STK 2021 34
Präsidial
29. Juli 2021Deutsch5 min
29. Juli 2021 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Juli 2021
STK 2021 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Gesuchsgegner,
Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Revision (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung)
(Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. November 2020, STK 2018 44);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Strafkammer mit Urteil vom 10. November 2020 (STK 2018 44) den Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung seiner durch Rechtsanwalt G.________ amtlich vertretenen Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung frei-, dagegen bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldig sprach und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 1‘600.00, bestrafte;
- dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf das vom Gesuchsteller gestellte Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2020 nicht eintrat (STK 2020 63);
- dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2021 die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2020 abwies (Urteil 6B_1447/2020 vom 13. April 2021);
- dass der Gesuchsteller mit Postaufgabe vom 23. Juli 2021 erneut ein Revisionsgesuch stellte, welches das Datum 12. Dezember 2020 trägt
(KG-act. 1);
- dass es sich bei diesem Revisionsgesuch mit Ausnahme von wenigen sprachlichen Anpassungen sowie Ergänzungen in Bezug auf das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2021 inhaltlich um dieselbe Eingabe handelt, welche der Gesuchsteller bereits am 13. Dezember 2020 beim Kantonsgericht einreichte (STK 2020 63);
- dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine formellen Anträge gegen das Berufungsurteil STK 2018 44 stellt, darin aber die amtliche Verteidigung im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren, die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die Nichterfüllung der versuchten Nötigung sowie die angeblich fehlende Objektivität bei der Ermittlung des Sachverhalts und die mangelhafte sowie ungenaue Anklage beanstandet;
- dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf das Gesuch nicht eintritt, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO);
- dass die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in casu nicht in Betracht);
- dass Revisionsgesuche gemäss Art. 411 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind, das Revisionsgesuch strengen Begründungsanforderungen zu genügen hat, den Gesuchsteller also eine eigentliche Darlegungslast trifft, der Gesuchsteller die Beweismittel darlegen muss, auf welche er sich berufen will und was sie beweisen sollen und auch darzutun hat, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, Art. 411 StPO N 3; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 411 StPO N 6 f.);
- dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe darlegt, insbesondere keine vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel aufführt und nicht dartut, warum diese Beweismittel neu seien und sichere Erkenntnisse bringen (vgl. Fingerhuth, a.a.O., N 3 zu Art. 411 StPO) bzw. wieso sie geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO);
- dass der Gesuchsteller aus früheren Verfahren weiss, dass er die Revisionsgründe darlegen muss (Verfügung BEK 2018 180 vom 7. Dezember 2018, E. 3 sowie Verfügung STK 2020 63 vom 15. Dezember 2020), und er sich nicht einfach mit einer antragslosen, als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe über die seiner Ansicht nach zu wenig erfolgreiche amtliche Verteidigung und in bloss pauschaler Weise über das Urteil beschweren kann (Verfügung BEK 2020 63 vom 15. Dezember 2020), weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist;
- dass sich das Revisionsgesuch somit mangels Anträge und Darlegung von Revisionsgründen als offensichtlich unzulässig erweist und der Gesuchsteller überdies die im Wesentlichen gleichen Vorbringen schon mit seinem am 13. Dezember 2020 eingereichten Revisionsgesuch stellte;
- dass demzufolge auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO);
- dass das Nichteintreten präsidial erfolgt (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R) sowie an Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Gesuchsgegner 4 und 5 (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage von KG-act. 1 inkl. 1/1-8, sowie nach definitiver Erledigung an das Kantonsgericht, Strafkammer betr. STK 2018 44 (1/ES) und an das Amt für Justizvollzug (1/R, z.K.).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
29. Juli 2021 rfl
STK 2021 34
STK 2018 44
STK 2018 44
STK 2020 63
6B_1447/2020
STK 2020 63
STK 2018 44
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Erwägungen
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BEK 2018 180
STK 2020 63
BEK 2020 63
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2018 44