STK 2021 27
Kammer
29. März 2022Deutsch37 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. November 2020 Anklage beim Bezirksgericht March gegen den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG und legte dem Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (U-act. 9.1.04/Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. März 2022
STK 2021 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtmitführen des Führerausweises
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021, SGO 2020 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. November 2020 Anklage beim Bezirksgericht March gegen den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG und legte dem Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (U-act. 9.1.04/Vi-act. 1):
Am Sonntag, 28. Juli 2019, 12.35 Uhr, wurde A.________ als Lenker des Personenwagens „Seat Ibiza“, ZH xx, an der Feldmoosstrasse 10 in Lachen einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellten die Polizeifunktionäre beim Beschuldigten wässerige und gerötete Augen, keine prompte Pupillenreaktion und aus dem Fahrzeug Cannabisgeruch fest. Der gestützt auf diese Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv auf Kokain und Cannabis. In der Folge ordnete die Pikettstaatsanwältin um 12.50 Uhr mündlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe an. Obschon der Beschuldigte wusste, dass die Blutprobe angeordnet worden war und die Polizei ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er bei Ablehnung der angeordneten Abgabe von Blut bzw. Urin eine strafbare Vereitelungshandlung begehen würde, weigerte er sich, sich Blut abnehmen zu lassen und die Urinprobe abzugeben. Auf eine zwangsweise Entnahme wurde aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet.
B. Mit Urteil vom 8. April 2021 erkannte das Bezirksgericht March Folgendes:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;
- des vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 [recte: Art. 99 Abs. 1] lit. b SVG.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1’270.00 (ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe).
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Gebühr Fr. 2'500.00
Untersuchungskosten Fr. 2'006.90
Auslagen Fr. 31.80
betragen Fr. 4'538.70
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4’538.70 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Zufertigung]
C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 27) und reichte am 14. Juni 2021 die schriftliche Berufungserklärung ein. Er ficht die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts March an und beantragt, er sei betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen und es sei ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote zulasten der Staatskasse auszurichten (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2021 mit, sie erkläre keine Anschlussberufung und werde nicht persönlich vor Gericht auftreten (KG-act. 5).
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 wiederholte der Beschuldigte seine Berufungsanträge wie folgt (KG-act. 12/2):
1.
Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 seien aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
3.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) und angemessener Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.
E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
Dispositiv
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 1, Alinea 1 sowie die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils. Zu behandeln ist demnach der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das diesbezügliche Strafmass und der Vollzug der Strafe sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten. Demgegenüber blieben der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Dispositiv-Ziffer 1, Alinea 2, die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 20.00 sowie die Höhe und die Zusammensetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach Dispositiv-Ziffer 4 unangefochten, womit diese Dispositiv-Ziffern rechtskräftig sind (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, beim Beschuldigten sei anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 28. Juli 2019 ein Drogenschnelltest positiv auf Cannabis und Kokain ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieses Testresultats habe die Pikettstaatsanwältin um 12.50 Uhr mündlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet. In der Folge hätten die Polizeifunktionäre den Beschuldigten in das Spital Lachen gebracht, wo jedoch die Entnahme der angeordneten Proben nicht durchgeführt worden sei. Bei der anschliessend vorgenommenen Befragung des Beschuldigten auf dem Polizeiposten habe dieser gemäss „polizeilichem Einvernahmeprotokoll bei Verdacht FiaZ/FuD“ sowohl die Aussage als auch die Unterschrift verweigert (angefochtenes Urteil, S. 3).
Die Vorinstanz ging zunächst der Frage nach, weshalb beim Beschuldigten keine Blut- und Urinprobe abgenommen worden sei bzw. habe abgenommen werden können (angefochtenes Urteil, E. 1). Der Beschuldigte wolle sich einer Blutentnahme nicht widersetzt haben, was in diametralem Widerspruch mit den glaubhaften Ausführungen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten H.________ und I.________ stehe, wonach der Beschuldigte bereits am Kontrollort seine Mitwirkung verweigert habe, nachdem ihm die Anordnung einer Blut- und Urinprobe eröffnet worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.2 auf S. 5 f.). Die Polizeibeamten hätten zwar nicht mit letzter Bestimmtheit sagen können, wie sie den Beschuldigten auf seine Pflichten und die Konsequenzen einer Verweigerung der Proben hingewiesen hätten, jedoch hätten sie die standardisierte Vorgehensweise in solchen Fällen beschreiben können. Zudem hätten sich beide Polizeibeamten nicht vorstellen können, dem Beschuldigten gesagt zu haben, eine Verweigerung habe keine Konsequenzen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden geschulten Polizeibeamten ihre Pflichten kennten und diesen bei einer Routinekontrolle wie bei jener des Beschuldigten Nachachtung verschafft und ihn über die Konsequenzen der Weigerung der Abgabe einer Blut- und Urinprobe eingehend unterrichtet hätten. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich nach Ansicht der Vorinstanz dahingehend interpretieren, dass sich dieser selbst nicht sicher gewesen sei, ob er auf allfällige Konsequenzen im Falle seiner Weigerung hingewiesen worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.2 auf S. 5). Sodann hätten die Polizeibeamten begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass sich der Beschuldigte im Spital zu einem Umdenken überreden lasse, was erkläre, weshalb dieser trotzdem ins Spital gebracht worden sei. Die Angabe des Beschuldigten, man habe ihm gesagt, er könne das Spital ohne Blut- und Urinprobe verlassen, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen, erscheine höchst fraglich und wenig glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr an einen Telefonanruf eines Polizeibeamten erinnern können, obwohl er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch etwas anderes zu Protokoll gegeben habe. Gegen die vom Beschuldigten geschilderte Sachverhaltsversion spreche auch der Umstand, dass er nach dem Verlassen des Spitals für die Protokollierung auf den Polizeiposten gebracht worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.2 auf S. 6). Insgesamt würden sich die Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen erweisen und es bestünden keine Zweifel daran, dass er im Rahmen der Kontrolle auf seine Rechte und Pflichten sowie die Konsequenzen einer Verweigerung der Urin- und Blutprobe hingewiesen worden sei, sich einer Entnahme aber trotzdem widersetzt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.2 auf S. 7).
b) Die Verteidigung macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung hauptsächlich auf die Aussagen der Polizeibeamten I.________ und H.________ abgestellt (KG-act. 12/2, S. 3). Zudem habe sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Polizeibeamten und des Beschuldigten gemacht, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern vorrangig auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen der jeweiligen Personen abzustellen sei (KG-act. 12/2, S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche der Umstand, dass sich die beiden Polizeibeamten nicht mehr an alle Details der fraglichen Verkehrskontrolle erinnern könnten, nicht für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen. Ihre ungenauen und vagen Ausführungen würden eher diesbezügliche Zweifel aufkommen lassen (KG-act. 12/2, S. 5 f.). Keiner der Beamten könne etwas Genaueres zur Verweigerung der Blut- und Urinprobe sagen, obwohl es eine spezielle Kontrolle gewesen sein solle und obschon im Anschluss ein Polizeirapport erstellt worden sei. Die Polizeibeamten könnten sich nicht mehr genau daran erinnern, ob der Hinweis auf die Straffolgen bei einer Verweigerung der Blut- und Urinprobe tatsächlich erfolgt sei. Die Aussage, dies erfolge standardmässig, lasse keinerlei Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu und es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Folgen der Verweigerung nicht aufgeklärt worden sei (KG-act. 12/2, S. 6). Im Unterschied zu den unglaubhaften Aussagen der Polizeibeamten seien die Aussagen des Beschuldigten, die spontan erfolgt seien und keine strikte chronologische Darstellung aufweisen würden, glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich kooperativ gezeigt und sich freiwillig bereit erklärt, mit den Polizisten in das Spital zu fahren. Er habe sich auf der Fahrt ins Spital Gedanken gemacht. Als sie dort angekommen seien, habe er sich gegen die Abgabe einer Blut- und Urinprobe entschieden, weil er immer noch davon ausgegangen sei, dies sei freiwillig und bringe keinerlei Konsequenzen mit sich (KG-act. 12/2, S. 7 f.). Der Beschuldigte habe anlässlich der Kontrolle das Gefühl gehabt, die Polizeibeamten seien ihm gegenüber aufgrund seiner türkischen Wurzeln feindselig eingestellt gewesen. Er habe ihnen deshalb nicht noch mehr helfen wollen, als er dazu rechtlich verpflichtet gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei er zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht verpflichtet gewesen (KG-act. 12/2, S. 8). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei von der günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen und anzunehmen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten weder über die Pflicht zur Blutentnahme und Urinabgabe aufgeklärt noch auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen hätten (KG-act. 12/2, S. 8 f.).
3. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).
aa) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der „allgemeinen Glaubwürdigkeit“ eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Würdigung von Zeugenaussagen nach heutiger Erkenntnis in der Aussagepsychologie kaum mehr relevante Bedeutung zu. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist also nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3).
Die Verteidigung bringt demnach zu Recht vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern vorrangig auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen der befragten Personen abstellen müssen (KG-act. 12/2, S. 4).
bb) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
b) aa) Der Zeuge H.________ schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2020, er habe am 28. Juli 2019 die Polizeikontrolle des Beschuldigten durchgeführt und hauptsächlich mit diesem geredet, während der Polizist I.________ ihn abgesichert habe (U-act. 10.1.01, Zeilen 51, 61 f. und 111 f.). Sie hätten den Beschuldigten, der mit einer weiteren Person im Fahrzeug unterwegs gewesen sei, an der Feldmoosstrasse angehalten. Sie hätten Marihuana-Geruch wahrgenommen und er habe den Fahrer, den Beschuldigten, aussteigen lassen, der die im Rapport geschilderten Symptome aufgewiesen habe. Der Drugwipe-Test sei positiv ausgefallen, woraufhin sie den Pikett-Staatsanwalt informiert hätten. Es sei die Blut- und Urinprobe angeordnet worden, was er dem Beschuldigten eröffnet habe. Dieser sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie seien dann dennoch ins Spital gegangen. Der Beschuldigte sei aber weiterhin nicht bereit gewesen, die Blut- und Urinprobe abzugeben. Er habe nochmals die Staatsanwaltschaft informiert, die keine zwangsweise Blut- und Urinprobe verfügt habe. Dann seien sie mit dem Beschuldigten auf den Polizeiposten gegangen und hätten die Protokolle ausgefüllt und den Beschuldigten anschliessend entlassen (U-act. 10.1.01, Zeilen 51–72). Auf die Frage, ob er den Beschuldigten auf die Konsequenzen im Falle einer Weigerung der Abgabe der Urin-und Blutprobe hingewiesen habe, antwortete H.________, er könne sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern (U-act. 10.1.01, Zeilen 83–87 und 113–116). Er weise aber normalerweise darauf hin. Dies sei ein Standardablauf (U-act. 10.1.01, Zeilen 83–95 und 113–116).
bb) Der Zeuge I.________ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 im Wesentlichen übereinstimmend mit H.________ Schilderungen an, sie hätten das Fahrzeug des Beschuldigten, der als Lenker mit einem Beifahrer unterwegs gewesen sei, an der Feldmoosstrasse angehalten. Es habe nach Marihuana gerochen und der durchgeführte Drugwipe-Test sei positiv auf Kokain und Marihuana ausgefallen. Als es anschliessend um die Blut- und Urinprobe gegangen sei, habe der Beschuldigte „alles verweigert“ (U-act. 10.1.02, Zeilen 50–59). H.________ habe die Kontrolle durchgeführt und er sei Sicherungsperson gewesen (U-act. 10.1.02, Zeilen 64 f.). Ferner sagte I.________ aus, er nehme an, dass der Beschuldigte die Abgabe der angeordneten Blut- und Urinprobe nach dem Telefonat zwischen der einvernehmenden Staatsanwältin und H.________ verweigert habe (U-act. 10.1.02, Zeilen 69–72). Er wisse nicht mehr, ob er oder H.________ den Beschuldigten über die Konsequenzen der Weigerung einer Abgabe einer Blut- und Urinprobe aufmerksam gemacht habe. Weil er gesichert habe, nehme er an, dass H.________ dies gemacht habe. Dies sei ein Standardablauf (U-act. 10.1.02, Zeilen 76–81 und 90–92).
cc) Der Beschuldigte schilderte den Ablauf der polizeilichen Kontrolle am 28. Juli 2019 insofern übereinstimmend mit den beiden Zeugen, als er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 aussagte, die Polizisten hätten ihn rausgenommen und die Kontrolle durchgeführt. Irgendwann sei es dazu gekommen, dass er den Drogentest habe machen müssen. Er sei baff gewesen, dass dieser positiv gewesen sei. Dann habe es geheissen, sie müssten ins Spital gehen, wo eine Blut- und Urinprobe gemacht werde (U-act. 10.1.03, Zeilen 39–41 und 47–50). Zuvor hätten die Polizisten noch ein Telefonat – anscheinend mit der Staatsanwaltschaft – geführt (U-act. 10.1.03, Zeilen 47 f.). Im Widerspruch zu den Schilderungen der beiden Polizisten, die übereinstimmend angaben, der Beschuldigte habe sich geweigert, die Blut- und Urinprobe abzugeben (vgl. vorstehend E. 3b.aa f.), sagte dieser indes aus, sie hätten ihn gefragt, ob er freiwillig Blut abgeben wolle, worauf er mit „okay“ geantwortet habe (U-act. 10.1.03, Zeilen 107–114). Er habe im Spital auf dem Bett gelegen und auf die Ärztin gewartet. Dann sei Herr H.________ gekommen und habe gesagt, sie könnten gehen (U-act. 10.1.03, Zeilen 42–50). Er habe sich nicht geweigert, die Blut- und Urinprobe abzugeben. Er sei freiwillig ins Spital gegangen, dort sei aber nie jemand gekommen, um ihm Blut abzunehmen (U-act. 10.1.03, Zeilen 56–59). Es sei nur ein Polizist bei ihm geblieben, der nicht gross geredet habe. Sie hätten gewartet, bis der andere Polizist und eine Ärztin kämen (U-act. 10.1.03, Zeilen 64–66). Er sei nicht mehr „draus gekommen“ (U-act. 10.1.03, Zeilen 69–72). Herr H.________ sei hereingekommen, habe nichts gesagt und sie seien dann aus dem Spital gelaufen (U-act. 10.1.03, Zeilen 98–100). Ihm sei nicht wirklich erklärt worden, warum sie hätten gehen können. Er könne sich nicht mehr richtig daran erinnern. Nachher seien sie auf den Polizeiposten gegangen (U-act. 10.1.03, Zeilen 73–76). Auf die Frage, ob die Polizisten ihn darauf hingewiesen hätten, was passiere, wenn er die Blutprobe verweigere, antwortete der Beschuldigte: „Ich mache keine Aussage. Ich weiss es nicht. Ich mache keine Aussage. Ich glaube nicht, aber ich mache keine Aussage“, (U-act. 10.1.03, Zeilen 81–84). Ferner räumte er auf Ergänzungsfrage der Verteidigung ein, er sei in Handschellen ins Spital abgeführt worden (U-act. 10.1.03, Zeilen 181–183).
Bei der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 8. April 2021 wiederholte der Beschuldigte, er habe sich nicht geweigert, den Bluttest zu machen (Vi-act. 24, Frage 83). Ausserdem gab er zu Protokoll, nach dem positiven Test seien sie ins Spital gegangen. Er habe bereits auf dem Spitalbett gelegen, dann sei einer der Polizisten hereingekommen und habe gesagt, sie könnten gehen, er müsse kein Blut geben (Vi-act. 24, Frage 46). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu seiner Schilderung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach ihm im Spital nichts erklärt worden sei und Herr H.________ nichts gesagt habe, als er zurückgekommen sei (U-act. 10.1.03, Zeilen 98–100). Abgesehen davon steht dieser Angabe des Beschuldigten entgegen, dass H.________ ausführte, er könne sich schlichtweg nicht vorstellen, dass sie dem Beschuldigten dies gesagt hätten, weil sie die Personen immer auf die Konsequenzen aufmerksam machen würden. Es sei ja nicht das erste Mal, dass jemand die Blut- und Urinprobe verweigert habe (U-act. 10.1.01, Zeilen 96–104). Er habe dies sicher noch nie jemandem gesagt (U-act. 10.1.01, Zeilen 105–110, 121–125 und 132–137). Ebenso gab I.________ zu Protokoll, weder er noch der andere Polizist hätten dem Beschuldigten gesagt, dieser müsse keine Blut- und Urinprobe abgeben (U-act. 10.1.02, Zeilen 96–98 und 104–114). Ein weiterer Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen besteht in der Aussage des Beschuldigten, er habe nie jemanden am Telefon sprechen hören (Vi-act. 24, Frage 53). Zudem schilderte er an der Hauptverhandlung erstmals, während er auf dem Spitalbett gelegen habe, sei der andere Polizist mit einer Ärztin hin und her gelaufen (Vi-act. 24, Frage 69). Im Gegensatz zu seiner Angabe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach es nach dem positiven Drogenschnelltest geheissen habe, sie müssten ins Spital gehen, wo eine Blut- und Urinprobe gemacht werde (U-act. 10.1.03, Zeilen 39–41 und 47–50), sagte er in der Hauptverhandlung im Übrigen aus, von Urin höre er zum ersten Mal etwas (Vi-act. 24, Frage 76).
Vor der Berufungsinstanz wiederholte der Beschuldigte, er sei ins Spital gebracht worden, um Blut abzugeben und habe zu diesem Zweck auf dem Spitalbett gelegen (KG-act. 12, Fragen 30, 32 und 34). Anders als in der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aber wiederum aus, die Polizisten hätten ihm danach – abgesehen von der Ankündigung, dass sie auf den Posten gehen müssten – nichts gesagt (KG-act. 12, Fragen 32, 36 und 41). Weshalb schlussendlich kein Blut abgenommen worden sei, wisse er nicht (KG-act. 12, Fragen 33 und 42).
dd) Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf das Kerngeschehen wenig detailreich und angesichts der erwähnten Widersprüche auch nicht durchweg konstant, weshalb sie sich insgesamt, soweit sie von den Ausführungen der als Zeugen einvernommenen Polizisten abweichen, als wenig glaubhaft erweisen. Demgegenüber schilderten H.________ und I.________ den Ablauf der Kontrolle und der anschliessenden Geschehnisse im Spital Lachen trotz des verstrichenen Zeitraums bis zur Einvernahme von knapp einem Jahr entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss vage, sondern recht ausführlich und aus ihrer jeweiligen Perspektive in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So schilderten sie beide glaubhaft und in Einhelligkeit mit dem von H.________ erstellten Polizeirapport vom 2. August 2019, der Beschuldigte habe die Abgabe der Urin- und Blutprobe verweigert (U-act. 10.1.01, Zeilen 61–72, 79–81 und 85–87; U-act. 10.1.02, Zeilen 56–63; U-act. 8.1.01, S. 2). Ebenso lässt sich der Fragestellung der Staatsanwältin in der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juli 2020 entnehmen, dass einer der Polizisten sie kurze Zeit nach der Anordnung nochmals telefonisch über die Weigerung des Beschuldigten, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, informiert habe (U-act. 10.1.03, Zeilen 85–97). Damit im Einklang steht auch die Erwägung im Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wonach sich der Beschuldigte mit der Blutprobe nicht einverstanden erklärt habe, jedoch auf eine zwangsweise Durchführung der Blutprobe verzichtet worden sei (U-act. 9.1.02, S. 2). Der Aussage des Beschuldigten, er habe sich nicht geweigert, die Blut- und Urinprobe abzugeben, steht im Übrigen das Vorbringen der Verteidigung entgegen, der Beschuldigte habe sich gegen die Abgabe einer Blut- und Urinprobe entschieden, weil er davon ausgegangen sei, dies sei freiwillig und bringe keinerlei Konsequenzen mit sich (KG-act. 12/2, S. 7). Auf die Frage an den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, ob es möglicherweise insofern ein Missverständnis gegeben habe, als er zwar Blut hätte abgeben müssen, jedoch nicht zwanghaft, antwortete dieser: „Das kann sein. Ich weiss es nicht mehr genau, wenn ich ehrlich bin“, (KG-act. 12, Frage 44). Möglich ist also, dass der Beschuldigte unter „freiwillig“ verstand, es werde kein Zwang angewendet. Die Annahme, dass er sich keiner Blutprobe hätte unterziehen müssen und die Weigerung auch keine Konsequenzen nach sich ziehen würde, ist angesichts des positiven Drogenschnelltests und des Transports des Beschuldigten mit Handschellen in das Spital Lachen aber lebensfremd. Abgesehen davon führte die Staatsanwältin in der Befragung des Beschuldigten aus, der Polizist habe ihr gesagt, er habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar mache, wenn er sich weigere, die Proben abzugeben (U-act. 10.1.03, Zeilen 85–97). Ebenso ist im von H.________ erstellten „Einvernahmeprotokoll bei Verdacht FiaZ/FuD“ vom 28. Juli 2019 angekreuzt, dass der Beschuldigte belehrt worden sei, er mache sich strafbar, wenn er sich der Blutprobe oder einer anderen Voruntersuchung widersetze, entziehe oder sie vereitele (U-act. 8.1.02, S. 3). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick auf die Aussagen der beiden Polizisten, sie würden auf die Konsequenzen im Falle einer Weigerung der Abgabe der Urin- und Blutprobe im Sinne eines Standardablaufs hinweisen, kann trotz ihrer fehlenden Gewissheit, wer mit welchem Wortlaut den Beschuldigten belehrt habe (U-act. 10.1.01, Zeilen 83–95 und 113–116; U-act. 10.1.02, Zeilen 76–81 und 90–92), dem Anklagesachverhalt folgend als erstellt erachtet werden, dass die Polizei den Beschuldigten auf das Begehen einer strafbaren Vereitelungshandlung bei Ablehnung der angeordneten Abgabe von Blut und Urin aufmerksam gemacht hatte. Ferner ist aufgrund der erwähnten Aussagen der Polizisten und der genannten weiteren Umstände erstellt, dass sich der Beschuldigte, nachdem der durchgeführte Drogenschnelltest positiv ausgefallen war und die Pikettstaatsanwältin mündlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet hatte, weigerte, diese Proben abzugeben, obschon er um deren Anordnung wusste (vgl. vorstehend E. 3b.aa f.). Der Anklagesachverhalt gilt damit als erstellt.
4. a) Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Strafbare Verhaltensweisen im Sinne dieses Tatbestands sind das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1). Auch ein rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn das Störverhalten eine gewisse Intensität erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021, E. 2.1). Blosser Ungehorsam bedeutet noch keinen passiven Widerstand (Riedo, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 91a SVG N 162). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ein Erfolgsdelikt dar (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1, m.w.H.; vgl. auch Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. A. 2022, Art. 91a SVG N 49). Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1), d.h. der Zustand der betroffenen Person definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann (BGE 146 IV 88, E. 1.6.3).
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021, E. 2.3.2).
b) aa) Die Verteidigung macht mit Verweis auf Art. 13 SKV geltend, eine Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit könne einzig dann vorliegen, wenn ausdrücklich auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen werde. Aus den Ausführungen der Polizeibeamten müsse ausdrücklich hervorgehen, dass bei Verweigerung einer Blutentnahme und Urinabgabe die Strafbarkeit drohe. Es fehle bereits am objektiven Tatbestand, da sich der Beschuldigte kooperativ gezeigt habe und sich einzig entschieden habe, auf die aus seiner Sicht freiwillige Blut- und Urinprobe zu verzichten. Ausserdem liege kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vor, zumal dieser um die Pflicht zur Abgabe einer Blut- oder Urinprobe nicht gewusst habe und davon ausgegangen sei, er könne dies freiwillig tun. Selbst wenn die Berufungsinstanz davon ausgehe, der Beschuldigte hätte nachfragen müssen, ob die Blut- und Urinprobe freiwillig abzugeben sei, könnte man dem Beschuldigten nur eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorwerfen, was von Art. 91a SVG nicht erfasst sei (vgl. KG-act. 12/2, S. 10–12).
bb) Wie vorstehend in E. 3b.dd festgestellt, machten die Polizisten den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass er bei Ablehnung der angeordneten Abgabe von Blut und Urin eine strafbare Vereitelungshandlung begehen würde. Damit ist die Voraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV, wonach die eine Blutentnahme oder Sicherstellung von Urin verweigernde Person auf die Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG hinzuweisen ist, erfüllt. Ob der Beschuldigte darüber hinaus auch über den Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG informiert wurde, spielt vorliegend keine Rolle, zumal Art. 13 Abs. 2 SKV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafbarkeitsbedingung enthält, sondern vielmehr den Ablauf des Verfahrens regelt, weshalb nicht zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat, wenn dieser Bestimmung nicht hinlänglich nachgekommen worden sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021, E. 2.4). Angesichts des Hinweises auf die Strafbarkeit der Ablehnung einer Urin- oder Blutprobe konnte der Beschuldigte nicht annehmen, die Abgabe dieser Proben sei freiwillig. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich kooperativ gezeigt, lässt sich einzig in Bezug auf den durchgeführten Drogenschnelltest bestätigen. Hingegen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte weigerte, die angeordnete Blut- und Urinprobe abzugeben (vgl. vorstehend E. 3b.dd). Zudem bringt selbst die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe der Polizei nicht noch mehr helfen wollen, als er dazu verpflichtet gewesen sei, und er habe sich gegen die Abgabe einer Blut- und Urinprobe entschieden (KG-act. 12/2, S. 7 f.). Relativiert wird dieses Vorbringen auch insofern, als der Beschuldigte einräumte, er sei in Handschellen ins Spital abgeführt worden (U-act. 10.1.03, Zeilen 181–183; Vi-act. 24, Frage 56; KG-act. 12, Fragen 29 und 31). Dass der Beschuldigte die angeordnete Blut- und Urinprobe auch im Spital weiterhin intensiv verweigerte, zeigt sich darin, dass die Polizei die zwangsweise Durchsetzung der Blutentnahme mit der Staatsanwaltschaft abklärte (vgl. U-act. 10.1.01, Zeilen 70 f.; vgl. U-act. 10.1.03, Zeilen 85–97) und ihn anschliessend auf den Polizeiposten Lachen brachte, wo er keine Aussagen machte (U-act. 8.1.02) und insbesondere nicht beantwortete, weshalb er die Blut- und Urinprobe verweigert habe (U-act. 8.1.02, Frage 15). Durch dieses Widersetzen verunmöglichte der Beschuldigte die zuverlässige Ermittlung seiner Fahrunfähigkeit und erfüllte mithin den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Sodann entschied sich der Beschuldigte gegen die Abgabe der Blut- und Urinprobe, obschon er auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens hingewiesen worden war, und handelte insofern mit direktem Vorsatz. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
5. a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Busse von Fr. 20.00 (angefochtenes Urteil, E. 3.2 und 4.2) und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag fest (angefochtenes Urteil, E. 5.2). Diese Strafe erwuchs wie vorstehend in E. 1 dargelegt in Rechtskraft.
b) Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Treffen ungleichartige Strafen zusammen – wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse – so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 49 StGB N 7). Weil die Tatbestände des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG bereits abstrakt keine gleichartigen Strafen vorsehen, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass zur Busse von Fr. 20.00 kumulativ eine Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verhängen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1).
aa) Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demzufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).
Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessen (angefochtenes Urteil, E. 5.2). Die Verteidigung setzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch auf Nachfrage nicht mit der Strafzumessung auseinander (KG-act. 12, S. 8).
bb) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte erst noch kooperativ zeigte und den Drogenschnelltest durchführen liess, er sich nach dem positiven Resultat aber weigerte, die Blut- und Urinprobe abzugeben, und dass er vom Kontrollort an der Feldmoosstrasse 10, 8853 Lachen, in Handschellen in das Spital und anschliessend auf den Polizeiposten gebracht wurde, inwiefern er der Polizei einen nicht unerheblichen Aufwand verursachte. Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten wie etwa der Flucht oder des nachträglichen Betäubungsmittelkonsums ist das Verschulden des Beschuldigten indes als eher leicht einzustufen. Das objektive Tatverschulden liegt mithin im unteren bis mittleren Bereich. Ferner handelte der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz, er zeigte aber keine besonders grosse kriminelle Energie, weshalb sein subjektives Tatverschulden als eher gering zu beurteilen ist. Gesamthaft liegt damit ein noch eher leichtes Verschulden des Beschuldigten vor.
cc) Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist, wie in E. 5b dargelegt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Angesichts dessen, dass vorliegend mangels selbstständiger Berufung resp. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots der Schlechterstellung ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 391 StPO N 14), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist eine Geldstrafe auszufällen.
dd) Im Hinblick auf das noch eher leichte Tatverschulden des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Straferhöhend wären sodann die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (U-act. 1.1.01) sowie dessen fehlende Einsicht und Reue, die sich in den unglaubhaften, diffusen Schuldzuweisungen an die Polizisten zeigten (vgl. KG-act. 12, Fragen 49–52), zu berücksichtigen. Aufgrund des vorstehend erwähnten Schlechterstellungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe indes ausgeschlossen. Strafminderungsgründe liegen im Übrigen keine vor.
ee) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2).
Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4‘116.00 (inkl. eines Anteils für den 13. Monatslohn) aus und berücksichtigte einen Pauschalabzug von 20 Prozent für die Krankenkasse und die Steuern, was Fr. 3'293.00 ergebe und durch 30 zu dividieren sei, sodass ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00 resultiere (angefochtenes Urteil, E. 4.3). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, neu ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4‘500.00 zu generieren (KG-act. 12, Fragen 5–7). Damit liegen verbesserte finanzielle Verhältnisse vor, die nach der bundesgerichtlichen Praxis als Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten und auf die auch zum Nachteil der beschuldigten Person abzustellen ist (vgl. BGE 144 IV 198, E. 5.4.3). Folglich ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4‘500.00 auszugehen, wovon ein Pauschalabzug von 20 Prozent für die Krankenkasse und die Steuern zu machen ist, was ein Tagessatz von Fr. 120.00 (Fr. 3'600.00 / 30) ergibt.
ff) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 50 Tagessätzen als erfüllt (angefochtenes Urteil, E. 5.2).
An der vorinstanzlichen günstigen Legalprognose, wonach anzunehmen sei, dass sich der Beschuldigte auch inskünftig insbesondere im Strassenverkehr wohlverhalten werde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2), bestehen aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zwar gewisse Zweifel. Weil die Staatsanwaltschaft aber keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist auch ein Wechsel von einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 391 StPO N 3, m.w.H.). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es wird auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Demzufolge ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB) und für die Busse ist eine konkrete Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Eine Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1). Die Kombination der Hauptstrafe mit der Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen. Die kombinierten Strafen müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 109; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 105). Die Verbindungsbusse darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe ausmachen. Ausnahmen sind bei tiefen Strafen denkbar, um bloss symbolische Verbindungsbussen zu vermeiden (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 111; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 106). Die Vorinstanz legte indes keine solche Ausnahme dar und hielt in widersprüchlicher Weise fest, es sei eine Verbindungsbusse von 1/4 bzw. 20 % des Gesamtstrafmasses festzusetzen. Ausserdem sprach die Vorinstanz die Verbindungsbusse von Fr. 1‘250.00 zusätzlich zur von ihr als schuldangemessen qualifizierten Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus, was zu einer unzulässigen Straferhöhung führte (vgl. BGE 146 IV 145, E. 2.2; 134 IV 53, E. 5.2). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5b.bb und 5b.dd rechtfertigt es sich zwar, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen, diese ist aber auf 20 Prozent der schuldangemessenen Gesamtstrafe, d.h. auf Fr. 1‘200.00 (= 1/5 von Fr. 6‘000.00 [= 50 Tagessätze à Fr. 120.00]), zu kürzen und die mit dieser Busse zu verbindende Geldstrafe ist um einen Fünftel auf 40 Tagessätze à Fr. 120.00 zu reduzieren. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage festgesetzt.
6. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und sind von Amtes wegen die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe den vorstehenden Erwägungen entsprechend auf 40 Tagessätze zu reduzieren, die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.00 zu erhöhen und die Verbindungsbusse auf Fr. 1‘220.00 zu reduzieren, sodass der Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 (ersatzweise zehn Tage Freiheitsstrafe) und für das vorsätzliche Nichtmitführen des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG zusätzlich mit einer Busse von Fr. 20.00 (ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe) zu bestrafen ist.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);-
festgestellt:
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
- […];
- des vorsätzlichen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 [recte: Art. 99 Abs. 1] lit. b SVG.
[…]
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Gebühr Fr. 2'500.00
Untersuchungskosten Fr. 2'006.90
Auslagen Fr. 31.80
betragen Fr. 4'538.70
[…]
und erkannt:
Der Beschuldigte wird zudem der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 1’220.00 (ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe) bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’538.70 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
6. Mai 2022 kau
STK 2021 27
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Art. 99 SVGart. 99 LCRart. 99 LCStr
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
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6B_331/2020
6B_793/2010
STK 2018 2
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
6B_436/2018
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_793/2018
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_1042/2008
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
BGE 134 IV 53ATF 134 IV 53DTF 134 IV 53
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 99 SVGart. 99 LCRart. 99 LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 27 GebO
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF