STK 2020 65
Kammer
5. Oktober 2021Deutsch33 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. März 2020 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, eventualiter der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG. Anlässlich der vor Schranken des Strafgerichts Schwyz am 22. Oktober 2020 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten E.________ behandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens einen Schuldspruch im Sinne der Anklage; der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (Widerruf der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft March vom 9. Februar 2015 und 26. Juni 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen) und einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen, eventualiter eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, eine Busse von Fr. 500.00 nebst Widerruf und Vollziehbarerklärung der erwähnten Strafbefehle. Des Weiteren verlangte die Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für zehn Jahre und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (HVP S. 23 f.). Die Verteidigung beantragte einen Schuldspruch betreffend Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und die Bestrafung mit einer bedingten, eventualiter teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten und einer Probezeit von vier Jahren. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (HVP S. 25).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Oktober 2021
STK 2020 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Pius Schuler und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020, SGO 2020 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. März 2020 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, eventualiter der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG. Anlässlich der vor Schranken des Strafgerichts Schwyz am 22. Oktober 2020 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten E.________ behandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens einen Schuldspruch im Sinne der Anklage; der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (Widerruf der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft March vom 9. Februar 2015 und 26. Juni 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen) und einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen, eventualiter eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, eine Busse von Fr. 500.00 nebst Widerruf und Vollziehbarerklärung der erwähnten Strafbefehle. Des Weiteren verlangte die Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für zehn Jahre und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (HVP S. 23 f.). Die Verteidigung beantragte einen Schuldspruch betreffend Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und die Bestrafung mit einer bedingten, eventualiter teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten und einer Probezeit von vier Jahren. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (HVP S. 25).
Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 erkannte das Strafgericht Folgendes:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 31. Dezember 2017 sowie im Zeitraum 21. Juni 2017 bis 20. Januar 2018;
b) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen im Zeitraum Juni 2017 bis 31. Dezember 2017, am 30. Dezember 2017 sowie 31. Dezember 2017;
c) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art.19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum 22. Oktober 2017 bis 26. Februar 2018;
d) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum 22. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017.
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen.
5.
Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 9. Februar 2015 ausgefällten und bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00 wird angeordnet.
6.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 29. Juni 2015 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 9. Februar 2015 ausgefällten und bei einer vierjährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird abgesehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt.
7.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
8.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
9.
[Beschlagnahmen].
10.
[Vernichtung Daten Dienst Kriminaltechnik Zuger Polizei].
11.
[Kosten des Verfahrens].
12.
[Amtliche Verteidigung].
13.-14. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 2 und 5):
1.
Die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2020 (SGO 2020 12) seien aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen.
2.
Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2020 A.________ im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Verteidigung beantragte überdies die Befragung von F.________ (Vater des Beschuldigten), G.________ (Mutter des Beschuldigten) und H.________ (Schwester des Beschuldigten; KG-act. 5). Anlässlich der Verhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts am 5. Oktober 2020 wurde gleichzeitig die separate Berufung STK 2020 66 des Mitbeschuldigten E.________ verhandelt. Im vorliegenden Verfahren stellten die Parteien folgende Anträge
(vgl. BVP, KG-act. 9):
Verteidigung
1.
Die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2020 (SGO 2020 12) seien aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen.
2.
Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 7 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2020 (SGO 2020 12) A.________ im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
3.
Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen Aufwendungen von CHF 3‘806.87 zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.
Staatsanwaltschaft
1.
Die Berufungsanträge von A.________ seien abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020 (SGO 2020 12) sei zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zulasten von A.________.
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2021 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Berufungsgegenstand ist ausschliesslich die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (Dispositivziffern 7 und 8 des angefocht. Urteils). Im Übrigen – das heisst namentlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt – wurde das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.
2.
Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei eine solche von höchstens fünf Jahren auszusprechen.
a) Das Gericht verweist den Ausländer, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz, wenn er insbesondere wegen Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 verurteilt wird (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschuldigte wurde unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorliegt und somit – vorbehältlich eines Härtefalls und des Ergebnisses der Interessenabwägung – obligatorisch eine Landesverweisung zu erfolgen hat.
b) Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur krite-riengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer, Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) aa) Die Verteidigung macht zur Begründung eines Härtefalles zusammenfassend geltend, der Beschuldigte lebe seit seinem fünften Lebensjahr, das heisst seit mittlerweile 26 Jahren, ununterbrochen in der Schweiz. Er habe seine gesamten Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hierzulande die obligatorische Schule besucht, spreche fliessend schweizerdeutsch, sei mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und lebe diese. Demgegenüber weise er zu seinem Heimatland keinen Bezug auf. Mehr als unregelmässige Ferienerinnerungen würden ihn mit dem Kosovo nicht verbinden. Zuletzt habe er vor ca. neun Jahren Ferien im Kosovo verbracht. Im Kosovo würden einzig die Grossmutter väterlicherseits, Cousins und eine Tante mütterlicherseits leben. Die Kernfamilie und die übrige Verwandtschaft sei in der Schweiz. Mit den entfernten Verwandten im Kosovo pflege er kaum Kontakt. Seine Muttersprache spreche er mangels Wortschatzes nicht gut. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte mit den Sitten seines Heimatlandes verbunden sei und danach lebe; dies sei fälschlicherweise aus seiner Aussage abgeleitet worden, dass man sich im Kosovo verheirate. Zwar habe der Beschuldigte nach dem 10. Schuljahr und im Anschluss daran ein Praktikum als Heizungsmonteur absolviert, danach aber keine Anschlusslösung gefunden. Trotz des fehlenden Lehrabschlusses und seiner damaligen Schwierigkeiten, sich in der Arbeitswelt zurechtzufinden, sei der Beschuldigte stets bemüht, einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen. So habe er als Eisenleger gearbeitet und weitere temporäre Tätigkeiten ausgeübt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwischenzeitlich habe er wieder als Heizungsmonteur gearbeitet und aktuell wieder Aussicht auf eine Festanstellung als Eisenleger. Er sei auch bereit eine Lehre nachzuholen, was aber die finanzielle Unterstützung der Eltern voraussetze. Der Beschuldigte beziehe keine Sozialhilfe und stelle keine wirtschaftliche Belastung für den Staat dar. Unzutreffend sei, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht sozial integriert sei. Er habe in seiner Kinder- und Jugendzeit während zehn Jahren aktiv Fussball beim FC I.________ gespielt und sei sogar in der Talentschmiede der U-14 von J.________ gewesen. Dass der Beschuldigte heute an keinem Vereinsleben teilnehme, könne ihm nicht angelastet werden, da er anderen Hobbys nachgehe wie Wandern oder Schwimmen. Der Beschuldigte pflege zu seinen Eltern und Geschwistern ein ausserordentlich enges Verhältnis. Er lebe in der elterlichen Eigentumswohnung in I.________ und sei zurzeit von den Eltern finanziell abhängig. Es bestehe schliesslich kaum eine Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Kosovo. Die Arbeitssituation für Personen im Alter des Beschuldigten sei äusserst schwierig. Die Arbeitslosigkeit liege bei rund 28 %. Weil der Beschuldigte kaum albanisch spreche und mit den Sitten seines Heimatlandes nicht vertraut sei, würde er kaum eine Stelle finden. Zudem sei er aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse und der vergangenen Drogenabhängigkeit im besonderen Mass auf ein stabiles Umfeld angewiesen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 ff.).
bb) Bezüglich der Lebensumstände ergibt sich in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes: Der Beschuldigte lebt seit 1. September 1995, das heisst seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz und besuchte die hiesigen Schulen
(U-act. 1.1.011 S. 2). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er keine Ausbildung. Der Beschuldigte absolvierte gemäss den Akten zunächst im Rahmen des 10. Schuljahres ein Praktikum als Heizungsmonteur. In der Folge war er in wechselnden Anstellungsverhältnissen mit unterschiedlicher Dauer von wenigen Monaten bis rund zwei Jahren u.a. als Eisenleger, Montagemitarbeiter und Hanfpflücker (CBD) tätig (U-act. 1.1.014 S. 2 f.). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestand ein Arbeitsverhältnis als Heizungsmonteur, welches nach Aussage des Beschuldigten aufgelöst bzw. nicht fortgesetzt wurde (BVP S. 7). Aktuell arbeitet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts seit September 2021 wieder als Eisenleger, wobei er noch in der Probezeit sei (K.________; BVP S. 4 f.). In der Freizeit gehe er wandern, schwimmen und spiele Fussball (BVP S. 10). Laut den Angaben zur Person in der Voruntersuchung hat der Beschuldigte während mehrerer Jahre beim SC I.________ Fussball gespielt (U-act. 1.1.014 S. 3). Die Eltern des Beschuldigten, dessen zwei Brüder und die Schwester leben ebenfalls in der Schweiz. Die Eltern besitzen in I.________ eine Eigentumswohnung. Der Beschuldigte, sein verheirateter älterer Bruder und seine Schwester leben zusammen mit den Eltern in besagter Eigentumswohnung (U-act. 1.1.014 S. 2; BVP S. 3). In finanzieller Hinsicht wurde der Beschuldigte gemäss eigener Aussage „wenn es mal knapp war“ (BVP S. 5) von den Eltern unterstützt. Er verfügt über kein Vermögen und es bestehen Schulden zwischen Fr. 6‘000.00 – Fr. 8‘000.00 nebst Verlustscheinen über rund Fr. 14‘000.00. Es sei nach seinen Aussagen in Absprache mit dem zuständigen Betreibungsamt ein Abzahlungsmodus mit
Fr. 400.00 – Fr. 500.00 monatlich vorgesehen (BVP S. 5; vgl. U-act. 1.1.013). Gemäss Auskunft des Amts für Migration bezieht der Beschuldigte keine Sozialhilfe (U-act. 1.1.011 S. 2). Der Beschuldigte hat keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen. Gesundheitlich geht es ihm nach eigenen Angaben gut (BVP S. 6 f.). Was seine Beziehungen zum Herkunftsstaat Kosovo anbelangt, erklärte er, zuletzt 2013/2014 anlässlich der Hochzeit des Bruders dort gewesen zu sein; seine Ferien verbringe er lieber anderswo als im Kosovo (BVP S. 4). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er spreche nicht fliessend albanisch. Mit seinem Vater spreche er deutsch, und mit der Mutter albanisch, jedoch müsse er sein Deutsch zu Hilfe nehmen, weil ihm der Wortschatz fehle (HVP S. 8 f. Fragen 48 ff.). Er habe „keinen grossen Bezug mehr“ zum Heimatland (HVP S. 9). Er habe zwar Verwandte – Onkel und Grossmutter väterlicherseits sowie Cousins und eine Tante mütterlicherseits – im Kosovo, mit denen er aber „nicht wirklich“ Kontakt habe (HVP S. 9 Frage 52). Sein Vater sei Eigentümer eines Hauses im Kosovo (BVP S. 3).
cc) aaa) Laut einem neueren von der Verteidigung zitierten publizierten Bundesgerichtsentscheid kann bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Bei der Härtefallprüfung ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien vorzugehen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die lange Aufenthaltsdauer und der Schulbesuch des bis heute seit 26 Jahren in der Schweiz lebenden Beschuldigten ist nach der zitierten Rechtsprechung zwar grundsätzlich als starkes Indiz für erhebliche private Interessen am Verbleib in der Schweiz zu qualifizieren. Allerdings besagt der zitierte Entscheid nicht, dass aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer, auch in Kombination mit dem beispielhaft erwähnten Schulbesuch in der Schweiz, zwingend auf genügend starke private Interessen bzw. einen Härtefall geschlossen werden muss. Vielmehr sind zusätzlich weitere Umstände zu würdigen.
bbb) So ist einmal zu würdigen, dass der Beschuldigte mit seinen Eltern und teilweise seinen Geschwistern in der Schweiz zusammenlebt. Jedoch handelt es sich dabei nicht um die Kernfamilie, auf welche sich der Schutz des Fami-lienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in erster Linie bezieht. Soweit nach der Rechtsprechung nämlich die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen ist, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan sein, welches über die normalen familiären Bindungen hinausgeht, dass ein konventionsrechtlicher Anspruch überhaupt in Frage kommt (BGer, Urteile 6B_548/2020 vom 4. Februar 2020 E. 5.5 und 2C_175/2020 vom 24. November 2020 E. 1.2.3). Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, es bestehe ein enges Verhältnis mit seiner Familie, er werde von den Eltern finanziell unterstützt und wegen der Drogenproblematik sei er auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Aufgrund dieser Umstände kann jedoch noch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne gesprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern sich sein Verhältnis zu den Eltern enger gestalten soll als üblich. Das Zusammenleben mit den Eltern und dem Bruder begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis. Daran ändert auch das Argument des stabilen Umfelds nichts, denn es sind in diesem Zusammenhang keine näheren Gründe und Umstände ersichtlich oder dargetan. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Drogenproblematik weiterhin bestehen sollte, wie die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf ein erneutes, im Jahr 2021 gegen den Beschuldigten eröffnetes Verfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Drogendelikten insinuiert (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3), welches hier aber in Nachachtung der Unschuldsvermutung zumindest nicht zu Lasten des Beschuldigten ausschlaggebend sein kann. Abgesehen davon bezeichnet der Beschuldigte seine gesundheitliche Situation als gut, so dass auch in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar wäre, inwiefern er diesbezüglich auf einen engen Kontakt mit den Eltern angewiesen wäre. Ausserdem vermochte ihn das familiäre Umfeld bislang gerade nicht vom Delinquieren abzuhalten. Die zumindest zeitweilige finanzielle Unterstützung seitens der Eltern vermag ein konventionsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis ebenso wenig zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern allenfalls notwendige finanzielle Zuwendungen vom Verbleib in der Schweiz abhängig sein sollen.
ccc) Was die übrige Integration des Beschuldigten in der Schweiz anbelangt, ist zwar positiv hervorzuheben, dass er bislang keine Sozialhilfe bezog. Jedoch erscheint seine Eingliederung im Arbeitsleben von eher kurzen, zum Teil nur wenige Monate andauernden Arbeitsverhältnissen geprägt zu sein. Anders gesagt, gelang es dem über keine Ausbildung verfügenden Beschuldigten nicht, im Wirtschaftsleben stabil Fuss zu fassen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ernsthafte Bemühungen, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, unternommen hätte. Festzustellen ist unter diesem Aspekt, dass der Beschuldigte wirtschaftlich als nur unzureichend in der Schweiz integriert zu betrachten ist. Sodann verfügt der Beschuldigte in der Freizeit gemäss eigenen Angaben in der Schweiz über einen beschränkten Freundeskreis und ist nicht (mehr) in Vereinen aktiv, weil er laut eigener Aussage anderen Freizeitaktivitäten nachgeht. Diese letzteren Umstände sind insofern neutral zu werten, als ihm daraus nicht unzureichende Integrationsbemühungen vorgeworfen werden können. In der Gesamtschau ist der Grad der Integration in der Schweiz als durchschnittlich zu werten.
ddd) Der Beschuldigte gibt an, mit dem Herkunftsland hinsichtlich Sprache und Kultur, aber auch des Kontaktes mit noch dort lebenden Verwandten kaum oder wenig verbunden zu sein und seit längerem nicht mehr im Kosovo gewesen zu sein. Hierzu ist festzuhalten, dass die Reintegration im Kosovo für den Beschuldigten zwar durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings bilden seine gemäss eigenen Angaben teilweise fehlenden Kenntnisse der albanischen Sprache für sich genommen kein Hindernis, sich im Kosovo zurecht zu finden. Denn es kann vom erst 31-jährigen Beschuldigten erwartet werden, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, zumal er selbst erklärt, mit seiner Mutter grösstenteils albanisch zu sprechen, wenn auch offenbar teilweise auf die deutsche Sprache ausgewichen werden muss. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Befragung von Familienmitgliedern zur Frage der Kenntnisse des Beschuldigten in der albanischen Sprache. Ausserdem besitzt der Vater des Beschuldigten im Kosovo ein Haus, so dass der Beschuldigte dort (zumindest übergangsweise) wohnen könnte, was angesichts dessen, dass mit den Eltern ein gutes Einvernehmen besteht und diese ihn auch bis anhin finanziell unterstützten, realistisch erscheint. Der Umstand, dass sich die Arbeitsmarktsituation im Kosovo zurzeit eher schwierig gestaltet, drängt einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz nicht zwingend auf, zumal es dem Beschuldigten ohne familiäre Verpflichtungen und mit vielfältigen Berufserfahrungen im handwerklichen Bereich trotzdem möglich sein sollte, mittelfristig ein annehmbares Auskommen zu finden. Zudem leben nach wie vor Verwandte im Kosovo, so dass der Beschuldigte entsprechenden Anschluss finden dürfte und nicht auf sich allein gestellt ist. Darüber hinaus ist es der in der Schweiz lebenden Familie unbenommen, den Beschuldigten im Kosovo zu besuchen und weiterhin Kontakt zu pflegen, was angesichts dessen, dass der Vater vor Ort ein Haus besitzt, mit wenig Aufwand verbunden wäre. Insgesamt erscheint eine Wiedereingliederung im Heimatland trotz gewissen Schwierigkeiten als zumutbar.
eee) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier Vorstrafen aufweist: Strafbefehle des Bezirksamts March vom 16. April 2010 und 9. September 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bzw. Landfriedensbruchs, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 9. Februar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Strafbefehl vom 29. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft March wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe (U-act. 1.1.015). Das Amt für Migration (AFM) verwarnte den Beschuldigten diesbezüglich zweimal, nämlich mit Schreiben vom 4. Januar 2013 und vom 8. Juni 2010
(U-act. 1.1.015, Beilagen). Hinzu tritt die aktuelle, in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens, Vergehens und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Angesichts dieser sich seit dem Jahr 2010 fortsetzenden und ausserdem in der Schwere tendenziell zunehmenden Delinquenz und dem Umstand, dass der Beschuldigte seitens des AFM zweimal verwarnt wurde, ohne dass dies ihn vor weiteren Straftaten abhielt, ist die Rückfallgefahr als erheblich erhöht zu werten. Anzumerken ist hier, dass die Berufungsinstanz betreffend die Beurteilung der Rückfallgefahr im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung nicht an die vorinstanzliche Legalprognose den teilbedingten Vollzug betreffend gebunden ist (vgl. vorinstanzl. Urteil E. III./4.10). Angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten erscheint eine Resozialisierung in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls fraglich, auch weil es dem Beschuldigten bislang nie gelang, dauerhaft im Arbeitsleben Fuss zu fassen.
dd) Insgesamt sind zwar nicht unerhebliche private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vorhanden, diese vermögen jedoch nicht zuletzt auch angesichts der erheblichen Delinquenz die Schwelle des Härtefalls nicht zu erreichen, mithin ist das Vorliegen eines solchen in casu zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB erst am 1. Januar 2016 in Kraft trat, zumal der Beschuldigte aufgrund der zweimaligen ausländerrechtlichen Verwarnung seitens des AFM sich bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 66a StGB bewusst sein musste, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz der Widerruf der Niederlassungsbewilligung drohen und somit ein Verbleib in der Schweiz in Frage stehen könnte.
d) Selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, müsste aus den nachstehenden Gründen das Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten aber ohnehin höher gewichtet werden. Die Vorinstanz sah es als erstellt an und es steht in der Berufung nicht mehr in Frage, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis 20. Januar 2020 insgesamt mindestens 172-180 g reines Kokain an mindestens 20 Personen veräusserte (vorinstanzl. Urteil E. II./1.3.6). Des Weiteren ist erstellt und nicht mehr Berufungsgegenstand, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 mehrfach an eine unbekannte Anzahl Abnehmer Marihuana verkaufte (vorinstanzl. Urteil E. II./2.). Dasselbe gilt für den Verkauf von 47.4 g Amphetamingemisch (bzw. 14.5 g reines Amphetamin) am 30. Dezember 2017 (vorstinstanzl. Urteil E. II./3.4.7). Im Weiteren befand sich der Beschuldigte im Besitz von Marihuana und Ecstasy-Pillen (vorinstanzl. Urteil E. II./4.). Ausserdem steht fest, dass der Beschuldigte unerlaubterweise eine Gasdruckpistole, Taschenlampen mit Elektroschockfunktion und ein Schmetterlingsmesser besass (vorinstanzl. Urteil E. 6.). Die Menge des verkauften (reinen) Kokains übersteigt den Grenzwert zum schweren Fall von 36 g (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 113 IV 32, Regeste; Fingerhut/Schlegel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 182 zu Art. 19 BetmG) deutlich bzw. mehrfach und war mithin ohne Weiteres geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Das diesbezügliche Verschulden ist als erheblich zu werten. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte weitere Drogen (Amphetamin und Marihuana) verkaufte und besass. Daneben besass er illegale Waffen. Wie vorstehend erwähnt, kann im Zusammenhang mit der Landesverweisung angesichts der Vorstrafen und erfolgten Verwarnungen des AFM nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Auch hier ist die Berufungsinstanz bei der Beurteilung nicht an die von der Vorinstanz gestellte Legalprognose zum Straf- und Vollzugspunkt gebunden. Insgesamt ist von einer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit des Beschuldigten auszugehen, welche dessen Fernhaltung von der Schweiz rechtfertigt.
e) Der für die Landesverweisung gesetzlich vorgesehene Zeitrahmen beträgt 5-15 Jahre. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht von einer theoretisch möglichen Dauer von 0-15 Jahren auszugehen, weil die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, welche eine Dauer von 3-15 Jahren vorsieht, in casu wegen Vorliegens einer Katalogtat nach Art. 66a StGB ohnehin nicht zum Tragen kommt (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 12). Die Vorinstanz erwog ansonsten, dass lediglich die minimale Dauer von fünf Jahren nicht angemessen sei, weil der Beschuldigte bereits zweimal verwarnt worden sei und sich dennoch unbelehrbar gezeigt habe. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung im unteren Bereich des Rahmens von 5-15 Jahren als angemessen, mithin sprach sie die Landesverweisung für acht Jahre aus (angefocht. Urteil E. V./5.). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche dargetan, welche eine Verkürzung aufzudrängen vermöchten.
3.
a) Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
(SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer, Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
b) Die Verteidigung setzte sich mit diesem Punkt nicht auseinander. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer (nicht angefochtenen) Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde, mithin schon aufgrund der Dauer der Strafe die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte, wie vorstehend unter E. 2d ausgeführt, nebst anderen Drogen mindestens 172-180 g reines Kokain an mindestens 20 Personen veräusserte, eine Menge also, welche den von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert zum Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 36 g bei Weitem überschreitet, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass von ihm tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nicht ersichtlich sind in der Person des Beschuldigten liegende Gründe, wie etwa Angewiesenheit auf Einreise in bestimmte Schengen-Staaten, welche allenfalls gegen eine Ausschreibung sprechen könnten. Es hat folglich bei der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung im SIS zu bleiben.
4.
a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive des hälftigen Anteils an den Anklagekosten (das heisst die Hälfte von Fr. 1'600.00 für die vorliegende und die Berufung STK 2020 66) zu seinen Lasten gehen. Die amtliche Verteidigerin reichte eine Kostennote über Fr. 3'806.87 ein (KG-act. 9a). In Strafsachen beträgt das
Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Nachachtung dieses Tarifrahmens sowie der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – sowie dem Umstand, dass die Berufungsverhandlung nicht, wie in der Kostennote angenommen, vier Stunden in Anspruch nahm, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);-
erkannt:
In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020, soweit angefochten, bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1.
A.________ wird schuldig gesprochen:
a) der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 31. Dezember 2017 sowie im Zeitraum 21. Juni 2017 bis 20. Januar 2018;
b) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen im Zeitraum Juni 2017 bis 31. Dezember 2017, am 30. Dezember 2017 sowie 31. Dezember 2017;
c) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum 22. Oktober 2017 bis 26. Februar 2018;
d) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen im Zeitraum 22. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017.
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen.
5.
Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 9. Februar 2015 ausgefällten und bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00 wird angeordnet.
6.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 29. Juni 2015 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 9. Februar 2015 ausgefällten und bei einer vierjährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird abgesehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt.
7.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
8.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
9.
Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Waffen: Gasdruckpistole "CZ 75 D Compact" Nr. 10030996 (Pos. I 11) und zwei Taschenlampen mit Elektroschockfunktion (Pos. I 13), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden der Kantonspolizei Schwyz zur Prüfung allfälliger Einziehungsgründe nach Waffengesetz überlassen.
b) Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, wird der Kantonspolizei Schwyz zur Prüfung allfälliger Einziehungsgründe nach Waffengesetz überlassen.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Beutel mit 5 Gramm Marihuana (Pos. I 1.1), 1 Beutel mit 54 Gramm Marihuana (Pos. 1 1.2), 1 Plastikbeutel mit 9 Gramm Haschisch (Pos. I 3), 1 Minigrip mit 61 rote Ecstasy-Pillen "Red Army Skull" (Pos. I 4.1), 1 Minigrip mit 2 rosaroten, rechteckigen Ecstasy-Pillen "Jasskarte Ace of spades" (Pos. I 4.2), 1 Minigrip mit 1 und 1/2 grünen Ecstasy-Pille "Tesla" (Pos. I 4.3), 1 Minigrip mit ca. 0.2 Gramm kristalliner, weisser Substanz (Pos. I 5.2), 1 Plastikbeutel mit 4.8 Gramm Kokain (Pos. I 6), 1 Minigrip mit 6 Gramm Haschisch (Pos. I 1.7), 1 Minigrip mit 3 Gramm Haschisch (Pos. I 7.2), 1 Minigrip mit 7 Gramm Haschisch (Pos. I 7.3), 1 Minigrip mit ca. 0.5 Gramm kristalliner, weisser Substanz (Pos. I 8), 1 Plastikbeutel mit 165 Gramm Kokain (Pos. I 9), 1 Minigrip mit 0.33 Gramm Kokain (Pos. I 12), 1 Minigrip mit sechs verschiedenen Ecstasy-Pillen (Pos. I 22) und 1 Minigrip mit ca. 4 Gramm Hanfblütenstaub (Pos. I 23), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
d) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Digitalwaage "Tanita" (Pos. A 1), 2 Schnupfröhrchen (Pos. F 1), 1 elektrische Hanfmühle (Pos. F 2), 1 Tupperware rot (Pos. I 4.4), 1 Digitalwaage "Las Vegas" (Pos. I 5.1), 1 Plastikschachtel mit Betäubungsmittelrückständen / 1 Plastiklöffel / 1 schwarzes Röhrchen (Pos. I 5.3), 1 perforierter weisser Halbkarton mit schwarzen, aufgedruckten Symbolen (Pos. I 14.1) und 1 Digitalwaage "orange-schwarz" (Pos. I 15), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
e) Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 beschlagnahmte Glas mit ca. 2 Gramm Marihuana, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
f) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. April 2018 aus den Effekten von A.________ beschlagnahmten Fr. 708.15, einbezahlt auf das PC ww des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug), werden nach Abzug allfälliger Bankspesen zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
g) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Vermögenswerte: Fr. 6‘400.00, Fr. 1‘150.00, Fr. 1‘513.80 einbezahlt auf das PC ww des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug), werden nach Abzug allfälliger Bankspesen zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10.
Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
11.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 22‘577.60
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 5‘921.00
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 24‘615.80
Total Fr. 53‘114.40
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Anwältin der ersten Stunde bleibt Ziff. 12 vorbehalten.
12.
Amtliche Verteidigung:
a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 9‘016.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 24‘615.80 abzgl. Akontozahlung in Höhe von Fr. 15‘599.80) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
a) Die Verfahrenskosten für die Berufungen STK 2020 65 und 66 (separate Verfahren) werden auf total Fr. 6‘600.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘600.00) festgesetzt.
b) Die auf das Berufungsverfahren STK 2020 65 entfallenden Kosten von Fr. 2'200.00 (inklusive Kostenanteil der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden A.________ auferlegt.
c) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.
a) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung (Fr. 3'600.00) verpflichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R betreffend Dispositivziffer 1, Einleitung, und Ziffer 9 [Beschlagnahmen]), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R betreffend Dispositivziffer 1, Einleitung, und Ziffer 10 [Vernichtung]), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
23.
November 2021 kau
STK 2020 65
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
STK 2020 66
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 20 BetmGart. 20 LStupart. 20 LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
6B_1077/2020
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_548/2020
2C_175/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 113 IV 32ATF 113 IV 32DTF 113 IV 32
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_739/2020
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
STK 2020 66
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF