STK 2021 31
Präsidial
17. Juni 2021Deutsch2 min
17. Juni 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Juni 2021
STK 2021 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter mehrfache Verletzung der Schweigepflicht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. April 2021, SGO 2020 6);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2 sowie Vi-act. 30);
- dass das begründete Urteil am 7. Juni 2021 an die Parteien versandt wurde;
- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2021 während noch laufender Frist für die Berufungserklärung mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und Rechtsanwalt E.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. Juni 2021, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
17. Juni 2021 kau
STK 2021 31
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF