STK 2021 33
Präsidial
9. Juli 2021Deutsch2 min
9. Juli 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Juli 2021
STK 2021 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
einfache Körperverletzung (Eintritt der Verfolgungsverjährung)
(Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. März 2021, SGO 2020 4);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. März 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass der begründete Beschluss am 18. Juni 2021 an die Parteien versandt wurde;
- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 7. Juli 2021 mitteilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu verzichten (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 7. Juli 2021, an den Privatkläger (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Amt für Migration und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
9. Juli 2021 kau
STK 2021 33
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF