Lexipedia

Entscheid

STK 2021 36

Präsidial

19. August 2021Deutsch2 min

19. August 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. August 2021

STK 2021 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,

Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

3. E.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021, SGM 2021 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 30. Juli 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte

(KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 40 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist

(vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 18. August 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

19. August 2021 kau

STK 2021 36

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF