STK 2021 14
Kammer
31. März 2022Deutsch55 min
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in allen Instanzen zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 31. März 2022
STK 2021 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen das Waffen- und Lotteriegesetz, Widerruf des bedingten Strafvollzugs
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Januar 2021, SEO 2020 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies am 7. Juli 2020 den gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 aLG erlassenen Strafbefehl vom 7. Februar 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz als Anklage (Vi-act. 1 und 2). Mit Urteil vom 18. Januar 2021 sprach die Einzelrichterin den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 1). Sie widerrief die mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und Strafbefehl vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 90 bzw. 15 Tagessätzen und bildete statt dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB (Dispositivziffern 5.1 und 5.2). Sie bestrafte den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Gesamtstrafe mit den beiden widerrufenen Strafbefehlen mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 (Dispositivziffern 2.a und 2.b). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2021 die Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 25. März 2021 beantragte der Beschuldigte was folgt (KG-act. 3):
Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf
der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG;
der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 a LG
freizusprechen.
Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbefehl vom 03. Februar 2016 sei aufzuheben.
Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbefehl vom 13. März 2018 sei aufzuheben.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des Urteilspruchs seien dem Berufungskläger herauszugeben.
Sachverhalt
Im Beweispunkt:
Einvernahme / Befragung des untersuchenden Polizeibeamten
5.2. Expertise zu den Spuren auf dem Schlagstock
5.3. Ergänzung des Gutachtens der I.________ AG
5.4. Augenschein / Expertise der beschlagnahmten Laptops
5.5. Einvernahme der Zeugen:
- J.________
- K.________
- L.________
Beweisthemen vide Eingabe an das Bezirksgericht Schwyz vom 15. Januar 2021.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in allen Instanzen zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz.
Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung (KG-act. 11).
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Erwägungen
Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt (Vi-act. 2):
Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, besass A.________, Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen, im Servicebereich bei der Kasse in einer Buffetschublade einen schwarzen Schlagstock der Marke Police Using, obwohl er als kosovarischer Staatsangehöriger hierzu nicht berechtigt war.
A.________ wusste vom Schlagstock in der Buffetschublade und hätte wissen müssen, dass es sich beim Schlagstock um einen gefährlichen Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, und somit um eine verbotene Waffe handelt und der Besitz eines solchen Schlagstocks verboten ist. Indem er sich nicht über die geltenden waffenrechtlichen Vorschriften erkundigte und den Schlagstock, welchen er samt dem übrigen Restaurationsinventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 übernommen hatte, nicht entsorgte, nahm er zumindest billigend in Kauf, am 15.06.2018 eine Waffe zu besitzen.
Die Vorinstanz erwog, es sei dem Polizeirapport zu entnehmen und unbestritten, dass bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 in einer Buffetschublade des Restaurants M.________ ein Schlagstock, Police Using, aufgefunden worden sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.2 mit Verweis auf U-act. 8.1.01 S. 5). Der Beschuldigte habe mehrfach bestätigt, dass sich der Schlagstock bei der Übernahme des Lokals im Juni 2015 bereits dort befunden habe und von ihm mit dem Inventar übernommen worden sei. Der Beschuldigte könne sich nicht auf sprachliche Schwierigkeiten berufen, weil bei der ersten Einvernahme ein Übersetzer anwesend gewesen sei und die Aussagen überdies klar und unmissverständlich seien (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3). Dass der Schlagstock N.________ gehöre, stehe im Widerspruch zur Aussage, der Schlagstock sei schon bei der Geschäftsübernahme dort gewesen, weil N.________ erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geschäftsübernahme durch den Beschuldigten bei diesem im Restaurant M.________ angestellt worden sei. Im Übrigen habe N.________ die angeblichen Schulden im Kosovo gehabt und nicht in der Schweiz, weshalb auch daraus kein Grund konstruiert werden könne, wonach es für N.________ Sinn gemacht hätte, im Restaurant M.________ einen Schlagstock zu besitzen (angefochtenes Urteil E. II.1.2.4). Dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Schlagstock gehabt habe, stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach der Schlagstock schon damals im Restaurant gewesen sei. Dem Beschuldigten sei deshalb Kenntnis vom Schlagstock im Zeitpunkt der Übernahme anzulasten (angefochtenes Urteil E. II.1.2.5). Selbst wenn man am Wissen des Beschuldigten betreffend das Vorhandensein des Schlagstocks im Zeitpunkt der Übernahme zweifeln würde, wäre jedenfalls rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt vor der Hausdurchsuchung vom Schlagstock Kenntnis erhalten habe, weil er bestätigt habe, alle Schubladen sicher einmal geöffnet zu haben. Dass er als Geschäftsführer, der überdies im Lokal die Gäste bedient habe, den Schlagstock nie gesehen haben wolle, sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er den Fragen, ob er den Schlagstock vorher einmal gesehen habe, ausgewichen sei bzw. darauf zusammenhangslos geantwortet habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.6). Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass sich am 15. Juni 2018 ein Schlagstock in der Buffetschublade seines Restaurants M.________ befunden habe, worüber er faktisch die Herrschaftsmöglichkeit gehabt habe, und ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Besitz eines solchen Schlagstocks verboten gewesen sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Beschuldigte vom Vorhandensein des Schlagstocks in seinem Herrschaftsbereich Kenntnis gehabt habe. Indem er nichts weiter dagegen vorgekehrt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, die Sachherrschaft hierüber auszuüben, womit er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. II.1.3.4).
aa) Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Schlagstock sei unter allen möglichen Gegenständen versteckt gewesen. Der Beschuldigte habe von dessen Existenz nichts gewusst, weil er das Inventar der Gaststätte als Sachgesamtheit ohne spezifizierte Inventarliste übernommen habe (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte habe den fraglichen Schlagstock nie in den Händen gehalten, was eine Untersuchung auf DNA-Spuren und Fingerabdrücke bestätigen würde (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.2). Er habe bereits bei der ersten Einvernahme erklärt, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Der Besitz einer Sache setze die tatsächliche Herrschaft über eine Sache voraus. Dies sei nie der Fall gewesen (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.1). Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei seien klar: Entweder sei der Schlagstock ohne sein Wissen seit der Übernahme des Lokals unter dem Werkzeug in der Schublade und für den Beschuldigten unsichtbar gewesen, oder N.________ habe tatsächlich eine Waffe deponiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Obwohl N.________ über Wochen im Lokal des Beschuldigten den Geschäftsführer gegeben habe, sei er dazu nie befragt worden. Er sei einfach abgeschoben worden (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.2). Dem Beschuldigten könne kein Vorsatz resp. Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Ihm fehle es sowohl am Besitz und Sachherrschaftswillen als auch am tatbestandsmässigen Vorsatz. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, den die Schubladen in der Gaststätte untersuchenden Polizeibeamten zu befragen (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe auch eine erstaunliche Theorie zu den Schulden von N.________, wenn sie behaupte, N.________ müsse in der Schweiz keine Angst haben, weil die Schulden in seiner Heimat entstanden seien. Kriminaltourismus sei bekannt und ein Inkasso in der Schweiz wäre zudem lohnenswert, weil N.________ hier Geld verdient habe (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.3).
Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 aus, der Beschuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt, er habe damals bei der Übernahme des Lokals alles übernommen und vor dem Kauf zusammen mit dem Verkäufer alles angeschaut. In der Schublade, in der der Schlagstock gefunden worden sei, habe es viele Sachen gehabt. Er habe alle Buffetschubladen geöffnet und angeschaut. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass sich ein Schlagstock im Buffet befunden habe. Auch die Vorinstanz habe es als nicht glaubhaft erachtet, dass jemand jahrelang ein Lokal führe, selber im Service arbeite und ein Schlagstock im Buffet, also im zentralen Arbeitsbereich, nicht auffalle. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher Schutzbehauptungen (KG-act. 11/3 S. 3).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffen gelten laut Art. 4 Abs. 1 lit. d WG Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Kosovarischen Staatsangehörigen ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV). Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder die Gewalt über die Sache i.S.v. Art. 919 ZGB innehat und ausübt. Nur wer die tatsächliche Herrschaft über eine Waffe ausübt, kann die Waffe auch missbrauchen, weshalb die waffengesetzlichen Einschränkungen nicht denjenigen betreffen, der lediglich das „nackte“ Eigentum an der Waffe innehat, sondern denjenigen, der die Waffe tatsächlich besitzt (Bopp/Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, Art. 5 WG N 19). Tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wer rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder verbrauchen kann (Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, Art. 919 ZGB N 5).
aa) Schlagstöcke werden in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG explizit aufgezählt, weshalb der gefundene Schlagstock eine Waffe darstellt. Der Beschuldigte ist sodann kosovarischer Staatsangehöriger, weshalb der Besitz von Waffen für ihn gemäss Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV verboten ist. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte tatsächlich im Besitz des Schlagstockes war.
Bei der Hausdurchsuchung im Restaurant M.________ vom 15. Juni 2018 stellte die Kantonspolizei Schwyz in einer Buffetschublade einen schwarzen Schlagstock als Zufallsfund sicher. Dieser Fund ist im Polizeirapport vom 25. Juni 2018 dokumentiert (U-act. 8.1.01 S. 5). Inwiefern die vom Beschuldigten beantragte Befragung des zuständigen Polizeibeamten diesbezüglich neue oder weitergehende Erkenntnisse bringen soll, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte – wie aufgezeigt wird (vgl. E. 2.e.cc) – Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Der Beschuldigte sagte sodann bei der Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Kantonspolizei Schwyz aus, der Schlagstock gehöre ihm nicht. Bei der Übernahme des Lokals sei dieser schon da gewesen. Er wisse nicht, wem dieser gehöre (U-act. 1.1.02 S. 2). An der Einvernahme vom 29. Juni 2018 gab er an, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Er habe das Lokal so gekauft mit allem Inventar (U-act. 10.0.04 Frage 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 18. Mai 2020, der Schlagstock sei schon drin gewesen, der habe ihm nicht gehört (U-act. 10.0.06 Rn. 78). Auf Nachfrage, ob er alle Schubladen einmal geöffnet habe, antwortete er: „Ja sicher. Da waren ja Sachen drin, welche wir brauchten. In welcher Schublade der Stock war weiss ich aber nicht“ (U-act. 10.0.06 Rn. 94 ff.). Er habe den Schlagstock nie in der Hand gehalten. Ob er ihn einmal gesehen habe, wisse er nicht mehr genau, es sei doch schon eine Weile her (U-act. 10.0.06 Rn. 98 f.). Die Schubladen seien vorne beim Restaurant bei der Bar. Es sei wie eine Bartheke, oben sei ein Wasserhahn und die Kaffeemaschine gewesen und unten die Schubladen (U-act. 10.0.06 Rn. 101 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe sämtliches Inventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 übernommen (Vi-act. 25 S. 4 Fragen 22 f.). Es habe keine Inventarliste gegeben (Vi-act. 25 S. 4 Frage 24). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was alles zum Inventar gehöre, antwortete er, sie hätten das einfach mündlich abgemacht, er sei vor Ort gewesen und habe geschaut. Das in der Schublade habe er nicht gesehen, weil er die Schubladen nicht kontrolliert habe. Davon habe er nichts gewusst (Vi-act. 25 S. 4 Frage 25). Im Rahmen der Übergabe habe er nicht in die Buffetschubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 4 Frage 26). Er habe später, also nach der Übergabe, nicht irgendwann einmal in alle Schubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 5 Frage 30). Es könne sein, dass der Schlagstock von seinem Vorgänger sei oder von N.________ vielleicht (Vi-act. 25 S. 5 f. Frage 38). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, sämtliches Inventar von seinem Vorgänger übernommen zu haben (KG-act. 11 S. 4 Frage 15). Er habe das so übernommen, wie alles gewesen sei. Es habe viele Sachen gehabt, auch Geschirr und Werkzeug. Die Schubladen seien voll gewesen. Er habe nicht gewusst, was das gewesen sei. Er habe das nie in der Hand gehabt. Es habe ihm nicht gehört (KG-act. 11 S. 4 Frage 16). Konfrontiert mit seinen Aussagen, wonach der Schlagstock schon bei der Übernahme im Lokal gewesen sei bzw. er sei schon in der Schublade im Buffet gewesen, er habe ihm jedoch nicht gehört, antwortete der Beschuldigte: „Er gehörte nicht mir“ (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Sicher habe er alle Schubladen einmal geöffnet. Wenn man dort arbeite, suche oder brauche man irgendeinmal etwas. Dann mache man die Schublade auf. Aber er habe nicht gewusst, was das sei. Er habe den Schlagstock nie gebraucht. Er habe nie eine Schlägerei gehabt in seinem Leben in der Schweiz (KG-act. 11 S. 5 Frage 19). Der Schlagstock habe ihm nicht gehört. Er habe ihn nie in den Händen gehabt. Er habe nicht gewusst, was das war (KG-act. 11 S. 5 Frage 22).
Während der Beschuldigte also zunächst angab, den Schlagstock vom Vorgänger übernommen zu haben, sagte er später aus, er wisse nicht, woher der Schlagstock stamme bzw. er sei vielleicht von einem Mitarbeiter. An der Berufungsverhandlung wich er sodann der Frage aus, ob seine Aussagen stimmen, dass der Schlagstock bei der Übernahme bereits in der Schublade gewesen sei, und sagte stattdessen lediglich, er gehöre ihm nicht (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Die Aussagen sind somit nicht nur inkonsistent, sondern ohnehin nicht glaubhaft: An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, wenn man da arbeite, öffne man irgendwann mal alle Schubladen (KG-act. 11 S. 5 Frage 19). Seine ersten Aussagen deuten zudem ebenfalls darauf hin, dass er Kenntnis vom Schlagstock hatte, weil er angab, dieser sei bei der Übernahme des Lokals schon drin gewesen (U-act. 1.1.02 S. 2; U-act. 10.0.06 Rn. 78). Dies widerspricht auch der erst später gemachten Angabe, der Schlagstock sei möglicherweise von einem Mitarbeiter (Vi-act. 25 S. 5 f. Frage 38). Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Schlagstock mit dem Inventar übernahm, und dass er, spätestens nachdem er die entsprechende Schublade während seiner Arbeit im Restaurant geöffnet hatte, Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beschuldigte konnte somit rein faktisch über den Schlagstock verfügen, wodurch er die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte. Unerheblich ist, ob auf dem Schlagstock Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden sind, weil die Frage, ob der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte, nicht davon abhängt, dass er den Schlagstock auch tatsächlich in den Händen gehalten hatte. Vielmehr genügt es, dass sich der Schlagstock mit seinem Wissen in seinem Herrschaftsbereich befand und er über diesen frei hätte verfügen können. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Schlagstock hatte und diesen trotzdem nicht entsorgte, folgt sodann, dass er – spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schlagstockes – auch einen entsprechenden Besitzwillen haben musste, andernfalls hätte er sich des für ihn verbotenen Schlagstockes entledigt. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob der Besitz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG überhaupt einen Besitzwillen voraussetzt, kann daher offenbleiben.
Der Beschuldigte war somit als kosovarischer Staatsangehöriger im Besitz des Schlagstockes, mithin einer Waffe, weshalb er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (BGer Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Schlagstock in seinem Herrschaftsbereich, weshalb er um den Besitz einer Waffe wusste. Weil er sodann nichts weiter dagegen vorkehrte, insbesondere den Schlagstock nicht umgehend entsorgte, nahm er zumindest in Kauf, gegen die geltenden Regulierungen, mithin das Waffengesetz zu verstossen. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Demzufolge ist er der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.
Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz
Betreffend die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wird dem Beschuldigten gemäss überwiesenem Strafbefehl was folgt vorgeworfen (Vi-act. 2):
Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, stellte A.________ als Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen seinen Gästen in einem verdunkelten und mit Sichtschutz ausgestatteten Nebenraum der Gaststube fünf mit Internet verbundene Laptops ohne Passwortschutz zur Verfügung, über welche diese Sportwetten über das Internet abschliessen konnten. Im Zeitraum vom 04.03.2017 bis zum 14.06.2018 wurde auf drei der fünf Laptops insgesamt mindestens 10'496 Mal auf Wettspiel-Websites zugegriffen, mindestens 835 Mal über Internet-Suchmaschinen nach Wettspiel-Websites gesucht und mindestens 246 Cookies von Wettspiel-Websites auf den Laptops gespeichert.
A.________ wusste, dass es sich bei Sportwetten um verbotene Wetten handelte. Als Geschäftsführer des Restaurants M.________ wusste A.________, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbotene Wetten abgeschlossen wurden. So befanden sich die Laptops mit kostenlosem Internetzugang in seinem Restaurant in einem separaten, abgeschirmten Raum. Indem A.________ den Zugriff auf verbotene Wettspiel-Websites nicht sperrte und die Eingehung von verbotenen Sportwetten nicht unterband, bot er den Gästen bewusst Gelegenheit zum Eingehen von verbotenen Sportwetten.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte in dem von ihm betriebenen Restaurant M.________ den Gästen im Zeitraum vom 4. März 2017 bis zum 14. Juni 2018 fünf Laptops mit Internetverbindung zur Verfügung gestellt habe. Die Auswertung von drei der fünf Laptops habe ergeben, dass im genannten Zeitraum 899 Anfragen im Zusammenhang mit Wettspiel-Webseiten erfolgt seien, 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele anbieten würden, hätten identifiziert werden können, 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien, wobei es sich hierbei um 21 verschiedene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, unibet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – siskowin.com) gehandelt habe. Ausserdem habe sich auf den Geräten ein personifiziertes Benutzerprofil („A.________“) befunden und es hätten insgesamt sieben Chrom-Browser-Logins im Zusammenhang mit der Nutzung der Wettspiel-Webseiten identifiziert werden können. Alsdann hege das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gäste mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops Wettspiel-Webseiten besucht hätten (angefochtenes Urteil E. II.2.2.7).
Indem der Beschuldigte seinen Gästen bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert. Gemäss den (allgemein zugänglichen) Sperrverfügungen der Lotterie- und Wettkommission habe es sich bei den besuchten Webseiten zumindest teilweise (z.B. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, unibet.com, uwin4u.com) um später gesperrte Domainnamen gehandelt und entsprechend illegale Wetten (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://blacklist.comlot.ch/comlot_blacklist_20190903.pdf [Stand: 24. Februar 2021, 15.00 Uhr]). Ebenso seien auf der Webseite Siskowin.com – auf die mehr als die Hälfte der getätigten Aufrufe gefallen seien – verbotene Sportwetten angeboten worden (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20180331204422/http://siskowin.com/ oder https://web.archive.org/web/20170817054212/http://www.siskowin.com/ [Stand: 26. Februar 2021, 16.30 Uhr]). Auch die Webseite „interwetten.com“, für die O.________ Reklame gemacht habe, stelle eine Webseite mit verbotenem Angebot dar, weshalb diesem das öffentliche Auftreten mit dem entsprechenden Tenue in der Schweiz untersagt worden sei (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/multimedia/das-illegale-geschaeft-mit-den-sport-wetten [Stand: 24. Februar 2021, 15.00 Uhr]); die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten würden fehlgehen. Ob sich diejenigen Personen, die Wetten eingehen, strafbar machen, sei vorliegend irrelevant, weil dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er habe selber gewettet. Ebenso könne der Beschuldigte aus der Tatsache, dass am Kiosk Karten für das Wetten im Internet gekauft werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil mit „Swisslos“ und der „Lotterie Romand“ legale Sportwetten möglich seien. Alsdann helfe dem Beschuldigten auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6067/2013 vom 16. März 2015 nichts, weil sich nicht die Frage stelle, ob der Beschuldigte für die Zurverfügungstellung der Laptops einer Prüfpflicht unterlegen habe, und das erwähnte Urteil keinen Bezug darauf nehme, was unter der aktiven Förderung des Vertriebs von Wetten im Sinne des Lotteriegesetzes zu verstehen sei bzw. ob sich der Anbieter der Laptops im Sinne des Lotteriegesetzes strafbar gemacht habe, weshalb es nicht einschlägig sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Zurverfügungstellung der Laptops gegen das Verbot von Art. 33 aLG verstossen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4).
Dispositiv
Die Strafbestimmung von Art. 42 aLG enthalte insofern eine Redundanz, als sie lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfasse, das entsprechende Kriterium bilde allerdings bereits Bestandteil der verbotenen Wetten im Sinne von Art. 33 aLG. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit habe demnach in Art. 42 aLG keine eigenständige Bedeutung. Die Tathandlungen würden – ungeachtet des allenfalls etwas weniger weitgefassten Wortlauts – vollumfänglich mit den entsprechenden Verboten von Art. 33 aLG korrelieren (angefochtenes Urteil E. II.2.3.5 mit Verweis auf Scherrer/Muresan, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rn. 299).
Indem der Beschuldigte seinen Gästen Laptops zum Besuchen der verbotenen Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten geboten und diese damit aktiv gefördert. Somit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG erfüllt. Dass er hierbei gewerbsmässig handeln müsste, werde nicht vorausgesetzt, weshalb – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Wissen betreffend das Besuchen der Wettspiel-Webseiten mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops anzulasten, womit er die Eingehung von verbotenen Wetten zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.3.6).
aa) Die Verteidigung bringt zum Beweis vor, es sei das Gutachten der I.________ AG zu ergänzen und zu klären, ob das Aufsuchen der Wettspiel-Webseite gleich die aktive Inanspruchnahme der Dienstleistung, also das Leisten eines Einsatzes auf der entsprechenden Webseite bedeute. Zudem stelle sich die Frage, ob eruierbar sei, ob auf den Wettspiel-Webseiten Einsätze geleistet worden seien, und falls ja, wer sich auf der jeweiligen Webseite eingeloggt habe. In Bezug auf die restlichen 1‘080 Suchanfragen sei zu prüfen, welche Webseiten aufgesucht worden seien (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.1). Ferner sei ein Augenschein bzw. eine Expertise der Laptops vorzunehmen. Auf den Laptops seien keine speziellen technischen oder elektronischen Einrichtungen (Software, Terminals, Notenleser usw.) installiert. Der Beschuldigte habe nie Geld für Wetten entgegengenommen und auch niemals Gewinne ausgezahlt. Es handle sich um die blosse Entleihung von Laptops. Der Beschuldigte hätte an Wetteinsätzen wirtschaftlich gar nicht partizipieren können (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.2). Zudem seien die Zeugen J.________, K.________ und L.________ zu befragen. Die drei Zeugen seien seit Jahren Stammgäste in der Lokalität des Beschuldigten. Sie hätten niemals beobachtet, dass in der Gaststätte M.________ in Brunnen Wetten abgeschlossen worden und diese über den Beschuldigten gelaufen seien (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 2.3).
Zur Sache führt die Verteidigung aus, das eidgenössische Lotteriegesetz sei seit 2019 ausser Kraft. Die Strafuntersuchung berühre die Tatzeit im Jahr 2018. Das neue Geldspielgesetz gelange nicht zur Anwendung, zumal im Kanton Schwyz die Einführungsbestimmungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten seien und der strafrechtliche Grundsatz lex mitior zum Tragen komme (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.1).
Der Beschuldigte habe seinen Gästen handelsübliche Laptops ohne spezielle technische oder elektronische Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit diese im Internet surfen konnten. Die blosse Vermittlung des Zugangs zu (Online-)Glücksspielen über eine Computerstation ohne spezielle Einrichtungen vermöge keine Pflichten zu begründen (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerGer B-6067/2013 vom 16. März 2015 E. 3.3, 3.6 und 3.6.3).
Die Lotteriegesetzgebung (aLG) schreibe vor, dass nur derjenige, der gewerbsmässig Wetten vermittelt, zu bestrafen sei. Die Strafverfolgungsbehörden würden nicht einmal behaupten, dass der Beschuldigte Geld im Sinne eines Nebenverdienstes eingenommen habe, geschweige denn vermöge sie Belastungszeugen zu benennen. Der Beschuldigte bestreite dieses Tatbestandsmerkmal mit Vehemenz und sei sogar imstande Entlastungszeugen zu benennen, die aber nicht angehört worden seien. Die Vorinstanz erkläre die Gewerbsmässigkeit als Voraussetzung als redundant und das Zurverfügungstellen als strafbar. Sie wolle dem Berufungskläger die Gewinnabsicht dadurch unterstellen, das sie behaupte, ein sogenanntes Internet-Café mache keinen Sinn, weil die Mehrheit ein Smartphone habe. Recherchen ergäben, dass im Jahre 2015 nur 70 % der Handy-Besitzer ein Smartphone gehabt hätten. Ausserdem gehe es nicht darum, die unternehmerischen Entscheide des Berufungsklägers zu bewerten, sondern einzig und alleine darum, dass der Beschuldigte das Gesetz nicht verletzt habe (KG-act. 11/2 S. 7 Zif. 2.3).
Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, wofür seine Gäste die Laptops genutzt hätten. Er habe auch keine Verpflichtung, Webseiten, auf denen Wetten angeboten würden, zu sperren. Der subjektive Tatbestand sei somit auch nicht erfüllt (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.4).
Das Gutachten der I.________ AG bestätige die Aussage des Beschuldigten, dass keine speziellen Programme installiert gewesen seien. Sodann stünden weniger als die Hälfte der Suchanfragen im Zusammenhang mit Wettspiel-Webseiten. Dass der Vorname des Beschuldigten (A.________) als Nutzer in Erscheinung trete, rühre daher, dass die Geräte lediglich über ein personifiziertes Profilverzeichnis mit einem Nutzer „A.________“ verfügen würden. Bis heute sei unbewiesen, dass überhaupt je gewettet worden sei (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.5).
Die Staatsanwaltschaft führte aus, Fakt und unbestritten sei, dass der Beschuldigte in seinem Restaurant in Brunnen im Nebenraum der Gaststube fünf Laptops gehabt habe. Ebenso, dass dieser Raum von aussen nicht einsehbar gewesen sei. Weiter hätten sich in diesem Raum ein Glücksspielautomat und ein Pokertisch befunden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Laptops zur Verfügung gestellt, damit seine Gäste nebst dem Kaffee auch das Internet hätten benutzen können und so länger im Lokal geblieben seien. Tatzeitpunkt sei das Jahr 2018, man sei damals nicht in ein Restaurant gegangen, um dort im Internet surfen zu können. Das Obergericht des Kantons Bern habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass bereits im Jahr 2014 praktisch alle gängigen Mobiltelefone internetfähig gewesen seien und über sogenannte Flatrate-Abos verfügt hätten. Man brauchte mit anderen Worten nicht in ein Restaurant zu gehen, um im Internet zu surfen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Laptops lediglich Zugang zum Internet hätten bieten sollen (KG-act. 11/3 S. 4 f.). Auch das Gutachten der I.________ AG vom 31. August 2018 widerlege dies: Die forensische Auswertung der Laptops habe ergeben, dass mit allen geprüften Laptops Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien. Insgesamt habe es 10‘496 Internetzugriffe auf Wettspiel-Webseiten gegeben (KG-act. 11/3 S. 5 mit Verweis auf U-act. 11.1.05 Ziff. 4). Bei den aufgerufenen Webseiten habe es sich zumindest teilweise um illegale Wetten gehandelt und der Beschuldigte habe dies gewusst. Er habe gewusst, dass seine Gäste Wetten eingegangen seien. Die Vorinstanz habe daher folgerichtig erwogen, dass der Beschuldigte aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert habe, indem er bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe. Und eben auch, dass er damit, also mit seinem Verhalten und im Wissen darum, dass man die Laptops zur Eingehung von illegalen Wetten gebraucht habe, sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz schuldig mache (KG-act. 11/3 S. 5).
Die Verteidigung erklärte in der Replik, die Staatsanwaltschaft habe in ihren gesamten Ausführungen nichts zur Gewerbsmässigkeit gesagt. Es sei nie gesagt worden, der Beschuldigte habe einen Gewinn erzielen wollen, er habe einen Verdienst erhalten wollen, er sei volkswirtschaftlich schädlich tätig gewesen, er habe Leute zur Spielsucht verleitet oder irgendetwas dergleichen. Dagegen werde behauptet, es seien teilweise illegale Wetten abgeschlossen worden. Es sei aber nicht klar, welche Wetten dies seien. Die Behauptung habe keinerlei Boden. Nicht einmal das Anbieten dieser Spiele sei verboten, sondern die Gewerbsmässigkeit (KG-act. 11 S. 9).
Am 1. Januar 2019 trat das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (aLG) wurde aufgehoben (Anhang BGS; AS 2018 5103 ff. S. 5146). Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das im Tatzeitpunkt in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser das nach der Tat in Kraft getretene Gesetz ist für den Täter milder (Grundsatz lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der angeklagte Tatzeitraum betrifft das Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt war das aLG in Kraft, weshalb dieses grundsätzlich anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass die in Art. 42 aLG angedrohte Strafe (Gefängnis oder Haft bis zu drei Monaten oder Busse bis Fr. 10‘000.00) gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB durch Geldstrafe bis 90 Tagessätzen ersetzt wird und somit milder ist, als die in Art 130 Abs. 1 BGS vorgesehen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Somit ist das neue BGS nicht milder, weshalb eine Rückwirkung ausgeschlossen ist.
aa) Gemäss Art. 33 Abs. 1 aLG sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Unternehmens verboten. Art. 33 Abs. 2 aLG spezifiziert den Kreis der untersagten Aktivitäten anhand einer exemplarischen Aufzählung. Das Anbieten von Wetten erfasst die Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, welche die Spielbedingungen festlegt, die Durchführung der Wette ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt. Ebenfalls verboten ist die Vermittlung von Wetten, also die Entgegennahme von Wetten und ihre Weiterleitung an einen Dritten, sei es der Veranstalter der Wette oder auch ein weiterer Vermittler. Das Verbot der Eingehung von Wetten erfasst schliesslich die Teilnahme an entsprechenden Wetten (Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 285). Art. 33 aLG erfasst nur gewerbsmässig angebotene, vermittelte oder eingegangene Wetten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Wette als gewerbsmässig zu qualifizieren, die eine gewisse Organisation erfordert, durch die sie wiederholt werden kann, und einen Gewinn verschafft, der nicht unbedingt die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme des Veranstalters annehmen muss. Eine blosse Einnahme oder ein Inkasso genügen (BGE 133 II 68 = Pra 96 [2007] Nr. 136 E. 8.3; BGE 107 Ib 391 E. 3).
Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10‘000.00 bestraft (Art. 42 Satz 1 aLG). In Bezug auf die gewerbsmässige Eingehung und Vermittlung verbotener Wetten sowie den Betrieb eines solchen Unternehmens deckt sich der objektive Tatbestand von Art. 42 aLG seinem Wortlaut nach mit Art. 33 Abs. 1 aLG. Demgegenüber verbietet Art. 33 Abs. 1 aLG darüber hinaus das Anbieten entsprechender Wetten, während Art. 42 aLG bestraft, wer zur Eingehung verbotener Wetten „Gelegenheit bietet“. Obwohl der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen in dieser Hinsicht unterschiedlich ist, vertreten Scherrer/Muresan die Meinung, der objektive Tatbestand von Art. 42 aLG umfasse die gewerbsmässige Eingehung, Vermittlung oder die „Anbietung zur Eingehung ‚verbotener‘ Wetten“ sowie den Betrieb entsprechender Unternehmungen (Scherrer/Muresan, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rz. 299). Mithin setzen sie die in Art. 42 aLG enthaltene Formulierung „zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet“ mit der Anbietung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aLG gleich. Angesichts dessen ist die Auffassung überzeugend, dass Art. 42 aLG insofern eine Redundanz enthalte, als er lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfasse, das entsprechende Kriterium jedoch bereits Bestandteil der in Art. 33 aLG vorgenommenen Umschreibung der als verboten anzusehenden Wetten bilde (Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 299). Geht man davon aus, die in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG umschriebenen Tätigkeiten seien deckungsgleich, käme dem Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 42 aLG tatsächlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil es bereits durch Art. 33 aLG abgedeckt wäre. Allerdings würde dies – entgegen der Annahme der Vorinstanz (angefochtenes Urteil II.2.3.6) – nicht bedeuten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit überhaupt nicht vorausgesetzt wird, sondern lediglich, dass es bereits durch Art. 33 aLG abschliessend erfasst ist.
Mit Blick auf die Rechtsprechung stellt sich indessen die Frage, ob sich Art. 33 aLG und Art. 42 aLG in Bezug auf die Tatbestandselemente tatsächlich decken: Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Art. 42 aLG bei einem Beschuldigten, der in neun verschiedenen Gaststätten Internet-Wettautomaten aufstellte, mit denen die Kunden Sportwetten abschliessen konnten, die ein ausländisches Unternehmen anbot. Der Beschuldigte verwaltete die Automaten, indem er die Geldkassetten leerte, die Gewinne an die Spieler ausbezahlte und allfällige Überschüsse an die ausländische Unternehmung ablieferte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.) Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschuldigte habe Gelegenheit zur Eingehung von Wetten geboten. Unerheblich sei, dass neben der von ihm gebotenen Gelegenheit noch andere Gelegenheiten bestanden hätten, und ebenso, dass der Beschuldigte unstreitig keinerlei Einfluss beispielsweise auf die Festlegung der Wettquote gehabt habe (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2.2). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts fest, verboten sei es insbesondere, in Lokalitäten Gelegenheit zur Eingehung von Wetten anzubieten, unabhängig davon, ob solche Wetten auch (alternativ) direkt über das Internet getätigt werden können. Der Beschuldigte habe in seinem Lokal Laptops aufgestellt und die Möglichkeit angeboten, hierüber Online-Wetten über den Ausgang von Fussballspielen abzuschliessen. Die Bezahlung der Wetteinsätze und die Ausbezahlung der Gewinne seien über den Beschuldigten erfolgt. Die Wettquittungen hätten über den vorhandenen Drucker ausgedruckt werden können (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 E. III.1). In beiden Fällen wurden die Beschuldigten verurteilt, weil sie Gelegenheit zur Eingehung von Wetten boten. Indessen lag darin kein Anbieten im Sinne der Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, die die Spielbedingungen festlegt, die Durchführung der Wette ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt (vgl. E. 3.d.aa). Der Tatbestand von Art. 42 aLG geht somit in Bezug auf das Tatbestandselement des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens – wie dies der Wortlaut indiziert – weiter als das in Art. 33 Abs. 1 aLG genannte Anbieten entsprechender Wetten.
Greift der Tatbestand von Art. 42 aLG weiter als derjenige von Art. 33 Abs. 1 aLG, kann in Bezug auf das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit aber nicht mehr von einer Redundanz gesprochen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gewerbsmässigkeit auch bei der Tatbestandsvariante des (zur Eingehung verbotener Wetten) Gelegenheit Bietens vorausgesetzt wird. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung („Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, […]“) kann sich das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit lediglich auf das Eingehen verbotener Wetten, auf das Eingehen und Vermitteln verbotener Wetten oder auf alle drei Tatvarianten (eingehen, vermitteln und zur Eingehung Gelegenheit bieten) beziehen. Folglich ist der Wortlaut diesbezüglich nicht eindeutig. Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gewerbsmässigkeit nicht, aus der Sachverhaltsdarstellung geht jedoch hervor, dass 10 % des Reinertrags an den Beschuldigten bzw. eine von ihm beherrschte GmbH gingen, womit die Gewerbsmässigkeit als gegeben angesehen werden dürfte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.; vgl. E. 3.d.aa). Das Obergericht des Kantons Bern prüfte und bejahte im Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 die Gewerbsmässigkeit (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 E. III.1). Art. 33 aLG verbietet sodann ausschliesslich gewerbsmässige Wetten, weshalb auch systematische Überlegungen dafür sprechen, dass die Gewerbsmässigkeit bei der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens vorauszusetzen ist. Hinzu kommt, dass diese Tatbestandsvariante von allen in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG genannten diejenige ist, bei der der Handelnde am wenigsten Einfluss auf die im Raum stehende Wette hat und sie selber auch nicht eingeht. Mit Blick auf das Ziel des aLG, das „eigentliche Bookmaker-Gewerbe“ zu unterdrücken (Botschaft vom 13. August 1918 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen, BBl 1918 S. 333 ff., S. 352; Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 260), sprechen auch historische und teleologische Überlegungen dagegen, bei dieser Tatbestandsvariante die ansonsten erforderliche Gewerbsmässigkeit nicht als Tatbestandsmerkmal vorauszusetzen. Somit muss auch das zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bieten gewerbsmässig erfolgen, um den Tatbestand von Art. 42 aLG zu erfüllen. Unabhängig davon muss der Täter Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten („zu ihrer Eingehung“) bieten. Daraus folgt, dass die Wetten, zu deren Eingehung Gelegenheit geboten wird, verboten sein müssen, was seinerseits voraussetzt, dass diese gewerbsmässig angeboten, vermittelt oder eingegangen werden (Art. 33 Abs. 1 aLG). Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens ist somit in doppelter Hinsicht Gewerbsmässigkeit erforderlich (aber unter verschiedenen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen).
Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit, weder in Bezug auf die angeblich verbotenen Wetten noch hinsichtlich des zu ihrer Eingehung Gelegenheit Bietens durch den Beschuldigten. Betreffend die Wetten führt die Staatsanwaltschaft zwar aus, es seien im genannten Zeitraum 899 Anfragen im Zusammenhang mit Wettspiel-Webseiten erfolgt, es hätten 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele anbieten, identifiziert werden können und es seien 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden, wobei es sich hierbei um 21 verschiedene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, unibet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – siskowin.com) gehandelt habe. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, welche Wetten im genannten Zeitraum auf welchen von den genannten Webseiten angeboten wurden und ebenso wenig, inwiefern es sich dabei um verbotene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG handelte, die gewerbsmässig angeboten wurden. Dass die aufgerufenen Webseiten später teilweise gesperrt wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.3.4), vermag zwar den Verdacht zu erwecken, auf diesen Webseiten könnten bereits zum Tatzeitpunkt illegale Wetten angeboten worden sein. Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den vom Beschuldigten gerügten Anklagegrundsatz in der Anklage darlegen, welche Wetten auf welchen Webseiten aus welchen Gründen als verbotene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG zu qualifizieren sind (vgl. zum Anklagegrundsatz und insbesondere zur Umgrenzungsfunktion: Niggli/Heimgartner, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 9 StPO N 36 f.). Abgesehen davon führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbotene Wetten abgeschlossen worden seien, indessen geht weder aus dem Gutachten der I.________ AG (U-act. 11.1.05) noch aus den übrigen Akten hervor, dass mittels der Laptops überhaupt Wetten abgeschlossen wurden. Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den zur Verfügung gestellten Laptops Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten bot. Ebenso wenig ist erstellt, dass er dies gewerbsmässig tat. Der Tatbestand von Art. 42 aLG ist somit nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang sind die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge obsolet.
Strafzumessung
Der Beschuldigte machte sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht nur unter den genannten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann (Mazzucchelli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, Art. 41 StGB N 36a).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020, E. II.2.).
Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Schlagstock mit dem Inventar übernahm und erst während seiner Tätigkeit im Restaurant davon Kenntnis erlangte (vgl. E. 2.f). Der Beschuldigte erwarb den Schlagstock somit nicht bewusst, sondern es ist ihm vorzuwerfen, dass er ihn nicht entsorgte, nachdem er Kenntnis von ihm erlangt hatte. Angesichts dessen liegt das objektive Tatverschulden im unteren Bereich. Weil dem Beschuldigten lediglich vorzuwerfen ist, den Schlagstock nicht entsorgt zu haben, nachdem er von diesem Kenntnis erlangte, liegt dem Delikt kein intensiver deliktischer Wille zugrunde. Folglich ist die gezeigte kriminelle Energie ebenfalls sehr gering. Im Übrigen sind keine anderweitigen Verschuldenserhöhungs- oder Verschuldensminderungsgründe erkennbar, weshalb insgesamt ein leichtes Verschulden vorliegt. Demzufolge ist die verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen und es ist aufgrund der Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Widerhandlungen gegen das Waffengesetz abzuhalten, nachdem der Beschuldigte die Waffe nicht in einer direkten Deliktsabsicht beschaffte, sondern sie lediglich nicht entsorgte, nachdem er Kenntnis von ihr erlangt hatte. Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe ist unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens auf 20 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Sodann sind die täterbezogenen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe zu prüfen. Straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen aus: Der Beschuldigte wurde am 3. Februar 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951), und am 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 330.00 verurteilt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist die Delinquenz in der Probezeit. Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe ist angesichts dessen um fünf Tagessätze zu erhöhen. Täterbezogene Strafminderungsgründe sind demgegenüber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Strafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
aa) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 fest. Sie erwog, er arbeite immer noch in der Gastronomie, habe aber aufgrund der aktuellen Corona-Situation das Lokal geschlossen. Mit dem neuen Lokal, das er im März 2020 eröffnet habe, habe er bisher noch kein Einkommen erzielen können. Zuvor habe er brutto Fr. 4‘800.00 monatlich verdient. In der Steuererklärung 2019 sei ein Jahreseinkommen von netto Fr. 42‘160.00 ausgewiesen, was ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘513.00 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte irgendein Ersatzeinkommen erhalten werde, weshalb es angemessen erscheine, ihm 80 % des ausgewiesenen Einkommens anzurechnen, also Fr. 2‘810.00. Hiervon werde für Steuern, Krankenkasse etc. ein Abzug von 20 % gemacht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Vater von zwei unterstützungspflichtigen Kindern sei, weshalb praxisgemäss ein weiterer Abzug von 27.5 % vorzunehmen sei. Die Ehefrau generiere ein eigenes Einkommen, weshalb kein weiterer Abzug infolge Unterstützungspflicht erfolge. Der Beschuldigte verfüge sodann über kein Vermögen und keine derart hohen Schulden, deren Umfang eine zusätzliche Addition bzw. Subtraktion rechtfertigen würde (angefochtenes Urteil E. II.1.9).
Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit Auftreten der Pandemie und deren Folgen kein Einkommen mehr. An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Bestätigungen seiner Ehefrau vom 21. März 2022 bzw. 24. März 2022 ein, wonach er im Jahr 2021 sowie von Januar bis März 2022 unentgeltlich in der F.________ GmbH gearbeitet habe (KG-act. 11/1). Diese Bestätigungen sind indessen nicht unterzeichnet und äussern sich auch ansonsten weder über die Tätigkeit noch den Umfang des Arbeitspensums, weshalb mit diesen Unterlagen eine Änderung der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnissen nicht belegt ist. Ferner machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe Schulden, was der Beschuldigte selber sowohl vor erster Instanz als auch an der Berufungsverhandlung bestätigte (Vi-act. 25 S. 3 Frage 13; KG-act. 11 S. 3 Frage 4). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig und es ist dem Täter auch zuzumuten, seinen Schuldentilgungsplan zur Bezahlung der Geldstrafe umzustellen. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgrenze des Täters nicht überschreiten (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 83). Der Beschuldigte macht lediglich geltend, er habe Privatschulden über Fr. 120'000.00. Ob und wie er diese tatsächlich abzahlt, legt er nicht dar und ist ebenso wenig aktenmässig erstellt. Angesichts dessen ist am Grundsatz, dass Schuldverbindlichkeiten keine Reduktion der Tagessatzhöhe nach sich ziehen, festzuhalten. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte mit der vorinstanzlichen Berechnung der Tagessatzhöhe nicht auseinander. Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die Steuererklärung nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem Einkommen von Fr. 2'810.00 ausging. Sodann führte sie zutreffend aus, welche Abzüge zu berücksichtigen sind und weshalb sie die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 festlegte. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann mangels anderer Aktenlage verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. III.1.9) und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 50.00 festzusetzen.
Bedingter Vollzug und Widerruf
Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Strafvollzug für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und widerrief die beiden Strafen vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und vom 13. März 2018 (SUI 2018 811), weil der Beschuldigte kurz nach Erlass des zweiten Strafbefehls, mit dem die Probezeit für den ersten Strafbefehl verlängert worden sei, wieder straffällig geworden sei, das heisse, weder die erste bedingte Geldstrafe noch die zweite bedingte Geldstrafe oder die Verlängerung der Probezeit hätten beim Beschuldigten Wirkung gezeigt. Sodann zeige er bezüglich der aktuellen Vorwürfe weder Einsicht noch Reue (angefochtenes Urteil E. III.1.6 und E. III.2.4).
Der Beschuldigte brachte vor, die früheren Strafen seien nicht einschlägig und eine weitere Tatbegehung sei nicht zu erwarten. Dass er keine Reue zeige, liege daran, dass er unschuldig sei (KG-act. 11/2 S. 9 f.)
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB).
Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 2). Von der Regel des Strafaufschubs darf nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden (BGE 135 IV 180 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss der Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Scheider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46).
Der Beschuldigte wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.c) – am 3. Februar 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951; U-act. 1.1.01b) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse von Fr. 330.00 auferlegt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Zudem wurde die Probezeit für das erste Vergehen um ein Jahr verlängert (U-act. 1.1.01b). Die beiden Vorstrafen betreffen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; heute: Ausländer und Integrationsgesetz, AIG) bzw. das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Der Beschuldigte wird neu wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) verurteilt. Die beiden Vorstrafen sind folglich nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Abgesehen von der (nicht einschlägigen) Delinquenz während der Probezeit sind keine Tatsachen bekannt, die für eine schlechte Prognose sprechen. Angesichts dessen erscheint eine unbedingte Strafe im Sinne einer Gesamtwürdigung (knapp) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist die Strafe bedingt auszusprechen und es ist von einem Widerruf der beiden Vorstrafen abzusehen. Weil der Beschuldigte aber während der Probezeit erneut straffällig wurde, drängt es sich zum einen auf, die Probezeit für das neue Vergehen auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzusetzen und zum anderen die Probezeit für die Vorstrafe vom 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) um die Hälfte, d.h. 18 Monate zu verlängern. Die Probezeit für die erste Vorstrafe vom 3. Februar 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) kann indessen nicht mehr verlängert werden, nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom 13. März 2018 um die Hälfte (ein Jahr) verlängert wurde.
Beschlagnahmungen
In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände ordnete die Vorinstanz die Einziehung des Schlagstocks und die Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) an den Beschuldigten an (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 6.1 und 6.2). Die Vorinstanz führte aus, der Schlagstock stelle eine Waffe dar, zu deren Besitz der Beschuldigte nicht berechtigt sei, weshalb damit die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet werde. Deshalb sei der Schlagstock einzuziehen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung zu überlassen (angefochtenes Urteil E. IV.1.4). Die Blöcke und Notizmaterialien sowie Laptops brächten keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung mit sich und seien deshalb dem Beschuldigten auszuhändigen (angefochtenes Urteil E. IV.2.4).
Der Beschuldigte beantragt zwar formell, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände beantragt er aber lediglich, es seien ihm die Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) herauszugeben (KG-act. 11/2 S. 1 f.), was mithin keine Änderung des angefochtenen Urteils bedeutet. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft, den Schlagstock einzuziehen (angefochtenes Urteil E. IV.1.2). Angesichts dessen ist das angefochtene Urteil in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen und es kann hinsichtlich der Begründung der Einziehung des Schlagstocks und der Herausgabe der übrigen Gegenstände auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV.1.4 und IV.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kosten und Entschädigungen
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist also nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, Bearbeiter, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). Der Beschuldigte wird wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, weshalb dem Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung entsprechend die Kosten nach dem entstandenen Aufwand aufzuteilen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Hauptaufwand im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch aufgrund des Gutachtens der I.________ AG (U-act. 11.1.05), im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz entstand. Folglich rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten (Fr. 9‘186.15) dem Beschuldigten zu 1/4 (= Fr. 2‘296.55) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (= Fr. 6‘889.60) gehen die Kosten zulasten des Bezirks.
Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte vor erster Instanz eine Kostennote in Höhe von Fr. 6‘673.80 ein (Vi-act. 29). Dieses Honorar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint angesichts des überschaubaren Aktenumfanges, der Schwierigkeit und Tragweite des Falles – insbesondere mit Blick auf den drohenden Widerruf der Vorstrafen – angemessen. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beschuldigte somit für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 5‘005.35 (= 3/4 von Fr. 6‘673.80; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverteilung auch die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Fr. 600.00 Kosten der Anklagevertretung) zu 1/4 (= Fr. 900.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im übrigen Umfang (= Fr. 2‘700.00) gehen sie zulasten des Kantons.
Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte eine Kostennote seines Verteidigers über Fr. 3‘786.00 ein (KG-act. 11/2 Kostennote vom 29. März 2022). Dieses Honorar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf die bereits erwähnte Wichtigkeit der Streitsache (insbesondere drohender Widerruf), ihrer eher geringen Schwierigkeit sowie dem überschaubaren mutmasslichen Zeitaufwand angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend der Kostenverteilung reduziert mit Fr. 2‘839.50 (= 3/4 von Fr. 3‘786.00; inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz gemäss Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG freigesprochen.
Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf fünf Jahre festgelegt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) bei einer Probezeit von zwei Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 13. März 2018) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 wird nicht widerrufen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 18 Monate verlängert.
Der durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 13. Juli 2018 beschlagnahmte Schlagstock der Marke Police Using, schwarz (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx), wird eingezogen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 13. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx) sind dem Beschuldigten auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung (041 819 29 67) herauszugeben:
- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FHVZ, schwarz, mit Kabel;
- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FGTB, schwarz, mit Kabel;
- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G 4SLN, schwarz, ohne Kabel;
- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177154R, schwarz, mit Kabel;
- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177025R, schwarz, ohne Kabel;
- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FLIE, schwarz, ohne Kabel;
- 1 Block und Notizblatt P.________;
- 1 Block und diverses Notizmaterial.
Wird innert drei Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Gegenstände angenommen und diese werden der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9‘186.15, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6‘186.15;
den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
trägt der Beschuldigte zu 1/4 (Fr. 2‘296.55). Im restlichen Umfang (Fr. 6‘889.60) gehen sie zu Lasten des Bezirks. Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 5‘005.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten zu 1/4 (Fr. 900.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 2‘700.00) zu Lasten des Kantons.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 2‘839.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Gespa – Interkantonale Geldspielaufsicht, Erlachstrasse 12, 3012 Bern (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Ziff. 7 und 8), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister; mit Formular).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
1. Juli 2022 kau
STK 2021 14
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 42 LGart. 42 LLPart. 42 LG
Art. 42 BGSart. 42 LLPart. 42 LGD
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 42a LGart. 42a LLPart. 42a LG
Art. 42a BGSart. 42a LLPart. 42a LGD
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 919 ZGBart. 919 CCart. 919 CC
Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
Art. 919 ZGBart. 919 CCart. 919 CC
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_311/2020
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
BVGer B-6067/2013TAF B-6067/2013TAF B-6067/2013
Art. 33 LGart. 33 LLPart. 33 LG
Art. 33 BGSart. 33 LLPart. 33 LGD
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Art. 42 BGSart. 42 LLPart. 42 LGD
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
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Art. 130 BGSart. 130 LLPart. 130 LGD
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BGE 133 II 68ATF 133 II 68DTF 133 II 68
BGE 107 Ib 391ATF 107 Ib 391DTF 107 Ib 391
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6B_422/2007
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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
STK 2020 10
Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG
Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI
Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG
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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG
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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
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§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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§ 13 GebTRA
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Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
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Art. 33 BGSart. 33 LLPart. 33 LGD
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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