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Entscheid

STK 2020 64

Kammer

22. Juni 2021Deutsch35 min

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) erhob am 8. Mai 2020 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ folgende Anklage (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 22. Juni 2021

STK 2020 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Nötigung, mehrfache Beschimpfung und wiederholte Tätlichkeiten

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. September 2020, SGO 2020 5);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) erhob am 8. Mai 2020 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ folgende Anklage (Vi-act. 1):

1. Nötigung

[…]

Erwägungen

2.

mehrfache Beschimpfung

[…]

3.

wiederholte Tätlichkeiten

im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Bst. c StGB,

[…]

Am Sonntag, 25. März 2018, gab A.________ seiner Le­benspartnerin D.________ zwischen Wohnzimmer und Esszimmer des ehemals gemeinsamen Domizils wissentlich und willentlich eine Ohrfeige auf die rechte Wange, was bei D.________ Schmerzen verursachte. Am Sonntag, 20. Mai 2018, oder am Montag, 21. Mai 2018, schleuderte A.________ im ehemals gemeinsamen Domizil wissentlich und willentlich einen Hausfinken vom Esszimmer her über eine Distanz von ca. 2 bis 3 Metern in Richtung von D.________, welche sich im Wohnzimmer aufhielt, und traf dabei deren linken Oberschenkel, was bei D.________ an besagter Stelle ein Hämatom sowie Schmerzen verursachte. Am Freitag, 27. November 2018, schlug A.________ D.________ in der Küche des ehemals gemeinsamen Domizils auf deren linken Arm, als diese den Arm schützend vor sich haltend einen Schlag abwehren wollte, was er mit seinem Verhalten zumindest in Kauf nahm und was bei D.________ Schmerzen verursachte. Am Samstag, 8. Juni 2019, rempelte A.________ im ehemals gemeinsamen Domizil wissentlich und willentlich die ihm nach einer verbalen Auseinandersetzung nacheilende D.________ an, wodurch diese gegen die offene Balkontüre flog, was bei D.________ Schmerzen verursachte. A.________ wusste jeweils darum, dass seine Handlungen mindestens möglicherweise bei D.________ eine Einwirkung verursachten, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten und nahm es dennoch zumindest in Kauf, die körperliche Integrität von D.________ in beschriebenem Umfang zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 4. September 2020 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe das Gesuch der Privatklägerin D.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi-act. 18).

Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 25. September 2020 folgende Anträge (Vi-act. 22):

1.

Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.

Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1’068.15 zu bezahlen.

3.

Der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von CHF 100 % für haftpflichtig zu erklären.

4.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. März 2018 zu bezahlen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

An der Hauptverhandlung vom 29. September 2020 wurden der Beschuldigte, die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie die Eltern des Beschuldigten als Zeugen befragt (Vi-act. 28). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge

(Vi-act. 24):

1.

Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2.

Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten.

Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 29. September 2020 Folgendes:

1.1

Der Beschuldigte ist schuldig der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Bst. c StGB.

1.2

Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2.1

Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen.

2.2

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 8 Tage.

3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von 5’053.75 (Fr. 2’553.75 Untersuchungskosten sowie Fr. 2’500.00 Gerichtsgebühr) werden zu ¼ (Fr. 1’013.45) dem Beschuldigten auferlegt. Zu ¾ (Fr. 3’040.30) werden sie auf die Staatskasse genommen.

4.

Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen reduziert mit Fr. 4’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

5.

Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

6.-7. [Rechtsmittel und Mitteilung]

B. Der Beschuldigte meldete am 5. Oktober 2020 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 5. Januar 2021 die Berufungserklärung ein (KG-act. 3). Die Anklagebehörde beantragte weder ein Nichteintreten noch erklärte sie Anschlussberufung (KG-act. 5).

An der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Tatvorwürfen befragt (KG-act. 11). Nach Abschluss des Beweisverfahrens liess er folgende Anträge stellen

(KG-act. 11, Beilage 1):

1.

Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB freizusprechen.

2.

Die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’053.75 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Dem Beschuldigten sei für seine (erstinstanzlichen) Aufwendungen eine Entschädigung in Höhe von CHF 5’250.50 auszurichten.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse.

Die Privatklägerin beantragte mit der mündlichen Berufungsantwort sinngemäss die Abweisung der Berufung (KG-act. 11, S. 6 f.);-

in Erwägung:

1.

Das erstinstanzliche Urteil erwuchs betreffend die Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (Dispositiv-Ziff. 1.2) und den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 5) in Rechtskraft. Angefochten ist der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend wiederholte Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, begangen durch drei verschiedene Tathandlungen. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen vorgenommen habe. Dabei stellt er den Beweiswert der im Recht liegenden Fotos der angeblichen Tatfolgen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage.

2.

Das Gericht würdigt die Beweise nicht nach festen Beweisregeln, sondern frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Weder kommt es auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der vorhandenen Beweismittel. Beim Personalbeweis ist dies die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Person. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auch dann auf diese gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten (Wohlers, in: Zürcher Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 27 zu Art. 10 StPO). Das Gericht soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 58 zu Art. 10 StPO). Die richterliche Überzeugung verlangt subjektiv die persönliche Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zutrug. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit selbst beruht jedoch auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein. Dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Hofer, a.a.O., N 61 zu Art. 10 StPO; vgl. Wohlers, a.a.O., N 31 zu Art. 10 StPO). Erst wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben, kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Dieser besagt, dass das Gericht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorliegen, von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Auch bei sich widersprechenden Beweismitteln – z.B. einer „Aussage gegen Aussage“-Situation – muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Kann sich das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist, ist der durch diese Aussage belegte Geschehensablauf der Entscheidfindung zugrunde zu legen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt dann zur Anwendung, wenn nach der Beweiswürdigung relevante Zweifel daran verbleiben, welcher von mehreren in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend ist (Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO).

3.

Als Beweismittel existieren Fotos, welche die Auswirkungen der vorgeworfenen Tätlichkeiten auf den Körper der Privatklägerin dokumentieren sollen (U-act. 8.1.05) sowie der Bericht zu diesen Fotos vom 16. Dezember 2019 als Vorabklärung Gutachten von G.________ (U-act. 11.1.01).

a) Die Vorinstanz erwog zu den Fotos und der Vorabklärung, dass zum Nachweis von Tätlichkeiten keine medizinischen Dokumentationen der Verletzungen notwendig seien, weil bei Tätlichkeiten gerade keine Körperverletzung mit sichtbaren Folgen vorliege. Insofern sei nicht massgeblich, dass die von der Privatklägerin eingereichten Bilder nach Ansicht des Verteidigers Schürfungen zeigten, welche nicht von einem (abgewehrten) Schlag herrühren könnten. Auch spreche der Umstand, dass gemäss Vorabklärung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich mehrere Ursachen für die auf den Bildern ersichtlichen Hämatome in Frage kämen, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen (angef. Urteil, E. 3.7).

b) Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Formulierung in der Vorabklärung, dass die Fotos „nicht beweisend dafür“ seien, sei klar, dass die fotografisch dokumentierten Hämatome und Rötungen nicht mit Sicherheit auf die behaupteten Vorfälle zurückzuführen seien. Der Kausalzusammenhang zwischen Schlag/Wurf und Hämatom/Rötung sei nicht gegeben. Eine andere Ursache sei ebenfalls möglich und mindestens genauso wahrscheinlich. Die angeblichen Tätlichkeiten seien nicht medizinisch dokumentiert. Bei den starken Schmerzen, welche die Privatklägerin schilderte, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Arzt aufgesucht worden wäre (KG-act. 11, Beilage 1, S. 4).

Dispositiv

c) Im Bericht Vorabklärung Gutachten wird bei sämtlichen Fotos eine mögliche Handlung als Ursache aufgeführt, welche mit den vorgeworfenen Tätlichkeiten übereinstimmen könnte (Seite 2: Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht [„Ohrfeige“]; Seite 3: stumpfe Gewalt, Tritt, Schlag oder etwas anderes, beispielsweise Stürzen gegen einen Gegenstand; Seite 5: Abwehr stumpfer Gewalt; U-act. 11.1.01, S. 2). Der Berichterstatter hielt jedoch bei jedem Foto fest, den Befund erachte er nicht beweisend dafür (U-act. 11.1.01). Dies bedeute, dass der Befund auch andere Ursachen haben könnte (S. 3). Insgesamt erscheine es plausibel, dass diese auf den Fotos anzunehmenden bzw. erkennbaren Befunde im Rahmen eines Streits mit Schlägen, Tritten, mit Hand bzw. Händen, Fuss bzw. Füssen oder auch Gegenstand bzw. Gegenständen, ggf. durch getragene Kleider, erfolgt seien. Keiner der Befunde erscheine eindeutige, auf eine sichere Ursache deutende Charakteristik aufzuweisen (S. 3). Die auf den Fotos ersichtlichen Hämatome bzw. Rötungen sind demnach mit den vorgeworfenen Tathandlungen vereinbar, können aber auch eine andere Ursache haben. Alleine gestützt auf die Fotos sind die Tätlichkeiten zwar nicht nachweisbar. Die monierten Fotos sind aber im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin zu würdigen und dienen als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Tathandlungen. In diesem Sinne werden die Fotos in den folgenden Erwägungen zu würdigen sein.

d) Tätlichkeiten führen bereits definitionsgemäss nicht zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (Art. 126 Abs. 1 StGB), sodass ein Arztbesuch weder erforderlich noch üblich ist und in den seltensten Fällen eine ärztliche Dokumentation vorliegt. Das Fehlen von Arztberichten kann daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen.

4. Als weitere Beweismittel bestehen bezüglich einer vorgeworfenen Tätlichkeit die Aussage der Mutter des Beschuldigten sowie für sämtliche Vorwürfe die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten.

a) Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin erwog die Vor­instanz, diese habe in ihrer Anzeige und den Einvernahmen dieselben Tätlichkeiten behauptet. Die Schilderungen erschienen als tatsächlich erlebt. Das Gericht erachte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft (angef. Urteil, E. 3.6). Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass die Beschreibungen der angeblichen Tätlichkeiten durch die Privatklägerin sehr vage seien. Sie nenne zwar die Daten, mache aber beispielsweise keine Aussagen zu den Tageszeiten (KG-act. 11, Beilage 1, S. 5).

Die Privatklägerin schilderte an ihrer ersten Befragung verschiedene Vorfälle im Zeitraum zwischen April 2019 und dem 21. Juni 2019, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber ehrverletzende Aussagen und Tätlichkeiten begangen sowie sie unter psychischen Druck gesetzt habe (U-act. 8.1.02, Frage 10). Die Wutausbrüche des Beschuldigten hätten im Jahr 2015 begonnen. Sie habe immer Angst gehabt, jemandem etwas zu sagen oder die Polizei zu rufen. Sie habe gedacht, dass man nicht einfach so einen Schlussstrich ziehen könne. Auch wegen den Kindern und weil er immer wieder gesagt habe, er wolle sich ändern (U-act. 8.1.02, Frage 10 in fine). Die Privatklägerin holte sich dennoch Hilfe von einer Psychologin (vgl. U-act. 8.1.02, S. 4) und von einem Rechtsanwalt, dessen Substitutin sie zur polizeilichen Befragung begleitete (U-act. 8.1.02). Zu den Vorfällen, bei welchen sie angab, verletzt worden zu sein (U-act. 8.1.02, Frage 13), reichte sie Fotos ihrer Verletzungen ein (U-act. 8.1.05). Schliesslich erzählte sie nebst ihren Eltern auch zwei Arbeitskolleginnen und zwei weiteren Kolleginnen von den Vorfällen (U-act. 8.1.02, Frage 30; betreffend Arbeitskolleginnen: Vi-act. 28, Frage 35). Insbesondere die zu Beginn der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorfälle

(U-act. 8.1.02, Frage 10) erscheinen grundsätzlich als selbst erlebt: Die Privatklägerin konnte sich an den Grund der Streitigkeiten, ihre Tätigkeiten vor und nach den Vorfällen sowie an Gesprächsketten erinnern. Die Privatklägerin scheint bei den Befragungen emotional unter Druck gestanden zu haben (bekam Tränen in den Augen: U-act. 8.1.02, Frage 8, Frage 10, S. 5; weinte:

U-act. 10.1.01, Rz. 82, 117). Zu Beginn der polizeilichen Befragung äusserte sie den Wunsch, dass der Kontakt mit dem Beschuldigten sofern möglich unterbleibe (U-act. 8.1.02, Frage 7). Während der staatsanwaltschaftlichen Befragung befanden sich der Beschuldigte und sein Verteidiger denn auch in einem Übertragungsraum (U-act. 10.1.01, S. 1). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hatten zudem Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sodass der Konflikt offensichtlich weitreichende Konsequenzen hatte (Aussage Beschuldigter: Vi-act. 28, Frage 30 und KG-act. 11, Frage 1;

vgl. Aussage Privatklägerin: Vi-act. 28, Fragen 5 und 35). Die Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin war demnach über einen längeren Zeitraum sehr angespannt sowie von vielen verbalen und anscheinend auch tätlichen Auseinandersetzungen geprägt. Dass sich die Privatklägerin nicht an alle Details der zahlreichen Vorfälle erinnern kann, ist also nachvollziehbar. Die verbleibenden Zweifel sind jedenfalls bloss theoretischer Natur und vermögen die subjektive Überzeugung, dass die Privatklägerin grundsätzlich glaubwürdig erscheint, nicht zu erschüttern.

b) Im Folgenden ist auf die Aussagen zu den einzelnen Tatvorwürfen einzugehen. Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu prüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.; vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. No­vember 2014, E. 4.c). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214). Die Wiedergabe ganzer Gesprächsketten steigert die Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenso, denn Gesprächsketten können v.a. dann glaubhaft wiedergegeben werden, wenn sie tatsächlich so stattfanden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die aussagende Person das Gespräch nicht konstant reproduzieren kann. Kann sie sich nur an einen einzigen zusammenhangslosen Gesprächsbrocken erinnern, ist Misstrauen gegenüber dieser Aussage angezeigt (Kaufmann, a.a.O., S. 212; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).

aa) Der Beschuldigte soll der Privatklägerin am 25. März 2018 zwischen Wohn- und Esszimmer des ehemals gemeinsamen Domizils eine Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben haben.

aaa) Die Privatklägerin gab bei der polizeilichen Befragung vom 25. Juni 2019 an, sie habe am 25. März 2018 vom Beschuldigten eine Ohrfeige bekommen (U-act. 8.1.02, Frage 13).

An der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. August 2019 sagte die Privatklägerin, sie sei zwischen Stube und Esszimmer gestanden

(U-act. 10.1.01, Rz. 176). Sie hätten wieder Streit gehabt. Er sei wie immer davongelaufen. Sie sei ihm in den Weg gestanden. Er möge das nicht und er wisse das auch. Sie wolle dies jeweils ausdiskutiert haben. Er sei so im Zeug gewesen und ausgerastet, dass er ihr eines „geputzt“ habe. Dann sei er davongelaufen (Rz. 171 ff.). Die Schmerzen hätten auf einer Skala von eins bis zehn zwischen fünf und sechs betragen (Rz. 179).

Vor dem erstinstanzlichen Gericht erklärte die Privatklägerin, sie hätten Streit gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass sie gerade das WC geputzt habe und er nun wieder alles dreckig mache und es nicht putze. Er habe dann ausgeholt und ihr voll eins gewatscht. Er habe den Arm zwar nicht ganz hochheben können, weil er Kalk in der Schulter gehabt habe. Aber es habe ausgereicht, um ihr eins zu watschen. Sie sei dann zu seiner Mutter gegangen und habe gefragt, was mit ihrem Sohn los sei. Er sei schon wieder ausgerastet und habe ihr eins „geputzt“. Sie habe geantwortet, dass sie es nicht so ernst nehmen dürfe, er sei ein Armer und sie wisse ja, wie er sei (Vi-act. 28, Frage 19). Der Beschuldigte habe mit der rechten Hand geschlagen. Er sei Rechtshänder (Frage 20).

Im Rahmen der Berufungsantwort sagte die Privatklägerin, sie habe am Morgen geputzt. Dann hätten sie zusammen das Mittagessen eingenommen. Sie hätten Streit gehabt, wobei sie wütend geworden sei und gesagt habe, wieso sie ihm immer hinterherräumen und nachputzen müsse. Der Beschuldigte sei ausgerastet und habe ihr mit der rechten Hand eins „gewatscht“. Er habe Kalk in der Schulter gehabt. Während der Beschuldigte hinaufgegangen und ein Bad genommen habe, sei sie zu Frau F.________ gegangen und habe gefragt, was eigentlich mit ihrem Sohn los sei. Sie habe gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen. Sie wisse ja, wie er sei. Sie müsse seine Art akzeptieren

(KG-act. 11, S. 6).

bbb) Die Privatklägerin reichte im Untersuchungsverfahren ein Foto ihres Gesichtes ein (U-act. 8.1.05, Foto 1), worauf ihre rechte Wange leicht gerötet ist. Gemäss Vorabklärung Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (U-act. 11.1.01) könnte diese Rötung von einem Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht („Ohrfeige“) herrühren. Der Befund betrachte der Berichterstatter aber nicht beweisend dafür (S. 2).

ccc) Der Beschuldigte verneinte an seiner polizeilichen Befragung vom 25. Juni 2019 den Tatvorwurf. Er sei höchstens durch sie hindurch gelaufen und habe sie dabei angerempelt. Er habe sie nie geschlagen (U-act. 8.1.03, Frage 9).

Vor dem Staatsanwalt sagte er, er habe sie nie angerührt. Sie sei ihm auf die Füsse gestanden und habe ihn angespuckt. Sie habe ihn angepöbelt

(U-act. 10.1.03, Rz. 151 f.). Sie sollte wissen, dass er zu dieser Zeit am Geburtstag seines Bruders gewesen sei (Rz. 156).

An der erstinstanzlichen Befragung äusserte der Beschuldigte, der Vorwurf stimme nicht. Er habe sie nie angefasst (Vi-act. 28, Frage 26). Er arbeite mit rechts (Frage 27).

Bei der zweitinstanzlichen Befragung antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt des Tatvorwurfs, am 25. März 2018 habe sein Bruder Geburtstag gehabt. Sie seien bei den Eltern gewesen. Sie [die Privatklägerin] sei weg gewesen. Er habe einen Ausschlag an beiden Händen gehabt. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, dass dieser ansteckend sei. Er habe deshalb nebenan bei seinen Eltern geschlafen (KG-act. 11, Frage 2). Auf den Vorhalt des Fotos sagte er, das könne man alles machen (Frage 3). Nach der Bedeutung gefragt, was er mit durch die Privatklägerin „hindurchlaufen“ gemeint habe, gab er an, wenn ihn jemand provoziere oder vor ihn stehe, dann laufe er einfach vorbei (Frage 4).

ddd) Die Privatklägerin brachte die Ohrfeige konstant mit weiteren Umständen in Zusammenhang. So habe sie vor dem Streit das WC geputzt und sei wütend geworden, weil der Beschuldigte nie putze. Nach dem Vorfall habe sie die Mutter des Beschuldigten konfrontiert (Vi-act. 28, Frage 19;

vgl. KG-act. 11, S. 6). Diese Umstände erhöhen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Sodann ist die Rötung der rechten Wange, welche auf dem eingereichten Foto ersichtlich ist, mit der Tathandlung (Ohrfeige) vereinbar. Dass die Ohrfeige auf die rechte Wange erfolgte, schliesst nicht aus, dass der rechtshändige Beschuldigte ihr diese zufügte, zumal auch mit dem Handrücken eine entsprechende Tathandlung ausgeführt werden kann. Zudem gab der Beschuldigte auch an, dass er je nach dem auch mit links metzge (U-act. 8.1.03, Frage 8), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Ohrfeige mit der linken Hand ausführte. Der Beschuldigte litt zwar gemäss Verordnung zur Physiotherapie vom 5. März 2018 von Dr. med. I.________ an einer Epicondylopathie (U-act. 10.1.05), welche aber anscheinend bloss mit Physiotherapie behandelt wurde und daher nicht allzu schwer gewesen sein kann. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage war, der Privatklägerin eine Ohrfeige auszuteilen.

Der Beschuldigte behauptete, er sei am Tattag bei der Geburtstagsfeier seines Bruders gewesen. Diese fand anscheinend im Elternhaus statt (Vi-act. 24, Plädoyer, S. 8), welches an das damals von den Parteien bewohnte Haus angrenzte (vgl. Vi-act. 28, Aussage Beschuldigter, Frage 31). Mit der Teilnahme an der Geburtstagsfeier ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte nicht wenigstens für kurze Zeit in seinen eigenen Wohnräumen aufgehalten hätte. Dasselbe gilt für das Ekzem bzw. den Hautinfekt, unter welchem der Beschuldigte im Tatzeitpunkt litt. Dieses ist zwar mit dem Schreiben von Dr. med. J.________ vom 4. Dezember 2019 belegt

(Vi-act. 24.2). Auch wenn der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin habe Angst vor einer Ansteckung gehabt, weshalb er nebenan bei seinen Eltern geschlafen habe (KG-act. 11, Frage 2), bedeutet dies nicht, dass er am besagten Tag nicht während kurzer Zeit in seinen eigenen Wohnräumlichkeiten gewesen sein kann. Zudem erwähnte der Beschuldigte diesen Umstand weder in der polizeilichen noch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme oder der vorinstanzlichen Befragung. Der Verteidiger thematisierte das Ekzem erstmals im vorinstanzlichen Plädoyer (Vi-act. 24, S. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dieses angeblich entlastende Argument nicht bereits früher vorbrachte oder mindestens an der erstinstanzlichen Befragung erwähnte.

Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeugend: Seine Angabe bei der polizeilichen Befragung, er sei höchstens durch die Privatklägerin hindurchgelaufen und habe sie dabei angerempelt (U-act. 8.1.03, Frage 9), ist aus sich selbst heraus nicht verständlich. Die Erklärung an der zweitinstanzlichen Befragung, wenn ihn jemand provoziere und vor ihn hinstehe, laufe er einfach vorbei (KG-act. 11, Frage 4), beschreibt nicht dieselbe Handlung, zumal ein „Vorbeilaufen“ im Gegensatz zum „Anrempeln“ im Allgemeinen ohne Körperkontakt erfolgt. Davon abgesehen beschränkte sich der Beschuldigte an den Befragungen auf eine knappe Verneinung des Vorfalls (U-act. 8.1.03, Frage 9; U-act. 10.1.03, Rz. 151 und 156; Vi-act. 28, Frage 26). An der zweitinstanzlichen Befragung verneinte er den Vorfall nicht direkt, sondern lieferte auf die Frage, ob es richtig sei, dass er der Privatklägerin die Ohrfeige austeilte, sogleich die angebliche Erklärung, dass er beim Bruder am Geburtstag gewesen sei und an einem Ausschlag gelitten habe (KG-act. 11, Frage 2). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gegen einen falschen Tatvorwurf wehrt. Stattdessen wirkte seine Antwort emotionslos und konstruiert.

Die Aussagen und Einwände des Beschuldigten sind damit weder glaubhaft noch vermögen sie die Ausführungen der Privatklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

eee) Damit kann der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – austeilen einer Ohrfeige auf die rechte Wange der Privatklägerin am 25. März 2018 zwischen Wohn- und Esszimmer des ehemals gemeinsamen Domizils – als erstellt gelten.

bb) Sodann soll der Beschuldigte am 20. Mai 2018 oder am 21. Mai 2018 im ehemals gemeinsamen Domizil einen Hausfinken vom Esszimmer her über eine Distanz von ca. zwei bis drei Metern in Richtung Privatklägerin geschleudert und deren linken Oberschenkel getroffen haben.

aaa) Die Privatklägerin gab bei der polizeilichen Befragung an, dass ihr der Beschuldigte am 20. Mai 2018 einen Schlarpen an den linken Oberschenkel geworfen habe (U-act. 8.1.02, Frage 13).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin, sie hätten wieder gestritten. Er nehme immer das Erstbeste. Er habe einen Schlarpen genommen und diesen derart fest geworfen, dass sie am nächsten Tag kaum mehr habe gehen können. Diesen Bluterguss habe man etwa einen Monat lang gesehen (U-act. 10.1.01, Rz. 188 ff.). Der Finken habe vorne „Striemlein“ gehabt. Man sehe diesen auf dem Foto (Rz. 192 f.). Sie sei in der Stube gewesen und er habe diesen aus dem Esszimmer, etwa zwei bis drei Meter weit weg, ihr angeworfen (Rz. 195 und 198). Die Schmerzen hätten auf einer Skala von eins bis zehn bei zehn gelegen (Rz. 201).

Vorinstanzlich erklärte die Privatklägerin, sie hätten wieder gestritten. Ihr Schlarpen sei im Esszimmer gewesen. Er habe ihn genommen und ihr mit voller Kraft angeworfen. Sie habe am Bein einen riesigen Flecken gehabt

(Vi-act. 28, Frage 22). Der Vorderrichter konfrontierte sie mit der Aussage des Beschuldigten, wonach sie einmal auf dem Balkon ihm und seiner Mutter einen blauen Fleck am Bein gezeigt und erzählt habe, dass sie im Zimmer irgendwo dagegen gelaufen sei. Die Privatklägerin gab zur Antwort, nach dem Vorfall mit der Ohrfeige sei sie nicht mehr zu ihr gegangen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie noch einmal etwas sage, dann würde sie etwas erleben. Es sei immer wieder etwas gewesen. Sie habe immer wieder Angst gehabt. Sie sei dann aufs Maul gesessen (Vi-act. 28, Frage 23).

In der Berufungsantwort führte die Privatklägerin aus, das sei am Nachmittag im Wohnzimmer gewesen. Er sei vom Schlafen hinuntergekommen und irgendwie sei wieder etwas gewesen. Ihre Finken seien beim Esszimmertisch gewesen. Er habe die Finken genommen und auf sie, an ihr Bein „geschwartet“. Sie verstehe nicht, weshalb man so etwas behaupte. Sie schlage sich doch nicht einfach so das Bein am Bettchen an. Das Bettchen sei viel zu hoch, das gehe gar nicht (KG-act. 11, S. 6).

bbb) Auf dem von der Privatklägerin eingereichten Foto ist ein blaues Hämatom am linken Oberschenkel innen zu entnehmen (U-act. 8.1.05, Foto 2). Gemäss Vorabklärung IRM stehe diesbezüglich stumpfe Gewalt im Vordergrund, wobei nicht gesagt werden könne, welcher Art diese sei. Es bleibe offen ob Tritt, Schlag oder etwas anderes, beispielsweise Stürzen gegen einen Gegenstand. Es könnte ein Schlag sein, der Befund wäre aber nicht beweisend dafür (U-act. 11.1.01, S. 2).

ccc) Der Beschuldigte verneinte den Vorfall bei der polizeilichen Befragung (U-act. 8.1.03, Frage 10). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er zum Vorwurf, dies stimme nicht (U-act. 10.1.03, Rz. 167). Auf Vorhalt des Fotos antwortete er, das sei ihm alles nicht bekannt (Rz. 170). Bei der vor­instanzlichen Befragung sagte er wiederum, das stimme nicht. Zum Foto könne er sagen, dass er und seine Mutter im April bei schönem Wetter draussen auf dem elterlichen Sitzplatz gesessen seien. Die Privatklägerin sei rausgekommen. Sie habe dunkelblaue Hotpants getragen. Sie habe gesagt, dass sie schauen sollten, was für eine Blaumose sie habe, sie sei im Zimmer in etwas reingelaufen (Vi-act. 28, Frage 28). An der zweitinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte zum Vorwurf, er habe das nicht gemacht. Auf Vorhalt des Fotos erklärte er, sie seien draussen gesessen. Dann sei die Privatklägerin gekommen. Sie habe blaue Hotpants getragen. Seine Mutter sei dabei gewesen. Sie seien „hinne usse“ auf der Terrasse gesessen, dann habe die Privatklägerin gesagt, sie sollte den Blaumosen anschauen, den sie habe. Sie sei in ihrem Zimmer oder im Kinderzimmer in irgendetwas hineingelaufen

(KG-act. 11, Frage 6).

ddd) Die Mutter des Beschuldigten sagte vor erster Instanz aus, die Privatklägerin habe kurze, blaue Hotpants getragen. Ihr Sohn und sie seien an ihrem Gartentisch draussen gesessen. Die Privatklägerin sei gekommen und habe zu ihrem Sohn gesagt, er solle sehen, was für ein Hämatom („Blaumose“) sie habe. Er habe gefragt, woher sie dieses habe. Sie habe geantwortet, dass sie sich im Zimmer angeschlagen habe (Vi-act. 28, Frage 27).

eee) Die Privatklägerin schildert auch hier konstant, wie der Beschuldigte aus dem Esszimmer einen Finken nach ihr geworfen habe. Das auf dem eingereichten Foto ersichtliche Hämatom auf der linken Oberschenkelinnenseite

(U-act. 8.1.05, Foto 2) ist mit der Tathandlung vereinbar. Auf dem Foto ist der Birkenstock-Schuh erkennbar, den die Privatklägerin beschrieb. Die Stärke der von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen erscheint zwar übertrieben. Wären die Schmerzen tatsächlich maximal gewesen, hätte sie wohl einen Arzt aufgesucht. Der Beschuldigte wird aber als Metzger fähig sein, hart zu werfen. Ein Birkenstock-Schuh hat eine eher harte Sohle und Metallschnallen, sodass ein kräftiger Wurf aus nur zwei bis drei Metern Abstand durchaus schmerzhaft sein kann. Sodann ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht glaubhaft: Im Untersuchungsverfahren beschränkte sich der Beschuldigte auf die kurzangebundene Verneinung des Vorfalls. Auch an der Berufungsverhandlung antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt der Tathandlung lediglich emotionslos, das habe er nicht gemacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er den Tatvorwurf vehement bestreiten würde. An den gerichtlichen Befragungen konzentrierte er sich – abgesehen davon, dass er den Finkenwurf verneinte – auf die Erklärung, die Privatklägerin habe ihm und seiner Mutter auf der Terrasse den Blaumosen gezeigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er dies erst bei den gerichtlichen Befragungen und nicht bereits im Untersuchungsverfahren vorbrachte. Zudem schilderten der Beschuldigte und seine Mutter das angebliche Geschehen beinahe mit denselben Worten. Sie benutzten beide die blauen Hotpants der Privatklägerin als angebliches Erkennungsmerkmal der Situation. Aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses können die Angaben der Mutter des Beschuldigten auch nicht als unabhängig gelten. An der Berufungsverhandlung wirkte denn auch die entsprechende Erklärung des Beschuldigten emotionslos und vorbereitet. Die geschilderte Situation erscheint damit wenig glaubhaft.

fff) Damit kann der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – Wurf eines Hausfinkens vom Esszimmer des ehemals gemeinsamen Domizils über eine Distanz von ca. zwei bis drei Metern in Richtung Privatklägerin, wobei er deren linken Oberschenkel traf – als erstellt gelten.

cc) Schliesslich soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 27. November 2018 in der Küche des ehemals gemeinsamen Domizils auf deren linken Arm geschlagen haben, als diese den Arm schützend vor sich haltend einen Schlag habe abwehren wollen.

aaa) Die Privatklägerin gab bei der polizeilichen Befragung an, am 27. November 2018 habe ihr der Beschuldigte eine „hauen“ wollen. Sie habe den Schlag mit ihrem linken Arm abwehren können. Dies habe sehr weh getan

(U-act. 8.1.02, Frage 13).

Vor dem Staatsanwalt sagte die Privatklägerin, sie hätten wiederum gestritten, weil ihm etwas nicht gepasst habe. Sie habe die Küche gemacht und nur gesehen, dass er wieder aushole. Dann habe sie mit dem linken Arm abgewehrt. Deswegen habe es Striemen an ihrem linken Arm gegeben (U-act. 10.1.01, Rz. 216 ff.). Die Schmerzen hätten auf einer Skala von eins bis zehn bei zehn gelegen (Rz. 221).

Bei der erstinstanzlichen Befragung erklärte die Privatklägerin, sie habe die Küche gemacht. Sie hätten wegen einer Kleinigkeit gestritten. Weil noch nicht gebettet gewesen sei. Er habe gesagt, dass er am Abend in den Wald gehe. Sie habe gefragt, weshalb er in den Wald gehen müsse. Er habe Familie und könne zuhause bleiben. Er habe dann voll ausgeholt und ihr auf den Arm geschlagen. Sie habe ihn gefragt, was das solle (Vi-act. 28, Frage 24).

In der Berufungsantwort führte die Privatklägerin aus, sie habe gekocht, sie hätten das Mittagessen eingenommen. Er habe gesagt, er gehe am Abend in den Wald. Er sei die ganze Woche weg gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass er einmal zu Hause sei, damit sie einen gemütlichen Abend verbringen könnten. Er habe gesagt, sie habe ihm nichts vorzuwerfen, er könne machen, was er wolle. Schlussendlich sei er gekommen und habe ihr auf den Arm geschlagen (KG-act. 11, S. 6).

bbb) Dem von der Privatklägerin eingereichten Foto 4 ist eine Hautrötung auf der Oberseite des linken Unterarms zu entnehmen (U-act. 8.1.05). Gemäss Vorabklärung IRM könnte dies von einer Abwehr stumpfer Gewalt herrühren, der Befund sei für sich genommen aber nicht beweisend (U-act. 11.1.01, S. 2).

ccc) An der polizeilichen Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt des Vorwurfs und des Fotos, es könne sein, wie letztes Mal, als sie auf ihn losgegangen sei, dass er einfach durch sie hindurchgegangen sei. Die Schoppen-Flasche auf dem Foto hätten sie noch nicht so lange. Die Uhr auf dem Bild habe sie wahrscheinlich auch nicht so lange (U-act. 8.1.03, Frage 11). Vor dem Staatsanwalt sagte der Beschuldigte, der Vorwurf stimme nicht (U-act. 10.1.03, Rz. 181). Zum Foto sage er nichts (Rz. 184). Bei der vor­instanzlichen Befragung konnte er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern (Vi-act. 28, Frage 29). Zweitinstanzlich sagte der Beschuldigte, das habe er nicht gemacht (KG-act. 11, Frage 8). Auf Vorhalt des Fotos und der Frage, was er dazu sage, antwortete der Beschuldigte: „Nichts. Also ja… ich machte nichts.“ (KG-act. 11, Frage 9).

ddd) Die Privatklägerin verknüpft das Geschehen konstant damit, dass sie die Küche aufgeräumt habe. Den Schlag auf den linken Arm und ihre Abwehr schildert sie übereinstimmend. Die Rötung auf dem Foto ist vereinbar mit der Tathandlung. Auch hier erscheint die von der Privatklägerin behauptete maximale Stärke der Schmerzen übertrieben, ansonsten sie wohl einen Arzt aufgesucht hätte. Die Schilderungen des Tatgeschehens wirken aber insgesamt glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich hingegen auf die Verneinung des Vorfalls, ohne dass er sich weiter gewehrt oder eine Erklärung zur Situation abgegeben hätte. Dass er sich bei der erstinstanzlichen Befragung nicht mehr an den Vorfall habe erinnern können, ist nur schon angesichts seiner Aussage bei der zweitinstanzlichen Befragung unglaubhaft. Sodann ist entgegen dem Einwand des Verteidigers (KG-act. 11, Beilage 1, S. 7) auf dem zugehörigen Foto (U-act. 8.1.05, Foto 4) keine Schürfung, sondern eine leichte Rötung des Oberarms zu sehen. Auch in der Vorabklärung Gutachten des IRM ist keine Schürfung aufgeführt (U-act. 11.1.01, S. 2, Beschreibung des Fotos unter „Seite 5“). Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall entsprechend den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin zutrug.

eee) Damit kann der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – Schlag auf den linken Arm der Privatklägerin am 27. November 2018 in der Küche des ehemals gemeinsamen Domizils – als erstellt gelten.

5. In rechtlicher Hinsicht wird die Qualifikation der Tathandlungen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist nur was folgt zu ergänzen:

a) Die Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Trechsel/Geht, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 126 StGB).

Eine Ohrfeige (Tathandlung vom 25. März 2018) ist eine typische Tätlichkeit (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 126 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 3 zu Art. 126 StGB). Es handelt sich um eine physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin, welche zwar eine wohl geringfügig schmerzende Rötung, aber keine Schädigung verursachte. Die Austeilung einer Ohrfeige im Rahmen eines verbalen Streits geht über das gesellschaftlich geduldete Mass hinaus, sodass die Tathandlung vom 25. März 2018 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren ist.

Auch das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht gilt als typische Tätlichkeit (Roth/Keshelava, a.a.O., N 3 zu Art. 126 StGB). Der Birkenstock-Finken, welchen der Beschuldigte am 20./21. Mai 2018 gegen das Bein der Privatklägerin warf, kann als derartiger Gegenstand angesehen werden. Aufgrund der eher harten Sohle und den Metallschnallen ist bei einem harten Wurf eine nicht geringe Einwirkung auf den Körper zu erwarten. Das Bewerfen mit Schuhen aus dieser Distanz und mit dieser Wucht geht über das gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Die Privatklägerin erlitt einen mit Schmerzen verbundenen blauen Flecken, was ebenfalls eine typische Folge einer Tätlichkeit ist (Roth/Keshelava, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). Die zweite Tathandlung vom 20./21. Mai 2018 ist demzufolge ebenfalls als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren.

Beim Schlag auf den linken Unterarm vom 27. November 2018 handelt es sich nicht um ein freundschaftliches Schubsen, sondern um ein üblicherweise nicht zu duldendes Einwirken auf den Körper gegen den Willen der Privatklägerin. Die Rötung auf dem Unterarm ist analog zu blauen Flecken mit gewissen Schmerzen verbunden, obwohl keine eigentliche Schädigung des Gewebes vorliegt. Auch die Tathandlung vom 27. November 2018 ist damit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren.

b) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Roth/Keshelava, a.a.O., N 13 zu Art. 126 StGB). Begeht die beschuldigte Person die Tat mit Wissen und Willen, handelt sie vorsätzlich. Eventualvorsätzlich handelt die beschuldigte Person, wenn sie die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Sowohl die Ohrfeige als auch der Finkenwurf und der Schlag auf den linken Unterarm sind aktive Handlungen. Sie erfolgten zwar im Zusammenhang mit einer verbalen Auseinandersetzung. Die Ohrfeige kann der Beschuldigte aber nicht ungewollt ausgeteilt haben, zumal sie nicht im Zuge einer physischen Auseinandersetzung stand und keine glaubhaften Umstände vorhanden sind, die ein unabsichtliches Vorgehen erklären könnten. Beim Finkenwurf über eine kurze Distanz in Richtung der Privatklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er sie trifft oder mindestens treffen könnte. Der Schlag auf den Unterarm der Privatklägerin erfolgte ebenso ohne vorgängigen näheren Körperkontakt, sodass wiederum ein ungewolltes Handeln ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Umstände ist somit zu schliessen, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten bewusst und gewollt ausführte. Sowohl eine Ohrfeige als auch ein Schlag auf den Unterarm und ein hartes Bewerfen mit einem Gegenstand haben üblicherweise blaue Flecken, Rötungen und gewisse, vorübergehende Schmerzen zur Folge, was der Beschuldigte in Kauf genommen haben muss. Er handelte deshalb zumindest eventualvorsätzlich.

c) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet. Der Beschuldigte machte sich damit der wiederholten Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig.

6. Zur Strafzumessung äusserte sich der Beschuldigte zweitinstanzlich nicht (KG-act. 11, Beilage 1, Plädoyer). Das Kantonsgericht prüfte die Strafzumessung und kam zum Schluss, mit den vorinstanzlichen Erwägungen und deren Strafzumessung vollumfänglich übereinzustimmen, sodass auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Darstellung der rechtlichen Zumessungsgrundlagen für eine Busse erwog die Vorinstanz, das Verschulden des Beschuldigten sei bereits aufgrund der Art der Begehung, namentlich der Systematik seiner Handlungen, zumindest nicht leicht. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin unstrittig in einer schwierigen Trennungsphase befunden hätten, wobei es häufig zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Tätlichkeiten seien somit jeweils in einer emotionalen Belastungssituation erfolgt. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4‘000.00 pro Monat. Eine Busse von Fr. 800.00 erscheine dem Verschulden angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen (angef. Urteil, E. 5).

7. Die Berufung ist abzuweisen, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin beantragte keine Entschädigung (vgl. KG-act. 11, S. 6 f.), sodass eine solche entfällt (Art. 433 Abs. 2 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. September 2020 (SGO 2020 5) bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. August 2021 kau

STK 2020 64

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_793/2010

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STK 2016 16

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