STK 2020 62
Kammer
13. Dezember 2021Deutsch42 min
A. Die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 640.00 und einer Busse von Fr. 1‘600.00 (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. Juli 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03). Mit berichtigtem Strafbefehl vom 28. Januar 2020 bestätigte die Anklagebehörde sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmass (U-act. 14.1.04), wogegen der Beschuldigte am 6. Februar 2020 wiederum Einsprache erhob
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. Dezember 2021
STK 2020 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2020, SEO 2020 2);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 640.00 und einer Busse von Fr. 1‘600.00 (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. Juli 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03). Mit berichtigtem Strafbefehl vom 28. Januar 2020 bestätigte die Anklagebehörde sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmass (U-act. 14.1.04), wogegen der Beschuldigte am 6. Februar 2020 wiederum Einsprache erhob
(U-act. 14.1.05). Am 24. Februar 2020 überwies die Anklagebehörde den Strafbefehl vom 28. Januar 2020 dem Bezirksgericht Höfe zur Beurteilung
(Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt
(U-act. 14.1.04):
Am Freitag, 11. Januar 2019, verfasste A.________ als Beistand von L.________ in seinem Büro an der F.________strasse xx in Wollerau SZ eine Gefährdungsmeldung, welche er gleichentags an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (nachfolgend: KESB) versandte, wobei die KESB am 14 Januar 2019 davon Kenntnis erlangte. Als von der Meldung betroffene Person führte er D.________ auf. Im Textfeld “Beziehungsnetz der betroffenen Person” hielt A.________ unter anderem fest: “Frau G.________ (Lebenspartnerin, welche sich persönlich im Scheidungsprozess einbringt und die skrupellosen Vorgehensweisen gegen die rekonvaleszente Ehefrau tatkräftig unterstützt, letztmals sogar unter Verwendung bzw. Angabe einer falschen Identität).” Im Textfeld “Weshalb wird die Meldung zum jetzigen Zeitpunkt eingereicht?” hielt er unter anderem fest: “Das unsittliche, enthemmte und pietätlose Vorgehen durch die betroffene Person und deren Lebenspartnerin gegen die Ehegattin zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen im Scheidungsprozess spricht für sich.” Obschon A.________ wusste, dass der Vorwurf der skrupellosen Vorgehensweisen gegen die rekonvaleszente Ehefrau sowie der Vorwurf des unsittlichen, enthemmten sowie pietätlosen Vorgehens von D.________ gegen dessen Ehefrau L.________ zur Durchsetzung dessen finanzieller Interessen im Scheidungsprozess diffamierend und damit geeignet war, den Ruf von D.________, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, zu schädigen, äusserte A.________ den Vorwurf dennoch.
B. An der Verhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe vom 17. Juni 2020 erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und D.________ (nachfolgend: Privatkläger). Der Einzelrichter wies das im Rahmen der Vorfragen gestellte Sistierungsbegehren des Privatklägers ab. Der Privatkläger wurde zum Antrag des Beschuldigten um definitive Einstellung des Verfahrens mangels gültigem Strafantrag befragt. Nach Stellungnahme der Parteien wies der Einzelrichter den Einstellungsantrag ab. Der Beschuldigte beantragte die Einvernahme verschiedener Zeugen, was der Einzelrichter nach Stellungnahme des Privatklägers teilweise guthiess und die Verhandlung vertagte (zum Ganzen: Vi-act. 10, Plädoyer in Vi-act. 6).
Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 24. September 2020 befragte der Einzelrichter den Beschuldigten, die Zeugen H.________, I.________ und G.________ sowie den Privatkläger. Die Einvernahme zusätzlicher Zeugen wies der Einzelrichter ab (Vi-act. 45, S. 21). Der Privatkläger verzichtete darauf, Anträge zu stellen (Vi-act. 45, S. 22). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers, eventualiter des Staates (Vi-act. 40).
Mit Urteil vom 24. September 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (KG-act. 3/3):
1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 330.00 (total CHF 2’640.00) und mit einer Busse von CHF 660.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 2 Tage.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5’530.00 (Gerichtsgebühr CHF 3’500.00 (inkl. Dolmetscher- und Zeugenentschädigungen); Untersuchungskosten CHF 2’030.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.-5. (Rechtsmittel, Mitteilung)
C. Der Beschuldigte meldete am 5. Oktober 2020 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 28. Dezember 2020 die Berufungserklärung ein (KG-act. 3). Die Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung und erklärte keine Anschlussberufung (KG-act. 5). Der Privatkläger beantragte seinerseits mit Eingabe vom 12. Januar 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, offerierte verschiedene Zeugen zur Einvernahme und reichte verschiedene Beilagen ein (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 4. März 2021 begründete der Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung erhobenen Beweisanträge betreffend verschiedene Zeugeneinvernahmen (KG-act. 16). Am 14. März 2021 nahm der Privatkläger Stellung zu den Beweisanträgen
(KG-act. 18). Mit Verfügung vom 30. März 2021 nahm die Verfahrensleitung die von den Parteien eingereichten Belege zu den Akten und wies die Anträge betreffend Zeugeneinvernahmen ab (KG-act. 21). Der Privatkläger wurde auf sein Ersuchen hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (KG-act. 29).
An der Berufungsverhandlung vom 16. November 2021 wies das Gericht die vorfrageweise beantragte Einstellung des Verfahrens mangels gültigem Strafantrag ab (KG-act. 30, S. 3). Der Beschuldigte wurde zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 30, S. 4 ff.). Er stellte diverse Beweisanträge, welche das Gericht teilweise guthiess und teilweise ablehnte (KG-act. 30, S. 14). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (KG-act. 30/3):
1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2020 i.S. SEO 2020 2 sei in den Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2 und 2.3 aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
2.
Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2020 i.S. SEO 2020 2 sei in der Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und die erstinstanzlichen Prozesskosten und die Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Privatkläger, eventualiter den Staat, zu tragen.
3.
Der Angeklagte sei vom Privatkläger, eventualiter dem Staat, für das erstinstanzliche Verfahren und das Untersuchungsverfahren angemessen zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter des Privatklägers.
Mit Verfügung vom 16. November 2021 erhielten der Privatkläger und die Anklagebehörde Gelegenheit, sich innert Frist zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens im Falle eines Freispruchs zu äussern (KG-act. 31). Der Privatkläger reichte eine Stellungnahme ein (Postaufgabe in Punta Cana: 24. November 2021, Ankunft Grenzstelle Schweiz: 29. November 2021; KG-act. 38). Nach der Urteilsberatung am 14. Dezember 2021 ging eine weitere Stellungnahme des Beschuldigten ein (KG-act. 40);-
in Erwägung:
1.
Der Beschuldigte rügt vorfrageweise die Gültigkeit des Strafantrages. Der Privatkläger habe zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Strafanzeige nicht gewusst, was der Beschuldigte in der Gefährdungsmeldung über ihn geschrieben habe. Auch später habe der Privatkläger nie davon Kenntnis erhalten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten im Scheidungsverfahren als Zeugen und als Vorsorgebeauftragten von L.________ ausschalten wollen. Die Strafanzeige habe der Rechtsanwalt des Privatklägers verfasst. Ohne Kenntnis des Inhalts der Gefährdungsmeldung habe der Privatkläger seinen Willen, den Beschuldigten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuzuführen, allein auf den Umstand stützen können, dass der Beschuldigte eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe. Weil der Privatkläger die angebliche Verletzung seines Rechtsguts Ehre nicht selbst wahrgenommen habe, hätten dies auch Dritte nicht für ihn tun können, weil es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut handle. Der Privatkläger habe keine gültige Strafanzeige anheben oder anheben lassen können (KG-act. 30/1).
Dispositiv
a) Der Strafantrag muss die Willenserklärung des Verletzten beinhalten, dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (Urteil BGer 6B_65/2015, E. 2.4; vgl. Riedo, Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 47 f. zu Art. 30 StGB). Bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter wie der Ehre kann ein Vertreter grundsätzlich nicht selbst entscheiden, ob Strafantrag gestellt werden soll oder nicht (Trechsel/Jean-Richar, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. A., Zürich/Basel 2018, N 5 zu Art. 30 StGB). Die Willenserklärung ist demnach von der antragsberechtigten Person abzugeben. Die Ausübung des Antragsrechts kann aber einem Dritten übertragen werden (Riedo, a.a.O., N 87 zu Art. 30 StGB mit Hinw. auf BGE 122 IV 207).
b) Mit Schreiben vom 9. April 2019 stellte der Privatkläger persönlich Strafantrag gegen den Beschuldigten (U-act. 3.1.01). Den Inhalt der Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 zitiert er auszugsweise, insbesondere die Formulierung, wonach seine Kollegin seine skrupellose Vorgehensweise im Scheidungsverfahren unterstützt habe und dass sein unsittliches, enthemmtes und pietätloses Vorgehen für sich sprechen solle. Mit der Gefährdungsmeldung werde ihm mehrfach ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen. Es würden Tatsachen behauptet, die geeignet seien, seinen Ruf erheblich zu schädigen. Er verlange die Bestrafung des Beschuldigten für die ehrverletzenden Vorwürfe (S. 3). Die Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 liegt dem Strafantragsschreiben bei (Beilage 4 zu U-act. 3.1.01).
An der staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte der Privatkläger auf die Frage, was ihn an der Gefährdungsmeldung gekränkt habe, sein Ruf sei durchgeschüttelt worden. Was der Beschuldigte an die KESB geschrieben habe, habe ihn umgebracht. Der Beschuldigte habe angegeben, er sei ein Krimineller (U-act. 10.1.02, Rz. 250 f.). Seine Übersetzerin und zwei Frauen der KESB hätten ihm erklärt, was in der Gefährdungsmeldung stehe. Sie seien zwei Stunden zusammengesessen (Rz. 255 f.). Auf die Fragen des Vorderrichters antwortete der Privatkläger, als er die Gefährdungsmeldung bei der KESB das erste Mal gesehen habe, habe G.________ diese übersetzt. Das sei vor der Einreichung des Strafantrages gewesen. Er habe den ersten Entwurf des Strafantrages erstellt, danach habe sein Rechtsanwalt einen zweiten Entwurf verfasst und er wiederum die letzte Version. Vor dessen Einreichung sei ihm das Schreiben mehrfach übersetzt worden, damit er es verstehe (Vi-act. 10, S. 6 f.).
c) Der Privatkläger hatte somit bei Einreichung des Strafantrages mindestens vom wesentlichen Inhalt der Gefährdungsmeldung Kenntnis. Er erachtete seinen Ruf oder seine Ehre als durch den Inhalt der Gefährdungsmeldung verletzt und wollte zweifelsohne, dass der Beschuldigte hierfür einer Strafverfolgung zugeführt werde. Die Willenserklärung gab der Privatkläger mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Strafantrages persönlich ab. Dabei genügte es, dass er den Beschuldigten wegen angeblich ehrverletzenden Inhalts der Gefährdungsmeldung bestraft wissen wollte. Er musste nicht im Einzelnen wissen, welches Wort ehrverletzend sei. Dem Strafantrag ist denn auch zu entnehmen, dass der Privatkläger die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Ehrverletzungsdelikte wegen der Wortwahl in der Gefährdungsmeldung bezweckte. Zudem ist, wie erwähnt, die Ausübung der Willenserklärung selbst – d.h. das Verfassen des Strafantrages – nicht vertretungsfeindlich, sodass der Strafantrag auch dann gültig wäre, wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers diesen formuliert hätte. Der Einwand des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand dieser Bestimmung (angef. Urteil, E. 1.3) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Gefährdungsmeldung vom Privatkläger verfasst worden sei (angef. Urteil, E. 1.4). Die inkriminierten Äusserungen beträfen die sittliche Ehre. Sie berührten den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege. Die Äusserungen seien als ehrrührig zu beurteilen (angef. Urteil, E. 1.6). Bei den Vorwürfen handle es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Gefährdungsmeldung an die KESB sei von Dritten wahrgenommen worden. Demnach sei der objektive Tatbestand erfüllt (angef. Urteil, E. 1.7). Auch den subjektiven Tatbestand bejahte die Vorinstanz (angef. Urteil, E. 1.8). Diese Überlegungen rügt der Beschuldigte nicht.
Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die zu den Ehrverletzungsdelikten ergangene Rechtsprechung zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen unterscheidet (statt vieler: Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.6). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (Trechsel/Lehmkuhl, in: Praxiskommentar zum StGB, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 173 StGB). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (statt vieler: Urteil BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.6). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt (BSK N 45 zu Vor Art. 173 StGB). Die Unterscheidung ist insofern relevant, als im Rahmen der Entlastungsbeweise (s.u.) beurteilt werden muss, welche Umstände die beschuldigte Person nachzuweisen hat.
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Formulierungen in der Gefährdungsmeldung (skrupellose Vorgehensweise; unsittliches, enthemmtes und pietätloses Vorgehen) enthalten in dem Sinne eine Wertung, als der Beschuldigte damit in negativer Weise das moralisch-sittliche Verhalten des Privatklägers beschrieb. Die Wertungen beziehen sich aber auf die Beauftragung eines Privatdetektivs, der L.________ in der Rehaklinik M.________ ausfindig machte und sie dort aufsuchte, auf einen Vorfall vom 1. Dezember 2018, als sich der Privatkläger und G.________ trotz Annäherungsverbots und unter Angabe einer falschen Identität ebenso in diese Rehaklinik begaben sowie auf weitere Vorfälle und Umstände. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Sachverhaltsabläufe, die der Beschuldigte seinen Werturteilen zugrunde legte, sodass die genannten Formulierungen als gemischte Werturteile zu qualifizieren sind.
3. Der Beschuldigte beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten oder gebotenen Handlung (Art. 14 StGB). Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor, mit der Folge, dass dieser nur Anwendung findet, wenn die Straf-losigkeit sich nicht bereits auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund stützen lässt (Youssef, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB mit Verweis auf BGE 1311 IV 154, E. 1.3.1).
a) Die Vorinstanz befand, dass den Beschuldigten trotz Vorliegens eines Vorsorgeauftrages keine Pflicht zur Meinungsäusserung getroffen habe. Bei der Erhebung einer Gefährdungsmeldung gehe es nicht um eine Parteivertretung, sondern diese könne von jeder Person erstattet werden, sodass sich der Beschuldigte nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB stützen könne. Selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, dieselben Grenzen zu beachten, die auch ein Anwalt berücksichtigen müsste. Er hätte sich anlässlich der Gefährdungsmeldung sachbezogen äussern und sich auf das für die Erläuterung des Standpunktes Notwendige beschränken müssen. Dem Beschuldigten sei es nicht verwehrt gewesen, die tatsächlich vom Privatkläger ausgeführten Handlungen sachlich darzulegen und die Indizien dafür, dass seiner Meinung nach der Privatkläger nicht mehr eigenständig handeln könne, zu nennen. Damit wäre die KESB in der Lage gewesen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Eine subjektive Wertung der entsprechenden Handlungen erscheine nicht notwendig. Der Beschuldigte sei in der Formulierung weit über das hinausgegangen, was sich nach den gesamten Umständen in guten Treuen sachlich vertreten lasse (angef. Urteil, E. 2.3).
Der Beschuldigte macht geltend, ein Vorsorgebeauftragter sei gehalten, die ihm zur Wahrung übertragenen Interessen seiner Auftraggeberin nach seinem besten Wissen und Gewissen zu wahren und das dafür Nötige vorzukehren. Ihm sei bei seiner Gefährdungsmeldung nichts Anderes übriggeblieben als deutliche Worte zu wählen. Er sei von der Notwendigkeit von Abklärungen über den Gesundheitszustand des Privatklägers zur Wahrung der Interessen seiner Auftraggeberin überzeugt gewesen. Ihm komme als Vorsorgebeauftragter eine vergleichbare Stellung zu wie einem Prozessanwalt, sodass er sich eines breiten Instrumentariums bedienen dürfe, solange er sich sachbezogen äussere, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehe, Behauptungen nicht unnötig verletzend und wider besseres Wissen aufstelle und blosse Vermutungen als solche bezeichne. Keine der ihm vorgeworfenen Äusserungen würden die Grenzen von Art. 14 StGB sprengen. Diese Bestimmung schreibe keine wertungsneutralen Aussagen vor (KG-act. 30/3).
b) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig (Art. 14 StGB). Die mit der Vorsorge beauftragte Person hat im Interesse der beauftragenden Person zu handeln und unterliegt der Sorgfaltspflicht zum Auftrag (Art. 365 Abs. 1 ZGB). Der Vorsorgebeauftragte hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen zu wahren (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR). Er haftet demnach für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Vorsorgebeauftragte sind aber nicht vom Mitteilungsrecht nach Art. 453 Abs. 2 ZGB betroffen (Geiser, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 6 zu Art. 453 ZGB). Die Normen zum Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) enthalten keine Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Jede Person kann jedoch der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Melderecht, Art. 443 Abs. 1 ZGB). Einer gesetzlichen Pflicht zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung an die KESB unterlag der Beschuldigte demnach nicht. Ihm wird denn auch nicht vorgeworfen, die Gefährdungsmeldung erstattet zu haben. Vielmehr soll seine Wortwahl ehrverletzend sein. Soweit der Beschuldigte seine Stellung als Vorsorgebeauftragter mit derjenigen eines Rechtsanwaltes vergleicht, ist festzuhalten, dass sich auch Anwälte im Prozess nur insofern auf Art. 14 StGB berufen können, als ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177, E. 4; Urteil BGer 6B_475/2020, 6B_476/2020, 6B_477/2020 vom 31. August 2020, E. 2.2.2). Der Beschuldigte hätte die seiner Gefährdungsmeldung zugrundeliegenden Verhaltensweisen des Privatklägers sachlich und ohne subjektive Wertung schildern können. Indem er sich jedoch nicht darauf beschränkte und darüber hinaus wertende Adjektive benutzte, welche die Ehre des Privatklägers mindestens tangierten, ging er über das Notwendige einer Gefährdungsmeldung hinaus, sodass er sich mit der Vorinstanz nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen kann.
4. Des Weiteren hält der Beschuldigte den Entlastungsbeweis für erbracht. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Die Zulassung des Beschuldigten zu diesen Entlastungsbeweisen, die unter den in Art. 173 Ziff. 3 genannten Voraussetzungen entfiele, ist vorliegend nicht umstritten (vgl. angef. Urteil, E. 3.1 f.).
a) Im Rahmen des Wahrheitsbeweises betreffend den Vorwurf des skrupellosen Verhaltens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit der Formulierung in der Gefährdungsmeldung Vorfälle nach dem Unfall von L.________ angesprochen worden seien. Der Beschuldigte habe demnach den Beweis zu erbringen, dass der Privatkläger unter falschem Namen in der Rehaklinik M.________ vorstellig geworden sei, um sich dadurch einen Vorteil daraus zu erhaschen. Nach der Würdigung der Zeugenaussagen erachtete die Vor-instanz die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________ als glaubhaft, diejenigen von G.________ erschienen jedoch weniger glaubhaft (angef. Urteil, E. 4.3.a.iv). Der Beschuldigte erbringe den Beweis, dass der Privatkläger und G.________ (gemäss Akten am 1. Dezember 2018) in der Rehaklinik M.________ unter falschen Angaben vorsprachen. Es bleibe jedoch unklar, was das Motiv des Privatklägers gewesen sei und welche Vorteile er sich durch die Angabe einer falschen Identität hätte erhaschen sollen. Es könne daher offengelassen werden, inwiefern es der Wahrheit entspreche, dass ein solches Verhalten als skrupellos bezeichnet werden könnte (angef. Urteil, E. 4.3.a.v).
Der Beschuldigte wendet ein, angesichts der Umstände (medizinische Vorgeschichte des Privatklägers, Verhalten des Privatklägers vor und während des Scheidungsverfahrens, das Schreiben „10 legal commandments“ des Privatklägers, die grenzüberschreitende Korrespondenz des Privatklägers mit dem Beschuldigten um Weihnachten 2018, das Beauftragen eines Privatdetektivs, zu L.________ in der Rehaklinik vorzudringen, der Weigerung, das Kontaktverbot einzuhalten) liege auf der Hand, dass er es unmittelbar nach seiner Bestätigung als Vorsorgebeauftragter als angezeigt erachtet habe, den gesundheitlichen Zustand des Privatklägers abklären zu lassen. Seine Zweifel am Gesundheitszustand des Privatklägers hätten sich bereits früher ergeben, im Zeitpunkt seiner Einsetzung als Vorsorgebeauftragter habe er es aber als seine Verantwortung angesehen, die Abklärung machen zu lassen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen und diejenigen des Privatklägers ungleich gewürdigt. Er habe sich bei seinen Ausführungen in der Gefährdungsmeldung auf ein breites Tatsachenfundament gestützt, welches er teils selbst miterlebt habe, teils über die Anwältin von L.________, sowie aus den im Scheidungsverfahren gemachten Eingaben und Beweisen zur Kenntnis gebracht erhalten habe. Der Vorfall vom 1. Dezember 2018 sowie das vorgängige ausforschen lassen von L.________ durch einen Privatdetektiv stellten nur die Spitze des Eisbergs dar, auf welche er sich hauptsächlich – jedoch nicht ausschliesslich – berufen habe. Dies seien die zeitlich am nächsten liegenden und wohl auch extremsten Vorfälle in einer langen Kette von Handlungen des Privatklägers gewesen, die zeigten, dass er sich gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau nicht anders als skrupellos, unsittlich und pietätlos zur Durchsetzung seiner eigenen (finanziellen) Interessen im Scheidungsverfahren verhalten habe. Schliesslich seien bei Meldungen an Behörden keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen bzw. ein strafbares Verhalten nur sehr zurückhaltend anzunehmen (KG-act. 30/3).
aa) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der Äusserung zugrundeliegenden Tatsachen. Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (Youssef, a.a.O., N 15 zu Art. 173 StGB). Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 173; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äusserungen (Riklin, a.a.O., N 13 zu Art. 173; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 173).
bb) Der Beschuldigte bezeichnete G.________ in der Gefährdungsmeldung als Teil des Beziehungsnetzes des Privatklägers und vermerkte zu ihrem Namen „Lebenspartnerin, welche sich persönlich im Scheidungsprozess einbringt und die skrupellosen Vorgehensweisen gegen die rekonvaleszente Ehefrau tatkräftig unterstützt, letztmals sogar unter Verwendung bzw. Angabe einer falschen Identität“ (U-act. 3.1.02, Beilage 4, S. 3). Auf den Vorhalt dieser Formulierung antwortete der Beschuldigte an der polizeilichen Befragung, als skrupellos könne man die Beauftragung eines Privatdetektives bezeichnen, der sich im Auftrag des Privatklägers Zugang zum Pflegezimmer von Frau L.________ verschafft habe, deren Zustand abgecheckt habe, unter anderem unter Ansprache derselben (U-act. 8.1.02, Frage 13). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab er an, es gehe um das Vorsprechen in M.________ unter Vorgabe einer falschen Identität (U-act. 10.1.03, Rz. 132). Vorinstanzlich antwortete er, skrupellos sei, eine Person zu mobilisieren, etwas für einem zu tun, beispielsweise unter dem falschen Namen vorstellig zu werden, um selbst einen Vorteil zu erhaschen. Diese Handlung, jemanden zu mobilisieren, im bewussten Unrecht und dem seit mehreren Jahren gültigen Kontaktverbot, bezeichne er als skrupellos (Vi-act. 45, Frage 9, S. 6).
Die Umschreibung in der Gefährdungsmeldung weist darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit dem skrupellosen Vorgehen vor allem auf den Vorfall bezog, als der Privatkläger mit G.________ in der Rehaklinik M.________ vorsprach und diese eine falsche Identität angab. Der Beschuldigte bestätigte dies denn auch, wie festgehalten, bei der staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Befragung. Dass er an der polizeilichen Befragung die Beauftragung des Detektivs und dessen Vorsprechen in M.________ als skrupellos bezeichnete, ist so zu verstehen, dass er dieses Verhalten ebenfalls entsprechend wertete. Im Rahmen des durch die beschuldigte Person zu erbringenden Wahrheitsbeweises muss denn auch genügen, wenn sie die Tatsachen eines von mehreren Vorfällen oder Umständen nachweist, sofern das Werturteil auch alleine gestützt darauf sachlich vertretbar erscheint. Der Beschuldigte hat daher primär das Vorgehen des Privatklägers bezogen auf L.________ während deren Aufenthalt in der Rehaklinik M.________ als dem Werturteil zugrundeliegende Tatsachen zu beweisen.
Der Beschuldigte erlangte nach eigenen Angaben aufgrund eines Telefonates von I.________ Kenntnis vom Vorfall am 1. Dezember 2018. Von der Beauftragung der Privatdetektei durch den Privaktläger habe er aus den Akten des Scheidungsverfahrens zwischen dem Privatkläger und L.________ erfahren. Von diesen Tatsachen habe er noch vor Ausstellung der Gefährdungsmeldung gewusst (KG-act. 30, Frage 20; 32).
cc) Mit Verfügung vom 11. November 2015 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau eine Vereinbarung zwischen L.________ und dem Privatkläger im Eheschutzverfahren, worin sich die Parteien verpflichteten, sich gegenseitig nicht anzunähern (U-act. 2.1.04, Beilage 12). Dieses im bisherigen Verfahren als Kontaktverbot bezeichnete Annäherungsverbot ist unbefristet formuliert, sodass es ohne andere Angaben auch am 1. Dezember 2018 noch galt. Der Zeuge I.________ gab bei der erstinstanzlichen Befragung an, L.________ sei inkognito in der Rehaklinik gewesen. Nur der Beschuldigte, der Bruder von Frau L.________ und er hätten darüber Bescheid gewusst. Sie hätten einen Code gehabt, damit sie in die Abteilung gelangen konnten. Die Rezeption sei angewiesen gewesen, jegliche Anfrage von aussen zu verneinen (Vi-act. 45, Frage 9, S. 11). Letzteres bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (KG-act. 30, Frage 22). Der Privatkläger gab selbst zu, er habe einen Privatdetektiv beauftragen müssen, um herauszufinden, wo sich seine Ehefrau befinde (U-act. 10.1.02, Rz. 71; Vi-act. 45, Fragen 8, 10, 12). Damit ist ein Annäherungsverbot zwischen dem Privatkläger und L.________ im Tatzeitraum nachgewiesen.
dd) Sodann sind die Zeugenaussagen zu würdigen.
aaa) Die Zeugin H.________ war im massgebenden Zeitraum Mitarbeiterin am Empfang in der Rehaklinik M.________ (Vi-act. 45, Frage 6, S. 9). Sie sagte aus, Frau L.________, eine Patientin, habe eine Besuchs- und Auskunftssperre gehabt. An einem Samstagnachmittag habe eine Frau nach ihr gefragt. Als sie verneint habe, dass Frau L.________ eine Patientin sei, sei die Frau forsch geworden und habe gesagt, sie dürfe zu Frau L.________, sie sei ihre Freundin. Die Frau habe wissen wollen, in welchem Zimmer Frau L.________ sei. Die Freundin von Frau L.________ sei eine grosse Frau mit längerem blondem Haar. Die Frau, die am Schalter gestanden sei, sei nicht so gross gewesen und habe älter gewirkt. Nach dem Codewort gefragt, habe die Frau gesagt, es gebe kein Codewort. Im Hintergrund sei ein Mann mit einem Regenmantel und einem Hut gestanden. Sie seien zusammen weggelaufen. Auf Nachfrage war sich die Zeugin nicht sicher, ob die Frau, die vor dem Gerichtssaal sitze, diese Frau gewesen sei. Sie war sich auch nicht sicher, ob der Privatkläger der Mann im Regenmantel war (Vi-act. 45, S. 9 f.).
bbb) Der Zeuge I.________ ist gemäss eigenen Angaben ein sehr guter Freund von L.________. Er sei an besagtem Tag im Zimmer von Frau L.________ gewesen. Sie habe den Telefonhörer nicht abnehmen können, weshalb er den Anruf der Dame an der Rezeption beantwortet habe. Die Dame habe gesagt, unten sei Frau N.________ und wolle Frau L.________ besuchen. Er habe gedacht, N.________ könne davon gar nichts wissen. Er sei nach unten gegangen, wo die Rezeptionistin gesagt habe, die beiden seien weggelaufen und mit dem Lift ins Parkhaus gefahren. Er glaube, dass Frau H.________ die Rezeptionistin gewesen sei. Sie habe gesagt, ein älterer Mann, der nur Englisch gesprochen habe und eine jüngere Dame, die Schweizerdeutsch gesprochen habe, seien dies gewesen. Ihm sei dann klar gewesen, wer das sei (Vi-act. 45, S. 11 f.).
ccc) G.________ erklärte als Zeugin, der Privatkläger habe von Frau N.________ erfahren, dass seine Frau in M.________ sei. Er habe sie gefragt, ob sie mit nach M.________ komme. Dort, an der Rezeption, habe eine Frau gearbeitet, zu der sie gesagt habe, der Privatkläger würde gerne zu seiner Frau gehen. Die Frau an der Rezeption habe gefragt, ob sie einen Code habe. Sie habe gesagt, sie hätte keinen. Die Frau habe gesagt, sie müsse Leute kontaktieren oder sie müsse jemanden anrufen. Sie habe ins Zimmer angerufen und habe sie und den Privatkläger gebeten zu warten. Nach rund zwanzig Minuten sei die Frau auf sie zugekommen und habe gefragt, woher sie die Information habe, dass Frau L.________ in M.________ sei. Sie habe sich zum Privatkläger umgedreht und ihn gefragt. Er habe gesagt, von Susanne N.________, was sie der Frau gesagt habe. Es sei ihnen dann zu lange gegangen (Vi-act. 45, S. 14). Auf Nachfrage hin antwortete die Zeugin, der Privatkläger habe mit den Ärzten reden wollen. Er hätte seine Frau sicher gerne gesehen, aber das habe er nicht gemacht. Sie habe die Zimmernummer nicht gewusst. Sie wisse, dass der Privatkläger die Zimmernummer gewusst habe, weil die Privatdetektive in diesem Zimmer gewesen seien. Auf die Frage, was sie an der Rezeption im Auftrag des Privatklägers habe fragen sollen, gab sie an, ob Frau L.________ da sei und in welchem Zimmer. Auf den Vorhalt, die Zeugin H.________ habe gesagt, jemand habe sich als Freundin von Frau L.________ ausgegeben, sagte die Zeugin, das sei nicht sie gewesen. Sie kenne Frau L.________ gar nicht. Ihr sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass das Kontaktverbot nicht mehr gültig gewesen sei. Es sei längstens abgelaufen gewesen. Es sei für den Zeitpunkt von rund zwei Wochen gültig gewesen. Das Kontaktverbot sei aus dem Jahr 2015 (S. 15 ff.).
ddd) Der Privatkläger sagte an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, er habe das Pflegepersonal gefragt, sei aber nicht ins Zimmer gegangen
(U-act. 10.1.01, Rz. 13 f.). Um zu sehen, wie es seiner Frau gehe. Er habe sich Sorgen gemacht (Rz.106 f.). Er habe L.________s Zimmernummer gekannt. Hätte er Zugang gewollt, wäre er einfach ins Zimmer gegangen. Er habe nicht zu ihr gewollt, er habe Ärzte und Pflegepersonal zu ihrem Zustand befragen wollen (U-act. 10.1.02, Rz. 87 ff.). Vor dem erstinstanzlichen Richter gab der Privatkläger an, an der Rezeption in M.________ habe er gefragt, ob er L.________ sehen könne. Er habe G.________ gebeten zu übersetzen. Die Empfangsdame sei verwirrt gewesen und habe G.________ gesagt, sie brauche einen Code. G.________ habe ihn gefragt, woher er wisse, dass seine Frau immer noch in Pflege sei. Eine Freundin von L.________, N.________, habe ihm gesagt, dass sie immer noch in Pflege sei. G.________ habe dann erklärt, dass es sich um seine Frau handle (Vi-act. 45, S. 18). Nach seiner Absicht gefragt, erklärte der Privatkläger, er habe mit dem „CareTeam“ sprechen wollen (S. 18).
eee) Die Zeugin H.________ kennt weder den Privatkläger noch den Beschuldigten (Vi-act. 45, S. 8) und sie scheint kein Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben, sodass ihre Glaubwürdigkeit intakt ist. Ihre Aussagen sind konsistent und schlüssig. Sie gab Unsicherheiten zu (Vi-act. 45, Frage 7: „Ich wurde unsicher, …“; Frage 8: „Der Partner von Frau L.________ … fuhr ebenfalls mit dem Lift ins Parkhaus, wie ich annahm.“). Die Aussagen erscheinen insgesamt glaubhaft. Dass sie G.________ und den Privatkläger nicht mit Sicherheit wiedererkannte, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Vorfall bei ihrer Befragung bereits knapp zwei Jahre zurücklag.
Der Zeuge I.________ beschrieb den Vorfall in der Rehaklinik relativ ausführlich. Seine Aussagen sind schlüssig. Er schildert im Zusammenhang mit dem Vorfall stehende Begleitumstände („Test“ der Geheimhaltungsmassnahmen, Gesundheitszustand von L.________, Speicherauftrag betreffend die Überwachungskameras). Die Zeugin H.________ erkannte er als Rezeptionistin. Zudem blieb er auch bei seinen Aussagen, nachdem ihn der Vorderrichter auf Widersprüche zu Aussagen von H.________ aufmerksam machte (Vi-act. 45, Fragen 11, 13). Die Aussagen von I.________ sind insgesamt glaubhaft.
Die Zeugin G.________ verstrickte sich hingegen in verschiedene Widersprüche. So sagte sie zunächst, der Privatkläger habe zu seiner Frau (ins Zimmer) gehen wollen (Fragen 5, 6). Auf Nachfrage meinte sie hingegen, dass er mit den Ärzten habe reden wollen (Frage 8). Ausserdem gab sie an, sie wisse, dass der Privatkläger die Zimmernummer gewusst habe (Frage 8). Der Privatkläger habe ihr aber gesagt, sie solle an der Rezeption fragen, ob Frau L.________ da sei und in welchem Zimmer (Frage 9). Schliesslich ist auch ihre Beziehung zum Privatkläger unklar. Die Zeugin verneinte eine Partnerschaft (Vi-act. 45, Frage 19). Das Obergericht des Kantons Zürich kam aber im Entscheid vom 16. Juli 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren zwischen L.________ und dem Privatkläger zum Schluss, dass die Zeugin und der Privatkläger zwar noch nicht in einem gefestigten Konkubinat lebten, aber in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Das Gericht sprach denn auch von einer – noch relativ jungen – Beziehung
(Vi-act. 6.2, S. 22-25). Die Aussagen von G.________ sind damit nicht sehr glaubhaft.
Beim Privatkläger ist vorab zu beachten, dass er als Strafantragsteller ein Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten, d.h. am Ausgang des Strafverfahrens hat. Seine Aussagen erscheinen auch wenig glaubhaft. So gibt er an, nie irgendjemanden zu besuchen, wenn diese Person ihn nicht vorher eingeladen hätte. Er wusste jedoch vom Kontaktverbot zu seiner Frau
(vgl. U-act. 2.1.04, Beilage 12) und musste sogar einen Privatdetektiv engagieren, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden. Sodann ist unklar, ob er den Privatdetektiv lediglich beauftragte, seine Frau zu finden (Vi-act. 45, Frage 12) oder ob dieser auch Informationen zu ihrem Gesundheitszustand herausfinden sollte (Frage 13).
ee) Zusammengefasst ist auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugin H.________ und des Zeugen I.________ abzustellen. Folglich ergibt sich, dass der Privatkläger am 1. Dezember 2018 zusammen mit G.________, die für ihn ins Deutsche übersetzte, trotz Annäherungsverbots zu L.________ am Empfang der Rehaklinik M.________ vorsprach, wobei G.________ eine falsche Identität angab. Ob G.________ im Namen des Privatklägers nach der Zimmernummer von L.________ fragte, oder danach, ob der Privatkläger mit dem Gesundheitspersonal sprechen könne, kann offengelassen werden.
Sodann ist zu beurteilen, ob dieses Vorgehen als skrupellos bezeichnet werden kann. Skrupellos bedeutet „keine Skrupel habend; gewissenlos“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/skrupellos). Skrupel ist eine auf moralischen Bedenken beruhende Hemmung (etwas Bestimmtes zu tun) bzw. Zweifel, ob ein bestimmtes Handeln mit dem eigenen Gewissen vereinbar ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/Skrupel_Hemmung_Bedenken_Zweifel). Das persönliche Erscheinen des Privatklägers in M.________ trotz Annäherungsverbots und obwohl er um den äusserst schlechten Gesundheitszustand von L.________ nach einer Hirnblutung sowie die Bemühungen ihres Umfeldes, ihren Aufenthaltsort geheim zu halten, zeugt von Bedenken- und Gewissenlosigkeit. Kommen noch die Vorgabe einer falschen Identität, wobei offengelassen werden kann, ob G.________ sich als Freundin von Frau L.________ oder als N.________ ausgab, sowie eine offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt zerrüttete Ehe hinzu, ist die Bezeichnung dieses Vorgehens als skrupellos ohne Weiteres sachlich vertretbar. Welches konkrete Motiv der Privatkläger schlussendlich verfolgte und ob dieses mit Blick auf das Scheidungsverfahren und die ausserordentlichen Vermögensverhältnisse von L.________ finanzieller Natur war, kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ohne Weiteres offengelassen werden, zumal bereits das objektive, beschriebene und nachgewiesene Verhalten des Privatklägers das Werturteil des Beschuldigten nach sich zu ziehen vermag. Der Wahrheitsbeweis des skrupellosen Verhaltens des Privatklägers anlässlich dem Vorfall in der Rehaklinik M.________ vom 1. Dezember 2018 ist demnach erbracht.
b) Im Hinblick auf den Vorwurf des unsittlichen, enthemmten und pietätlosen Vorgehens erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte beziehe sich in diesem Zusammenhang einerseits auf den Vorfall vom 1. Dezember 2018 in der Rehaklinik M.________ und andererseits auf die Tatsache, dass der Privatkläger eine Privatdetektei beauftragt habe und diese Frau L.________ in ihrem Zimmer besucht habe. Zum Vorfall vom 1. Dezember 2018 könne auf die Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beschuldigte das Vorgehen zu beweisen vermöge. Es bleibe jedoch völlig unklar, was das Motiv des Privatklägers gewesen sei. Im Weiteren sei unbestritten, dass der Privatkläger eine Privatdetektei beauftragt habe. Unklar bleibe, welche Aufgaben der Auftrag beinhaltete, ob diese im Auftrag des Privatklägers das Zimmer von Frau L.________ betreten habe und inwiefern der Privatkläger damit seine finanziellen Interessen im Scheidungsprozess habe durchsetzen wollen (angef. Urteil, E. 4.3.b).
aa) Der Sachverhalt betreffend den Vorfall am 1. Dezember 2018 in der Rehaklinik M.________ wurde bereits festgestellt.
bb) Das angebliche Protokoll einer Privatdetektei (U-act. 2.1.04, Beilage 17), wonach u.a. sämtliche Versuche des Besuchers, mit Frau L.________ in der Rehaklinik zu kommunizieren, gescheitert seien, ist weder datiert noch enthält es Hinweise auf dessen Urheber. Der Beweiswert des Dokuments kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Aussagen des Privatklägers genügende Schlüsse zulassen. So gab er mehrfach zu, eine Privatdetektei beauftragt zu haben, um herauszufinden, wo seine Frau sei (U-act. 10.1.02, Rz. 71 ff.;
Vi-act. 45, Fragen 10, 12). Die Detektive hätten herausfinden sollen, in welchem Zustand sich seine Frau befinde (U-act. 10.1.02, Rz. 72 f.) und ob sie weiterleben oder sterben werde (U-act. 10.1.02, Rz. 78 f.; vgl. Vi-act. 45, Frage 8). Mit anderen Worten beauftragte der Privatkläger die Detektei einerseits damit, den Aufenthaltsort seiner Frau herauszufinden, obwohl er wusste, dass ein Annäherungsverbot besteht und er die Geheimhaltungsmassnahmen ihres Umfeldes kannte (vgl. Vi-act. 45, Frage 8) und andererseits um Informationen zu ihrem Gesundheitszustand zu erlangen, obwohl ihm die Rechtsanwältin von L.________ offensichtlich auch nach mehrmaliger Anfrage keine detaillierten Auskünfte erteilte (vgl. Vi-act. 45, Frage 5, S. 18).
cc) Unsittlich bedeutet „gegen die Moral verstossend, unmoralisch“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/unsittlich). Enthemmt ist ein Verhalten, das völlig hemmungslos bzw. frei und ungezwungen ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/enthemmt). Mit Pietät wird der ehrfürchtige Respekt (besonders in Bezug auf die Gefühle und die religiösen Wertvorstellungen anderer) oder die taktvolle Rücksichtnahme beschrieben; pietätlos ist wiederum, wer keine Pietät aufweist (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pietaet, https://www.duden.de/rechtschreibung/pietaetlos).
Der Privatkläger betrieb bereits vor der Beauftragung der Privatdetektei einen grossen Aufwand, um Informationen zum Gesundheitszustand von L.________ zu erlangen. So korrespondierten seine Anwälte mit denjenigen von L.________ sowie schriftlich und mündlich mit dem Richter (Aussage Privatkläger: U-act. 10.1.02, Rz. 98 ff.; vgl. Vi-act. 45, S. 19). Beim Universitätsspital in Zürich erfragte er die Zimmernummer (U-act. 10.1.02, Rz. 121, 130) und erhielt angeblich Informationen vom Pflegepersonal (Vi-act. 45, S. 19). Die Privatdetektei brauchte gemäss Aussage des Privatklägers einen Monat, um L.________ zu finden (Vi-act. 45, S. 19). Der Privatkläger setzte sich mit der Beauftragung der Privatdetektei bewusst über das Annäherungsverbot und die Massnahmen zur Geheimhaltung des Aufenthaltsortes von L.________ hinweg. Vor dem Hintergrund eines strittigen, längerdauernden Scheidungsverfahrens und dem lebensgefährlichen Gesundheitszustand von L.________ erscheint dieses wiederholte Nachfragen und Umgehen des Annäherungsverbots ohne Weiteres als unmoralisch sowie respekt- und taktlos. Das Werturteil, das der Beschuldigte mit den Worten unsittlich, enthemmt und pietätlos in der Gefährdungsmeldung äusserte, ist somit sachlich vertretbar. Der Wahrheitsbeweis ist damit auch diesbezüglich erbracht.
c) Zusammenfassend ist der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB betreffend sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Ausdrücke in der Gefährdungsmeldung bereits mit dem Vorfall vom 1. Dezember 2018 sowie mit der Beauftragung und des Besuchs eines Privatdetektivs in der Rehaklinik M.________ erbracht. Der Beschuldigte hat sich folglich nicht der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht, sodass er in Gutheissung der Berufung von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
d) Im Übrigen wäre auch der Gutglaubensbeweis erbracht. Bei diesem ist nachzuweisen, dass die beschuldigte Person ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Dabei hat die beschuldigte Person darzutun, dass sie gestützt auf jene Tatsachen die verletzte Person in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte (Donatsch, in: OF-Kommentar zum StGB, 20. A., 2018, N 31 zu Art. 173-178 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (Youssef, a.a.O., N 18 zu Art. 173 StGB).
Die Vorinstanz hielt zusammengefasst den Gutglaubensbeweis für gescheitert, weil der Beschuldigte einerseits nicht nachweise, woraus er den Verdacht schöpfen durfte, dass der Privatkläger sich aus dem Vorsprechen in der Rehaklinik einen persönlichen Vorteil verschaffen wollte und andererseits nicht ausführe, worauf er seine Behauptung, dass sich der Privatkläger durch die Beauftragung der Privatdetektei einen Vorteil in Bezug auf die Durchsetzung seiner finanziellen Interessen im Scheidungsprozess verschaffen wollte, stützte (angef. Urteil, E.5.3).
Mit diesen Erwägungen stellt die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an den Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte hätte nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, das Verhalten des Beschuldigten für skrupellos, unsittlich, enthemmt und pietätlos zu halten. Welches Endziel oder Motiv er mit seinem Verhalten verfolgte, ist für die Strafbarkeit nach Art. 173 StGB nicht entscheidend. Auch wenn sich die Tatsachen, die dem Wahrheitsbeweis unterlagen, nicht als nachgewiesen erachtet würden, führte der Beschuldigte weitere Umstände glaubhaft aus, aufgrund deren er den Privatkläger des genannten Verhaltens für verdächtig halten durfte. Insbesondere sagte der Beschuldigte aus, die Bezeichnung unsittlich, enthemmt und pietätlos sei ein Zitat aus einer Rechtsschrift der Rechtsanwältin J.________ (U-act. 10.103, Rz. 57; gleich: Vi-act. 45, Frage 7, S. 6). Die Rechtsanwältin von L.________ schrieb im Scheidungsverfahren mit der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, das Vorgehen des Privatklägers, einen Privatdetektiv zu engagieren, der die Ehefrau in der Rehaklinik M.________ aufsuche, ohne Wissen und Willen der Ehefrau ihr Krankenzimmer betrete, sie beobachte und diese Beobachtungen dokumentiere, sei ein schlicht abscheuliches, respekt- und pietätloses Verhalten (KG-act. 16/2, S.3; vgl. das gleichentags verfasste, im Wortlaut identische Schreiben an die Privatdetektei: U-act. 2.1.04, Beilage 18). Zum Vorsprechen des Privatklägers mit G.________ in der Rehaklinik am 1. Dezember 2018 hielt die Rechtsanwältin fest, ein solches Verhalten sei schlicht inakzeptabel und einmal mehr respektlos (S. 4). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte um die Verhaltensprobleme, welche ein Skiunfall im Jahr 2002 beim Privatkläger verursachten (fehlende Impulskontrolle, latente Aggressivität, Distanzlosigkeit; Vi-act. 6.3), wusste. Es ist nachvollziehbar, dass er vor diesem Hintergrund und anlässlich der Rechtsschriften im Scheidungsverfahren ein starkes Interesse daran hatte, seine Sorgfaltspflicht (Art. 365 Abs. 1 ZGB) wahrzunehmen und im Interesse seiner Klientin die Handlungsfähigkeit des Privatklägers, vor allem im Hinblick auf die Gültigkeit allfälliger Vereinbarungen in den Gerichtsverfahren abzuklären (U-act. 10.1.03, Rz. 174 ff. und 179 ff.; KG-act. 30, Fragen 11-15). Der Beschuldigte hätte damit Veranlassung, die Worte, welche die Rechtsanwältin in ihren Rechtsschriften verwendete, mindestens für glaubhaft zu halten. Sodann unternahm er die ihm zumutbaren Schritte, um die Wahrheit seiner Äusserungen in der Gefährdungsmeldung zu verifizieren. So sagte er insbesondere aus, er habe die „Anzeige an die KESB“ vorgängig mit einem Chefarzt einer Gutachterkommission des Kantons Zürich abgesprochen
(U-act. 10.1.03, Rz. 109 f.; vgl. KG-act. 30, Frage 16). Auch mit dem früheren Hausarzt des Privatklägers, Dr. med. K.________, besprach sich der Beschuldigte (KG-act. 30, Fragen 16 und 35). Der Gutglaubensbeweis wäre damit – falls der Wahrheitsbeweis als misslungen angesehen werden müsste – erbracht.
5. In Gutheissung der Berufung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates. Sie können der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten analog Art. 41 OR. Eine derartige Haftungsgrundlage des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Auch der Privatkläger äusserte sich dazu nicht (vgl. KG-act. 38 inkl. Beilage).
Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, so können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat die Privatklägerschaft die im Schuldpunkt obsiegende Person bei Antragsdelikten zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Kostentragungs- und Entschädigungspflicht hängt dabei nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab. Die antragstellende Person, die als Privatklägerschaft am Verfahren teilnimmt, hat vielmehr das Kostenrisiko zu tragen, wobei jedoch nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft zur Tragung von Kosten verpflichtet werden kann (BGE 147 IV 47, E. 4.2.2).
Der Privatkläger beteiligte sich im Untersuchungsverfahren insofern, als er nebst der Strafantragsschrift (U-act. 3.1.01) auch eine detaillierte Stellungnahme zur Einsprache des Beschuldigten (U-act. 3.1.03) mit weiteren Beweismitteln (U-act. 3.1.04) einreichte und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten teilnahm (U-act. 10.1.03). An der ersten vorinstanzlichen Verhandlung stellte der Privatkläger zunächst einen Sistierungsantrag, um die Vorbringen des Verteidigers mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu können (Vi-act. 10, S. 4) und nahm nach dessen Ablehnung Stellung zu den Ausführungen des Verteidigers (Vi-act. 10, S. 5, 8, 10). Zudem nahm er schriftlich Stellung zum Antrag der Verteidigung betreffend Ergänzung des Protokolls (Vi-act. 25.1). Damit beteiligte sich der Privatkläger aktiv am Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Nachdem er im Schuldpunkt unterliegt und ferner selbst am besten beurteilen konnte, dass sein der Gefährdungsmeldung zugrundeliegendes Verhalten der Wahrheit entsprach, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er den Beschuldigten zu entschädigen.
In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsbehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger reichte erstinstanzlich keine Kostennote ein. Die im Berufungsverfahren ins Recht gelegte Kostennote erstreckt sich hingegen über das gesamte Untersuchungs- und Gerichtsverfahren (KG-act. 33). Die Aufwandliste enthält bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Positionen im Gesamtwert von Fr. 18'196.00 (exkl. Spesen und MWST). Das Untersuchungsverfahren umfasste im Wesentlichen die Teilnahme des Verteidigers an zwei Einvernahmen des Privatklägers (U-act. 10.1.01 und 10.1.02), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 10.1.03), zwei schriftliche Einsprachen (U-act. 14.1.03 und Begründung in U-act. 2.1.03; U-act. 14.1.05) und eine kurze Stellungnahme zu Vorbringen des Privatklägers (U-act. 2.1.07). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren fand eine kürzere Verhandlung zu Vor- und Beweisfragen (Vi-act. 10) und eine Verhandlung mit Befragungen und Plädoyers (Vi-act. 45) statt. Der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt erwies sich als nicht sehr schwierig. Angesichts dieses Aufwandes erscheint die geltend gemachte Vergütung nahe dem Maximaltarif für ein einfaches Ehrverletzungsdelikt und der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu hoch. Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einem Freispruch geht zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. m.H.). Vorliegend ist der Beschuldigte ausschliesslich von einem Antragsdelikt freizusprechen. Auch wenn sich der unterliegende Privatkläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren liess (KG-act. 25, 29), beteiligte er sich dennoch am Berufungsverfahren. So ersuchte er nicht nur um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sondern stellte selbst Beweisanträge, reichte Unterlagen ein (KG-act. 6 inkl. Beilagen) und nahm u.a. zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (KG-act. 18). Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Entschädigung für den Beschuldigten dem unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen.
In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Berufungsgericht Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Kostennote ist für das Berufungsverfahren ein Betrag von total Fr. 12‘508.55 (exkl. Auslagen und MWST) zu entnehmen (KG-act. 33). Der geltend gemachte Betrag für das Berufungsverfahren überschreitet den Höchsttarif, ohne dass der Verteidiger die Begründetheit der Überschreitung darlegt (§ 16 GebTRA). Derartige Gründe sind denn auch nicht ersichtlich, zumal insbesondere die Plädoyers angesichts der geringen Schwierigkeit und Wichtigkeit der Streitsache eher ausführlich waren und unnötige Wiederholungen enthielten. In Anwendung der Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung für die Berufungserklärung (KG-act. 3), die Begründung der Beweisanträge (KG-act. 16) und die Vorbereitung sowie Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 30) ermessensweise (§ 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. September 2020 (SEO 2020 2) aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘530.00 (Gerichtsgebühr Fr. 3‘500.00 inkl. Dolmetscher- und Zeugenentschädigungen; Untersuchungskosten Fr. 2‘030.00) werden dem Privatkläger auferlegt.
Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die KOST (Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Dezember 2021 kau
STK 2020 62
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_65/2015
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
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BGE 122 IV 207ATF 122 IV 207DTF 122 IV 207
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_683/2016
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_683/2016
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
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Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
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Art. 365 ZGBart. 365 CCart. 365 CC
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
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Art. 453 ZGBart. 453 CCart. 453 CC
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Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 CC
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC
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BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177
6B_475/2020
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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BGE 102 IV 181ATF 102 IV 181DTF 102 IV 181
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BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149
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§ 6 GebTRA
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