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Entscheid

STK 2021 24

Kammer

2. Februar 2022Deutsch10 min

1. Am 25. November 2020 klagte die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB an, bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 2. Februar 2022

STK 2021 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 1. April 2021, SGO 2020 9);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 25. November 2020 klagte die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB an, bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

Am Freitag, 5. Oktober 2018, ca. 14:10 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Seat mit den Kontrollschildern SZ xx in Bäch SZ auf der Seestrasse, von Freienbach SZ herkommend, bog auf der Höhe der Seestrasse 163 rechts auf den Vorplatz ein, fuhr anschliessend wieder rückwärts in die Seestrasse und bog links über die Gegenfahrbahn in Richtung Seestrasse 162 ab, wobei sie den Vortritt des korrekt entgegenkommenden Personenwagens der Marke Jaguar mit den Kontrollschildern SZ yy, gelenkt von E.________, missachtete und mit der Front deren Heck touchierte. Durch den Aufprall verlor E.________ die Kontrolle über ihren Personenwagen, wobei dieser über die Gegenfahrbahn, durch den Gartenzaun und in den Garten der Liegenschaft der Seestrasse 169 geschleudert wurde und schliesslich mit der Gebäudemauer kollidierte. Durch die Kollision erlitt E.________ Hämatome am linken Arm und am linken Knie, Schnittverletzungen an der Stirn, eine Fraktur des Corpus Sterni am Brustbein sowie eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter.

Die zugefügten Verletzungen von E.________ verursachte A.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. A.________ ist die ihr als Fahrzeugführerin obliegenden Pflichten, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zuzuwenden sowie vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen, nicht ausreichend nachgekommen. Die Kollision und die damit verbundenen Verletzungen von E.________ waren für sie als Folge ihres sorgfaltswidrigen Verhaltens voraussehbar und wären vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Pflichten als Fahrzeugführerin mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen wäre, indem sie vor dem Überqueren der Gegenfahrbahn angehalten, die Gegenfahrbahn überblickt und das Passieren des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs abgewartet hätte.

Das Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte mit Urteil vom 1. April 2021 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 4‘535.00. Die Beschuldigte erklärte am 18. Mai 2021 rechtzeitig die innert Frist gegen das Urteil angemeldete Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen (KG-act. 3). Im schriftlichen Verfahren begründete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung am 30. September 2021 (KG-at. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und ihren Schlussbericht vom 25. November 2020 (KG-act. 12).

Erwägungen

2.

Die Parteien und die Berufungsinstanz sind sich einig, dass die Anhörung der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich ist und daher das Verfahren zulässigerweise (vgl. dazu einlässlich STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2) schriftlich durchgeführt werden kann. Es kommt hinzu, dass hier die Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. Berufungsbegründung KG-act. 9 S. 8 ff.) bzw. die normative Korrektur der natürlich weit zurechenbaren Kausalität zu prüfen ist, nämlich, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Trechsel/Fa­teh-Mog­hadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 26 m.H.). Es ist also eine Rechtsfrage zu entscheiden (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; etwa BGE 143 II 661 E. 5.1.2 und 7.1, BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).

3.

Im Berufungsverfahren ist die Verteidigung klar der Auffassung, dass das Verhalten der Beschuldigten für die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen nicht mehr adäquat kausal gewesen sei. Durch das krasse Fehlverhalten der Geschädigten sei der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden; denn die durch die Beschuldigte verursachte Streifkollision sei für die Verletzungen angesichts der Tatsache völlig unbedeutend, dass die Verletzte 38 Meter danach noch mit immer hoher Geschwindigkeit in eine Mauer gefahren sei. In dubio pro reo nahm das Bezirksgericht an, die Privatklägerin könnte nach der Kollision mit der Beschuldigten nicht gebremst, sondern allenfalls weiterhin Gas gegeben oder schlicht nicht reagiert haben. Ausgehend davon, dass bei Unfallsituationen mit einem Fehlverhalten zu rechnen sei, führte es weiter aus (angef. Urteil S. 9):

Vorliegend wurde die Privatklägerin, die innerorts mit rund 50-60 km/h unterwegs war, von der Beschuldigten am Heck getroffen. Daraufhin drehte sich das Fahrzeug der Privatklägerin und zwar mit einer entsprechenden Geschwindigkeit. Innerorts, wo Wohnhäuser, Mauern, Vorgärten, Zäune und dergleichen die Strassen säumen, ist bei einer derartigen Kollision damit zu rechnen, dass eine weitere Kollision des betreffenden Fahrzeugs mit einem der vorgenannten Hindernisse mit entsprechenden Verletzungen des Lenkers erfolgt. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet die Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und die von ihr dadurch erlittenen Verletzungen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, sodass der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Dieser ist auch nicht durch ein allfälliges Fehlverhalten der Privatklägerin unterbrochen worden.

Als notorisch darf bezeichnet werden, dass man als Lenker des getroffenen Fahrzeugs bei einem solchen Aufprall und der nachfolgenden Drehung erschrickt. Dass die Privatklägerin anschliessend – wobei zu berücksichtigen ist, dass sie bereits nach der vom Bundesgericht zugebilligten Reaktionszeit von 1 Sekunde rund 14,5 Meter der insgesamt nach der Kollision zurückgelegten Strecke von 38 Metern gefahren war – nicht gebremst, sondern gar nicht reagiert oder sogar komplett falsch reagiert hat, indem sie Gas gegeben hat, schliesst den adäquaten Kausalzusammenhang weder aus noch wird dieser dadurch unterbrochen. Auch wenn der Privatklägerin nach dem Gesagten allenfalls vorzuwerfen ist, dass sie ihr Fahrzeug nicht beherrscht hat und in diesem Zusammenhang die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln als überraschend bezeichnet werden muss, liegt kein Verhalten vor, mit welchem bei einer solchen Kollision schlechthin nicht gerechnet werden muss. Auch wiegt das allfällige Fehlverhalten nicht derart schwer, dass dieses als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des eingetretenen Erfolgs erscheint. Das Fehlverhalten der Beschuldigten steht nach wie vor im Vordergrund und erscheint als primäre Ursache der Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und der dabei erlittenen Verletzungen.

Damit begründete das Bezirksgericht die Adäquanz der Kausalität einlässlich (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft nicht zu, dass das Gericht einem Zirkelschluss unterlag, wie die Verteidigung mit der Begründung rügt, dann wäre auch die Tatsache der Geburt der Beschuldigten adäquat kausal für die Verletzungen der Geschädigten: Die Geburt der Beschuldigten steht auf einer unvergleichbar entfernteren Ebene natürlicher Bedingtheit als die sich unmittelbar innert wenigen Sekunden ereignenden Kollisionen. Daher ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, jede natürliche Kausalität einer adäquaten gleichzusetzen. Im Übrigen ergibt sich:

a) Soweit die Verteidigung sich aus einem Professorenaufsatz ergebende Aspekte in die Berufungsbegründung einfliessen lässt, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil sie sich insoweit nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt bzw. konkret darzutun vermag, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Im Übrigen übersieht sie, dass in Bezug auf die Verletzungen der Geschädigten nicht die Streifkollision, sondern das der Beschuldigten vorgeworfene, vermeidbare unaufmerksame Linksabbiegen massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Adäquanz der Kausalitätserklärung ist. Der Zusammenhang zwischen der Streifkollision bei Innerortsgeschwindigkeit und der Kollision der Geschädigten mit der Mauer mit immer noch hoher Geschwindigkeit muss insoweit nicht transparent gemacht werden. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser Konnex durch die Beschuldigte intentional kontrollierbar gewesen wäre. Es genügt, wenn die Körperverletzungen im Sinne der Anklage sich durch das unaufmerksame Abbiegen der Beschuldigten erklären lassen, was die Vorinstanz zutreffend damit begründete, dass das Fehlverhalten der Beschuldigten die Kollision mit der Hauswand zumindest wesentlich begünstigte (vgl. etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 sowie Trechsel/Fateh-Mogha­dam, a.a.O., Art. 12 StGB N 26 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) bzw. die vorliegenden Körperverletzungen der Geschädigten weder ungewöhnliche noch unvorhersehbare Folgen dieser Unaufmerksamkeit waren (dazu ebd. N 27 f. m.H.). Dass die Vortrittsmissachtung zufolge mangelnder Aufmerksamkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer nicht geringfügigen Kollision mit Verletzungsfolgen wie den vorliegenden führt, ist offensichtlich. Daran ändert nichts, dass vorliegend die Streifkollision geringere Schäden am geschädigten Fahrzeug hinterliess als die Kollision mit der Hauswand (vgl. U-act. 8.0.02).

b) Im Weiteren setzt sich die Verteidigung mit der begründeten Annahme der Vorinstanz (vgl. oben Zitat vor lit. a zweiter Absatz) nicht auseinander, dass die Geschädigte erschrocken sei. Das Erschrecken nimmt der Ursächlichkeit deren allfälligen Fehlverhaltens in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang erhebliche Intensität, weshalb die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten für die vorliegend inkriminierten Körperverletzungen bedeutsam bleibt. Hätte die Beschuldigte das entgegenkommende Auto nicht übersehen, wären die Fahrzeuge nicht kollidiert. Die Geschädigte wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht erschrocken und hätte sich (wenn überhaupt) nicht falsch verhalten. Dass die Kollision mit der Hauswand vom unvorsichtigen Verhalten der Beschuldigten weiter, je nach Verhalten der Geschädigten möglicherweise nicht auf gerade verlaufender Linie der Ereignisse entfernt von der Streifkollision lag, ist nach dem Gesagten (vgl. vor lit. a) nicht massgeblich: Von Vornherein waren die Wirkungen der Streifkollision von denjenigen der Kollision mit der Gebäudemauer wenige Sekunden später nicht derart separiert vor­aussehbar, dass der Beschuldigten nur die Verantwortung für die Vermeidbarkeit der durch die Streifkollision verursachten Verletzungsfolgen zugerechnet werden könnte, umso weniger als sie auch ohne Weiteres zufolge ihrer Unaufmerksamkeit mit dem vortrittsberechtigten Fahrzeug in schwerwiegenderer Art und Weise hätte kollidieren können.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang und damit den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung bejahte. Die Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils sind für diesen Ausgang des Verfahrens nicht weiter begründet angefochten worden. Deshalb ist ohne weitere Erwägungen die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Geschädigte (1/R; vgl. KG-act. 7) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Verkehrsamt (1/A), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. Februar 2022 kau

STK 2021 24

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

STK 2021 22

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

BGE 143 II 661ATF 143 II 661DTF 143 II 661

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF