart. 133n 5
Art. 133n ISVSart. 133n ISVSart. 133n 5
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
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Art. 231 StGBart. 231 CPart. 231 CP
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Art. 231 StGBart. 231 CPart. 231 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF