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Entscheid

STK 2021 15

Präsidial

16. April 2021Deutsch3 min

16. April 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. April 2021

STK 2021 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Strafkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

3. F.________,

Strafklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

4. G.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch H.________,

betreffend

Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2021, SGO 2020 14);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Strafkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2021 fristgerecht am 1. Februar 2021 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 23. März 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Strafklägers am 24. März 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. April 2021 endete;

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Strafklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist (vgl. auch

KG-act. 3), was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), H.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die

Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zur Erstattung der Meldungen; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2021 20 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

16. April 2021 kau

STK 2021 15

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

STK 2021 20