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Entscheid

STK 2021 23

Präsidial

31. Mai 2021Deutsch3 min

31. Mai 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. Mai 2021

STK 2021 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,

3. G.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,

4. I.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt J.________,

5. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt K.________,

betreffend

Amtsmissbrauch

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 26. November 2020, SGO 2020 21-24);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 26. November 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 26. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers am 3. Mai 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 25. Mai 2021 endete (Art. 90 StPO);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils, d.h. bis am 25. Mai 2021 keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung an die KOST betr. Freisprüche) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

31. Mai 2021 kau

STK 2021 23

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF