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Entscheid

STK 2021 3

Kammer

29. Juni 2021Deutsch28 min

A. A.________ wird von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, am 16. September 2019 in Lachen gegen D.________ gewalttätig geworden zu sein. Nach einem im Berufungsverfahren unbestrittenen Einbruch in das

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 29. Juni 2021

STK 2021 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Célestine Rupp.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 30. Oktober 2020, SGO 2020 19);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________ wird von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, am 16. September 2019 in Lachen gegen D.________ gewalttätig geworden zu sein. Nach einem im Berufungsverfahren unbestrittenen Einbruch in das

Asylantenzimmer von D.________ (Anklageziffer I/1) soll er ihn in Lachen laut Anklage vom 8. April 2020 wie folgt angegriffen und verletzt haben (Ziff. II/2 schwere Körperverletzung evtl. Versuch, Ziff. II/3 versuchte schwere Körperverletzung, Ziff. II/4 einfache Körperverletzung und Ziff. II/5 versuchte einfache Körperverletzung):

Am 16. September 2019, um ca. 18.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte mit einem Fahrrad an die Bahnhofstrasse in 8853 Lachen, wo er auf der Höhe Restaurant Pöstli - Acrevis Bank auf seinen Bekannten, D.________, traf. Er begab sich auf den Gehsteig zu D.________, liess das Fahrrad fallen und ging auf D.________ zu. Der Beschuldigte ergriff D.________ und schlug ihm mit seiner Stirn gegen dessen Nase (5) und versuchte zudem mit den Fäusten D.________ zu schlagen, welche Schläge D.________ jedoch mit seinen Armen abwehren konnte. D.________ ging in der Folge einige Schritte zurück. Der Beschuldigte behändigte daraufhin aus seiner rechten Hosentasche mit seiner rechten Hand ein spitz zulaufendes Messer mit einer Klingenlänge von

ca. 8-10 Zentimetern und führte damit eine Schnittbewegung gegen den Kopf von D.________ aus und traf mit dem Messer dabei die linke Wange von D.________. Der Beschuldigte holte erneut aus, wiederholte die Schnittbewegung und traf den zurückweichenden D.________ mit dem Messer an dessen Nase (2). Anschliessend führte der Beschuldigte frontal mehrere Stichbewegungen (mindestens vier bis fünf) mit dem Messer gegen den Oberkörper von D.________ aus. D.________, der mit einem Abstand von ca. 50 Zentimetern vom Beschuldigten entfernt war, wich aufgrund der Stichbewegungen durch den Beschuldigten immer wieder zurück, weshalb der Beschuldigte den Oberkörper von D.________ mit dem Messer verfehlte. Bei einer Stichbewegung traf der Beschuldigte hingegen die Vorderseite des linken Oberschenkels von D.________ (3). Im Anschluss an diese Stichbewegungen trat der Beschuldigte mit seinem Knie zwischen die Beine von D.________ (4). Durch das verbale Einschreiten eines Passanten, liess der Beschuldigte von D.________ ab, ergriff sein Fahrrad und begab sich in Richtung Lachen Zentrum.

D.________ erlitt durch den Schlag mit der Stirn auf seine Nase eine Schwellung des Nasenbeins, durch die Schnittbewegungen gegen sein Gesicht eine 7 Zentimeter lange und zwischen 1 bis 3 Millimeter tiefe Schnittverletzung über seinem linken Jochbein, eine kleine Schnittverletzung an seinem linken Nasenflügel, durch eine der Stichbewegungen eine ca. 1 Zentimeter lange und 5 Millimeter tiefe Schnittverletzung an der Vorderseite seines linken Oberschenkels sowie durch den Tritt mit dem Knie zwischen seine Beine blaue Flecken und Schmerzen in seinem Genitalbereich. Die Schnittverletzung im Gesicht hinterliess eine Narbe, welche das Gesicht von D.________ arg und bleibend entstellt. Eventualiter hinterliess die Schnittverletzung im Gesicht eine Narbe, die das Gesicht von D.________ nicht arg entstellt.

Der Beschuldigte wusste dabei und nahm zumindest billigend in Kauf, dass:

ein Schlag mit der eigenen Stirn gegen die Nase von D.________ einen Nasenbeinbruch oder andere Knochenbrüche im Gesicht oder schmerzhafte Blutergüsse im Gesicht hätte verursachen können (5),

zwei Schnittbewegungen gegen den Kopf von D.________ mit einem Messer Schnittverletzungen im Gesicht verursachen konnten eventualiter hätten verursachen können, die eine erhebliche Entstellung des Gesichts zur Folge hatten eventualiter gehabt hätten (2),

mehrere Stichbewegungen mit einem Messer mit einer ca. 8-10 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge gegen den Oberkörper von D.________ geeignet waren, diesem lebensgefährliche Verletzungen oder die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen von wichtigen Organen im Oberkörper zu verursachen (3),

ein Tritt mit dem Knie zwischen die Beine von D.________ schmerzhafte Blutergüsse im Genitalbereich verursachen konnte (4)

Erwägungen

und handelte dementsprechend.

B. Laut Gutachten vom 7. Februar 2020 litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer psychischen Störung, einer akuten schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie, welche seine Schuldfähigkeit schwer verminderte

(U-act. 11.4.020 S. 35). Es besteht eine Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte von mittlerer Wahrscheinlichkeit (zwischen 25 und 50 % in fünf Jahren bzw. 7 und 31 % innerhalb von 7 respektive 10 Jahren, ebd. S. 35 f.). Nur eine stationäre Behandlung ist geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (ebd. S. 36 unten). Seit dem 24. März 2020 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug (U-act. 4.1.053; Vi-act. 1).

C. Das kantonale Strafgericht erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Oktober 2020 des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.a), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 1.b: Messerschnitte im Gesicht und Stichbewegungen gegen den Oberkörper mit Stichverletzung linker Oberschenkel gemäss Anklageziff. II/2 und 3) und der versuchten einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.c: Schlag mit der Stirn gegen die Nase gemäss Anklageziff. 5) zum Nachteil von D.________ schuldig. Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 2: Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch Tritt zwischen die Beine gemäss Anklageziff. II/4). Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Anrechnung von 191 Tagen Untersuchungshaft bestraft (Ziff. 3 f.). Zudem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, unter Anrechnung von 220 Tagen vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Ziff. 5). Ausserdem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (Ziff. 6 f.).

D. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung vom 23. Februar 2021 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht, Ziff. 1, 3-7 und 10 aufzuheben und stattdessen ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens vier Monaten zu bestrafen. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen und er deswegen aus der stationären Massnahme zu entlassen. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Die Verfahrenskosten seien umfassend auf den Staat zu nehmen

(KG-act. 4). Ausserdem seien auf eine Massnahme alle Tage des bisherigen vorzeitigen Massnahmenvollzugs anzurechnen (KG-act. 5). Die Gegenparteien erklärten keine Anschlussberufung.

E. Die behandelnde Klinik berichtete am 12. April 2021 zusammenfassend, dass sich der Beschuldigte kooperativ zeige und die stationäre Massnahme akzeptiere. Sie schlug Lockerungen des Massnahmevollzugs vor

(KG-act. 10/1), welche bewilligt wurden (KG-act. 11 ff.). Die Klinik erstattete am 25. Mai 2021 einen weiteren Verlaufsbericht und bewertete die Massnahmefähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten als gut und empfahl die Fortführung der Massnahme nach Art. 59 StGB im stationär-forensischen Setting. Sie konnte jedoch zufolge unvollständigen Durchlaufs des Stufenkonzepts und mangelnder hinreichender Belastungserprobung einer bedingten Entlassung noch nicht zustimmen (KG-act. 18/1). In unaufgeforderter Eingabe vom 11. Juni 2021 ersuchte die Ehefrau des Beschuldigten darum, von der Landesverweisung abzusehen (KG-act. 20).

F. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sich bei seiner in Anwesenheit eines Übersetzers durchgeführten Befragung mit der Fortsetzung der stationären Massnahme einverstanden. Der Verteidiger stellte den abgeänderten Antrag, sein Mandant sei nicht wegen versuchter, sondern vollendeter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zog den Antrag auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zurück. Im Übrigen hielt er an den Anträgen der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft verlangte die kostenfällige Abweisung der Berufung;-

und in Erwägung:

1.

Im Schuldpunkt bleibt das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen unbestritten. Der Einsatz eines spitzen Gegenstandes wird nicht infrage gestellt, sondern nur, ob es sich dabei um ein Messer handelte. Der Messerangriff ist jedoch aufgrund der Verletzungsbilder und durch mehrere Zeugen bewiesen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (angef. Urteil E. I/3.2.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit setzt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht weiter auseinander, sondern führt aus, dass Gegenstand der Berufung die rechtliche Qualifikation der körperlichen Attacken sei. Sie geht davon aus, dass sich der Beschuldigte nur eines einfachen Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht habe. Nach der Vorinstanz soll dagegen der Beschuldigte durch den Schlag mit der Stirn gegen die Nase eine einfache Körperverletzung und mit nicht nur gegen das Gesicht, sondern danach auch noch gegen den Oberkörper ausgeführten Messerstichbewegungen mehrfach eine schwere Körperverletzung zu begehen versucht haben.

a) Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Stirnschlag und den Messerangriff als verschiedene Handlungen betrachtete. Indes sind vorliegend die Messerstiche nicht in mehrere Handlungen aufzuteilen und mehrfach zu verurteilen. Vielmehr scheinen sie auf dem einheitlichen Entschluss des Beschuldigten zu beruhen, den Privatkläger mit dem Messer anzugreifen. Mithin liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. dazu etwa STK 2019 8 vom 28. April 2020 = vor­aus­sichtlich EGV-SZ 2020 A 4.5 E. 2 m.H.; auch Trechsel/Thommen, PK, 3. A. 2017, Art. 49 StGB N 3 m.H.). Dass der Erfolg eines solchen Messerangriffs gegen das Gesicht und den Oberkörper in einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB liegen könnte – nämlich ein Mensch lebensgefährlich oder im Gesicht arg und bleibend entstellend verletzt werden könnte –, stellte das Strafgericht in objektiver Hinsicht zu Recht fest (angf. Urteil E. I/3.4.2 f.) und wird im Berufungsverfahren nur im Subjektiven kritisiert (vgl. unten lit. b). Der Versuch der schweren Körperverletzung mit dem Messer konsumiert die durch das Messer verursachten und insoweit auch im Eventualstandpunkt zu Recht nicht angeklagten vollendeten einfachen Körperverletzungen, indes nicht die versuchte einfache Körperverletzung mit dem Stirnschlag, da Letztere eine Handlung von selbständiger Bedeutung war (vgl. etwa BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

b) Soweit der Verteidiger ausführt, angesichts der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie sei im Subjektiven nicht nachzuweisen, dass dem Beschuldigten ein derartiger Erfolg wirklich bewusst war, weil er kein Gefühl dafür gehabt habe, was er mache (vgl. dazu auch etwa U-act. 10.2.010 Nr. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Stirnschlag und insbesondere der danach erfolgte Griff zu einem Messer sind progressive Reaktionen, welche die Wahrnehmung des Geschehens durch den Beschuldigten und entschlossenes, d.h. vorsätzliches Handeln indizieren. Der Beschuldigte führte mit dem Messer Stichbewegungen gegen das Gesicht und den Oberkörper aus, um den Privatkläger zu verletzen. Insoweit hält der Staatsanwalt zutreffend dafür, vom objektiven sei auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen. Seine Handlungen zeigen, dass dem Beschuldigten der Tatablauf einschliesslich der Verletzungsfolgen real bewusst gewesen sein musste. Die rasche und adäquate Reaktion ist laut Gutachten nicht von vorrangig wahnhaftem Erleben, sondern von einer psychotisch erheblich geminderten Steuerungsfähigkeit bestimmt gewesen (vgl. U-act. 11.4.020 S. 31 f. unten zitiert in E. 2.b): Zufolge der akuten Psychose war der Beschuldigte nur noch schwer vermindert fähig, sich gemäss grundsätzlich erhaltener Einsicht des Unrechts der Tat zu verhalten.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch des Hausfriedensbruchs wegen einer versuchten einfachen (Stirnschlag) und einer versuchten schweren Körperverletzung (Angriff mit dem Messer) schuldig zu sprechen.

2. Das Gericht misst die Strafe unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters nach dessen Verschulden zu, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe und es können Massnahmen getroffen werden (Art. 19 Abs. 2 und 3 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich nach Art. 48a StGB nach dem Grad der Verminderung herabzusetzen (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 19 StGB N 12). In vorliegendem Fall ist der gutachterlich festgestellten schweren Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit angesichts der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie unabhängig von anderen Verschul­denskomponenten und Begrifflichkeiten der Strafmilderung bzw. -minde­rung vollumfänglich Rech­nung zu tragen (dazu vgl. Trechsel/Thommen, PK, 3. A. 2017, Art. 48a StGB N 2 zu BGE 136 IV 55 und m.w.H.); denn aufgrund derer Symptome war der Beschuldigte nur schwer vermindert fähig, gemäss seiner erhaltenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln (U-act. 11.4.020 S. 35 Ziff. 2.2). Ihm war dies viel schwerer gefallen, als einer Person ohne diesen Defekt (vgl. Bommer/Ditt­mann, BSK, 4. A. 2019, Art. 19 StGB N 55 ff. und 76 i.V.m. N 11 m.H.). Die schwer verminderte Schuldfähigkeit nimmt hier mithin bei der Strafzumessung eine vorrangige Stellung ein. Sie wird durch die weiteren Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB nurmehr „verfeinert“ (Bommer/Dittmann, ebd. N 76 in fine). Namentlich ist der Versuch als Strafmilderungsgrund mindestens strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB, Donatsch, a.a.O., Art. 22 StGB N 10; Wiprächtiger/Keller, BSK, 4. A. 2019, Art. 48a StGB N 26).

a) Die vorinstanzliche Wahl einer Freiheitsstrafe für alle Delikte ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und ist insoweit nicht zu beanstanden, als alle Taten in einem Zusammenhang zu betrachten sind, weil der Beschuldigte bei allen in seiner Freiheit nach der erhaltenen Einsicht zu handeln krankhaft schwerwiegend eingeschränkt war (dazu unten lit. c) und deshalb sich einer Massnahme unterziehen muss (lit. f).

b) Zutreffend geht das Strafgericht in Bezug auf die Schwere der Tat davon aus, dass es sich bei dem Angriff mit dem Messer um eine nicht mehr als leicht zu qualifizierende schwere Körperverletzung handelte, welche zu lebensgefährlichen Verletzungen hätte führen können (vgl. oben E. 1). Unter Einbezug der Tatsache, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht schwer ausfielen, weil es beim Versuch blieb, den die Vorinstanz mithin verschuldensmindernd berücksichtigte, stellte sie ein mittelschweres Verschulden fest. Dieser Strafzumessung kann gefolgt werden, wobei hier die nicht nachvollziehbaren Beweggründe des Beschuldigten (vgl. angef. Urteil E. II/4.3) nicht als Aspekt der verminderten Schuldfähigkeit, sondern im Rahmen der Frage nach den Gründen des Versuchsabbruchs zu beurteilen sind. Ob es nur wegen Zufalls bzw. der Rufe von Drittpersonen bei einfachen Körperverletzungen blieb, ist unklar. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Angriff freiwillig abbrach, war doch seine Steuerungsfähigkeit nicht vollumfänglich aufgehoben (vgl. oben E. 1 und weiter dazu noch unten lit. c). Dies ist zu seinen Gunsten umso mehr zu würdigen, als das Opfer sich doch dem Eindruck nicht verschloss, der als verrückt bzw. komisch oder nicht normal bezeichnete Beschuldigte habe nicht nur wegen den Leuten, sondern angesichts des Bluts von ihm abgelassen (U-act. 10.2.001 Nr. 29 und 32, U-act. 10.2.009 Rn 101 ff., 222 ff. und 305 ff.). Anzulasten bleibt dem Beschuldigten indes, nach dem Stirnschlag noch das Messer gezogen und sich nicht nur mit einer Stichbewegung begnügt, sondern dieses mehrmals, bis Blut floss, in Richtung Gesicht und Oberkörper des Privatklägers geführt zu haben. Daraus resultierte bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren (Art. 122 StGB) abgesehen von der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine dem objektiven Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von gegen zwei Jahren. Diese Strafe ist für den einfachen Körperverletzungsversuch durch den ein erhebliches Gewaltpotential in sich bergenden Stirnschlag um maximal ein halbes Jahr zu erhöhen. Dagegen erscheint der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) leicht verschuldet und vergleichsweise vernachlässigbar. Der Beschuldigte holte erst nach erfolglosen Anfragen beim Privatkläger, ihm seine Kleider he­rauszugeben, eigenmächtig seine Sachen aus dessen Zimmer. Insgesamt ist deshalb eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen.

c) Das Gutachten beschreibt das subjektive Steuerungsvermögen des Beschuldigten zur Tatzeit folgendermassen (U-act. 11.4.020 S. 31 f. ohne Fussnoten):

Menschen, die an Schizophrenie erkrankt sind, haben gegenüber der Allgemeinbevölkerung ein sieben- bis zehnfach erhöhtes Risiko, eine Gewalttat zu begehen. Besonders risikoträchtig ist dabei die Entwicklung eines Symptombündels, das als „Threat/Control – Override (TCO)“ in der forensischen Literatur Verbreitung gefunden hat. Gemeint ist mit TCO das unmittelbare Erleben von Bedrohung und Ausgeliefertsein und die beginnende Überwältigung in der akuten Psychose. Es sind dies Erfahrungen einer existenziellen Bedrohung, die den Kranken dazu bringen, sich gegen vermeintliche Widersacher zu wehren, wobei es massgeblich darum geht, den subjektiv quälend erlebten Beeinflussungen zu entgehen.

Gefördert durch Schlafmangel, Cannabiskonsum und die belastende Lebenssituation mit dem Verlust Halt gebender Strukturen war es bei dem Expl. im Tatvorfeld zu einer neuerlichen Exazerbation der psychotischen Symptomatik gekommen. Schon in früheren Phasen der psychotischen Exazerbation waren von ihm insbesondere Personen aus dem engsten Umfeld (Schwiegervater, Ehefrau, Chef) in wahnhaftes Erleben eingebunden und als feindlich und bedrohlich wahrgenommen worden, was mit Drohungen seinerseits beantwortet worden war. Eine entsprechende Entwicklung zeichnete sich nun in Bezug auf D.________ ab, der in den Wochen vor der Tat zu einer relativ zentralen Bezugsperson für den Expl. geworden war. Folgt man den Angaben des Expl., beobachtete er in dieser Zeit D.________ zunehmend misstrauisch, stellte ihn auf die Probe, sah sich von ihm bestohlen und schliesslich – vermutlich bestätigt durch akustische Halluzinationen – mit dem Tode bedroht. Die Abholung seiner Habseligkeiten imponiert als ein eigentlich konstruktiver Versuch, sich dieser Bedrohung zu entziehen. Zugleich verhielt sich der Expl. aber am Tattag so auffällig – aus psychiatrischer Sicht psychomotorisch gespannt – dass D.________ intuitiv Abstand zu wahren und die Situation zu entzerren versuchte, was den Expl. aber wiederum in seinem Misstrauen bestätigte und schliesslich zu seinem Eindringen in das Zimmer von D.________ und zum Entwenden seiner eigenen Habseligkeiten veranlasste.

Die Abläufe des Aufeinandertreffens von D.________ und dem Expl. am späten Nachmittag des Tattages entsprechen einer aus dem Ruder gelaufenen Auseinandersetzung, wobei der Expl. frühzeitig ein gefährliches Werkzeug, ein Messer, oder wie er selber sagt, einen Dosenverschluss, zum Einsatz brachte und D.________ damit verletzte. Das Verhalten des Expl. bei dieser Auseinandersetzung imponiert überschiessend. Am ehesten kommen darin die erhöhte Beeindruckbarkeit eines paranoiden Psychotikers und die zunehmende Affektspannung des Tattages zum Tragen, ohne dass aber ersichtlich ist, dass das Tatgeschehen motivational von vorrangig wahnhaftem Erleben (etwa im Sinne einer TCO-Symptomatik oder von kompensatorischen Gewalt- und Rachefantasien) bestimmt gewesen ist. Die Tathandlung gegenüber D.________ erscheint (…) von einer erheblich geminderten situationalen Steuerungsfähigkeit bestimmt gewesen zu sein, die durch die akute Psychose bedingt war. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist aber aus den Abläufen – der raschen, adäquaten Reaktion des Expl. auf Umwelteinflüsse, dem relativ schlüssigen Nachtatverhalten – nicht abzuleiten. Zusammenfassend erscheint bei erhaltener Einsichtsfähigkeit das Steuerungsvermögen des Expl. im Tatzeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf das vorgeworfene Körperverletzungsdelikt als erheblich gemindert, aber nicht aufgehoben.

Diese Ausführungen der Gutachterin bestätigen eine schwere Einschränkung des inneren Freiraums zur willentlichen Steuerung einer grundsätzlich nach dem äusseren Ablauf dem Beschuldigten einsichtigen Tat. Sie sind überzeugend und unbestritten.

d) Bei der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint daher die von der Vorinstanz unter Einbezug der weiteren, sich untereinander ausgleichenden Täterkomponenten (angef. Urteil E. II/4.7) festgelegte Freiheitsstrafe von sieben Monaten im Ergebnis für alle Schuldpunkte gerechtfertigt. Weitere Strafmilderungsgründe bleiben angesichts dieser erheblichen Herabsetzung der Strafe wegen der schwer verminderten Schuldfähigkeit ohne weitere Auswirkungen.

e) Angesichts der krankheitsbedingten schlechten Legalprognose sowie des durch das Gutachten (U-act. 11.4.020 S. 35 Ziff. 3) als auch durch den im Berufungsverfahren eingereichten Verlaufsbericht ausgewiesenen stationären Therapiebedarfs, ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. In der Berufungsbegründung werden die diesbezüglichen zutreffenden weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage gestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (angef. Urteil E. II/4.9). Da selbst die vollzogene Strafe angesichts der schweren psychischen Störung des Beschuldigten die Rückfallgefahr nicht zu bannen vermag (Art. 56 Abs. 1 StGB), ist eine Massnahme erforderlich (vgl. noch unten kurz lit. f), deren Dauer auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 57 Abs. 3 StGB).

f) Nach dem Rückzug des Antrags, die erstinstanzlich stationär angeordnete Massnahme in eine ambulante umzuwandeln, braucht hier auf die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme (U-act. 11.4.02 S. 36 f. Ziff. 4) nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. dazu einlässlich angef. Urteil E. III). Die Notwendigkeit der Fortführung des bislang 463 Tage dauernden stationären vorzeitigen Massnahmenvollzugs ergibt sich aus dem aktuellen Verlaufsbericht vom 25. Mai 2021 (KG-act. 18/1 S. 8 Ziff. 7) und der Beschuldigte erklärt sich damit im Berufungsverfahren anders als noch vor der Vorinstanz einverstanden (BVP S. 6 Nr. 4 ff.).

3. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Eine Mindeststrafe sieht das Gesetz nicht vor. Die Landesverweisung muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) ausgesprochen werden, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Ausnahmsweise kann in einem schweren persönlichen Härtefall von der Landesverweisung abgesehen werden, wenn die öffentlichen Interessen daran gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Je gravierender das Delikt und mithin die ausgesprochene Strafe ist, desto höher hat das persönliche Interesse am Verbleib in der Schweiz für die ausnahmsweise Annahme eines Härtefalles zu sein (Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 66a StGB N 6). Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) nicht unbesehen heranzuziehen, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des Strafrechts entsprechen; es sind die strafrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen wie die Re­sozialisierungschancen und Elemente des Verschuldens (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 f. m.H.; Schlegel, HK, 4. A. 2020, Art. 66a StGB N 10). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2 m.H.). Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf die Landesverweisung zu verzichten, wenn diese aufgrund der Tatumstände und insbesondere wegen der geringen Schuld bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Täters unverhältnismässig wäre (Zurbrügg/Hruschka, BSK, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 131 ff. m.H.) resp. das Verschulden in einem erheblichen Missverhältnis zur Konsequenz der Landesverweisung steht (Vetterli, AK, Art. 66a StGB N 31). Die Landesverweisung wird erst nach dem Vollzug von unbedingten Strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen (Art. 66c Abs. 2 und 3 StGB).

Davon ausgehend, dass weder die psychische Störung noch die schwer verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt einen Härtefall begründende Faktoren seien (angef. Urteil E. IV/5.5), verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles und verwies den Verurteilten für fünf Jahre des Landes. Indes ist wie gezeigt nach der Rechtsprechung eben nicht davon auszugehen, dass die krankheitshalber schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten von Vornherein kein einen Härtefall begründender Faktor sein kann. Daran anschliessend bleibt Folgendes zu erwägen:

a) Der Beschuldigte ist weder ein in der Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation noch lebt er lange gut integriert in der Schweiz. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz besteht vorab in der Beziehung zu seinen Kindern, welche während seines C-Aufenthalts seit 2012 in seiner Ehe mit einer Schweizerin, von welcher er seit 2019 getrennt lebt, geboren wurden (2012 und 2015; vgl. dazu angef. Urteil E. IV/5.1-5.4). Insoweit könnte der Vorinstanz gefolgt werden, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.

b) Darüber hinaus kann jedoch ein Härtefall nicht ohne Weiteres mit der Begründung der Vorinstanz verworfen werden, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren seine in der Obhut seiner Frau stehenden Kinder nur sporadisch sah, was auch bei einem fünfjährigen Landesverweis weiterhin realisierbar sei (ebd. insbes. E. 5.6). Das erscheint konventionalrechtlich (Art. 8 EMRK) fragwürdig, weil die Stabilität des familiären Zusammenlebens in der Vergangenheit zufolge der Krankheit des Beschuldigten tangiert wurde. Nicht nur die hier zu beurteilenden Straftaten, sondern auch die Vorstrafen und die vorangehenden Beziehungsprobleme zu seiner Frau und mithin auch die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Kinder nur sporadisch sah, gründen wie seine Suizidialität im Wesentlichen in seiner psychischen Störung (vgl. beigezogene Akten; U-act. 11.4.020 S. 8 ff., 18 ff. und 28 ff., insbes. zusammenfassend S. 30; Vi-act. 17 Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2020). Unter diesen Umständen muss die Schuld des Beschuldigten nicht nur hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten, sondern auch bezüglich der Beeinträchtigungen des Familienlebens in den letzten Jahren stark relativiert werden. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung unverhältnismässig (vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 103 ff. und 133 f.).

c) Der Fall ist zudem insbesondere auch aus der Perspektive der ihren Vater verlierenden Kinder (9- und 6-jährig) zu betrachten (ebd. E. 1.3.2 f.), welche seit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wieder regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten haben. Der Beschuldigte erwartet, erfolgreich therapiert aus der Klinik entlassen zu seiner Familie zurückzukehren (dazu vgl. KG-act. 20; BVP S. 4 f. Nr. 12 ff. und Ergänzungsfragen). Laut Therapiebericht wird der Kontakt zur Familie positiv beurteilt (KG-act. 18/1). Es ist der Ehefrau als Schweizerin und den in der inzwischen über achtjährigen Ehe in der Schweiz geborenen Kindern nicht zumutbar, dem Beschuldigten nach der Entlassung nach Ägypten zu folgen, wo – was die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet – die geeignete Medikamentation des Beschuldigten kaum sichergestellt sein wird (dazu vgl. auch Schlegel, ebd. N 12 namentlich auch hinsichtlich medizinischer Umstände). Die Gutachterin attestiert dem Beschuldigten, trotz der Störung nachdrücklich Anstrengungen gezeigt zu haben, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und zum Familienunterhalt beizutragen. Er scheine eine enge emotionale Beziehung zu den Kindern zu haben und zu versuchen, sich ihnen gegenüber verantwortlich zu zeigen. Jenseits der krankheitsbedingten Eskalationen zeichne sich zusammenfassend eine recht hohe Normen- und Werteorientiertheit ab (U-act. 11.4.020 S. 31). Das Aufeinandertreffen der Beteiligten am Tattag entspreche einer aus dem Ruder gelaufenen Auseinandersetzung (ebd. S. 32; vgl. oben E. 2.c insgesamt). Angesichts dessen erscheinen die Erwartungen des Beschuldigten und die Hoffnungen der Ehefrau auf ein geordnetes Familienleben nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (vgl. oben lit. b) bzw. auf gute Beziehungen der Kinder zu ihrem Vater zurzeit nicht unbegründet zu sein.

d) Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat die Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu überprüfen (BGer 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.4 m.H. auf BGE 145 IV 455 E. 9.4). Das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass die abschätzbaren Entwicklungen des Gesundheitszustands des Beschuldigten nicht in die Güterabwägung des Härtefalls Eingang finden können. Vielmehr sind neben der schwer verminderten Schuldfähigkeit (vgl. vor lit. a) auch die positiven Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters (vgl. oben lit. c; BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1 m.H.; Zurbrügg/Hruschka, ebd. N 101) bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht umso mehr für ein Absehen von der Landesverweisung, als er gemäss Gutachten wie gesagt (oben lit. c) grundsätzlich normativ ansprechbar ist (U-act. 11.4.020 S. 31) und erfolgreich stationär therapiert werden kann (ebd. S. 36 Ziff. 4.2 und oben E. 2.d). Unter diesen Umständen scheint zusammenfassend aktuell das Verschulden des Beschuldigten an der in schwer verminderter Schuldfähigkeit begangenen Anlasstat in einem erheblichen Missverhältnis zur Konsequenz einer Landesverweisung zu stehen, zumal – auch hinsichtlich einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) – nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche nach dem Massnahmenvollzug zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig wäre.

4. Aus diesen Gründen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung im Schuldpunkt nicht auf mehrfache, sondern einmal versuchte schwere Körperverletzung zu erkennen und von der Landesverweisung abzusehen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, wobei neben dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilforderungen und Beschlagnahmen unangefochten blieben und nur deklarative Aufnahme ins Berufungsurteil finden. Der Beschuldigte obsiegt mithin mit seinem hauptsächlichen Berufungsgrund (Landesverweisung), weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu einem Drittel aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dagegen wurde er in den angeklagten Sachverhalten verurteilt, weshalb die vollumfängliche erstinstanzliche Kostenauflage trotz des kaum Aufwand verursachenden Freispruchs bezüglich des Tritts zwischen die Beine als Teil des zusammenhängenden Geschehens, abgesehen davon, dass diese nicht begründet angefochten wurde, nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist unter entsprechenden Rückzahlungsvorbehalten durch den Kanton zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattessen folgendes Urteil gefällt:

Der Beschuldigte wird folgender zum Nachteil von D.________ am 16. September 2019 begangener Taten schuldig gesprochen:

a) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

b) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB, und der

c) der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung von 191 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Für den Beschuldigten wird eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 463 Tage vorzeitiger Massnahmevollzug angerechnet.

4. Zivilforderungen:

a) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10‘000.00 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 500.00 zu bezahlen.

b) Auf die Zivilforderung des Sozialdienstes Altendorf wird nicht eingetreten.

5. Beschlagnahmen:

a) Der mit Herausgabeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 von der E.________ AG, Filiale Lachen, 8853 Lachen, eingeforderte USB-Stick mit aufgezeichnetem Au­dio- und Videomaterial wird bei den Untersuchungsakten belassen.

b) Die Asservate F.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Akten-Nr. "Verbr. xx", werden der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.

c) Die Asservate: G.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Akten-Nr. "Verbr. xx", werden der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.

d) Die asservierten Gegenstände H.________ (Hemd, blau/weiss gestreift, Grösse L, mit blutverdächtigen Anhaftungen; Hose, schwarz, Grösse 36/34, mit blutverdächtigen Anhaftungen; 1 Paar Schuhe, grau/braun, Grösse unbekannt, mit blutverdächtigen Anhaftungen), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Akten-Nr. "Verbr. xx", werden D.________ durch die Kantonspolizei herausgegeben.

e) Die Asservate I.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Akten-Nr. "Verbr. xx", werden der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.

f) Die asservierten Gegenstände J.________ (1 Paar Schuhe, grau, Grösse 46; Pullover, grau, Grösse XL; Trägershirt, grau, Grösse unbekannt, mit blutverdächtigen Anhaftungen; Hose, grau, Grösse L, mit blutverdächtigen Anhaftungen [Gesäss hinten rechts]), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, Kriminaltechnischer Dienst, unter der Akten-Nr. "Verbr. xx", werden A.________ durch die Kantonspolizei herausgegeben.

6. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 33'278.60 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 8'220.00, total Fr. 41‘498.60, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 (exkl. Kosten der Übersetzung von Fr. 240.00) werden erstinstanzlich vollumfänglich und zweitinstanzlich zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

7. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staatskasse erstinstanzlich mit Fr. 7'391.85 (inkl. Auslagen und MWST Fr. 15‘391.85 abzgl. Fr. 8‘000.00 Akontozahlung) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘902.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO erstinstanzlich im vollen Umfang und zweitinstanzlich zu einem Drittel (Fr. 1'634.10).

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den Privatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt DNA-Löschungsformular zur Erledigung inkl. Meldung an die Staatsanwaltschaft), die KOST (mit Formular), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Ziff. 5), das Amt für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Juli 2021 kau

STK 2021 3

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

STK 2019 8

EGV-SZ 2020 A 4.5

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_742/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1136/2019

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

6B_780/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF