STK 2021 21
Kammer
5. Juli 2022Deutsch15 min
1. D.________ liess durch seine Rechtsanwältin gegen A.________ und deren Tochter, J.________, am 23. Oktober 2017 „Strafanzeige wegen Nötigung und falscher Anschuldigung“ erstatten und beantragen, die Beschuldigten seien wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Er liess zudem seinen Willen bekunden, als Privat- und Strafkläger am Strafverfahren teilzunehmen (U-act. 2.1.01). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl vom 19. August 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz und klagte damit A.________ der falschen Anschuldigung wie folgt an (Vi-act. 2):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Juli 2022
STK 2021 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Verleumdung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Januar 2021, SEO 2020 30);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. D.________ liess durch seine Rechtsanwältin gegen A.________ und deren Tochter, J.________, am 23. Oktober 2017 „Strafanzeige wegen Nötigung und falscher Anschuldigung“ erstatten und beantragen, die Beschuldigten seien wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Er liess zudem seinen Willen bekunden, als Privat- und Strafkläger am Strafverfahren teilzunehmen (U-act. 2.1.01). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl vom 19. August 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz und klagte damit A.________ der falschen Anschuldigung wie folgt an (Vi-act. 2):
Am 12.06.2017 stellte Rechtsanwalt K.________ namens und im Auftrag der Tochter von A.________, J.________, Strafantrag und erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Körperverletzung, Tätlichkeit, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 13.03.2017 in Steinerberg. Am 17.07.2017 wurde J.________ in Goldau von der Kantonspolizei Schwyz als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Am 24.07.2017, zwischen 15.53 Uhr und 16.53 Uhr, wurde A.________ im Rahmen der Strafuntersuchung gegen D.________ von der Kantonspolizei Schwyz auf dem Polizeiposten an der Bahnhofstrasse 19 in Goldau protokollarisch als Auskunftsperson befragt. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen die Aussagen von J.________ und sagte unter anderem sinngemäss aus, D.________ habe am 13.03.2017 um ca. 18.00 Uhr gegenüber ihrer Tochter den Vortritt beim Fussgängerstreifen missachtet, D.________ habe Gas gegeben und eine Kollision habe nur deshalb vermieden werden können, weil sie ihre Tochter an den Kleidern zurückgezogen habe. Rund 20 Minuten später habe D.________ im Quartier G.________ in Steinerberg ihre Tochter überfahren, wodurch diese auf die Motorhaube und anschliessend seitwärts auf die Strasse geflogen sei. Nachher sei der Personenwagen einfach weiter gefahren. Aufgrund der Aussagen von A.________ und J.________ führte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ein Verfahren gegen D.________ und erhob am 14.05.2019 Anklage beim Bezirksgericht Schwyz gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung (eventualiter einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 13.03.2017 in Steinerberg. D.________ bestritt während der Strafuntersuchung, beim Fussgängerstreifen Gas gegeben zu haben und den Vortritt gegenüber J.________ missachtet sowie in sie hineingefahren zu sein bzw. sie verletzt zu haben.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18.12.2019 (SGO 2019 6) wurde D.________ rechtskräftig vollumfänglich freigesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich J.________ noch nicht auf Höhe des Fussgängerstreifens befand respektive im Begriffe war, diesen zu betreten und D.________ somit nicht verpflichtet, J.________ den Vortritt zu lassen. Auch sah es das Gericht als erwiesen an, dass es am 13.03.2017 nicht zu einer Kollision zwischen dem von D.________ gelenkten Fahrzeug und J.________ kam. In Tat und Wahrheit spielte sich der Vorfall zwischen D.________ und J.________ am 13.03.2017 somit nicht so ab, wie es J.________ am 17.07.2017 und A.________ am 24.07.2017 gegenüber der Kantonspolizei Schwyz schilderten.
A.________ war sich bewusst, dass ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz vom 24.07.2017, wonach D.________ ihrer Tochter gegenüber den Vortritt missachtet und sie später überfahren haben soll, nicht der Wahrheit entsprach. Mit ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz beabsichtigte sie, dass gegen D.________ eine Strafuntersuchung durchgeführt wird.
An der Hauptverhandlung teilte die Einzelrichterin den anwesenden Parteien mit, den Anklagesachverhalt zusätzlich nach Art. 174 StGB zu prüfen (HVP Vi-act. 22 S. 1). Am 29. Januar 2021 verurteilte sie die Beschuldigte wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 380.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 5‘700.00 und Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.00 an den Privatkläger. Gegen das Urteil erklärte die Beschuldigte die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig und vollumfänglich. Sie beantragte dem Kantonsgericht, sie von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das Strafverfahren einzustellen und der Genugtuungsanspruch des Privatklägers abzuweisen (KG-act. 4). Im mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführten Verfahren begründete die Beschuldigte ihre Berufung am 11. Januar 2022 (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragte ohne weitere Begründung, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 20). Ebenso verlangte der Privatkläger am 4. April 2022, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 25).
Erwägungen
2.
Zufolge der Anfechtung eines einzelrichterlichen Urteils und der nicht erforderlichen Anwesenheit der Beschuldigten im Berufungsverfahren kann im Einverständnis mit den Parteien das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden (Art. 406 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon sind hier im Wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO, Auslegung des Strafantrags und Anklageprinzip, s. E. 3 f.), macht doch die Beschuldigte mit Berufung geltend, der Strafantrag lasse keine gerichtliche Beurteilung einer Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB zu und dieser Straftatbestand sei weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht genügend angeklagt.
3.
Der Strafantrag als von der Konstituierung als Privatkläger unabhängigen Prozessvoraussetzung (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2) muss nicht als solcher benannt sein und eine falsche Bezeichnung schadet nicht; es genügt eine Umschreibung des Sachverhalts ohne (richtige) rechtliche Qualifikation (s. Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 53 f. m.H.). Es steht jedoch im Belieben des Verletzten, ob er sein Antragsrecht ausüben will. Eine sachliche Beschränkung durch eine bewusste Darstellung des Sachverhalts ist zulässig (ebd. N 54a und 55). An die rechtliche Würdigung des Antragstellers ist die Behörde bei der von Amtes wegen zu erfolgenden Prüfung und mithin Auslegung des im Strafantrag erklärten Sachverhalts indes nicht gebunden (ebd. N 93). Es stellt sich mithin die Frage, ob vorliegender Strafantrag in der Darstellung des Sachverhalts auf die angeklagte falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) beschränkt ist, oder auch eine Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) zulässt. Letzteres bejahte die Vorderrichterin mit der nicht näher begründeten Feststellung, „der Sachverhalt, für den die Strafverfolgung verlangt wurde, wurde damit umfassend umschrieben“. Dabei bezog sie sich auf die in der Strafanzeige dargelegten und als nachweislich falsch bezeichneten Aussagen der Beschuldigten, der Privatkläger habe den Vortritt gegenüber ihrer Tochter missachtet und sei mit seinem Auto in diese hineingefahren (angef. Urteil E. I/2.1.2). Zudem geht die Vorderrichterin gestützt auf Lehre und Rechtsprechung davon aus, ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung umfasse auch einen solchen wegen Ehrverletzung, wenn daraus nicht hervorgehe, dass für die Ehrverletzung gerade kein Antrag gestellt werden möchte (angef. Urteil E. I./2.1.2 m.H. auf Riklin, BSK, vor Art. 173 StGB N 73 und BGE 115 IV 1 E. 2.b).
a) Im Gegensatz zu dem im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Offizialdelikt der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) setzt die Strafverfolgung einer Verleumdung einen Strafantrag des Verletzten voraus (Art. 174 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB). In der „Strafanzeige wegen Nötigung und falscher Anschuldigung“ des Privatklägers (U-act. 2.1.01) findet sich hinsichtlich einer Ehrverletzung bzw. Verleumdung weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Im Unterschied zu dem von der Vorderrichterin erwähnten und von der Lehre rezipierten Bundesgerichtsfall stellte indes nicht ein juristischer Laie, sondern die Rechtsanwältin des Privatklägers, die um die rechtliche Bedeutung der Unterscheidung zwischen Antrags- und Offizialdelikten weiss, nicht einen „Strafantrag“, sondern erstattete, wie die Berufungsführerin geltend macht, einzig eine auf Offizialdelikte (Nötigung und falsche Anschuldigung) beschränkte „Strafanzeige“. Hinzu kommt, dass aus dieser Strafanzeige an keiner Stelle der Sachverhaltsdarstellung annähernd deutlich würde, dass der Privatkläger die inkriminierten Aussagen der Beschuldigten verfolgt wissen wollte, weil er sich durch diese in seiner Ehre bzw. in seiner äusseren Geltung als Persönlichkeit verletzt betrachtete. Diese Eingabe kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass sie im Interesse bzw. Willen des Privatklägers einzig die Strafverfolgung in Bezug auf die aufgeführten und in rechtlicher Hinsicht auch begründeten Offizialdelikte verlangte. Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGer 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3 m.H.), was nach dem Gesagten in Auslegung der Strafanzeige anzunehmen ist.
b) An diesem Verzicht ändert nichts, dass die Vorderrichterin die Verleumdung durch eine falsche Anschuldigung konsumiert sieht (vgl. dazu auch BGE 144 IV 444 = Pra 2016 Nr. 75 E. 3.2; kritisch Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. A. 2010, § 11 N 63; a.A. Wohlers/Godenzi/Schlegel, HK, 4. A. 2020, Art. 173 StGB N 27 i.V.m. Art. 174 StGB N 4). Konkurrenzprobleme bestehen indes in rechtlicher Hinsicht im Verhältnis verschiedener Straftatbestände untereinander und betreffen nicht die Auslegungsfrage, ob und auf welchen von mehreren möglichen Straftatbeständen ein Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt wurde. Ebenso wenig ist erheblich, dass die Rechtsprechung allgemein die Bezichtigung einer Straftat als ehrverletzend betrachtet (etwa BGE 145 IV 462 = Pra 2020 Nr. 39 E. 4.2.2), weil dies nicht die Auslegung des Inhalts der vorliegenden Strafanzeige betrifft. Der Strafanzeige lässt sich denn auch nur entnehmen, dass der Privatkläger die Beschuldigung einer Vortrittsmissachtung am Fussgängerstreifen zufolge Gasgebens sowie des plötzlichen Wiederlosfahrens bzw. Hineinfahrens in die Tochter als falsch betrachtet. Er macht indes nicht geltend, er sei durch die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten direkt eines strafbaren oder moralisch zu missbilligenden Verhaltens bezichtigt worden. Er gibt keine als ehrverletzend bewertete Aussagen an, wie dies indes für einen Strafantrag formell vorauszusetzen wäre (dazu Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 72).
4.
Zufolge fehlenden gültigen Strafantrags (oben E. 3) ist mithin in Gutheissung der Berufung die angefochtene Verurteilung wegen Verleumdung aufzuheben. Die Beschuldigte rügt weiter Verletzungen des Anklageprinzips:
a) Die Beschuldigte macht zunächst geltend, der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB werde in der Anklageschrift nicht dahingehend umschrieben, dass die Staatsanwaltschaft den Privatkläger wegen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
Im ersten Abschnitt der Anklage werden die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten, die neben denjenigen ihrer Tochter zur Strafverfolgung des Privatklägers führten, zusammenfassend wiedergegeben, ohne dass beschrieben wird, inwiefern diese rufschädigend wären. Im zweiten Abschnitt wird das den Privatkläger freisprechende Urteil dargelegt, weil es das Gericht nicht als erwiesen betrachtete, dass im ersten Sachverhalt sich die vortrittsberechtigte Fussgängerin bereits auf der Höhe des Fussgängerstreifens befand und im zweiten Sachverhalt es zu einer Kollision kam. Aufgrund dieser Beurteilungen beschliesst die Staatsanwaltschaft den zweiten Absatz der Anklage und damit die Darlegung des Sachverhalts im Objektiven mit ihrer Folgerung, dass sich der Vorfall zwischen dem Privatkläger und der Tochter der Beschuldigten nicht so abspielte, wie es Mutter und Tochter gegenüber der Polizei schilderten. Die Anklage führt indes keine Gründe der Beweiswürdigung des Gerichts auf, die belegen würden, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten (Gasgeben trotz Vortritts und Überfahren bzw. Kollision) ehrverletzend zu bewerten wären. Ebenso wenig beschreibt sie, welcher unehrenhaften Tatsachen die Beschuldigte den Privatkläger in seiner Person wider besseres Wissen bezichtigt haben soll.
b) Die Beschuldigte hält weiter dafür, dass in der Anklage der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB in Bezug auf das vorausgesetzte Handeln wider besseres Wissen nicht umschrieben werde. Immerhin geht die Anklage im dritten Abschnitt davon aus, die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass ihre Aussagen über die Vortrittsmissachtung und des Überfahrens nicht der Wahrheit entsprachen. Dennoch wird auch hier im Subjektiven nicht hinreichend klar, inwiefern die Beschuldigte den Privatkläger dadurch wider besseres Wissen unehrenhaften Verhaltens bezichtigt haben soll, weil die Anklage nicht präzisiert, was sie in ihren ersten beiden Absätzen schon zu wenig deutlich im Objektiven beschreibt (vgl. oben lit. a), nämlich, dass die Aussagen der Beschuldigten den Vorwurf strafbaren Verhaltens enthielten und daher gegenüber dem Privatkläger verleumderisch seien.
c) Soweit die Vorinstanz unter Verweis auf die Konkurrenzlehre die Verleumdung durch eine falsche Anschuldigung konsumiert betrachtet, vermag sie hinsichtlich der Kompatibilität ihrer Verurteilung wegen Verleumdung mit dem Anklageprinzip nichts zu gewinnen: Die Konkurrenzlehre befasst sich in rechtlicher Hinsicht mit dem Verhältnis verschiedener Straftatbestände untereinander (s. oben E. 3.b). Dieses Verhältnis muss die Anklage nicht fixieren, sondern möglichst kurz, aber genau die Art und Folgen der Tatausführung beschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sie hat mithin auch bei einfachen Handlungen durch die prägnante auf die fraglichen Straftatbestände ausgerichteten Darstellung des Tatgeschehens den Parteien und dem Gericht zu ermöglichen, sofort zu erkennen, welche Straftaten der Beschuldigten vorgeworfen werden (vgl. etwa Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 325 StPO N 5). Soll die Anklage auch einen Verleumdungssachverhalt enthalten, muss sie zusätzlich zu den Tatfolgen unwahrer Beschuldigungen wegen Verbrechen oder Vergehen bei der falschen Anschuldigung die Auswirkungen der Bezichtigungen eines unehrenhaften oder rufschädigenden Verhaltens beschreiben, was vorliegend nicht der Fall ist.
5.
Damit entbehrt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Verleumdung nicht nur eines gültigen Strafantrags (oben E. 3), sondern auch der hinreichenden Anklage (E. 4). Im Übrigen geht auch die Vorderrichterin davon aus, dass (mit objektiven Beweisen) nicht nachweisbar sei, was am 13. März 2017 tatsächlich passiert sei (angef. Urteil E. II./2.1.6). Sie nahm in erneuter (zur Analyse der Aussagen der Beschuldigten schon das Bezirksgericht in SGO 2019 6 vom 18. Dezember 2019 E. II/2.2.9.5) Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen an, dass keiner der Beteiligten eine neutrale Position einnehmen könne (angef. Urteil E. II./2.1.7). Jedoch hält sie die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Tochter im Unterschied zu denjenigen des Privatklägers nicht für glaubhaft. Daher liesse sich nicht erstellen, dass es im zweiten Sachverhalt zu einer Kollision gekommen sei (ebd. 2.1.8 insbesondere zu den Aussagen der Beschuldigten sowie 2.1.11.4 die Aussagen aller Beteiligten resümierend) und habe die Beschuldigte rechtlich betrachtet mindestens mit dem eine Körperverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und damit strafbare Handlungen implizierenden Vorwurf des Über- und Weiterfahrens den Privatkläger verleumdet, weil dieser unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Aussagen diese Handlungen nicht vorgenommen habe (ebd. 3.3.3). Mit dieser Begründung lässt sich jedoch nicht ausschliessen, die Beschuldigte als zur Strafanzeige ihrer Tochter gegen den Privatkläger befragte Auskunftsperson könnte wenn auch widersprüchlich versucht haben, eine im Kern irrtümliche Vorstellung (Kollision) richtig wiederzugeben. Diesfalls hätte sie weder vorsätzlich falsch noch wider besseres Wissen ausgesagt. Zudem könnten ihre Aussagen gerechtfertigt gewesen sein (vgl. dazu BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018 E. 3.b m.H. auf EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 4.b und BGE 135 IV 177 E. 4), zumal noch fraglich wäre, ob die Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden überhaupt tatbestandsmässig gegenüber einer Drittperson erfolgten (dazu BGE 145 IV 462 = Pra 2020 Nr. 39 E. 4.3.3). Darauf muss aufgrund des Verzichts auf einen Strafantrag (dazu oben E. 3) nicht mehr weiter eingegangen werden. Ebenso wenig enthält die Anklage abgesehen von der erläuterten fehlenden Ausrichtung auf Ehrverletzungsdelikte (E. 4) tatsächliche Umstände einer positiven Kenntnis der Beschuldigten über die Nichtschuld des Privatklägers, so dass die Beschuldigte auch in tatsächlicher Hinsicht nicht über den Vorwurf eines verleumderischen Aussageverhaltens informiert war.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, weil im Berufungsverfahren der implizite Freispruch von der falschen Anschuldigung unbeanstandet blieb. Mit dem umfassenden Freispruch ist der erstinstanzlich teilweise gutgeheissene Genugtuungsanspruch zufolge mangelnder Spruchreife hinsichtlich einer Ehrverletzung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschuldigte für das Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2,6 und 13 GebTRA). Der Privatkläger wird nicht entschädigungspflichtig, weil er keinen Strafantrag wegen Verleumdung stellte, sondern erst die Vorderrichterin diesen Vorwurf aufgriff;-
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen sowie der Genugtuungsanspruch des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3‘053.50 (inkl. Untersuchungs- und Anklagekosten) gehen zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.
Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten), die KOST (Strafregister; Meldung Freispruch mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
8. Juli 2022 kau
STK 2021 21
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
6B_941/2019
BGE 144 IV 444ATF 144 IV 444DTF 144 IV 444
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
BEK 2017 195
EGV-SZ 2014 A 5.4
BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177
BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF