STK 2021 32
Präsidial
20. August 2021Deutsch3 min
20. August 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. August 2021
STK 2021 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
2. B.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. D.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
mehrfache Drohung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021, SEO 2020 8);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. März 2021 am 7. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldeten (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihnen das begründete Urteil am 17. Juni 2021 zugestellt wurde;
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatkläger (3/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse
(1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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Sachverhalt
20. August 2021 kau
STK 2021 32
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF