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Entscheid

STK 2020 58

Präsidial

26. November 2020Deutsch3 min

26. November 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. November 2020

STK 2020 58

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

qualifizierte Sachbeschädigung, SVG, Weisungen

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. September 2020, SGO 2020 31 und SGM 2020 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht Schwyz die Beschuldigte mit Urteil vom 10. September 2020 der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen am 2. Mai 2017, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration, begangen am 6. Mai 2019, und des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 6. Mai 2019, schuldig sprach, des Weiteren feststellte, dass die Beschuldigte am 7. Juni 2017 die Tatbestände der Sachbeschädigung, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren bestrafte, ihr Weisungen erteilte und die Zivilforderungen die weiteren Nebenpunkte regelte;

- dass der Verteidiger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom 10. September 2020 auftrags der Beschuldigten fristgerecht am 24. September 2020 Berufung angemeldet hat (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 28. Oktober 2020 an die Parteien versandt worden ist;

- dass der Verteidiger mit Schreiben vom 24. November 2020 namens und auftrags der Beschuldigten mitteilte, dass die Berufung zurückgezogen werde (KG-act. 3);

- dass die Berufung somit praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird infolge Rückzugs erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die D.________ AG (1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 24. November 2020, an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug, zur Erstattung der Meldungen, inkl. jener an das Verkehrsamt und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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Sachverhalt

26. November 2020 kau

STK 2020 58

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF