STK 2021 18
Präsidial
6. August 2021Deutsch3 min
6. August 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. August 2021
STK 2021 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 7. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers zugestellt wurde (dazu vgl. KG-act. 4 Bestätigung der Zustellung durch den Rechtsvertreter);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;
- dass die Vorinstanz insgesamt betrachtet über die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers entschied (angef. Urteil E. 6.2.1), so dass über die üblicherweise anfallende Besprechung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf einen Weiterzug sowie eine entsprechende, geringen Aufwand verursachende Berufungsanmeldung keine Entschädigung mehr ausgerichtet werden kann und der unentgeltliche Rechtsverterter nurmehr – nach dem Gesagten unbesehen der eingereichten Honorarnote – für die Umtriebe des unverhoffen Vertreterwechsels pauschal mit Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; §§ und 6 GebTRA) zu entschädigen ist, wobei diesbezüglich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf Art. 81. Abs 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt G.________, wird im Sinne der Erwägungen mit Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zur Mitteilung an die KOST; die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 17 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
6. August 2021 kau
STK 2021 18
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2021 17