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Entscheid

STK 2020 60

Präsidial

21. Dezember 2020Deutsch4 min

21. Dezember 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. Dezember 2020

STK 2020 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Schändung, SVG, Widerruf, Landesverweisung und Tätigkeitsverbot

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juli 2020, SGO 2020 10);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Juli 2020 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG schuldig sprach, ihn im Übrigen (von der Anklage wegen Schändung nach Art. 191 StGB und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG) freisprach, den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. November 2016 mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 70.00 als Gesamtstrafe verurteilte, von einer Landesverweisung absah, die Zivilforderungen abwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 2) gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 16. Juli 2020 am 20. Juli 2020 (Eingang: 27. Juli 2020) fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO; vgl. Zustellbelege Vi-act. 11 f.) und das begründete Urteil der Oberstaatsanwaltschaft am 18. November 2020 (Vi-act. 18) und der kantonalen Staatsanwaltschaft am 19. November 2020 (Vi-act. 19) zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche infolge des Feiertags Mariä Empfängnis vom 8. Dezember 2020 am Mittwoch, 9. Dezember 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Amt für Migration, das Strassenverkehrsamt Kanton St. Gallen, die Staatsanwaltschaft Graubünden und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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Sachverhalt

21. Dezember 2020 kau

STK 2020 60

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

§ 40 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF