STK 2021 17
Kammer
8. Februar 2022Deutsch23 min
A. Am Montag, 19. Oktober 2015 stürzte um ca. 11.30 Uhr auf der Baustelle „G.________" der Gipser D.________ vom Baugerüst ca. 2.5 m in die Tiefe und verletzte sich (U-act. 8.1.01). Das Arbeitsinspektorat stellte anlässlich einer Kontrolle am gleichen Tag fest, dass die Baugerüste aller drei Baustellen nicht in betriebsfähigem Zustand seien und verfügte die Einstellung aller Arbeiten auf den Gerüsten (U-act. 8.1.07). Laut Bericht (U-act. 8.1.08) wurden neben denjenigem am Unfallgerüstbrett weitere Mängel festgestellt, insbesondere weitere Gerüstbretter mit morschen Stellen bzw. deformierten Halterungen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Bauleiter L.________ und den Geschäftsführer der Gerüstbaufirma, A.________, eine Strafuntersuchung und klagte beide am 14. Mai 2019 an.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 8. Februar 2022
STK 2021 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am Montag, 19. Oktober 2015 stürzte um ca. 11.30 Uhr auf der Baustelle „G.________" der Gipser D.________ vom Baugerüst ca. 2.5 m in die Tiefe und verletzte sich (U-act. 8.1.01). Das Arbeitsinspektorat stellte anlässlich einer Kontrolle am gleichen Tag fest, dass die Baugerüste aller drei Baustellen nicht in betriebsfähigem Zustand seien und verfügte die Einstellung aller Arbeiten auf den Gerüsten (U-act. 8.1.07). Laut Bericht (U-act. 8.1.08) wurden neben denjenigem am Unfallgerüstbrett weitere Mängel festgestellt, insbesondere weitere Gerüstbretter mit morschen Stellen bzw. deformierten Halterungen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Bauleiter L.________ und den Geschäftsführer der Gerüstbaufirma, A.________, eine Strafuntersuchung und klagte beide am 14. Mai 2019 an.
B. A.________ wurde eventualiter der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Anklageziff. 1.2, Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) gestützt auf folgenden Sachverhalt angeklagt:
A.________ war als Geschäftsführer der M.________ AG verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Baugerüste an mindestens drei Mehrfamilienhäusern auf der Baustelle „G.________". Er stellte die Baugerüste auf der Baustelle ab September 2014 pflichtwidrig nicht SUVA-konform, d.h. bereits mit erheblichen Mängeln auf bzw. liess diese aufstellen. Die Mitarbeiter N.________ und O.________ (Vorarbeiter) unterstanden seiner Leitung resp. seinen Anweisungen. Er wies seine Mitarbeiter zwar an, alte Bretter auszusortieren, überprüfte die Einhaltung seiner Weisung aber pflichtwidrig nicht. Mindestens ein Brett wies am 19. Oktober 2015 morsche Stellen und ausgerissene Verschraubungen auf. Solche Mängel treten nicht von heute auf morgen auf, sondern beanspruchen eine gewisse Abnutzungszeit. Ausserdem behob der Beschuldigte während der Bauphase von September 2014 bis Oktober 2015 eingetretene und durch den Bauleiter L.________ durchschnittlich ca. zweimal pro Monat telefonisch oder mit E-Mail an die P.________ AG resp. den Baustellenpolier Q.________ oder den Bauführer R.________ gemeldete und an ihn weitergeleitete Mängel nicht umgehend selber oder liess diese beheben, was gemäss BauAV und Suva-Richtlinien 44077 und 44078: „Fassadengerüste: Sicherheit bei der Montage und Demontage" und „Fassadengerüste: Sicherheit durch Planung", seine Pflicht als verantwortlicher Ersteller des Baugerüsts und Geschäftsführer der M.________ AG gewesen wäre.
Am 19. Oktober 2015 ereignete sich ein Arbeitsunfall auf der Baustelle. Anlässlich der darauf folgenden Inspektion stellte der Arbeitsinspektor des Kantons Schwyz am unfallrelevanten Brett fest, dass morsche Stellen und ausgerissene sowie gar keine Verschraubungen vorhandenen waren, das Brett bereits durchgebogen war und die Distanzen zwischen den Gerüststangen zu gross waren, so dass das Brett schliesslich aus den Halterungen gerissen wurde. Das betreffende Brett, welches zum Arbeitsunfall führte, wurde ca. im Juli / August 2015 am Gerüst montiert und wies bei der Montage bereits erhebliche Mängel auf. Neben dem unfallrelevanten Brett stellte der Inspektor weitere Mängel an den drei Gerüsten fest. An den Gerüsten fehlten teilweise die Bordbretter resp. sie wurden entfernt, ein zusätzlicher gefährlicher Zugang zum einen Gerüst durch eine querliegende Leiter wurde erstellt, Gerüstöffnungen durch Zusatzbretter und Konsolengänge wurden errichtet, welche zum Teil nicht gesichert und ohne Halterung und Verschraubung/Vernagelung waren, Laufgangenden waren nicht gesichert resp. die Sicherungen wurden entfernt, mindestens fünf weitere Gerüstbretter wiesen morsche Stellen auf, Gerüstbrett-Halterungen waren mit Deformationen versehen, welche auch Stolperfallen bildeten. Die Bauleitung resp. die Firma P.________ AG meldete dem Beschuldigten regelmässig Mängel am Baugerüst. Es wäre aber unabhängig von einer Meldung der Firma P.________ AG die Pflicht des Beschuldigten gewesen, als Subunternehmer der Firma P.________ AG und Verantwortlicher für den Gerüstbau auf der Baustelle, das Baugerüst inkl. Bretter, Metallstangen, Verstrebungen, etc., regelmässig auf den ordnungsgemässen Zustand zu überprüfen und fortlaufend Instand zu stellen (Art. 3, 8, 9, 15-19, 37-41 BauAV). Anlässlich dieses Unfalls resp. der Feststellung von erheblichen Mängeln wurde die Baustelle vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz, Abteilung Arbeitsinspektorat, kontrolliert und am 19. Oktober 2015 unverzüglich wegen der mangelnden Arbeitssicherheit auf der Baustelle die Einstellung sämtlicher Arbeiten auf den Gerüsten verfügt.
Der Beschuldigte wusste, dass er als Geschäftsführer der M.________ AG, verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Baugerüste an den drei Mehrfamilienhäusern auf der Baustelle „G.________" war. Als langjähriger Gerüstbauer wusste er, dass er die gesetzlichen Vorschriften für den Bau, insbesondere die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die SUVA-Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer, einhalten musste. Trotzdem stellte er unter Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht ein Gerüst mit bereits erheblichen Mängeln auf (unfallrelevantes Brett mit morschen Stellen und ausgerissenen Schrauben), resp. er verliess sich darauf, dass seine Mitarbeiter das Gerüst regelkonform erstellen und unterliess eine Überprüfung des Zustands des errichteten Gerüsts. Er behob gemeldete Mängel pflichtwidrig nicht unverzüglich, so dass am 19. Oktober 2015 die oben erwähnten Mängel an den Gerüsten sichtbar vorhanden waren. Durch die pflichtwidrige Verletzung der Regeln der Baukunde gefährdete er fahrlässig Leib und Leben der Arbeiter auf der Baustelle. Am 19. Oktober 2015 stürzte D.________ mit einem mangelhaften Brett in die Tiefe und verletzte sich folgenschwer. Durch fortlaufende und rechtzeitige Behebung der vorhandenen Mängel hätte der Beschuldigte die Verletzung der Regeln der Baukunde, mithin die Gefährdung der Arbeiter und insbesondere den Unfall von D.________ vermeiden können.
Zudem wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung gestützt auf folgenden Sachverhalt angeklagt (Anklageziff. 2, Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB):
A.________, Geschäftsführer der M.________ AG, war seit September 2014 verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Baugerüste an mindestens drei Mehrfamilienhäusern auf der Baustelle „G.________". Die Baugerüste wurden in Verletzung der Regelh der Baukunde errichtet.
Am 19. Oktober 2015 ereignete sich ein Arbeitsunfall auf der Baustelle „G.________". D.________ war als Gipser auf der Baustelle tätig und mit Fliessarbeiten beschäftigt. Er begab sich um ca. 11:30 Uhr von einem Balkon auf den Gerüstgang, um Fliess von der Rolle auf der gegenüberliegenden Seite des Balkons abzuschneiden. Als D.________ das Gerüstbrett betrat, welches sich vor dem Balkon, auf welchem er das Fliess abschneiden wollte, befand, stürzte er zusammen mit dem Brett ca. 2.5 m in die Tiefe. Das betreffende Gerüstbrett löste sich aus einem U-Profil, welche auf beiden Seiten des Brettes angebracht sind und das Brett im eigentlichen Gerüst einhängen. Das betroffene Gerüstbrett löste sich aus der U-Halterung, weil die Distanzen zwischen den Gerüststangen zu gross waren und das Brett morsche Stellen mit ausgerissenen Verschraubungen aufwies (auf der Oberseite war eine Schraube nur lose angebracht und auf der Unterseite fehlte eine Schraube ganz). Das Brett war zudem bereits durchgebogen, so dass das Brett schliesslich durch das Gewicht des Arbeiters beim Betreten nachgab, aus der Halterung ausriss und zu Boden fiel.
Als Folge dieses Sturzes erlitt D.________ ein leichtes Schädelhirntrauma (SHT), eine undislozierte Fraktur (nichtverschobener Bruch) am Fusspunkt der Supraspinatussehne der rechten Schulter, ein stumpfes Thoraxtrauma, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine Ellbogenkontusion rechts sowie Abschürfungen am rechten Oberarm und am linken Knie. Beim nichtverschobenen Bruch der rechten Schulter wurde im Verlauf ein nichtverschobener knöcherner Bandausriss der Supraspinatussehne der rechten Schulter und im weiteren Verlauf ein Verdacht auf CTS-Symptomatik (Carpal-Tunnel-Syndrom) festgestellt. Der Geschädigte musste mindestens eine Woche hospitalisiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrug mindestens vom 20. Oktober 2015 bis 15. März 2017 100%. Der Geschädigte ist aktuell für leichte bis mittelschwere Arbeiten wieder arbeitsfähig, jedoch sind häufige Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen nicht mehr zumutbar. Bezüglich heben von Gewichten hat der Geschädigte folgende Limiten zu beachten: bis Hüfthöhe 15 kg, bis Brusthöhe 10 kg, und bis Schulterhöhe 5 kg. Folglich kann er nicht mehr als Gipser resp. auf dem Bau arbeiten. Der Geschädigte leidet heute noch unter Folgeschmerzen des Unfalls und muss deswegen sporadisch Schmerzmittel spritzen. Der neuste Arztbericht vom Hausarzt Dr. med. I.________ vom 21. Januar 2019 und der Bericht der Klinik H.________ von Dr. med. J.________ vom 1. März 2018 bestätigen die unfallursächlichen fortdauernden Beweglichkeitseinschränkungen des Geschädigten in der rechten Schulter und dem Rücken.
Das unfallrelevante Gerüst wurde im Juli oder August 2015 aufgestellt. Der Mangel am Gerüstbrett war jedoch älteren Datums. Dem Beschuldigten seine Pflicht wäre es gewesen, das unfallursächliche Gerüstbrett gar nicht erst zu montieren oder aber es rechtzeitig auszuwechseln. Es war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass ein mangelhaftes - in Verletzung der Regeln der Baukunde - aufgestelltes Gerüst, insbesondere ein Brett mit derartigen Mängeln, zum Absturz eines Arbeiters oder einem andern Unfall führen konnte. Durch pflichtgemässe, fortlaufende Kontrolle des Gerüstes hätte der Beschuldigte den Mangel erkennen und beheben können. Durch rechtzeitige Auswechslung des unfallursächlichen Brettes oder Behebung der Mängel des Brettes resp. Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften, hätte der Beschuldigte den Unfall von D.________ und dessen folgenschwere Verletzungen vermeiden können. Bei Einhaltung der Regeln der Baukunde wäre das Gerüstbrett auf beiden Seiten an allen vier Schrauben mit der U-Profil-Halterung verschraubt gewesen und die Distanz zwischen den Gerüststangen wäre nicht zu gross gewesen. Folglich hätte das Brett standgehalten und wäre beim Betreten nicht zu Boden gestürzt, unabhängig davon, ob D.________ auf das Brett trat, auf das Brett hinunterstieg oder auf das Brett hinuntersprang.
C. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 erkannte das Bezirksgericht March:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
1.1 der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 3, 8, 9, 15-19 und 37-41 BauAV, SUVA-Checklisten „Fassadengerüste: Sicherheit durch Planung“, SIA-Norm 118/222;
1.2 der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 StGB.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 2‘000.00 (ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe).
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.
Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen.
5.
[Verfahrenskosten von total Fr. 28'920.60].
6.
Die Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens von gesamthaft Fr. 22'204.50 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers von Fr. 6'716.10 werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
[Entschädigung des Privatklägers aus der Gerichtskasse].
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen, wobei dieser Anspruch – vor dem Hintergrund der gemäss Disp.-Ziff. 7 auszurichtenden Zahlung – gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO vollumfänglich auf die Gerichtskasse übergeht.
9./10. [Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung].
D. Mit rechtzeitig angemeldeter und innert Frist am 28. April 2021 erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter entsprechenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. An der Berufungsverhandlung, welcher die Staatsanwaltschaft gemäss Ankündigung fernblieb, hielt die Verteidigung nach der Befragung des Beschuldigten an den Anträgen fest. Der Vertreter des Privatklägers beantragte, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1.
In tatsächlicher Hinsicht ging das Bezirksgericht vom Nachweis folgender Mängel aus (angef. Urteil E. 2.3.6):
Bei dieser unsicheren Faktenlage dürfen dem Beschuldigten nur jene Mängel zur Last gelegt werden, für die er entweder ausdrücklich die Verantwortung übernommen hat (wie die lose hingelegten Brettern als Eckverbindungen; act. 8.1.04, Frage 20) oder bei denen mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass sie von Anfang an bestanden haben oder zumindest im Ansatz vorhanden gewesen sind. Letzteres ist der Fall bei den halb durchgebrochenen oder morschen bzw. zumindest stark verwitterten Gerüstbrettern (act. 8.1.06, S. 6), den mangelhaften Verschraubungen (act. 8.1.05, S. 7-10; act. 8.1.06, S. 3) sowie den deformierten und daher Stolperfallen bildenden Gerüstbrett-Halterungen (act. 8.1.05, S. 11; act. 8.1.06, S. 7), die das Arbeitsinspektorat bei seiner Kontrolle vorgefunden hat. Diese Mängel hängen direkt mit der Beschaffenheit und dem Zustand der eingesetzten Gerüstbestandteile zusammen, weshalb ein Drittverschulden ausgeschlossen werden kann, was wiederum die Frage, ob und wann Nachkontrollen stattgefunden haben, von untergeordneter Bedeutung erscheinen lässt.
Das Vorhandensein der von der Vorinstanz festgestellten Mängel blieb im Berufungsverfahren unbestritten, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Feststellungen in ihrem Urteil verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 2.3, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihre Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit beschränkte sie in der Folge auf die losen Eckverbindungen, die mangelhaften Gerüstbretter und die Stolperfallen bildenden Gerüstbrett-Halterungen. Ob die Eckverbindungen und Stolperfallen hinreichend konkret angeklagt sind, kann hier offengelassen werden. Fehlerhafte Gerüstbretter sind deutlich angeklagt (vgl. noch unten E. 2). Erheblich und zutreffend ist, dass die Vorinstanz ausdrücklich nur klar der Gerüstfirma zurechenbare Mängel berücksichtigte, also etwa keine Mängel, welche durch Gerüstveränderungen durch Drittpersonen hätten entstehen können. Nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit Vorsatz das mangelhafte Gerüst aufstellen bzw. bestehen liess (angef. Urteil E. 2.4), weshalb es ihn ausschliesslich wegen fahrlässigen Handelns verurteilte.
2.
Die Anklage beschreibt den Beschuldigten als Geschäftsführer für die Instandstellung und den Unterhalt des Baugerüsts verantwortlich. Sie wirft ihm vor, die Einhaltung seiner Anweisung, Bretter auszusortieren, nicht überprüft zu haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, weil der Beschwerdeführer erst im Urteil erfahren habe, seine Kontrollpflichten und die Oberaufsicht als Geschäftsführer nicht hinreichend wahrgenommen zu haben. Der Einwand, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz hätten es konkret anzugeben unterlassen, in welcher Weise der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, trifft nicht zu. Aus der Anklage geht hinreichend klar hervor, dass ihm vorgeworfen wird, nicht durch Kontrollen verhindert zu haben, dass mangelhafte Bretter im Baugerüst verwendet wurden. Was der Beschuldigte hätte vorkehren können bzw. müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit in der Leitung eines Bauwerks, hier des Baugerüsts (vgl. dazu Weder, OFK, 21. A. 2022, Art. 229 StGB N 2 m.H.), auszusetzen, ist im Übrigen ein Aspekt der rechtlichen Würdigung durch den Sachrichter und nicht eine Anforderung, welche die Anklage erfüllen muss, um eine mit dem Anklagegrundsatz vereinbare Verurteilung zu rechtfertigen. Der Tatbestand ist durch den angeklagten Lebensvorgang abgedeckt. Soweit die Einhaltung der Regeln der Baukunde eine nicht weiter spezifizierte Aufmerksamkeit erfordert, ist diese als innere Tatsache nicht direkt nachweisbar; die Anklageschrift braucht insofern nicht alle möglichen Gründe für deren Ungenügen aufzuzählen. Es liegt kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vor, wenn der Richter einen von mehreren möglichen Gründen für die Unaufmerksamkeit nennt oder die Ursache dafür offenlässt (KG 53/08 RK2 vom 22. September 2008 E. 4.b m.H. auf BGer 1P.596/2001 vom 22. Januar 2002 E. 3.2 zu KG 280/01 RK2 vom 23. Juni 2001).
3.
Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGer 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1 m.H.). Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes (bzw. in der Ausserachtlassung von anerkannten Regeln der Baukunde Weder, ebd. N 4 m.H.). Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei aufgrund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der betreffenden Person reicht. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen (ebd. E. 3.2.2 m.H.).
a) Der Tatbestand von Art. 229 StGB erfasst nicht nur die Ausführung eines mangelhaften Bauwerks, sondern auch dessen Leitung. Die Anklage geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte die inkriminierten Gerüste nicht selber erstellte, sondern durch Mitarbeiter, die seiner Leitung unterstanden, erstellen liess. Die Behauptung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, im Zeitpunkt der Erstellung des Baugerüsts ferienabwesend gewesen zu sein, ist daher nicht massgeblich und darauf sowie auf die Grösse des Unternehmens des Beschuldigten sowie die konkreten Dimensionen der Gerüste vor Ort nicht weiter einzugehen. Im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass die fraglichen Mitarbeiter tatsächlich der Leitung des Beschuldigten unterstanden. Vielmehr räumte der Beschuldigte (BVP S. 4 Nr. 14 f.) wie in der Voruntersuchung (U-act. 8.1.04 Nr. 10 ff. sowie 10.1.03 Rn 105 ff., Rn 231 ff. und 381 ff.) und vor der Erstinstanz (HVP S. 6 Nr. 27 und 34 ff.) ein, in der Verantwortung zu stehen und die Aufsicht innezuhaben.
b) Im Berufungsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass durch die vorinstanzlich festgestellten Mängel (vgl. oben E. 1), namentlich durch die Installierung morscher, verbogener und nicht mehr vollständig verschraubter Bretter in vorausseh- und vermeidbarerer Weise Regeln der Baukunde (Art. 8 Abs. 1 und 37-39 BauAV sowie U-act. 9.1.09 SUVA-Broschüre 44078 Ziff. 6.1, dazu angef. Urteil E. 2.5.1) verletzt und dadurch Personen an Leib und Leben gefährdet wurden (vgl. dazu angef. Urteil E. 2.5.1 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer für diese Mängel strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne. Er könne dies namentlich deswegen nicht, weil er die Tragfähigkeit der Bretter des verwendeten Systems ohne Schrauben überprüft und trotz positiven Testresultaten aussortieren bzw. nur durchgenietete Bretter verbauen lassen habe. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe seine Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, gründlich angeleitet und genügend kontrolliert. Die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zielen zusammenfassend darauf ab, dass die Verwendung der mangelhaften Gerüstbretter nicht mehr im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen habe, nachdem er die Bretter getestet und seine Mitarbeiter angewiesen habe, nur noch durchgenietete Bretter zu verwenden. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend würdigte, dass dem Beschuldigten die Gefahren der Verwendung mangelhafter Bretter in dem von ihm eingekauften System bekannt war. Es ist seitens des Beschuldigten nie bestritten worden (vgl. oben lit. a), dass in Bezug auf die Erstellung und den Betrieb des Baugerüsts seine Mitarbeiter unter seiner Leitung standen, er die Gerüstarbeiten auf allen Baustellen koordinierte und überwachte und als solcher die gebotenen Sicherheitsvorkehren anordnete und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln im Gerüstbau sorgte. Konnte er mithin jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, musste er sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden bzw. einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt (BGer 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 und fallspezifisch E. 1.5.1). Bei den ihm obliegenden, allgemeinen Kontrollen hätte der Beschuldigte in Kenntnis der Gefahren des verwendeten Systems die auf dem inkriminierten Baugerüst montierten Bretter dieses Systems auf ihren Zustand, namentlich hinsichtlich der von ihm verlangten Durchnietung sowie der Verlässlichkeit ihrer Verankerung in den Metallkrallen, näher aufmerksam prüfen und mithin die schon länger schadhaften Exemplare entfernen lassen müssen. Dies liess er ausser Acht. Unter den vorliegenden Umständen kann er sich folglich nicht mit der hier nicht widerlegten Behauptung entlasten, die unter seiner Leitung stehenden Mitarbeiter hätten entgegen seiner Anweisung, mangelhafte bzw. nicht durchgenietete Bretter des problematischen Systems vor der Montage nicht aussortiert. Dass aufgrund der Anweisung des Beschuldigten, nicht vernietete Bretter auszusortieren, sich seine Mitarbeiter mit der Nichtbefolgung der Anweisung allenfalls strafbar gemacht haben könnten, entlastet den Beschuldigten angesichts der nicht präzise abtrennbaren Verantwortlichkeitsbereiche beim Bau nicht (ebd. E. 1.3.3).
c) Im Übrigen ist es verfehlt, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätte mit dem unfallkausalen Brett „im Hinterkopf“ unzulässigerweise die gänzliche Verhinderung, dass ein Brett ohne Durchnietung im Umlauf blieb, verlangt, weil dies dem Beschuldigten nicht möglich bzw. angesichts der Dimensionen der auf verschiedenen Baustellen installierten Gerüste unzumutbar sei. Fahrlässig handelt, wer die Gefahr trotz gebotener Sorgfalt nicht erkennt (Weder, ebd. N 12 m.H.). Ist sie bekannt, ersetzt ein Hinweis darauf die Sicherheitsmassnahmen nicht (ebd. N 15 m.H.). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es liege auf der Hand, dass es bei einem Baugerüst unter keinen Umständen dazu kommen dürfe, dass eines der Bretter bei mit dem Baubetrieb verbundenen Belastungen nachgibt. Dabei handelt es sich – was auch die Verteidigung einräumt (s. Plädoyer Rn 26) – in der Tat um ein bedeutendes Sicherheitsproblem, welches durch die Leitung des Bauwerks, also hier durch den Beschuldigten als verantwortlicher Geschäftsführer des Baugerüstunternehmens, unter Kontrolle gehalten werden muss und kann, da die Mängel – was im Berufungsverfahren konkret unbestritten blieb – nicht erst kurzfristig entstanden und mithin auch ohne permanente Überprüfungen bei den angeblich wiederholt durchgeführten Kontrollen bei hinreichender Sorgfalt hätte festgestellt werden müssen bzw. können (vgl. dazu einlässlich angef. Urteil E. 2.5.4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die mangelhafte Verschraubung und Verankerung in der Metallhalterung waren denn auch zugegebenermassen sichtbar (U-act. 10.1.03 Rn 363 ff. mit Bezug auf U-act. 8.1.06 S. 3). Hinzu kommt, dass nicht nur das unfallkausale Brett mangelhaft war, sondern laut fotografischer Tatbestandsaufnahme der Polizei (U-act. 8.1.06) und Bericht des Arbeitsinspektorats (U-act. 8.1.08) wie angeklagt weitere Bretter sowie das Gerüst an mehreren Stellen (vgl. oben E. 1) nicht verdeckt mangelhaft waren.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde nicht zu beanstanden.
4. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung beruft sich der Beschuldigte vor Kantonsgericht auf seine Ausführungen bezüglich der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde. Es kann mithin auf die oben stehenden Erwägungen (E. 3) sowie die zutreffende Subsumtion durch die Vorinstanz (angef. Urteil E. 3, Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden und die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist ebenfalls zu bestätigen. Die Vorinstanz schloss insbesondere nicht aus, dass der Privatkläger auf das mangelhafte Gerüstbrett hinuntersprang, und hielt den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Bretts und dem Sturz des Privatklägers dennoch zutreffend für gegeben (ebd. E. 3.4.1 lit. c).
5. Schliesslich wird die Berufung in Bezug auf die Strafe und die Zivilforderung sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selbständig begründet angefochten, weshalb auch hier auf das Urteil der Erstinstanz verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 4 ff.). Die Berufung ist mithin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger ist für seine berufliche Vertretung, um deren Unentgeltlichkeit die Berufungsinstanz nicht ersucht wurde, anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Entschädigung ist pauschal festzusetzen, nachdem die eingereichte Kostennote (KG-act. 14 in Beilage 2) ohne zeitlichen Aufwand für die Teilnahme des Vertreters an der Berufungsverhandlung darauf hinzuweisen ist, dass nach einem Anwaltswechsel teilweise zu mehr plädiert wurde, als aufgrund des Gegenstands des Berufungsverfahrens und der Berufungsbegründung notwendig war;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), den Vertreter des Privatklägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
10. März 2022 kau
STK 2021 17
Art. 229 StGBart. 229 CPart. 229 CP
Art. 3 BauAVart. 3 OTConstart. 3 OLCostr
Art. 8 BauAVart. 8 OTConstart. 8 OLCostr
Art. 9 BauAVart. 9 OTConstart. 9 OLCostr
Art. 15 BauAVart. 15 OTConstart. 15 OLCostr
Art. 19 BauAVart. 19 OTConstart. 19 OLCostr
Art. 37 BauAVart. 37 OTConstart. 37 OLCostr
Art. 41 BauAVart. 41 OTConstart. 41 OLCostr
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