STK 2020 63
Präsidial
15. Dezember 2020Deutsch4 min
15. Dezember 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Dezember 2020
STK 2020 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Gesuchsgegner,
Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Revision (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung)
(Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. November 2020, STK 2018 44);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Strafkammer mit Urteil vom 10. November 2020 (STK 2018 44) den Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung seiner durch Rechtsanwalt H.________ amtlich vertretenen Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung frei-, dagegen bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldigsprach und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 1‘600.00 bestrafte;
- dass der Gesuchsteller mit persönlich am Sonntag, dem 13. Dezember 2020, dem Gericht in den Briefkasten geworfener Eingabe vom 12. Dezember 2020 ein Gesuch um Revision ohne formelle Anträge gegen das Berufungsurteil STK 2018 44 einreicht, womit er die amtliche Verteidigung im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren, die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die Nichterfüllung der versuchten Nötigung sowie fehlende Objektivität bei der Ermittlung des Sachverhalts und die mangelhafte sowie ungenaue Anklage beanstandet;
- dass der Gesuchsteller einräumt, dass das seiner Ansicht nach zu revidierende Urteil noch bis am 16. Dezember 2020 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann, ihm aber zu ermöglichen sei, mit einem anderen Rechtsvertreter nochmals im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen und sich ordnungsgemäss vertreten zu lassen;
- dass Revisionsgesuche gemäss Art. 411 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind, das Revisionsgesuch strengen Begründungsanforderungen zu genügen hat, den Gesuchsteller also eine eigentliche Darlegungslast trifft, der Gesuchsteller die Beweismittel darlegen muss, auf welche er sich berufen will und was sie beweisen sollen und auch darzutun hat, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll (Fingerhuth, SK, 3. A. 2020, Art. 411 StPO N 3; Heer, BSK, 2. A. 2014, Art. 411 StPO N 6 f.);
- dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe darlegt, namentlich keine vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel aufführt und dartut, warum diese Beweismittel neu seien und sichere Erkenntnisse bringen (Fingerhuth, ebd.) bzw. geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) herbeizuführen;
- dass der Gesuchsteller aus früheren Verfahren weiss, dass er die Revisionsgründe darlegen muss (vgl. etwa BEK 2018 180 vom 7. Dezember 2018 E. 3) und ihm auch als Laien nach Auskunft seines amtlichen Verteidigers, dass die Revision das falsche Rechtsmittel sei (KG-act. 1/4), bewusst sein muss, dass er sich nicht einfach entgegen der Rechtsmittelbelehrung mit einer antragslosen, als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe über die seiner Ansicht nach zu wenig erfolgreiche amtliche Verteidigung und in bloss pauschaler allgemeinen Weise über das Urteil beschweren kann, weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen ist;
- dass sich somit das innert laufender Frist für eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch mangels Anträge und Darlegung von Revisionsgründen als offensichtlich unzulässig erweist und mithin darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO);
- dass das Nichteintreten präsidial erfolgt (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R) sowie an Rechtsanwalt G.________ (3/R), die Gesuchsgegner 4 und 5 (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage von KG-act. 1 inkl. 1/1-8, sowie nach definitiver Erledigung an das Kantonsgericht, Strafkammer betr. STK 2018 44 (1/ES) und an das Amt für Justizvollzug (1/R, z.K.).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
15. Dezember 2020 kau
STK 2020 63
STK 2018 44
STK 2018 44
STK 2018 44
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Erwägungen
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BEK 2018 180
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2018 44