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Entscheid

STK 2021 30

Kammer

3. Mai 2022Deutsch67 min

A. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den bereits teilweise wegen ähnlicher Delikte im Kanton Schwyz mit Urteilen des kantonalen Strafgerichts vom 6. Juli 2017 (SGO 2017 7) respektive des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 (STK 2017 66) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorbestraften Beschuldigten weitere Voruntersuchungen (SUM 2017 1861 und SUM 2020 290). Sie klagte ihn am 14. Mai 2020 sowie zusätzlich am 25. Juni 2020 wiederum beim Strafgericht wegen einer Vielzahl von Delikten an (SGO 2020 27 und 38 je Vi-act. 1). Mit Urteil vom 28. Ja­nuar 2021 sprach das Strafgericht den Beschuldigten abgesehen von acht Freisprüchen (vgl. angef. Urteil Dispositivziff. 2) im Sinne der Anklagen schuldig (ebd. Ziff. 1.a-x) und bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen für Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, und einer Busse von Fr. 1‘000.00 (ebd. Ziff. 3-5). Die früher angeordnete ambulante Massnahme hob das Strafgericht auf und ordnete den Vollzug der zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten an, unter Anrechnung von 7 Tagen für den mit der ambulanten Mass­nahme verbundenen Freiheitsentzug (ebd. Ziff. 6). Neben einem Kontakt- und Rayonverbot (Ziff. 7) sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 11 f.) verwies es diverse Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 8), entschied über die Beschlagnahmungen (Ziff. 9) und verzichtete auf eine Ersatzforderung (Ziff. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 3. Mai 2022

STK 2021 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

lic. iur. Jeannette Soro und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________ AG,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. I.________,

8. J.________,

9. K.________,

10. L.________ AG,

11. M.________,

12. N.________ GmbH,

13. O.________,

14. P.________,

15. Q.________,

vertreten durch Rechtsanwältin V.________,

16. R.________,

17. S.________,

18. T.________,

2. – 18. Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

StGB und Massnahme,

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Januar 2021, SGO 2020 27 und 38);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den bereits teilweise wegen ähnlicher Delikte im Kanton Schwyz mit Urteilen des kantonalen Strafgerichts vom 6. Juli 2017 (SGO 2017 7) respektive des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 (STK 2017 66) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorbestraften Beschuldigten weitere Voruntersuchungen (SUM 2017 1861 und SUM 2020 290). Sie klagte ihn am 14. Mai 2020 sowie zusätzlich am 25. Juni 2020 wiederum beim Strafgericht wegen einer Vielzahl von Delikten an (SGO 2020 27 und 38 je Vi-act. 1). Mit Urteil vom 28. Ja­nuar 2021 sprach das Strafgericht den Beschuldigten abgesehen von acht Freisprüchen (vgl. angef. Urteil Dispositivziff. 2) im Sinne der Anklagen schuldig (ebd. Ziff. 1.a-x) und bestrafte ihn teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen für Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, und einer Busse von Fr. 1‘000.00 (ebd. Ziff. 3-5). Die früher angeordnete ambulante Massnahme hob das Strafgericht auf und ordnete den Vollzug der zu deren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten an, unter Anrechnung von 7 Tagen für den mit der ambulanten Mass­nahme verbundenen Freiheitsentzug (ebd. Ziff. 6). Neben einem Kontakt- und Rayonverbot (Ziff. 7) sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 11 f.) verwies es diverse Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 8), entschied über die Beschlagnahmungen (Ziff. 9) und verzichtete auf eine Ersatzforderung (Ziff. 10).

B. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Januar 2021 erklärte die amtliche Verteidigung die rechtzeitig angemeldete Berufung nach Vorliegen der schriftlichen Begründung innert Frist am 28. Juni 2021. Sie beantragt neben Freisprüchen von Schuld und Strafe in sieben Schuldpunkten (KG-act. 8 Anträge Ziff. 1-7), Dispositivziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und für den Beschuldigten sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (ebd. Ziff. 8-11). Ausserdem seien drei Zivilforderungen in entsprechend angefochtenen Schuldpunkten in Aufhebung von Dispositivziffer 8 lit. b-d des angefochtenen Urteils abzuweisen (Ziff. 12). Ferner verlangt die Verteidigung ohne weitere Spezifizierung die Aufhebung der Kostenregelung (Ziff. 13). Zum Beweis beantragt sie, die Vorabstellungnahme zu einem psychiatrischen Gutachten aus dem laufenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschuldigten zur Begründung der Notwendigkeit der stationären Massnahme (KG-act. 8/1) zu den Akten zu nehmen sowie zum gegebenen Zeitpunkt das Gutachten beizuziehen. Schliesslich informierte sie das Gericht über die Verfügung des vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme per 14. Juni 2021 (KG-act. 8/2). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge Anschlussberufung (KG-act. 17) mit den Anträgen, der Beschuldigte sei in den fünf Sachverhalten der Anklage Ziffer 20.1, 20.2 und 22.1 sowie der Zusatzanklage Ziffer 1 und 3 schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.00 zu bestrafen.

C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigerin widerrufen und neu bzw. wiederum Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (KG-act. 34). Die Privatklägerin W.________ teilte mit, keine weiteren Informationen über die Entwicklung des Falles zu wünschen (KG-act. 40). Am 23. Februar 2022 ging beim Kantonsgericht das im abgekürzten Verfahren ergangene unbegründete Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Februar 2022 ein, womit der Beschuldigte unter Aufschub einer neben einer Busse von Fr. 3‘000.00 gleichzeitig ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB belegt wurde (KG-act. 49). Dieses Urteil reichte der amtliche Verteidiger samt dem in der zürcherischen Strafuntersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2021 ein (KG-act. 51).

D. Im Rahmen der Vorbereitung der angesetzten Berufungsverhandlung gab der Vorsitzende dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, zu einer allfälligen Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zufolge ungenügender Begründung der Schuldpunkte und der Strafe Stellung zu nehmen (KG-act. 59). Der amtliche Verteidiger erklärte, mit einer Rückweisung nicht einverstanden zu sein, weil es im vorliegenden Fall nicht auf die einzelnen Begründungen zum Schuldspruch und zu den Strafzumessungen ankomme und eine Rückweisung einem Leerlauf gleichkommen würde (KG-act. 60). Die Staatsanwaltschaft ersucht „mit der Verteidigung ebenfalls darum, die Sache sei nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen“ (KG-act. 62).

E. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde der polizeilich vorgeführte Beschuldigte befragt (KG-act. 79 BVP S. 2 ff.). Die Verteidigung hält an den Berufungsanträgen des Beschuldigten fest und reichte einen aktuellen Therapieverlaufsbericht sowie eine Risikobeurteilung im zürcherischen Vollzug ein (KG-act. 79 Beilagen 1 und 2). Die Staatsanwaltschaft lässt die Anträge auf zusätzliche Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Az. 20.2) und Betrug (Az. 1 Zusatzanklage) fallen. Sie hält die Anordnung einer stationären Massnahme für sinnvoll und erklärt sich damit einverstanden (BVP S. 19). Die Verteidigung beantragt, die Anschlussberufungsanträge seien abzuweisen (ebd.);-

und in Erwägung:

1. Die erstinstanzlichen Einstellungsbeschlüsse (angef. Urteil S. 41 Ziff. 1-4) wurden nicht weitergezogen. Sie sind rechtskräftig. Auch das anstelle der Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils erlassene Kontakt- und Rayonverbot (ebd. Ziff. 5) blieb unangefochten und wurde durch ein weitergehendes, ins Urteil aufgenommenes und ebenfalls nicht weitergezogenes Verbot abgelöst (angef. Urteil Dispositivziff. 7). Die erstinstanzlichen Beschlüsse werden daher nicht in das Berufungsurteil aufgenommen.

Dagegen ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das nur teilweise angefochtene Urteil des Strafgerichts vollumfänglich inkl. Wiederholung seiner rechtskräftigen Punkte neu auszufällen. Vorab sind daher der Berufungsgegenstand (Art. 399 Abs. 4 StPO) bzw. die im Berufungsverfahren zu überprüfenden angefochtenen Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO) darzulegen: Der Beschuldigte zieht das angefochtene Urteil in den Schuldpunkten gemäss den Dispositivziffern 1.b, j (Alinea 3), k (Alineas 1-4), l, m (Alinea 1), v und w weiter. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betrifft die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Sachverhalte von Ziffern 20.1, 20.2 und 22.1 der Anklage vom 14. Mai 2020 sowie von Ziffern 1 und 3 der Zusatzanklage vom 25. Juni 2020. Rechtskräftig und daher nicht mehr zu überprüfen sind mithin die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffern 1.a, c-i, j (Alineas 1, 2 und 4-6), k (Alinea 5), m (Alineas 2-10), n-u und x. Es ist also nicht weiter auf die unzulässig nur unbegründet aufgelisteten Schuldpunkte (angef. Urteil E. II/2.) einzugehen, zumal in der Sache aufgrund der Parteivorbringen konkret keine gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen ersichtlich sind (Art. 404 Abs. 2 StPO). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Vorwürfen Ziffern 30 und 34 der Anklage vom 14. Mai 2020. Ferner gelten das Kontakt- und Rayonverbot (ebd. Ziff. 7 auch betreffend die frühere Adresse der Privatklägerin), die vier Zivilforderungen (ebd. Ziff. 8.a und e-g), die Entscheide über die Beschlagnahmen (ebd. Ziff. 9) und der Verzicht auf eine Ersatzforderung (Ziff. 10) sowie mit Ausnahme der je nach Ausgang des Berufungsverfahrens der Kostenregelung anzupassenden Rückzahlungsverpflichtung die Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger (Ziff. 12a-c) als rechtskräftig entschieden.

Erwägungen

2.

In Bezug auf die angefochtenen Schuldpunkte ist eine erste Vorbemerkung anzubringen. Die Verteidigung stellt grundsätzlich die Verwertbarkeit von Aussagen geschädigter Personen infrage, die in Abwesenheit des Beschuldigten nur polizeilich befragt wurden. Die Staatsanwaltschaft macht dagegen wie bei der Vorinstanz geltend, die Zeugen seien deshalb nicht konfrontiert worden, weil der Beschuldigte im Wesentlichen die ihm vorgehaltenen Sachverhalte im Vorverfahren anerkannt und auf weitere Beweismassnahmen verzichtet habe. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit jedoch nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1 f. m.H.). Daher sind Aussagen von selbständig im polizeilichen Ermittlungsverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten befragten Personen verwertbar. Indes hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Er kann aber den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (dazu etwa BGer Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Ja­nuar 2022 E. 4.2 f. m.H.; vgl. auch ius.focus 3/2022 S. 28 mit wohl falschem BGer-Hinweis). Da der Beschuldigte bis und mit dem Berufungsverfahren (BGer ebd. E. 4.4.2) keine Beweisanträge auf eine Konfrontation mit Personen, die vor der Eröffnung bzw. Ausdehnung eines Strafverfahrens nur polizeilich einvernommen wurden, stellte, ist davon auszugehen, dass er auf das Konfrontationsrecht verzichtete. Daher dürfen die Aussagen dieser Personen zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Dies ist damit bei den nachfolgend zu behandelnden Schuldsprüchen, die der Beschuldigte weiterzog, auf entsprechende Einwände des Verteidigers, nicht jedes Mal zu wiederholen.

Vorab bleibt in einer zweiten Vorbemerkung auch noch offenzulegen, dass im Nachfolgenden auf die durch die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht umfassend begründeten Schuldpunkte im Berufungsverfahren nur soweit eingegangen werden kann, als die Parteien ihnen einschlägig begründet opponieren. Die Parteien haben sich nämlich gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausgesprochen, weil es auf die Begründungen der Schuldpunkte nicht mehr ankomme (vgl. oben lit. D). Insofern können die unbestritten gelassenen vorinstanzlichen Begründungen der angefochtenen Schuldpunkte im Berufungsverfahren als unstreitig gelten und kann es mit einem Verweis auf die vorinstanzlichen Begründungen sein Bewenden haben (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1).

a) Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Dossier 2; Az. 2) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ stellte per Ende September 2016 der Gemeinde Lachen den Antrag um Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 gewährte die Gemeinde Lachen ihm rückwirkend ab Oktober 2016 einen Unterstützungsbeitrag von monatlich CHF 1'738.00. Die Verfügung bein­hal­tete u.a. auch die Hinweise, dass A.________ „über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft geben muss“ (Beschluss-Ziff. IV.) und „Veränderungen jeglicher Art dem Sozialamt Lachen unverzüglich mitzuteilen hat“ (Beschluss-Ziff. XIII.). A.________ nahm die Verfügung Ende Oktober 2016 entgegen. Im Wissen um die Meldepflicht, versuchte er ab Dezember 2016 den Tiernahrungsmittel-Betrieb „X.________“, mit welchem er Tierfuttermittel produzieren wollte, in Lachen aufzubauen. Für den Aufbau dieses Betriebs nahm er von mehreren Personen nicht genauer bestimmbare Barmittel entgegen bzw. Schenkungen oder Darlehen, die er gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde Lachen nicht offenlegte. Dabei verschwieg er weiter - im Wissen um die unverzügliche Auskunftspflicht gegenüber dieser Behörde - dass er im fraglichen Zeitraum zudem Gelder/Leistungen von Dritten erhalten hatte (u.a. CHF 10'000.00 von seinem Vater, CHF 3'950.00 an Mietzinseinnahmen für die Untervermietung von Räumen, und CHF 1'000.00 von unbekannten Dritten), weil er befürchtete, die Gemeinde würde ihm diesfalls die Leistungen kürzen. A.________ bezog daher von Oktober 2016 bis Juli 2017 unrechtmässig So­zialhilfeleistungen der Gemeinde Lachen in der Höhe von CHF 9'557.30.

aa) Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (ebd. Abs. 2). Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des „Verschweigens“ individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB genügt (BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4 m.H.).

bb) Der Beschuldigte ist geständig, unrechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben (BVP S. 7 Nr. 28). Der von seinem Verteidiger infrage gestellte tatbestandsmässige Erfolg, nämlich, dass der Beschuldigte unrechtmässig Sozialhilfe bezog, ist vorliegend hinreichend angeklagt, auch wenn die Anklage – was sie nicht tun muss (vgl. BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3) – nicht beziffert beschreibt, wie sich die vom Strafgericht dem Beschuldigten einzig angelastete Nichtoffenlegung von Mietzinseinnahmen rechnerisch auf die geleistete Sozialhilfe auswirkten. Da der Beschuldigte zugegebene (s. BVP S. 7 Nr. 27 und S. 8 Nr. 38 ff. sowie Plädoyer S. 4 Ziff. 3) leistungsrelevante Mietzinseinnahmen nicht meldete, versetzte er die Sozialhilfebehörde in einen Irrtum bezüglich seiner Einkommenslage. Sie konnte ihm daher die Leistungen nicht entsprechend kürzen, so dass er Sozialhilfe in einem Ausmass bezog, das ihm aufgrund der Einkommenslage (bei entgegen der Vor­instanz nicht im Betrag von Fr. 5'450.00, sondern gemäss Anklage nur Fr. 3’950.00 anrechenbaren Mietzinseinnahmen in der angeklagten Zeitperiode von zehn Monaten, was monatlich durchschnittlich immerhin zusätzlich rund Fr. 400.00 ergibt) nicht zustand. Müssen nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse, mithin nicht nur das Verschweigen im Falle eines aktiven Nachfragens durch den Leistungserbringer (vgl. BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 m.H.). Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist daher erfüllt. Angesichts der gemäss Anklage massgebenden Mietzinseinnahmen von Fr. 3'950.00 dürfte, was zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, die verhinderte Kürzung der Sozialhilfe indes nicht über einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB hinausgegangen sein.

cc) Der Beschuldigte bezog im fraglichen Zeitraum Sozialhilfe und wusste um seine unverzügliche Mitteilungspflicht, namentlich auch um die Pflicht der Vorlage eines Businessplanes hinsichtlich einer geplanten Unternehmensgründung (ebd. und U-act. 10.1.02 Nr. 54 ff.). Es war ihm bewusst, eine Kürzung der Sozialhilfe zu umgehen bzw. dies zumindest in Kauf zu nehmen; denn er ging selbst von einem wirtschaftlichen Vorteil aus, auch wenn er diesen nicht als sehr gross erachtete (ebd. Nr. 77 und 83). Damit ist der subjektive Tatbestand für einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe in einem leichten Fall erfüllt und abgesehen davon entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung auch eingestanden (vgl. dazu BVP S. 8 Nr. 38; U-act. 10.1.30 Rn 53 ff., insbes. Rn 78).

b) Der Beschuldigte ist durch die Vorinstanz in mehreren Fällen des Betrugs schuldig gesprochen worden (angef. Urteil Dispositivziff. 1 lit. k). In einem Fall (Az. 1 Zusatzanklage) ist er dagegen freigesprochen worden. An der gegen diesen Freispruch gerichteten Anschlussberufung hält die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht mehr fest, so dass darauf im Sinne der zweiten Vorbemerkung (s. oben vor lit. a) nicht weiter einzugehen ist. Es sind noch die vom Beschuldigten angefochtenen vier Schuldsprüche (angef. Urteil Dispositivziff. 1 lit. k Alinea 1-4) zu behandeln (hier und lit. c-e).

Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 10; Az. 9) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ stellte sich ca. Mitte Dezember 2017 beim Geschäftsführer Y.________ der „E.________“, Aarau, als Tierfuttermittelproduzent vor. Er erklärte dabei, Geschäftsinhaber der „X.________ AG“, Lachen, zu sein und gab sinngemäss vor, über die nötigen Bewilligungen für die Tierfutterproduktion zu verfügen - was tatsächlich damals nicht der Fall war - und dieser Firma Tierfutter liefern zu wollen. A.________ gab dabei in Kenntnis der Tatsachenwidrigkeit an, am 13. Januar 2018 zur Ladeneröffnung der „E.________“ in Aarau den massgebenden Bewilligungsvorschriften entsprechende Tiernahrung liefern zu können, damit diese in der Folge dort verkauft werden könnte. Die „E.________“ bezog in der Folge Waren zum Preis von CHF 3'088.65, die schliesslich nicht verkauft

werden konnten. Hätte Y.________ bei der Übernahme der Waren gewusst, dass die Futtermittelproduktion von A.________ noch über keine Bewilligung verfügte, hätte er die besagten Futtermittel nicht erworben und sich insgesamt nicht im genannten Umfang am Vermögen geschädigt. A.________ nahm durch sein Verhalten zumindest in Kauf, dass Y.________ wegen der Lieferung unverkäuflicher Waren zu Schaden kam. Er bereicherte sich dabei um Umfang des Verkaufserlöses, was auch seine Absicht war.

aa) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

bb) Der Beschuldigte ist geständig, dem Geschäftsführer der Privatklägerin Futtermittel verkauft zu haben (BVP S. 10 Nr. 52; Plädoyer S. 12). Die Verteidigung bestreitet im Berufungsverfahren das Vorliegen des Tatbestandselementes der Arglist, welches die Vorinstanz nicht begründete (angef. Urteil E. II/5.2). Der Beschuldigte, so die Verteidigung, habe dem Geschäftsführer nicht sinngemäss vorgegeben, über eine Bewilligung zur Futtermittelproduktion zu verfügen. Indes anerkannte der Beschuldigte diesen Sachverhalt, namentlich auch der Vorwurf, sinngemäss vorgegeben zu haben, über die nötigen Bewilligungen zu verfügen (U-act. 10.1.30 Rn 210 ff.). Bei der Vorinstanz änderte er an der aktenkundigen Anerkennung dieses Vorwurfs nichts (vgl. Vi-act. 60 HVP Nr. 77). Wenn er im Berufungsverfahren nun zu Protokoll gibt, er sei an der Bewilligung dran gewesen und habe dem Geschäftsführer nie gesagt, dass er eine Bewilligung hätte, und dieser nie danach gefragt habe (BVP S. 10 Nr. 54 f.), geht seine Aussage am eigentlichen Vorwurf, sinngemäss vorgegeben zu haben, über eine Bewilligung zu verfügen, vorbei. Im Übrigen wurde die Bewilligung zur Futtermittelproduktion entgegen seinen Aussagen (ebd. Nr. 53) nicht nach, sondern vor dem Verkauf der Futtermittel sistiert (U-act. 8.10.01). Der Geschäftsführer sagte verwertbar (vgl. erste Vorbemerkung vor lit. a) und – wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angef. Urteil E. II/5.2) – glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm die Bewilligungen von sich aus in einer Art und Weise gezeigt, dass man nicht die Möglichkeit gehabt habe, genauer hinzuschauen (U-act. 8.10.2 Nr. 5 und 9 ff.). Es liegt auf der Hand, dass es der Geschäftsführer der Privatklägerin ohne detailliertes Studium bei der Präsentation von Dokumenten durch den als Verkäufer eines Futtermittelproduktionsunternehmens auftretenden und Schulungen anbietenden Beschuldigten bewenden liess, musste er doch nicht damit rechnen, über das Vorhandensein der erforderlichen Bewilligungen getäuscht zu werden. Durch das Vorweisen von Dokumenten bediente sich der Beschuldigte mithin täuschender Machenschaften. Zudem inszenierte er die Dokumente dem Geschäftsführer derart, dass dieser gemäss seiner Voraussicht von einer genauen Überprüfung absah. Aufgrund dieses Vorgehens geht der Einwand des Beschuldigten, der Geschäftsführer habe sich nicht nach der Bewilligung erkundigt, an der Sache vorbei und vermag am Nachweis einer qualifizierten Täuschung nichts zu ändern. Mithin handelte der Beschuldigte arglistig, um durch den Verkauf der von der getäuschten Privatklägerin bezahlten Futtermittel zumindest einen vor­übergehenden unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, weshalb entgegen der Verteidigung ebenfalls eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe im Nachhinein die Rückzahlung angeboten, erscheint an sich und im Zusammenhang mit den anderen Delikten als blosse Schutzbehauptung. Zudem vermag der Beschuldigte nicht ansatzweise seine Ersatzfähigkeit geltend zu machen. Vielmehr brach er gemäss den Aussagen des Geschäftsführers der Privatklägerin in Bezug auf eine Rückzahlung den Kontakt ab (ebd. Nr. 22), so dass diese nie zustande kam. Unter diesen Umständen bereicherte sich der Beschuldigte absichtlich zum Schaden des Vermögens der Privatklägerin, die ihn bezahlte, mindestens insoweit, als sie das Futter nicht mehr weiterverkaufen konnte.

c) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11; Az. 10) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ bestellte kurz vor dem 14. März 2018 bei F.________ in Kirchberg SG Fleischwaren für CHF 3'050.75, um diese in seinem Betrieb zu Futtermittel zu verarbeiten. Da F.________ um die prekären finanziellen Verhältnisse von A.________ wusste, wurde vorgängig ausdrücklich nur Auslieferung der Ware gegen Barzahlung abgemacht, wozu A.________ einwilligte. Nachdem A.________ am 14. März 2018 bei der Warenanlieferung durch F.________ nicht über die nötigen Barmittel verfügte, zeigte er diesem vor der Warenübergabe in Lachen einen Kontoauszug seines Geschäftskontos bei der Z.________ AG (Bank I) (IBAN zz), den er dafür zuvor extra gefälscht hatte. Darauf hatte er als Lastschrift die genannte Summe für F.________ und als Kontostand des fraglichen Kontos per 14. März 2018 den darauf tatsächlich nicht vorhandenen Saldo von CHF 482'321.74 aufgeführt, weshalb F.________ in der Annahme, A.________ habe ihm den fälligen Betrag bereits angewiesen, das bestellte Fleisch ohne Barzahlung übergab. A.________ wusste, dass er das Fleisch nicht bezahlt hatte, die Ware am 14. März 2018 ohne Täuschung nicht erhalten hätte, und dass F.________ durch die Fleischlieferung zu Schaden kommen könnte, was schliesslich auch der Fall war.

Aufgrund der verwertbaren (dazu vgl. vor lit. a) Aussagen des Privatklägers und der Anerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten (U-act. 10.1.30 Rn 231 ff.; BVP S. 11 Nr. 58 f.) ist auch in diesem Fall der Tatbestand des Betrugs im objektiver Hinsicht erfüllt (zum Tatbestand s. oben lit. b/aa), zumal der Beschuldigte den Privatkläger mit einem gefälschten Kontoauszug über eine entsprechende Zahlungsanweisung (U-act. 8.11.05; BVP S. 11 Nr. 59) täuschte und zur Fleischübergabe bewog. Dieses arglistige Manöver beweist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung des Beschuldigten, täuschte er doch den Privatkläger damit nicht einfach nur über seine finanzielle Leistungsfähigkeit, sondern auch insofern, als er bereits bezahlt habe, womit der Privatkläger keinen Anlass mehr hatte, bei der Fleischübergabe auf die vereinbarte Vorauszahlung zu beharren. Angesichts dieser qualifizierten Täuschung ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anhaltung des Beschuldigten durch die Polizei an der Erfüllung des Tatbestandes etwas ändern sollte. Abgesehen davon erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, bei dem durch die Polizei sichergestellten Betrag handle sich um das zur Zahlung der Forderung des Privatklägers aufgetriebene Geld (U-act. 8.11.09 Frage 9), keineswegs als glaubhaft, nachdem die Sicherstellung erst anfangs Mai 2018 im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten erfolgte (U-act. 5.3.04).

d) Eines weiteren Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 24; Az. 27) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

Am 6. Mai 2019 bestellte A.________ bei der N.________ GmbH, Hinwil ZH, Möbel im Wert von CHF 5'900.00 gegen Bezahlung vor Übernahme der Ware am 9. Mai 2019, obwohl er sich eine derartige Anschaffung nicht leisten konnte. Er gab bei den Kaufverhandlungen dabei allerdings zumindest sinngemäss an, er sei zahlungswillig und -fähig und würde bei der Auslieferung der Ware bezahlen. Am Tag der Auslieferung gab er Mitarbeitern der N.________ GmbH wahrheitswidrig (durch Vorweisen einer dafür zuvor extra hergestellten Quittung der Post) vor, er habe die Ware bereits bezahlt, was er jedoch nicht gemacht hatte, weshalb ihm die Möbel ausgeliefert wurden, die er sonst nicht am fraglichen Tag erhalten hätte. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass die fragliche Firma zu Schaden kam, was in der Folge auch passierte.

Im Berufungsverfahren räumte der Beschuldigte den Sachverhalt, namentlich dem Umstand ein, dass er einem Mitarbeiter der Privatklägerin sagte, bezahlt und ihm etwas „vorgegaukelt“ zu haben (BVP S. 11 Nr. 60 ff.), ein. Sein Verteidiger macht denn auch nurmehr geltend, der stets zahlungswillige Beschuldigte habe sich der „Notlügen“ nur bedient, um Zeit für die Beschaffung des Kaufpreises zu schinden, weshalb er weder vorsätzlich, absichtlich noch arglistig gehandelt habe. Indes täuschte der Beschuldigte auch in diesem Fall qualifiziert mit der Vorlage eines gefälschten Dokuments. Er gab dabei wahrheitswidrig vor, die Möbel bereits bezahlt zu haben, so dass er vorsätzlich arglistig handelte, um sich einen Vermögensvorteil zum Schaden des Vermögens der Privatklägerin zu verschaffen. Der Tatbestand des Betrugs (vgl. oben lit. b/aa) ist mithin auch in diesem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

e) Eines im Berufungsverfahren umstrittenen vierten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 23; Az. 28) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

Am 8. Mai 2019 bestellte A.________ bei der M.________, Volketswil ZH, Möbel im Wert von CHF 12'100.00 gegen Vorauszahlung mit Einzahlungsschein bis am 13. Mai 2019, obwohl er sich eine derartige Anschaffung nicht leisten konnte. Er gab bei den Kaufverhandlungen dabei allerdings zumindest sinngemäss an, er sei zahlungswillig und -fähig und würde noch vor der Auslieferung der Ware im Voraus bezahlen. Am Tag der Auslieferung gab er Mitarbeitern der M.________ wahrheitswidrig durch Vorweisen einer dafür zuvor extra hergestellten Quittung der Post (die er diesen auf seinem Mobiltelefon zeigte) vor, er habe die angelieferte Ware bereits bezahlt, was nicht stimmte, weshalb ihm die Möbel ausgeliefert wurden. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass die fragliche Firma zu Schaden kam, was in der Folge auch passierte.

Im Berufungsverfahren gestand der Beschuldigte ebenfalls den gleichen Ablauf wie im vorstehenden Fall (s. oben lit. e) ein (BVP S. 11 f. Nr. 66 f.). Insbesondere bestätigt er seine frühere Aussage, dabei absichtlich einen Zahlungsauftrag in täuschender Art und Weise vorgezeigt zu haben (ebd. Nr. 68). Sein Verteidiger stellt in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal die Verwertbarkeit der Aussagen des Mitarbeiters des geschädigten Unternehmens in Abrede, wozu auf das schon Gesagte verwiesen werden kann (vgl. oben erste Vorbemerkung vor lit. a), umso mehr als der Beschuldigte sein qualifiziert täuschendes Verhalten eingesteht. Betreffend Vorsatz, Absicht und Arglist verweist der Verteidiger in Bezug auf seine Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch auf seine Ausführungen zum vorangehenden Fall, weshalb hier auch auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann (s. oben lit. d).

f) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg­nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei­chern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be­straft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 12; Az. 11) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

G.________ (Gesellschafter und Geschäftsführer der AA.________ GmbH) gewährte A.________ ab ca. März 2018 Zugang zu den von ihm in Wetzikon, AB.________strasse yy, betriebenen Räumlichkeiten des Clubs „AC.________“ und überliess ihm deswegen die dafür notwendigen Schlüssel, damit A.________ sich jederzeit Zugang zum Objekt verschaffen konnte. In den besagten Räumlichkeiten befand sich dabei in einer Kasse ca. CHF 6'000.00 in bar, die A.________ nicht ausdrücklich anvertraut war. A.________ nahm dieses Bargeld ca. im März 2018 an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Auf Aufforderung von G.________ gab er kurze Zeit später CHF 2'000.00 wieder zurück. Den restlichen Betrag von CHF 4'000.00 zahlte er nicht zurück, da er das Geld in der Zwischenzeit für sich verbraucht hatte.

Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt und macht geltend, dass ihm G.________ seinerseits Maschinen und Sachen in ungleich höherem Wert nicht zurückgegeben habe (BVP S. 8 f. Nr. 41 ff.). Entgegen der Vor­instanz (angef. Urteil E. II/7.3) hält die Berufungsinstanz die an sich verwertbaren Aussagen von G.________ nicht für glaubhaft. Es ist offensichtlich, dass G.________ einige Gründe dafür hatte, den Beschuldigten zu belasten. Die beiden gerieten über den Umbau der Clubräumlichkeiten in Streit und G.________ warf dem Beschuldigten vor, seinen Club, der später vom Betreibungsamt geschlossen wurde, unter Kostenfolgen zu seinen Lasten zerstört zu haben. Zuvor intervenierte G.________ gegen Initiativen des Beschuldigten hinsichtlich des Umbauprojekts und der Räumung des Clubs jedoch nicht (U-act. 8.12.05 Nr. 17 ff., insbes. auch Nr. 40 und 52 ff.). Die Umstände, unter welchen der Beschuldigte den Kasseninhalt von Fr. 6‘000.00 mitnahm bzw. eingestand, diesen Betrag mitgenommen zu haben, jedoch bloss im Umfang von Fr. 2‘000.00 zurückbezahlt zu haben, sind daher nicht hinreichend geklärt. Eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen G.________ und dem Beschuldigten nicht nachweisbar. Der Beschuldigte ist somit vom Anklagevorwurf des Diebstahls, eventualiter der Veruntreuung, mangels sicheren Tatnachweises in dubio pro reo freizusprechen.

g) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 12; Az. 12) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ wurde ca. im November 2017 mit G.________ bekannt gemacht, wobei sich - aufgrund des Umstandes, dass sich A.________ vermehrt im von G.________ geführten Club „AC.________“ in Wetzikon ZH während Events aufhielt - in der Folge eine nähere Bekanntschaft ergab. A.________ gab G.________ dabei u.a. an, dass er ein „Geschäftsmann“ sei, erfuhr, dass G.________ in Erwägung zog, die Clubräumlichkeiten in Wetzikon umzubauen und Letzterer auf der Suche nach Investoren war, die insgesamt ca. CHF 200'000.00 - gegen künftige Beteiligung am neuen Clublokal - einbringen könnten. Ca. im Februar 2018 erklärte A.________, dass er an einer Investition interessiert sei und er dafür auch „das nötige Geld“ zu Verfügung stellen könnte, was tatsächlich nicht der Fall war. G.________ forderte daraufhin einen Beleg für die Zahlungsfähigkeit bei A.________ an. Dieser fälschte in der Folge, ca. im Frühjahr 2018, an unbekannter Örtlichkeit - mutmasslich auf einer Vorlage der Z.________ AG (Bank I), bei der er tatsächlich ein Konto besass - einen Bankbeleg, der vortäuschte, er verfüge auf diesem Konto über ca. vier Millionen an Barvermögen. Diesen Bankbeleg zeigte A.________ G.________ in besagten Zeitraum an unbekannter Örtlichkeit, mutmasslich im Raume Wetzikon, auf seinem Mobiltelefon, damit dieser ihm weiterhin als möglichen künftigen Teilhaber in Betracht zog und ihn für die Umbauplanung gewähren liess, was G.________ bei Kenntnis der effektiven finanziellen Lage von A.________ nicht gemacht hätte. Durch sein Verhalten nahm A.________ zudem zumindest in Kauf, dass G.________ am Vermögen geschädigt wurde, was in der Folge auch passierte.

Der Beschuldigte bestreitet, einen Bankkontobeleg gefälscht oder G.________ ein falsches Dokument vorgewiesen zu haben, wie dies Letzterer behauptet (U-act. 8.12.05 Nr. 21; BVP S. 9 Nr. 49 ff.). Da den Aussagen G.________ nicht ohne Weiteres Glauben geschenkt werden kann (vgl. oben lit. f), ist auch dieser Sachverhalt nicht erstellt, zumal, wie das Strafgericht feststellte (angef. Urteil E. II/E. 8), der inkriminierte, angeblich gefälschte Bankbeleg, womit der Beschuldigte die Verfügung über ein Konto mit ca. vier Millionen Guthaben vorgetäuscht haben soll, nicht aktenkundig ist. Der Beschuldigte ist deshalb auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in dubio pro reo mangels sicheren Tatnachweises freizusprechen.

h) Der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 19; Az. 20.1 und 20.2) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

Im Verwertungsverfahren betreffend die Pfändung Nr. xx wurde A.________ vom Betreibungsamt Höfe am 14. Juni 2018 - unter Mitteilung der Strafbarkeit nach Art. 292 StGB, falls er der Verfügung nicht nachkäme - mitgeteilt, dass sein künftiges Einkommen und seine beweglichen Sachen gepfändet wären. Am 22. August 2018 und 27. August 2018 wurden vier Gegenstände (1 Tiefkühlinsel, 2 Tiefkühltruhen und 1 E-Scooter) im Schätzwert von CHF 3'000.00 in seiner Gegenwart in Freienbach, AD.________strasse ww, gepfändet. Dabei wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er über diese Dinge nicht mehr verfügen könne. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (zugestellt am 7. März 2019) wurde A.________ aufgefordert, bekannt zu geben, wo sich die im August 2018 gepfändeten vier Gegenstände befänden, da diese dem Betreibungsamt zwecks Verwertung abzuliefern wären. In Kenntnis der gesamten Umstände sorgte A.________ ab dem 28. August 2018 nicht dafür, dass die vier Gegenstände nicht abhandenkamen, indem er ungenügend darauf achtete, dass seine ehemaligen Geschäftsräume in Freienbach stets abgeschlossen waren, so dass darin befindliche Gegenstände nicht von Drittpersonen daraus entfernt werden konnten. Weiter ermächtigte er einen unbekannten Maschinenhändler aus Reichenburg unbeaufsichtigt mehrere Gegenstände in den besagten Geschäftsräumen abzuholen. Durch sein Verhalten nahm er in Kauf, dass die gepfändeten Gegenstände dem Betreibungsamt nicht erhalten blieben bzw. schliesslich nicht zukamen bzw. diese Gegenstände nicht verwertet werden konnten und deshalb Gläubigern definitive Verlustscheine ausgestellt werden mussten bzw. Gläubiger zu Schaden kamen.

aa) Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet ist, oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 169 StGB).

Von den entsprechenden Anklagevorwürfen sprach das Strafgericht den Beschuldigten mit der Begründung frei, bloss passives Verhalten könne keine tatbestandsmässige eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 StGB sein. Dagegen hält die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren dafür, dass die Anklage nicht nur ein passives Verhalten, sondern die aktive Beteiligung des Beschuldigten am Verschwinden der gepfändeten Gegenstände umschreibe. Er habe den Standort der Gegenstände an mindestens eine unberechtigte Person weitergegeben und zudem die Schlüssel zu den Räumlichkeiten einem nunmehr namentlich genannten Herrn gegeben, damit dieser dort alles wegnehmen durfte, was er brauchen könne. Nach Art. 169 StGB macht sich in der vorliegend erheblichen Tatvariante strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen amtlich gepfändeten Vermögenswert verfügt, was nicht durch blosses Unterlassen begangen werden kann (Geiger, AK, Art. 169 StGB N 6 m.H.). Der Schuldner, der es unterlässt, das Abtransportieren retinierter Gegenstände zu verhindern, ist nicht strafbar (Trechsel/Ogg, PK, 4. A. 2021, Art. 169 StGB N 5). Der Anklage ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschuldigte über die gepfändeten Gegenstände verfügte. Insbesondere wird ihm nicht vorgeworfen, einen Schlüssel weitergegeben zu haben. Ebenfalls enthält die Anklage nicht den konkreten Vorwurf, den unbekannten Maschinenhändler zum Abtransport der inkriminierten vier gepfändeten Gegenstände (drei Tiefkühlgeräte und ein E-Scooter) ermächtigt zu haben, um diese Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen, was anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen geblieben ist, dass er sich noch um die in diesem Raum befindlichen Gegenstände hätte kümmern können, weil er keinen Zutritt und keinen Schlüssel mehr hatte (BVP S. 12 f. Nrn. 74 ff.).

bb) Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas­senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be­straft (Art. 292 StGB).

Die Staatsanwaltschaft liess die Anschlussberufung hinsichtlich des Freispruchs von diesem Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anlässlich der Berufungsverhandlung fallen und begründete diesen Antrag nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. auch oben zweite Vorbemerkungen vor lit. a). Abgesehen davon ist ebenso wenig wie bei der Anklage der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (vgl. oben lit. aa) zu beanstanden, dass die Vorin­stanz der Anklage im Zusammenhang mit den vier gepfändeten Gegenständen nicht zu entnehmen vermag, dass der Beschuldigte gegen die konkrete Bussenandrohung der fraglichen Pfändungsurkunde verstiess. Die Pfändungsurkunde enthielt nur im Zusammenhang mit der Einkommenspfändung Bussenandrohungen (U-act. 8.19.04), die also das Abhandenkommen des E-Scooters und der drei Tiefkühlgeräte nicht erfassen.

i) Ebenfalls begründete die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel bezüglich des Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im ersten Sachverhalt der ersten Anklageziffer der Zusatzanklage vom 25. Juni 2020 nicht, weshalb hier darauf nicht weiter einzugehen bzw. die Anschlussberufung abzuweisen ist.

j) Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eventualiter der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 18; Az. 22.1) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ und J.________ verabredeten sich für 11. März 2019 um 16:00 Uhr im Tanzlokal des "AE.________", um dort gemeinsam zu tanzen. Man begab sich ca. um 16:00 Uhr gemeinsam in den Probe-/Tanzraum, den A.________ exklusiv bis 18:00 Uhr gemietet hatte. Bereits ab ca. 16:10 Uhr geriet er mit J.________ in Streit, in dessen Verlauf J.________ mehrfach den Raum verlassen wollte, woran sie von A.________ u.a. durch Gewaltanwendung dauerhaft bis ca. 17:55 Uhr gehindert wurde.

A.________ hielt J.________ in der fraglichen Zeitspanne u.a. mit beiden Händen an den Oberarmen fest, drückte sie mehrfach auf einen Stuhl oder den Boden, stiess sie mehrfach zu Boden, schlug ihren Kopf zweimal auf den Boden, setzte sich auf sie, trat ihr mit den Füssen in die Beine, hielt ihr den Mund zu, zog sie an den Haaren, drückte sie mehrfach gegen die Wand und würgte sie zweimal während jeweils rund zehn Sekunden, wobei J.________ Atemnot verspürte und um Luft rang bzw. Todesangst hatte bzw. befürchtete, A.________ könnte ihr beim zweimaligen festen Zudrücken das Genick brechen. Ca. eine halbe Stunde nach dem Beginn des erstmaligen Zurückhaltens versuchte J.________ zudem telefonisch die Polizei zu erreichen. Als dies A.________ bemerkte, entwand er ihr das Mobiltelefon und gab es nicht mehr zurück mit der Ankündigung, er würde ihr das Telefon erst in deren Privatwohnung wieder aushändigen. […].

Infolge Rückzugs des Strafantrags betreffend einfacher Körperverletzung beschloss das Strafgericht unangefochten, das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen (angef. Urteil E. I/2 sowie Beschlussziff. 5). Im Weiteren stellte es fest, dass eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege, hegte indes gewisse Zweifel an den grundsätzlich nicht für unglaubhaft gehaltenen Aussagen der Privatklägerin, namentlich hinsichtlich der Ernstlichkeit des von ihr geschilderten Vorfalls, und sprach den Beschuldigten unter Berücksichtigung der schwierigen „On-off-Beziehung“ zwischen den beiden in dubio pro reo vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, eventualiter der Nötigung frei.

aa) Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2019 (U-act. 8.18.02) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2019 (U-act. 10.1.17) ab. Anlässlich der Letzteren verzichtete der Beschuldigte zumindest stillschweigend auf seine persönliche Teilnahme. Er erklärte sich in Gegenwart seines Verteidigers damit einverstanden, während der Befragung der Privatklägerin nicht im gleichen Raum anwesend zu sein und die Befragung auch nicht mit einer Kamera audiovisuell übertragen zu erhalten (U-act. 10.1.17 Rn 55 ff.). Damit wurde sein Anwesenheitsrecht zwar eingeschränkt, indes konnte sein Verteidiger an der Befragung teilnehmen und der Beschuldigte konnte am Schluss der Einvernahme via ihn Ergänzungsfragen stellen lassen (ebd. Rn 44). Damit liegt der Umstand, dass der Beschuldigte dem Wunsch der Privatklägerin entsprechend nicht persönlich an deren Befragung teilnahm bzw. deren Aussagen übertragen bekam, nicht in der Verantwortung der Behörden (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1 m.H.; Schleiminger Mettler, BSK, 2. A. 2014, Art. 147 StPO N 33h). Der Beschuldigte kann denn auch nicht nur auf die Teilnahme, sondern schon auf die Benachrichtigung über eine Beweiserhebung verzichten (Schleiminger Mettler, ebd. N 11). Die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin bestimmt sich daher danach, inwiefern sie ihre bei der Polizei deponierten Aussagen bei der Staatsanwaltschaft selbständig inhaltlich bestätigte.

bb) Die Privatklägerin schildert in der polizeilichen Einvernahme zusammenhängend, dass der Beschuldigte sie zwei Stunden lang gegen ihren Willen im Tanzproberaum festgehalten, sie immer wieder auf den Stuhl oder auf den Boden gedrückt und ihr das Mobiltelefon weggenommen habe, mit dem sie die Polizei habe alarmieren wollen (U-act. 8.18.02 Nr. 41). Auf Nachfragen ergänzte sie, der Beschuldigte habe sie mindestens 20 Mal auf den Boden geschmissen, sei auf sie drauf gesessen, teilweise mit Anlauf auf sie drauf gesprungen und habe sie viele Male geschlagen und zu würgen versucht (ebd. Nr. 49 und 53 ff.). Sie räumte aber etwa auch ein, den Beschuldigten gebissen und möglicherweise gekratzt zu haben (Nr. 64) und er ihr nicht gedroht habe (Nr. 66). Mithin kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich nur als Opfer darstellte. Allerdings bestätigte die durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten befragte Privatklägerin einzig, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (U-act. 10.1.17 Rn 170 ff). Ihre selbständige Bestätigung dazu wurde nicht eingeholt (ebd. Rn 176 ff.). Ausser zur Frage, ob der Beschuldigte ihr mehrfach den Mund zugehalten habe, damit sie nicht schreien könne (Rn 213 f.), wurde sie nur noch zu den Auswirkungen der Verletzungen (Rn 204 ff. und 217 ff.), deren Untersuchung die Vorin­stanz rechtskräftig einstellte, und der Rückgabe des Mobiltelefons (Rn 222 ff.) befragt. Mit dieser Befragungsweise wurde mithin der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt, weil er bzw. sein Verteidiger mangels selbständiger Schilderungen des Sachverhalts durch die Privatklägerin deren Aussagen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen konnte. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme beschränkte sich in diesem Punkt im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei, so dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen konnte. Folgedessen sind die Angaben der Privatklägerin bei der Polizei nach der Rechtsprechung nicht verwertbar (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 m.H. = SJZ 2021 Nr. 22 S. 1083 f.). Damit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellbar.

cc) Abgesehen davon sind die Zweifel der Vorinstanz an der Erheblichkeit des Festhaltens der Privatklägerin durch den Beschuldigten nachvollziehbar. Aufgrund der ersten zusammenhängenden Schilderung der Privatklägerin ist zwar glaubhaft, dass sie durch den Beschuldigten verletzt wurde. Aber es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie er zusammenfassend anlässlich der Berufungsverhandlung aussagt (BVP S. 13 f. Nrn. 80 ff.), die Privatklägerin während eines längerdauernden Streits im Tanzproberaum jeweils nur kurzfristig festgehalten haben könnte und sie damit weder in ihrer Bewegungsfreiheit gänzlich eingeschränkt noch während der ganzen Dauer zum Verbleib im Lokal genötigt war.

Insgesamt ist der vorinstanzliche Freispruch daher in tatsächlicher Hinsicht mangels fehlender Konfrontation der sich bezüglich eines Vier-Augen-Sachverhalts widersprechenden Aussagen der Beteiligten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

k) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 26; Az. 26) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

An einem nicht genauer bestimmbaren Abend in der zweiten Maiwoche 2019 stiess A.________ in seiner Wohnung an der AE.________strasse vv in Esslingen ZH J.________ mit den Füssen aus dem Bett, so dass diese auf den Boden fiel, nachdem sie seiner Aufforderung zu sexuellen Handlungen nicht nachgekommen war. Als J.________ am Boden lag, trat A.________ ihr mit den Füssen in den Rücken, so dass J.________ kurzzeitig der Atem wegblieb. A.________ fügte J.________ dabei mehrere Prellungen an beiden Armen, Beinen und dem Rücken zu, die ca. eine Woche lang Schmerzen verursachten und Hämatome zurückliessen, die ca. zwei Wochen lang sichtbar waren.

Im Unterschied zum vorstehend behandelten Freispruch von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung eventualiter der Nötigung (vgl. oben lit. j) äusserte sich die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2019 zu diesem Verletzungsvorwurf in der zweiten Maiwoche wenn auch rudimentär nochmals inhaltlich und im Willen, Strafantrag zu stellen (U-act. 10.1.17 Rn 380 ff.). Somit konnte der Beschuldigte sein Recht auf Konfrontation durch seinen Verteidiger, der an der Befragung teilnahm und in Absprache mit ihm auch Ergänzungsfragen stellen konnte (ebd. Rn 444 ff.), hinreichend beanspruchen. Der Rückzug des Strafantrags Mitte März 2019 hinderte die Privatklägerin nicht daran, bezüglich dieses Vorfalles in der zweiten Maiwoche in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Strafantrag zu stellen (ebd. Rn 372 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ändert nichts, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Vorfall bestreitet (BVP S. 14 Nrn. 87 ff.) und sein Verteidiger dessen Zugabe bei der Vorin­stanz (HVP Nr. 77) an sich mit guten Gründen als diesbezüglich als zu vage kritisiert. Insbesondere in Bezug auf die Verletzungsvorgänge erweisen sich jedoch die hier verwertbaren, überzeugend an eine Diskussion über Sex und ein Stossen aus dem Bett anknüpfenden Aussagen der Privatklägerin indes als glaubhaft, namentlich auch, dass der Beschuldigte sie vorsätzlich am Boden liegend trat und in den Rücken stiess, womit der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Daher ist in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten, der immerhin auch noch an der Berufungsverhandlung einräumt, die Privatklägerin aus dem Bett gestossen zu haben (BVP S. 14 Nr. 87), abzuweisen.

l) Des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 26; Az. 29.1 und 29.2) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ begab sich im Zeitraum von ca. April 2019 bis Mai 2019 zu mehreren nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten (ca. 3-4 Mal) ohne Einwilligung von J.________ in Esslingen ZH, AE.________strasse uu, auf den Balkon der fraglichen Wohnung, indem er vom Rasenplatz her, sich über die Balkonbrüstung auf den Balkon zog, wo er jeweils wenige Minuten verweilte.

A.________ begab sich am 30. Mai 2019, ca. 15:00 Uhr, zur Liegenschaft AE.________strasse uu in Esslingen, wo er mehrere Minuten die Klingel zur Wohnung von J.________ betätigte, damit diese ihn einlassen solle. Obwohl J.________ die Türe nicht öffnete, gelangte A.________ in das Treppenhaus der Liegenschaft und hämmerte in der Folge an die Wohnungstüre. Nachdem J.________ diese ebenfalls nicht öffnete, gelangte A.________ auf den Balkon der Wohnung und hämmerte gegen die Balkontüre. J.________ nahm in der Folge ihr Mobiltelefon in die Hand und gab vor, die Situation zu filmen. A.________ verliess daraufhin den Balkon und verschwand. Hernach sandte er ihr aufgrund der Zurückweisung aus Bosheit in sehr kurzer Folge über 200 E-Mails und rief mindestens 9 Mal anonym an.

A.________ begab sich am 30. Mai 2019, ca. 17:30 Uhr, erneut zur Liegenschaft AE.________strasse uu in Esslingen, wo er von J.________ eingelassen wurde, da er diesmal angab, er bringe ihr Geld. Als er in der Wohnung war, schrie A.________ J.________ an und stellte dabei weitere Forderungen (er wolle Sex bzw. orale Befriedigung) damit diese das Geld erhalte. J.________ forderte A.________ daher auf, die Wohnung umgehend zu verlassen, was dieser jedoch nicht machte, sondern noch lauter herumschrie. Nachdem A.________ auch auf die Bitte, ruhig mit ihr zu sprechen, weiter herumschrie, forderte sie ihn erneut auf die Wohnung zu verlassen, was er wiederum nicht tat. In der Folge stiess A.________ J.________ zweimal von sich weg und verliess die Wohnung erst, als Nachbarn vor der offenen Wohnungstüre sich bemerkbar machten.

aa) Strafbar macht sich nach Art. 186 StGB wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren zwar, mehrfach auf dem Balkon gewesen zu sein (dazu vgl. angef. Urteil E. II/17.2 m.H.), sondern nur einmal mit dem Einverständnis der Privatklägerin auf dem Balkon Kleider holen gegangen zu sein (BVP S. 15 Nrn. 92 ff.). Seine Erklärung hinsichtlich der feststellbaren Widersprüche zu seinen früheren Aussagen, ein einziges Mal zwei, drei Sachen holen gegangen zu sein, ist jedoch nicht glaubhaft (ebd. Nrn. 94 f.). Bei der Polizei anerkannte er, sich trotz eines Hausverbotes auf der Liegenschaft, in der die Privatklägerin wohnte, aufgehalten zu haben (U-act. 8.26.16 Nr. 16 ff.). Er gestand auf Vorhalt den Hausfriedensbruch zudem ein (ebd. Nr. 37). Die Privatklägerin stellte Strafantrag (U-act. 10.1.17 Rn 372 ff.) und ihre Aussagen sind in diesem Punkt verwertbar, da sie zu den Vorfällen nochmals selbständig aussagte, so dass der Beschuldigte seine Konfrontationsrechte wahrnehmen konnte (dazu vgl. oben. lit. j). Sie sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte sei mehrfach auf den Balkon eingestiegen, wenn sie ihn in der fraglichen Zeit nicht in die Wohnung einliess, oder sei trotz ihrer Aufforderung rauszugehen erst gegangen, als die Nachbarn vor der Tür gestanden seien (U-act. 10.1.17 Rn 346 ff.). Diesen Vorfall bestätigt indirekt auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung. Seine Entschuldigung, der Nachbar hätte es gesehen, dass er keine Möglichkeit hatte, die Wohnung zu verlassen, weil er nicht an der bei der Tür stehenden Privatklägerin vorbei hinausgelangen konnte, geht an der Sache vorbei, dass er sich vorher trotz Aufforderung weigerte, die Wohnung zu verlassen (vgl. BVP S. 16 Nr. 100 und 103), so dass auf das Umherschreien der Privatklägerin die Nachbarn hinunterkamen (ebd. Nr. 106). Damit ist mehrfacher Hausfriedensbruch erstellt, brachte doch die Privatklägerin durch das Nichthineinlassen in die Wohnung konkludent (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 28; Trechsel/Mona, PK, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 15) hinreichend deutlich sowie explizit durch die Aufforderung, ihre Wohnung zu verlassen, zu den fraglichen Zeiten zum Ausdruck, dass sie dem Beschuldigten den Zutritt zu ihrer Wohnung und dem dazu gehörenden Balkon verwehren wollte. Selbst wenn sie sich nicht ausdrücklich äusserte, konnte der Beschuldigte nicht einfach von deren Einwilligung ausgehen, weil sie ihn zu anderen Zeiten in ihre Wohnung hineinliess. Mithin brach er im Sinne der Anklage das Hausrecht der Privatklägerin vorsätzlich durch Einsteigen auf den Balkon oder das Nichtverlassen der Wohnung auf Aufforderung hin und ist von der Vorinstanz zu Recht des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden.

bb) In Bezug auf die Tätlichkeit bekannte er sich zwar auch als schuldig (U-act. 8.26.16 Nr. 36), behauptete indes, die Privatklägerin lediglich einmal ganz leicht auf die Seite geschoben zu haben (ebd. Nr. 11 und U-act. 10.1.30 Rn 625 f. sowie BVP S. 16 Nrn. 100 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin ebenfalls nur, dass der Beschuldigte ihr beim Aufstehen vom Stuhl nahekam (U-act. 10.1.17 Rn 369). Deshalb ist abgesehen davon, dass sie im Übrigen ihre polizeilichen Aussagen wiederum nur mit der Folge deren Unverwertbarkeit (vgl. oben lit. j) förmlich bestätigte und nicht inhaltlich wiederholte, aufgrund dieser Aussagen nicht nachzuweisen, dass das Nahekommen bzw. Wegschieben durch den Beschuldigten die für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 126 StGB erforderliche Intensität (dazu etwa Ege, AK, Art. 126 StGB N 1 m.H.) aufwies. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten in diesem Sachverhalt in teilweiser Gutheissung der Berufung freizusprechen.

m) Des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dossier 3; Az. 3 der Zusatzanklage) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:

A.________ sandte J.________ im Zeitraum von 16. bis 17. August 2019 mehrere Mails unter der Vorspiegelung, er sei „AF.________“. Er tat dies, da er wusste, dass J.________ nichts mehr von ihm hören wollte unter Inkaufnahme, J.________ damit zu belästigen, was auch der Fall war.

Das Strafgericht verwarf die tatbestandsmässig geforderte Intensität im Falle der vorliegend angeklagten drei E-Mails (angef. Urteil E. II/21). Soweit die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt damit begründet, die drei E-Mails stellten im Zusammenhang mit der Vorgeschichte, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin bereits unzählige Male unter Missbrauch von Fernmeldeanlagen belästigt habe, einen erneuten Missbrauch dar, ist festzustellen, dass die Anklage keinen derartigen Zusammenhang herstellt, sondern der Vorwurf ausschliesslich aufgrund der drei inkriminierten E-Mails erhoben wird. Der erstinstanzliche Freispruch ist daher in Abweisung der Anschlussberufung zu bestätigen, weil die Anklage der Berufungsinstanz nicht erlaubt, den Sachverhalt auf die Vorgeschichte auszudehnen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).

3.

Zusammenfassend ist in den Schuldpunkten das angefochtene Urteil in vier Punkten zu korrigieren: Zum einen wird die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nur in Bezug auf einen leichten Fall bestätigt (Art. 148a Abs. 2 StGB; Az. 2 und angef. Urteil Dispositivziff. 1.b). Zum anderen ist der Beschuldigte in drei Fällen, nämlich vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter der Veruntreuung (Az. 11 und angef. Urteil Dispositivziff. 1.l), vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Az. 12 und angef. Urteil Dispositivziff. 1.m Alinea 1) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Az. 29.2 und angef. Urteil Dispositivziff. 1.w) freizusprechen. Die Parteien haben im Berufungsverfahren der Strafzumessung durch das Strafgericht nicht opponiert. Diese ist mithin grundsätzlich nicht streitig, weshalb sich die Berufungsinstanz mit nachfolgenden Hinweisen und Anpassungen bezüglich der vier Änderungen in den Schuldpunkten dieser anschliessen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, nachfolgend lit. a-d), ohne sich diese eigen zu machen müssen (vgl. zu den alternativen Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 StPO BGer

6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.H.). Des Weiteren sind die von der Verteidigung gerügten Anrechnungsmodalitäten zu prüfen (lit. e).

a) Betreffend die Strafarten ging die Vorinstanz unbeanstandet davon aus, dass alle Vergehen und Verbrechen mit Freiheitsstrafen und die Übertretungen mit Bussen zu sanktionieren sind. Die Wahl der Freiheitsstrafe kann wegen ihrer präventiven Effizienz für das durch die ständige und zahlreiche Delinquenz des vorbestraften Beschuldigten gefährdete soziale Umfeld auch in ihrer pauschalen Art und Weise ausnahmsweise als gerechtfertigt betrachtet werden.

b) Für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe (Zusatzstrafe), die Veruntreuung und die Urkundenfälschung, asperierte die Vorinstanz Freiheitsstrafen von 15, 10 bzw. 15, insgesamt 40 Tagen, die in teilweiser Gutheissung der Berufung wegfallen, womit noch eine Freiheitsstrafe von total 680 Tagen resultiert. Bei den Bussen entfällt diejenige für die Tätlichkeiten von Fr. 100.00, womit nur noch eine selbständige Busse von Fr. 900.00 anfällt, zu welchen die zum ersten Verfahren im Kanton Schwyz (SGO 2017 7 bzw. STK 2017 66) zu asperierenden Zusatzbussen für das bewilligungslose Bauen von Fr. 50.00 und neu für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe von Fr. 150.00 zu addieren sind. Beim unrechtmässigen Sozialhilfebezug handelt es sich zwar um einen leichten, zufolge des nicht deklarierten Betrags von Fr. 3‘950.00 aber doch nicht unerheblichen Fall (vgl. oben E. 2.a). Insgesamt summieren sich die Bussen somit auf einen Betrag von Fr. 1‘100.00.

c) Zutreffend berücksichtigte das Strafgericht bei den Täterkomponenten den Umstand als straferhöhend, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung und trotz Vorstrafen in zahlreichen Fällen weiter delinquierte (angef. Urteil E. III/6). Dennoch relativieren sich diese Straferhöhungsfaktoren angesichts der inzwischen gutachterlich feststehenden verminderten Schuldfähigkeit schon an sich stark. Die diagnostische Beurteilung der Gutachter ergab eine schwerwiegende narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und histrionischen Zügen im Zeitraum der vorgeworfenen Delikte. Als Nebenbefund diagnostizierten sie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain, sowie eine Anpassungsstörung (KG-act. 51/2 S. 100 Ziff. 1). Sie verwerfen eine Schuldunfähigkeit zwar in ihren Komponenten der Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit (ebd. Ziff. 2.a), halten aber dafür, dass aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in einem mittleren Grad eingeschränkt sei (ebd. Ziff. 2.b), was abweichend vom vorinstanzlichen Urteil zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ferner trägt auch die sich in der Massnahmebereitschaft (vgl. noch unten E. 4) manifestierende Einsicht des Beschuldigten zu einer erheblichen Strafminderung bei. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Strafen gestützt auf die Täterkomponenten um gegen die Hälfte zu reduzieren, womit der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 600.00 zu sanktionieren ist.

d) Zufolge der zahlreichen Vorstrafen, des Weiterdelinquierens während der gegen ihn geführten Strafverfahren und der Erkenntnisse des Gutachtens stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine schlechte Prognose und sprach die Freiheitsstrafe zutreffend unbedingt aus (angef. Urteil E. III/8).

e) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausstand, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGer 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4 m.H.).

aa) Der Verteidiger macht vom angefochtenen Urteil (E. III/9) abweichend geltend, dem Beschuldigten seien für die Untersuchungshaft vom 2. Juni 2019 bis 1. September 2019 90 Tage anzurechnen. Er stützt sich dabei auf die diesbezügliche zwangsrichterliche Haftanordnung vom 6. Juni 2019, womit Untersuchungshaft bis am 1. September 2019 angeordnet wurde (ZME 2019 56; U-act. 4.4.12). Indes wurde der Beschuldigte schon am 14. August 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen (U-act. 4.4.45 f.), wobei er danach wiederum vom 19. bis 21. August 2019 für drei Tag in Haft genommen wurde (U-act. 4.5.00; vgl. insbes. ZME 2019 88 vom 21. August 2019 in U-act. 4.5.06). Die vorinstanzliche Anrechnung von insgesamt 82 Tagen Untersuchungshaft ist daher nicht zu beanstanden.

bb) Die Verteidigung macht weiter geltend, mit der angerechneten Anzahl von insgesamt 524 Tagen Ersatzmassnahmen habe die Vorinstanz 89 Tage Ersatzmassnahmen vom 13. März 2019 bis 11. Juni 2019 ausser Acht gelassen. Am 13. März 2019 entliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und auferlegte ihm ein Rayon- und Kontaktverbot (U-act. 4.3.06 und 4.3.09 f.). Diese Ersatzmassnahmen bestätigte der Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 14. März 2019 bis am 11. Juni 2019 (U-act. 4.3.11), was das Strafgericht übersah. Dem Beschuldigten sind für Ersatzmassnahmen daher zusätzlich 89 Tage, insgesamt 613 Tage anzurechnen. Hingegen ist der vorinstanzliche Anrechnungssatz von 5 % nicht zu beanstanden, weil mit dem ihn in seiner Tagesgestaltung nahezu nicht beeinträchtigenden Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf eine Person, mit der er nicht zusammenlebte und zerstritten war, nur eine sehr geringfügige Freiheitsbeschränkung verbunden war. Insbesondere legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern er durch das Verbot konkret in seiner Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Mithin sind also neu 31 bzw. mit der Untersuchungshaft (vgl. oben lit. aa) insgesamt 113 Tage anzurechnen.

cc) Der Verteidigter verlangt schliesslich die Berücksichtigung von 63 Therapiesitzungen sowie damit einhergehender Bewährungshilfe, die der Beschuldigte im Vollzug der mit dem Strafgerichtsurteil vom 6. Juli 2017 angeordneten ambulanten Massnahme (vgl. SGO 2017 7 bzw. STK 2017 66) besuchte. Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafgericht mit dem angefochtenen Urteil die ambulante Massnahme aufhob und den Vollzug der dafür aufgeschobenen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der mit der ambulanten Therapie und der Bewährungshilfe verbundenen Einschränkungen anordnete (dazu angef. Urteil E. IV/2). Soweit die weitere Delinquenz des Beschuldigten das Strafgericht zur mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach Art. 63b Abs. 2 StGB einhergehenden Aufhebung der erfolglosen ambulanten Massnahme nach Art. 63a Abs. 3 StGB veranlasste (dazu das angef. Urteil E. IV/2), beanstandet dies der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht. Er verlangt indes die Anordnung einer stationären Massnahme, die von Gesetzes wegen sowohl den Vollzug der neuen als auch der zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen früheren Freiheitsstrafe weiter aufschiebt (Art. 57 Abs. 2 StGB). Obwohl vorliegend eine die Freiheitsstrafen aufschiebende stationäre Massnahme anzuordnen ist (vgl. unten E. 4) und mithin insofern die ambulante in eine stationäre Massnahme umgewandelt wird (Art. 63b Abs. 5 StGB), lässt sich der mit der ambulanten Massnahme verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 63b Abs. 4 StGB im Hinblick auf eine mögliche Rückversetzung zufolge Nichtbewährung im stationären Massnahmenvollzug anrechnen und der in Tagen festsetzen. Die vom Strafgericht auf 7 Tage festgesetzte Anrechnung erscheint im Ergebnis als angemessen. Es ist naheliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte für eine Therapiesitzung einschliesslich Bewährungshilfe um die vier bis fünf Stunden aufwenden musste. Selbst wenn die entsprechende Einschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zu einem Freiheitsentzug zu dem von der Verteidigung vorgeschlagenen Drittel zu veranschlagen wäre, würde die Stundenzahl einer Woche nicht erreicht. Abgesehen davon legt die Verteidigung nicht konkret dar, inwiefern Therapiesitzungen einschliesslich Bewährungshilfe in zeitlicher Hinsicht zu Beschränkungen geführt hätten, die mehr als einer Woche Freiheitsentzug entsprechen würden.

dd) Die Verteidigung verlangt die Anrechnung des laufenden Massnahmevollzugs während des mit dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Februar 2022 abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens. Diese Massnahme ist indes nicht aufzuheben, sondern wird mit der vorliegend gleichermassen angeordneten stationären Massnahme zusammen als einzige vollzogen (vgl. auch unten E. 4.b). Es ist mithin nicht absehbar, dass mit dem Vollzug dieser Mass­nahmen je ein auf die ausgesetzten Strafen anzurechnender Freiheitsentzug anfallen könnte (dazu Art. 57 Abs. 3 StGB), so dass über eine Anrechnung der Vollzugsdauer der stationären Massnahme zurzeit nicht entschieden werden kann.

orgen vom 3. FebHHordd4. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne. Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; vgl. auch Heer/Habermeyer, BSK, 4. A. 2019, Art. 56a StGB

Art. 59 N 89 f.). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. sich eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; vgl. auch Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N 68b). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9, 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; zum Ganzen BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1 m.w.H.).

a) Das im Zürcher Strafverfahren eingeholte aktuelle Gutachten vom 15. Juli 2021 stellt wie gesagt (vgl. oben E. 3.c) eine schwere Persönlichkeitsstörung fest, die auch in einem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten steht (vgl. KG-act. 51/2). Dies lässt sich ohne weiteres aus dem Gutachten ableiten, das mehrfach den fatalen, zur wiederkehrenden Delinquenz führenden Kreislauf hervorhebt, in dem der Beschuldigte gefangen ist (ebd. z.B. S. 83 ff. und 92 f.; ebenfalls BVP S. 6 Nr. 21). Der Zusammenhang zwischen den gutachterlich festgestellten Störungen und den Deliktsserien ist offensichtlich und hinreichend intensiv, dass das Korrelieren zwischen der schweren Störung und den vorliegend zu beurteilenden Delikten im Sinne von Art. 59 StGB anzunehmen ist (etwa Schaub, AK, Art. 59 StGB Rn 6). Die Gutachter halten die Persönlichkeitsstörung für behandelbar und erwarten, dass das Risiko neuerlicher Straftaten dadurch gesenkt wird (ebd. S. 102 Ziff. 4.b). Ebenfalls stellen sie fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich bereit ist, sich einer Behandlung zu unterziehen (ebd. Ziff. 4.c sowie S. 98 f.), was der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung durch seine Zufriedenheit mit der Massnahme und seiner Bereitschaft für die Weiterführung des bereits angetretenen Massnahmevollzugs unterstreicht (BVP S. 4 Nr. 11 ff. sowie S. 7 Nr. 26). Angesichts dieser Motivation, der erfolglosen bisherigen ambulanten Therapierung, der psychiatrischen Indikation und Zweckmässigkeit, des für Gewalttaten als durchschnittlich und für Stalking als überdurchschnittlich eingeschätzten Risikos (KG-act. 51/2 S. 96 ff.) sowie der niedrigeren Erfolgsaussichten bei einer vollzugsbegleitenden Behandlung (ebd. S. 102 f. Ziff. 4.d und e) erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig. Zwar ist es im bisherigen Behandlungsverlauf (vgl. dazu auch noch unten lit. b) beim Beschuldigten zu einer Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen. Jedoch konnte therapeutisch nur ungenügend an risikorelevanten Faktoren bzw. dem Veränderungsbedarf gearbeitet werden, so dass die Legalprognose aktuell immer noch als unverändert anzusehen ist, zumal der Beschuldigte – was sich auch anlässlich der Befragung vor der Berufungsinstanz manifestierte – nach eigenen, therapeutisch noch wenig beeinflusst scheinenden Vorstellungen handelt (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 25. April 2022, KG-act. 79 Beilage 1 S. 4 Ziff. 6 f.). So lässt weiterhin nur eine stationäre Massnahme erwarten, künftige Taten des Beschuldigten namentlich auch bezüglich der psychischen Integrität Dritter (Stalking) zu verhindern.

b) Treffen mehrere Massnahmen zusammen, werden gleichartige Massnahmen wie eine einzige vollzogen (Heer, BSK, 4. A. 2019, Art. 56a StGB N 3 und 6 sowie Art. 13-15 V-StGB-MStG), weshalb vorliegend ungeachtet der bereits durch das Bezirksgericht Horgen angeordneten stationären Massnahme, eine diesbezüglich weitere Anordnung möglich ist und sich umso mehr aufdrängt, als das vorliegend angefochtene Urteil vor demjenigen des Bezirksgerichts Horgen erging. Die Massnahme geht sowohl der widerrufenen früheren als auch der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB sowie oben E. 3.e/cc).

c) Die Vollzugsmodalitäten fallen in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und es erscheint vorliegend trotz der erheblichen Rückfallgefahr für Stalkingverhalten nicht notwendig zu sein, Ausführungen hinsichtlich eines geschlossenen Massnahmevollzugs zu machen (vgl. dazu Schaub, AK, Art. 59 StGB N 22 f.). Die Information über die vorliegend zu verfügende stationäre Massnahme und deren Koordination mit der bereits rechtskräftig im Vollzugsstadium befindlichen Massnahme des Bezirksgerichts Horgen wird Sache der zuständigen Vollzugsbehörde sein. Laut dem anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung eingereichten aktuellen Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn ist die frühere Delinquenz des Beschuldigten bekannt (s. KG-act. 79 Beilage 1 S. 2 ff.; vgl. auch Risikoabklärung im Zürcher Vollzug KG-act. 79 Beilage 2 S. 8 f.).

5.

Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs in den Anklageziffern 9 und 10 zu bestätigen sind (vgl. oben E. 3. lit. b und c), besteht kein Grund, die Verweisung der entsprechenden Zivilforderungen auf den Zivilweg infolge fehlender Bezifferung bzw. mangelhafter Einreichung (vgl. angef. Urteil E. VI/E. 2 und 4) aufzuheben und die Forderungen direkt abzuweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wegen der fehlenden Bezifferung kann trotz der Freisprüche im Berufungsverfahren auch die Forderung von G.________ (s. oben E. 3 lit. f und g) mangels Spruchreife nicht direkt abgewiesen werden, so dass es bei der erstinstanzlichen Verweisung auf den Zivilweg sein Bewenden hat (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

6.

Zusammenfassend ist mithin die Berufung teilweise gutzuheissen, sind die angefochtenen Schuldsprüche betreffend Ziffern 10, 11 und 29.2 der Anklage vom 14. Mai 2020 aufzuheben und ist der Beschuldigte diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Fall von Anklageziffer 2 ist der Beschuldigte nurmehr wegen eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und unter entsprechender Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe zu büssen. Ferner ist der angefochtene Vollzug der reduzierten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufzuschieben. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die nicht aufteilbaren und von der Vorinstanz unbeanstandet noch vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr unter entsprechender Anpassung der nicht angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens mit seiner Berufung sowie gegen die Anschlussberufung zweitinstanzlich zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang ist der Beschuldigte zur allfälligen Rückzahlung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren zu verpflichten. Zu deren Festsetzung kann nicht auf die anlässlich der Berufungsverhandlung durch den amtlichen Verteidiger eingereichte Kostennote (KG-act. 79 Beilage 5) abgestellt werden, weil der darin verrechnete Aufwand von insgesamt rund 70 Stunden den Wechsel in der amtlichen Verteidigung während des Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt. Zudem erscheint dieser Aufwand als nicht unerheblich übersetzt, nachdem der Verteidiger in der Stellungnahme vom 22. März 2022 der Berufungsinstanz hinsichtlich einer aufgrund des mangelhaft begründeten angefochtenen Urteils in Aussicht genommenen Rückweisung an die Vor­instanz darlegte, auf fehlende bzw. ungenügende Begründungen der Schuldsprüche und Strafzumessung komme es nicht an, weil ohnehin eine stationäre Massnahme anzuordnen sei (KG-act. 60);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt bestätigt bzw. ersetzt:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des vorsätzlichen Bauens ohne Bewilligung im Sinne von § 92 PBG-SZ, begangen im Zeitraum von Dezember 2016 bis Sommer 2017 (Az. 1.2);

b) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 (Az. 2);

c) der Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 3 AHVG, begangen am 19. Juni 2018 (Az. 4);

d) des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen

- mehrmals im Zeitraum von Sommer 2017 bis 2. Mai 2018 (Az. 5);

- am 20. März 2018 (Az. 7 Zusatzanklage);

e) der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG, begangen am 28. März 2018 (Az. 6);

f) des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, begangen

- am 29. März 2018 (Motorfahrzeug, 462 Mikrogramm Cocain pro Liter Blut; Az. 7.1);

- am 2. Mai 2018 (Motorfahrzeug, 230 Mikrogramm Cocain pro Liter Blut; Az. 7.1);

g) des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, begangen am 29. März 2018 (Az. 7.2);

h) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von Februar bis Mai 2018 (Az. 7.3);

i) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen

- im Zeitraum von März bis 5. April 2018 (Az. 8.1);

- am 31. Oktober/1. November 2018 (Az. 18);

j) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen

- im Zeitraum von März bis 5. April 2018 (Az. 8.2);

- am 21./22. August 2018 (Az. 15.1);

- mehrmals im Zeitraum von April bis 30. Mai 2019 (Az. 29.1);

- am 17. August 2019 (Az. 2 Zusatzanklage);

- im Zeitraum von 7. bis 14. März 2020 (Az. 8.2 Zusatzanklage);

- im Zeitraum von 29. April bis 1. Mai 2020 (Az. 8.2 Zusatzanklage);

k) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen

- Mitte Dezember 2017 (Az. 9);

- am 14. März 2018 (Az. 10);

- am 9. Mai 2019 (Az. 27);

- am 14. Mai 2019 (Az. 28);

- Anfang April 2019 (Az. 32);

l) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen

- Ende September 2018 (Az. 17);

- am 24. April 2019 (Az. 24);

- am 22. Mai 2019 (Az. 24);

- zweimal am 2./3. April 2019 (Az. 31);

- am 4. April 2019 (Az. 31);

- Anfang April 2019 (Az. 33);

- Ende November 2019 (Az. 4 Zusatzanklage);

- zwischen Dezember 2019 und 14. Februar 2020 (Az. 4 Zusatzanklage);

- Ende März 2020 (Az. 4 Zusatzanklage);

m) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen

- im Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 (Az. 13.1);

- mehrmals im Zeitraum von März 2018 bis 1. Mai 2018 (Az. 13.1);

n) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG, begangen im Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 (Az. 13.2);

o) des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB, begangen

- mehrmals im Zeitraum von 20. bis 23. Juli 2018 (Az. 14.1);

- am 25. August 2018 (Az. 14.1);

- mehrmals im Zeitraum von 10. bis 14. März 2020 (Dossier 6 Zusatzanklage);

p) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB, begangen

- mehrmals im Zeitraum von 20. Juli bis 29. August 2018 (Az. 14.2);

- am 21./22. August 2018 (Az. 15.2);

- am 30. April/1. Mai 2020 (Az. 8.3 Zusatzanklage);

q) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 22. August 2018 (Az. 16);

r) der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB, begangen im Zeitraum von 21. bis 29. November 2018 (Az. 19);

s) des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, begangen

- am 8. Juli 2018 (Az. 21);

- am 8. August 2018 (Az. 21);

- am 8. September 2018 (Az. 21);

- am 4. und 8. April 2019 sowie mehrmals im Zeitraum von 24. April bis 30. Mai 2019 (Az. 25);

t) des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, begangen

- mehrmals im Zeitraum von Anfang 2019 bis 11. März 2019 (Az. 23);

- am 30. Mai 2019 (Az. 29.3);

- am 2./3. Februar 2020 (Az. 5.2 Zusatzanklage);

u) der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 6. und 12. Mai 2019 (Az. 26);

v) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen

- im Zeitraum von 7. bis 14. März 2020 (Az. 8.1 Zusatzanklage);

- am 30. April/1. Mai 2020 (Az. 8.1 Zusatzanklage).

2.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (Az. 11, 12, 20.1, 20.2, 22.1, 29.2, 30, und 34 sowie Az. 1, 3 und 5.1 der Zusatzanklage).

3.

A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von 113 Tagen Haft (82 Tage Untersuchungshaft und 31 Tage Ersatzmassnahmen), und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft.

4.

Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung der psychischen Störungen angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Massnahme in einer geeigneten Einrichtung (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

5.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6.

Die mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 angeordnete ambulante Massnahme wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgehoben, unter Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs von 7 Tagen.

7.

A.________ wird für die Dauer von

5.

Jahren verboten, mit J.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten, sich ihr auf weniger als 100 Meter anzunähern und sich in der Liegenschaft AG.________strasse tt aufzuhalten bzw. diese zu betreten.

8.

Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung der D.________ AG im Betrag von Fr. 5'800.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 9).

b) Die unbezifferte Zivilforderung der E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 10).

c) Die Zivilforderung von F.________ im Betrag von Fr. 3'050.75 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 11).

d) Die unbezifferte Zivilforderung von G.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 12).

e) Die unbezifferte Zivilforderung von W.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 14.01).

f) Die Zivilforderung von S.________ im Betrag von Fr. 2'300.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 8 Zusatzanklage).

g) Die Zivilforderung von T.________ im Betrag von Fr. 5'845.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 13 Zusatzanklage).

9.

Beschlagnahmen:

a) Die beschlagnahmten Gegenstände A2 (Festplatte), A4 (USB-Stick), C1 (Schuhe), C3 (Visa-Karte) und D1 (Laptop), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ss, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

b) Die beschlagnahmte Stichsäge (C2), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ss, wird AH.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

c) Die beschlagnahmte Kabelbox (CS), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ss, wird der AI.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

d) Der beschlagnahmte Kaba-Schlüssel (C6), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ss, wird AJ.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

e) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter den Lager-Nrn. qq, pp und ss sowie bei der Wasserpolizei, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

f) Das beschlagnahmte Kokain (0.31 Gramm), lagernd bei der Kantonspolizei St. Gallen unter der Lager-Nr. oo, wird eingezogen und der Kantonspolizei St. Gallen zur Vernichtung überlassen.

g) Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 5'220.00, einbezahlt auf das Konto-Nr. nn der vormaligen Staatsanwaltschaft March, werden (nach Abzug allfälliger Bankspesen) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10.

Auf die Anordnung einer Ersatzforderung wird verzichtet.

11.

Die Kosten des Verfahrens (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 65'764.20, den Gerichtskosten inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 14'021.30) von total Fr. 79'785.50 werden A.________ zu neun Zehnteln (Fr. 71'806.95) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

12.

Erstinstanzliche amtliche Verteidigungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der ursprüngliche amtliche Verteidiger RA U.________ bereits mit Fr. 10'075.20 und der vormalige amtliche Verteidiger RA B.________ bereits mit Fr. 10'373.55 aus der Staatskasse entschädigt wurden (jeweils inkl. Auslagen und MWST).

b) Die amtliche Verteidigerin RA AK.________ wird überdies pauschal mit Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

c) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'448.75 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt zu neun Zehnteln die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

13.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte (Fr. 5‘000.00) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

14.

Der amtliche Verteidiger wird pauschal mit Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt zur Hälfte die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

15.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

16.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklagevertreterin (2/A), die Privatkläger (je 1/A) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, samt Löschformular und inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, auszugsweise Dispositiv-Ziff. 9a-9e), die Kantonspolizei St. Gallen (1/R, auszugsweise Dispositiv-Ziff. 9f), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9.

Juni 2022 kau

STK 2021 30

STK 2017 66

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

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Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_14/2021

6B_1320/2020

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

6B_409/2018

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_1246/2020

6B_1246/2020

6B_1030/2020

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

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Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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Art. 169 StGBart. 169 CPart. 169 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

6B_173/2022

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_14/2021

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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6B_570/2019

STK 2017 66

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6B_739/2019

STK 2017 66

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Art. 63a StGBart. 63a CPart. 63a CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 63b StGBart. 63b CPart. 63b CP

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Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

Art. 56a StGBart. 56a CPart. 56a CP

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

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BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_237/2019

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Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

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Art. 149 StGBart. 149 CPart. 149 CP

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STK 2017 66

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF