STK 2021 37
Kammer
25. Oktober 2022Deutsch59 min
A. Die Anklagebehörde erhob am 29. Januar 2021 beim Bezirksgericht Einsiedeln Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (Vi-act. A/1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. Oktober 2022
STK 2021 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
mehrfache Pornografie, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23. März 2021, SGO 2021 001);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Anklagebehörde erhob am 29. Januar 2021 beim Bezirksgericht Einsiedeln Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (Vi-act. A/1):
Am Dienstag, 12. November 2019, 18:28 Uhr, schaute sich A.________ an seinem damaligen Aufenthalts- bzw. Wohnort als Wochenaufenthalter im Hotel «G.________» in Einsiedeln SZ, D.________strasse zz, unter Nutzung seines Facebook-Kontos «H.________» bzw. des diesem zugehörigen Facebook-Messenger sowie mittels der dem Hotel «G.________» gehörenden IP-Adresse yy auf seinem Mobiltelefon wissentlich und willentliche zwei ihm zuvor von einem nicht näher bekannten Kollegen aus dem Kosovo geschickte Videodateien zumindest teilweise an, auf welchen zu sehen ist, wie ein minderjähriger Junge seinen Penis bzw. seine Faust in die Scheide einer bäuchlings auf einem Bett liegenden Frau einzuführen versucht bzw. tatsächlich einführt sowie wie einem männlichen Kleinkind mit einem Mobiltelefon in der Hand, auf dessen Display ein pornographischer Film läuft, durch eine erwachsene männliche Person zunächst über der Kleidung in den Schritt gefasst und anschliessend die Hose heruntergezogen wird, um den erigierten Penis des Kleinkindes zu sehen/zeigen. Dabei war sich A.________ bewusst, dass die von ihm anlässlich seines Konsums eingesehenen Videodateien verbotene sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigten.
Gleichentags kurz darauf leitete A.________ an besagtem Ort oder an seinem damaligen Arbeitsort am I.________ in Einsiedeln SZ mindestens eine der vorgenannten zwei Videodateien via seinen Facebook-Account «H.________» bzw. via dem diesem zugehörigen Facebook-Messenger an die nachfolgend aufgeführten 21 Personen im In- und Ausland weiter und ermöglichte diesen damit ungehinderten Zugang zum Inhalt der Videodatei:
[Namen und Adressen der Empfänger]
A.________ wusste, dass die durch ihn auf die genannte Weise weitergeleitete Videodatei verbotene sexuelle Handlungen mit einem Kind zeigt und machte diese trotzdem wissentlich und willentlich anderen Personen zugänglich.
Gleichzeitig stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Vi-act. A/1):
1. A.________ sei schuldig zu sprechen:
a. der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB;
b. der mehrfachten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
Erwägungen
2.
A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu CHF 30.00, wovon 3 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, und einer Busse von CHF 650.00.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4.
Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen auszusprechen.
5.
A.________ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen.
6.
Es sei gegen A.________ ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. d StGB anzuordnen.
7.
Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 10. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon, Apple iPhone X, 1 iPad Apple (zurückgesetzt auf Werkseinstellung), 1 Goldkarte Western Union Nr. xx, lautend auf A.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen herauszugeben, evtl. einzuziehen und zu vernichten. Wird bei einer verfügten Herausgabe innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, sei Verzicht auf die Gegenstände anzunehmen und seien diese zu vernichten.
8.
Der polizeilich sichergestellte Datenträger (Datensicherung des iPhone X: 4'593 Fotos, 504 Videos, act. 8.1.02, S. 3, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten.
9.
Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 10. Januar 2020 beschlagnahmte Bargeld (EUR 5'010.00 und CHF 680.00, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww) sei der Arbeitgeberin von A.________, «J.________ GmbH», vertreten durch K.________, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, sei Verzicht auf das Bargeld zugunsten A.________ anzunehmen und dieses mit der Busse und den Kosten zu verrechnen.
10.
Die Verfahrenskosten (ohne Verteidigung) seien A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Kosten für Anwalt der ersten Stunde) seien vorläufig vom Staat zu tragen. Vorbehalten habe die Rückzahlungspflicht von A.________ zu bleiben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
An der Hauptverhandlung vom 23. März 2021 wurde der Beschuldigte zur Sache und zu seiner Person befragt (Vi-act. A/2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte beantragte Folgendes (Vi-act. A/2a):
1.
Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei von einer Strafe abzusehen oder er sei milde zu bestrafen und von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem und einem lebenslangen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 Bst. d StGB sei abzusehen.
3.
Die beschlagnahmten Gegenstände nach Ziffer 7 der Anklage seien herauszugeben und die Datensicherungen seien zu vernichten.
4.
Die beschlagnahmten Bargeldbeträge seien der Arbeitgeberin des Angeklagten herauszugeben.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Das Bezirksgericht Einsiedeln fällte am 23. März 2021 folgendes Urteil (Vi-act. A/4):
1.
Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2.
Hierfür wird der Angeklagte in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 49, 106 und 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB bestraft:
a) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00, total CHF 900.00, wovon 3 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
b) mit einer Busse von CHF 220.00. Bezahlt der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen.
3.
Der Angeklagte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wird abgesehen.
4.
Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen.
5.
Die beschlagnahmten und bei der Kapo SZ unter Nr. ww eingelagerten Gegenstände
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone X,
- 1 iPad Apple,
- 1 Goldkarte Western Union, Nr. xx, lautend auf A.________,
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen des Angeklagten herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Amt für Justizvollzug kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Gegenstände angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
6.
Die beschlagnahmten und bei der Kapo SZ unter Nr. ww eingelagerten Geldmittel
- Bargeld: EUR 5'010.00,
- Bargeld: Fr. 680.00,
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen der J.________ GmbH, vertreten durch K.________, herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Amt für Justizvollzug kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Geldmittel angenommen und die Geldmittel sind mit der Busse und den Verfahrenskosten zu verrechnen.
7.
Der polizeilich sichergestellte Datenträger (Datensicherung des iPhone X: 4'593 Fotos, 504 Videos, U-act. 8.1.02, S. 2 f.; lagernd bei der Kapo SZ) wird eingezogen und ist zu vernichten.
8.
Dieser Entscheid ist durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu vollziehen.
9.
Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus
CHF 4'500.00 Kosten der amtlichen Verteidigung,
CHF 2'500.00 Gerichtskosten für das begründete Urteil,
CHF 5'030.00 Untersuchungskosten,
werden dem Angeklagten auferlegt.
Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziff. 10 vorbehalten.
10.
Der amtliche Verteidiger wird zu Lasten des Staates pauschal mit CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Angeklagten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
11.-12. [Rechtsmittel, Zufertigung].
B. Der Beschuldigte meldete am 7. April 2021 Berufung an (KG-act. 1) und reichte am 26. August 2021 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23.03.2021, Proz. Nr. SGO 2021 001, Ziffer 1 und 2 sei aufzuheben, und der Berufungsführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23.03.2021, Proz. Nr. SGO 2021 001, Ziffer 2 und 3 aufzuheben, und es sei von einer Strafe und von einer Landesverweisung abzusehen.
3.
Das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23.03.2021, Proz. Nr. SGO 2021 001, Ziffer 9 und 10 sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten inklusive die Kosten der Verteidigung seien aus der Staatskasse zu nehmen und der Berufungsführer sei aus der Staatskasse für die Kosten der Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen.
4.
Dem Berufungsführer sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Am 24. August 2022 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten beigezogen (KG-act. 10). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 13, S. 2 ff.). Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 13.2).
und in Erwägung:
1.
Das erstinstanzliche Urteil erwuchs in den folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft: Absehen von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 3 Satz 2), Absehen von einem Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 4), Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 5), Herausgabe der beschlagnahmten Geldbeträge (Dispositivziffer 6), Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Datenträgers (Dispositivziffer 7), Vollzug des Entscheides (Dispositivziffer 8). Zu beurteilen sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 2), die Landesverweisung (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffer 9 und 10).
2.
Der Beschuldigte rügt die Verwertbarkeit der „FBI-Daten“. Die vorinstanzliche Begründung mittels privatrechtlichem Vertrag zwischen dem Beschuldigten und Facebook genüge nicht. Die Verwertbarkeit von Strafuntersuchungsresultaten aus anderen Ländern in der Schweiz sei unklar. Ohne diese Daten hätte man aber nicht gewusst, dass die Videos vom Facebook-Account des Beschuldigten versandt worden seien (KG-act. 13/2, S. 7).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Facebook-Messenger benutzt, der voraussetze, dass man sich den Nutzungsbedingungen von
Facebook unterwerfe. Dazu gehöre, dass man den Dienst nicht benutze, um sich rechtswidrig zu verhalten. Dass Kinderpornografie unter rechtswidriges Verhalten zu subsumieren sei, dürfte einem globalen Verständnis entsprechen. Zudem weise Facebook darauf hin, dass alle Verdachtsfälle von Kinderausbeutung dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) gemeldet würden, das mit internationalen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeite. Jeder Facebook-Produktenutzer akzeptiere, dass seine Inhalte auf rechtswidrige Inhalte gescannt und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet würden. Deshalb sei der CyberTipline-Report ein rechtmässig erlangtes Beweismittel, das verwertbar sei (angef. Urteil, E. 10).
b) Ein absolut verbotenes Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO liegt nicht vor. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).
In den USA besteht für alle Provider eine Pflicht, verdächtige Internetinhalte zu melden. Diese Meldungen gehen beim National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) ein, welches die CyberTipline Reports an die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) weiterleitet (vgl. U-act. 8.1.01, S. 1). Dieses triagiert die Meldungen und übermittelt diese beim Verdacht einer Strafbarkeit an die zuständige Kantonspolizei, welche ein Strafverfahren einleitet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. November 2019 zum Postulat 19.4016 betreffend sexuelle Gewalt an Kindern im Internet; https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft? AffairId=20194016, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2022). Damit bestehen gesetzliche Grundlagen für die Zulässigkeit sowohl der Datenerhebung von Facebook als auch der Meldung über das NCMEC und fedpol an die Kantonspolizei. Dies erfolgte vorliegend mit dem CyberTipline Report vom 17. November 2019 (U-act. 8.1.07) und dem Bericht der Bundeskriminalpolizei (fedpol) vom 3. Dezember 2019 (U-act. 8.1.01). Die Ermittlungen erfolgten damit rechtmässig, sodass die Berichte im Strafverfahren verwertbar sind.
c) Im Übrigen wäre der CyberTipline Report selbst dann verwertbar, wenn es sich um einen Beweis handeln würde, der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden wäre. Diesfalls wäre zu prüfen, ob der Report zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich war (Art. 141 Abs. 2 StPO). Dass das Strafverfahren ohne den Report nicht eingeleitet und der Beschuldigte als Täter nicht hätte ermittelt werden können, ist offensichtlich und wird selbst vom Beschuldigten geltend gemacht (KG-act. 13/2, S. 7). Was eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Bestimmung beinhaltet jedoch eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten fallen vorab Verbrechen in Betracht. Entscheidend ist aber nicht die abstrakte Strafandrohung eines Tatbestandes, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung oder Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie der beschuldigten Person oder das Tatmotiv abgestellt werden (Urteil BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1. mit Hinw.; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 und 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2). Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist ein Verbrechenstatbestand (Art. 10 Abs. 2 StGB), der mit der sexuellen Integrität von Kindern und Minderjährigen ein sehr wichtiges Rechtsgut von besonders schutzbedürftigen Personen schützt. Das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung von Kinderpornografie wiegt schwer. Die Weiterleitung der Videos an zahlreiche Kontakte zog die unkontrollierbare Weiterverbreitung im Internet nach sich, was mit einer schwerwiegenden Gefährdung der Persönlichkeitsrechte und anhaltenden Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der beiden betroffenen Kinder einhergeht. In diesem Sinne diente der CyberTipline Report der Aufklärung gleich mehrerer schwerer Straftaten, sodass die Erkenntnisse aus diesem Report auch gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar wären.
3.
Nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB wird bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände solcher Art (Art. 197 Abs. 1 StGB), die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
a) Die beiden Videos sind zweifellos Ton- und Bildaufnahmen, die als Tatobjekte im Sinne von Art. 197 StGB gelten. Sie fokussieren explizit auf das Entblössen des erigierten Penis bzw. den Anal-/Vaginalverkehr und zeigen damit eindeutig Handlungen, die eine aus jedem realistischen, emotionalen Zusammenhang gerissene, übersteigerte und auf sich selber konzentrierte Sexualität zum Inhalt haben, was pornografisch ist (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 4). Tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen betreffen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (im Gegensatz z.B. zu Comics; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 10b). Als minderjährig gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 10a). Der beteiligte Junge im ersten Video (versuchte bzw. tatsächliche Penetration) ist ca. drei Jahre alt, derjenige im zweiten Video (pornografischer Film auf Natel) maximal sechs Jahre. Beide sind damit minderjährig. Soweit erhebt der Beschuldigte keine Einwände.
b) Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der gemäss CyberTipline-Report vom 17. November 2019 (U-act. 8.1.07) mit dem betroffenen Facebook-Account verknüpften E-Mail-Adresse F.________ um seine handelt (U-act. 10.1.01, Beilage; U-act. 10.1.02 Rz. 88). Sodann gab er zu, die beiden Videos von seinem im Kosovo lebenden (KG-act. 13, Frage 6) Kollegen L.________ erhalten zu haben (U-act. 10.1.01, Frage 43; U-act. 10.1.02, Rz. 76 f.; KG-act. 13, Fragen 6 f.).
c) Zur Tathandlung des Konsums nach Art. 197 Abs. 5 StGB erwog die Vorinstanz, die Aussage des Beschuldigten, er habe die Videos nur wenige Sekunden angeschaut, sei unglaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte er sich kein Bild davon machen können, was die beiden Videos zeigten. Hätte der Beschuldigte nur einige Sekunden der beiden Filme gesehen, hätte er die ihm vorgelegten Fotos, die aus der Mitte bzw. aus der Endphase der Videos stammten, nicht erkannt (angef. Urteil, E. 3-5). Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Videos nicht zu Ende geschaut habe. Er habe sie auch nicht nur versehentlich angeschaut, die Videos nicht sofort weggeklickt und gelöscht, sondern weiteren Personen geschickt (angef. Urteil, E. 12).
Der Beschuldigte bringt erneut vor, er habe bereits vor der Polizei gesagt, dass er die Videos sofort gestoppt habe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass solche Kurzvideos nicht bis zu Ende geschaut und nach Sichtung der ersten Handlung/Pointe bereits weiterverschickt würden (KG-act. 13/2, S. 7).
Dispositiv
Dem Beschuldigten wurden an der polizeilichen Befragung Bilder aus den beiden Videos gezeigt (U-act. 10.1.01, Frage 10, Protokollnotiz). Die Fotos des ersten Videos zeigen eindeutig die relevanten Handlungen (Analverkehr in Beilage 3, Vaginalverkehr in Beilage 4, Fisting in Beilage 5). Der Beschuldigte sagte aus, er habe bei diesem Video gelacht, aber er halte das so ja gar nicht für möglich, wobei er den Geschlechtsverkehr eines kleinen Jungen mit einer erwachsenen Frau gemeint habe (U-act. 10.1.01, Frage 11). Der Staatsanwältin antwortete der Beschuldigte, er habe drei bis vier Sekunden des Videos gesehen. Als er gesehen habe, wie ein minderjähriges Kind über eine Frau… habe er sofort gestoppt (U-act. 10.1.02, Rz. 135, 137). Demnach gab der Beschuldigte zu, mindestens eine kinderpornografische Szene des ersten Films gesehen zu haben. Es ist denn auch bereits nach zwei Sekunden erkennbar, dass ein (versuchter) Analverkehr eines kleinen Jungen mit einer erwachsenen Frau dargestellt wird. Aus dem zweiten Video liegt insbesondere ein Foto vor, das den Jungen mit heruntergezogener Hose und erigiertem Penis zeigt (Beilage 2). Dieses Foto stammt vom Ende des Videos. Der Beschuldigte konnte sich daran erinnern (U-act. 10.1.01, Frage 10), was bedeutet, dass er nahezu das ganze zweite Video gesehen haben muss. Die «Pointe», d.h. dass der sich neben dem Jungen auf dem Bett aufhaltende erwachsene Mann ihm die Hose runterzieht, sodass der erigierte Penis ersichtlich wird, befindet sich denn auch erst am Ende des Videos. Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Videos nicht zu Ende gesehen, unglaubhaft ist.
d) Sodann macht der Beschuldigte geltend, der Konsum brauche eine gewisse Intensität beim Betrachter, was weder in der Anklage noch im Urteil begründet werde. Der sexuelle Konnex fehle vorliegend, er habe den Film lediglich belustigend wahrgenommen (KG-act. 13/2, S. 8 ff.). Die Vorinstanz führte aus, eine konkrete sexuelle Erregung des Betrachters sei nicht Tatbestandsmerkmal. Der Konsum sei so zu verstehen, dass dieser geeignet sei oder sein müsse, eine Nachfrage an kinderpornografischem Material zu produzieren. Darunter falle auch der Konsum zur «Belustigung» (angef. Urteil, E. 12).
Wie bereits erwähnt, liegt Pornografie vor, wenn eine aus dem Zusammenhang gerissene, auf sich selbst konzentrierte Sexualität dargestellt wird (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 4). Dabei geht es um die Darstellung sexueller Handlungen, d.h. dass sich die beteiligten Personen aus Sicht einer aussenstehenden, objektiv beobachtenden Person erkennbar zur Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Lust betätigen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 579). Die Darstellung muss auf die sexuelle Aufreizung des Konsumenten ausgelegt sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 10 N 5). Damit wird die objektive Wirkung auf eine Drittperson – beispielsweise einen Konsumenten – umschrieben. Hingegen ist die subjektive Wirkung auf die beschuldigte Person nicht Tatbestandsmerkmal. Die vom Verteidiger zitierte Kommentarstelle besagt nur, dass insofern eine gewisse Intensität des Konsums verlangt wird, als nicht strafbar sei, wer bloss aus Versehen auf harte Pornografie klicke und das Fenster sofort wieder schliesse sobald er erkenne, dass es sich um verbotene Pornografie handle. Ebenso soll straffrei bleiben, wer als Polizeibeamtin, Gerichtsperson oder Verteidigung Pornografie ohne sexuelle Erregung bloss betrachte (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 52m). Ein versehentliches Anklicken kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, zumal er die Videos sogar weiterleitete anstatt sofort weg zu klicken oder zu löschen. Eine nüchterne Betrachtung, wie dies beispielsweise bei Gerichtspersonen der Fall wäre, ist ebenso wenig gegeben. Der Beschuldigte gab vielmehr an, dass er die Videos „zur Belustigung“ weitergeleitet habe (z.B. U-act. 10.1.01, Frage 15; U-act. 10.1.02, Rz. 269). Der Beschuldigte kann mit seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten vorbringen. Mit der Betrachtung der Videos mit klar kinderpornografischem Inhalt erfüllte er die Tathandlung des Konsums.
e) Zur Weiterleitung der Videos im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge, der Tatbestand der Weiterverbreitung sei in der Anklage nicht genau beschrieben, nicht auseinandergesetzt. Der genaue Tatbestand hätte eruiert und begründet werden müssen. Zudem fehle auch hier der sexuelle Konnex. Er habe die Videos aufgrund einer belustigenden Komponente weitergeleitet (KG-act. 13/2, S. 10). Die Vorinstanz erwog, aus der Anklage sei ersichtlich, dass der Angeklagte 21 Personen Zugang zum Inhalt ermöglicht haben solle, indem er die Videos via Facebook-Messenger weitergeleitet habe. Damit sei der Anklagevorwurf hinreichend präzise umschrieben. Die Qualifizierung des Weiterleitens sei Teil der rechtlichen Würdigung. Mit dem erstellten Weiterleiten der Videos habe er aktiv die kinderpornografischen Inhalte an 21 Personen weitergegeben bzw. diesen überlassen (angef. Urteil, E. 13 f.).
aa) Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Anklage ist zur Tathandlung zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt am erwähnten Ort mittels der zitierten IP-Adresse auf seinem Mobiltelefon die beiden inhaltlich umschriebenen Videos angeschaut habe. Gleichentags kurz darauf habe der Beschuldigte mindestens eine der zwei Videodateien via Facebook-Messenger an die aufgeführten 21 Personen weitergeleitet. Damit wusste der Beschuldigte, welche Handlungen ihm vorgeworfen werden, nämlich das Ansehen der Videos nach deren Öffnung durch Anklicken sowie die Weiterleitung durch Anklicken der entsprechenden Symbole im Facebook-Messenger. Ausserdem sind die Videos sehr kurz, sodass ohne weiteres klar wird, welche Darstellungen nach Auffassung der Anklage tatbestandsmässig sein sollen. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten zu Beginn der polizeilichen Befragung verschiedene Bilder aus den beiden Videos gezeigt wurden (U-act. 10.1.01, Frage 10, Protokollnotiz), weshalb er genau wusste, um welche Filme es sich handelt (vgl. Urteil BGer 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2). Der Sachverhalt ist demnach in der Anklage hinreichend umschrieben. Inwiefern der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht genügend hat wahrnehmen können, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Verteidiger zum Sachverhalt und zur rechtlichen Qualifikation der Tathandlung angemessen äusserte (Vi-act. A/2.a). Im Übrigen ist das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Welche Tatbestandsvariante von Art. 197 Abs. 4 StGB der Beschuldigte mit dem in der Anklage umschriebenen Verhalten erfüllte, entscheidet somit das Gericht. Im Rahmen des Anklagegrundsatzes genügt es, dass der Verteidiger zur rechtlichen Qualifikation des Tatvorwurfs, d.h. zu den verschiedenen Handlungsvarianten, Stellung nehmen konnte (Vi-act. A/2.a, S. 6). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
bb) Angeklagt sind die Tatbestandsvarianten in-Verkehr-bringen, zeigen, überlassen und zugänglich machen. Der Beschuldigte habe mindestens eines der genannten zwei Videos via seinen Facebook-Account bzw. via dem diesem zugehörigen Facebook-Messenger an die aufgeführten 21 Personen weitergeleitet und diesen damit den ungehinderten Zugang zum Inhalt der Videodatei ermöglicht (Anklageziffer 1).
cc) In-Verkehr-bringen bedeutet, jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB anzubieten. Es geht um den eigentlichen Vertrieb (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 52c). Der Beschuldigte verkaufte die Dateien nicht, sondern leitete diese kostenlos und ungefragt an die Empfänger weiter. Ein in-Verkehr-bringen liegt damit nicht vor.
Zeigen bedeutet die Ermöglichung visueller oder audiovisueller Kenntnisnahme, etwa durch das Vorhalten eines pornografischen Bildes oder das Vorspielen pornografischer Film- oder Tonaufnahmen (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 52g). Darunter fällt beispielsweise die Vorführung pornografischer Filme in einem Kino (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 10 N 14). Durch das Weiterleiten der Videos ermöglichte der Beschuldigte den Empfängern zwar die Kenntnisnahme von deren Inhalt. Er zeigte die Videos den Empfängern aber nicht in deren Beisein, sodass nicht von einem zeigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB gesprochen werden kann.
Überlassen ist die Einräumung zumindest faktischer Herrschaftsmacht über die pornografischen Inhalte, etwa die Leihe eines Sex-Magazins oder eines pornografischen Videofilms. Durch das Überlassen erfolgt zumindest eine vorübergehende Übertragung des Besitzes, sodass die neu besitzende Person Verfügungsmacht über das Produkt erlangt (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 52h). Durch das Weiterleiten der Videos via Facebook-Messenger verschaffte der Beschuldigte den Empfängern die Möglichkeit, die Videos anzusehen, herunterzuladen, ihrerseits weiterzuleiten etc.; und dies auch über einen längeren Zeitraum, falls die Empfänger diese nicht löschten oder die Videos von Facebook gelöscht wurden. Die Empfänger konnten zumindest vorübergehend über die Videos frei verfügen. Damit ist die Tatvariante des Überlassens erfüllt.
Schliesslich bedeutet das Zugänglichmachen das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 52i). Indem der Beschuldigte die Videos weiterleitete, verschaffte er den Empfängern die Möglichkeit, diese bzw. deren Inhalt durch Anklicken zur Kenntnis zu nehmen. Die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens ist damit erfüllt.
f) Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in den Tatvarianten des Überlassens und des Zugänglichmachens erfüllt.
g) Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes prüfte die Vorinstanz einen Verbotsirrtum. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Videos angesehen und weitergeleitet habe. Ob er in diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit seines Verhaltens erkannt habe oder nicht, sei unerheblich. Abgesehen davon sollte eine durchschnittlich verständige, informierte und urteilsfähige Person in der Lage sein zu erkennen, dass Videoaufnahmen von sexuell motivierten Handlungen mit Kindern unzüchtig seien und gegen das Gesetz verstossen. Schuldunfähigkeitsgründe würden nicht geltend gemacht. Insbesondere bei einem öffentlich viel diskutierten und in der Presse behandelten Thema wie der Kinderpornografie sei das geltend gemachte Unwissen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stehe auch im Herkunftsland des Beschuldigten, dem Kosovo, Kinderpornografie unter Strafe (angef. Urteil, E. 16).
Der Beschuldigte macht geltend, er habe nie behauptet, die Strafbarkeit von Kinderpornografie nicht zu kennen. Er habe jedoch ausgesagt, dass ihm dies im Zeitpunkt des Anschauens und Weiterleitens nicht bewusst gewesen sei, was aber notwendig gewesen wäre. Er habe jeweils ausgesagt, dass er das Video primär lustig gefunden habe und überhaupt nicht daran gedacht habe, dass es sich bei dessen Inhalt um Kinderpornografie handeln könnte. Er habe vehement verneint, dass ihn das Video sexuell erregt habe. Er habe das Video nicht unter der Sichtweise der Sexualität, sondern als Belustigung, wie viele andere Videos zuvor, angesehen. Es habe im Zeitpunkt der Tat am Wissen und Willen, pornografisches Material weiterzuverbreiten, gefehlt. Das Video habe er wie viele andere via Messenger erhalten und mit seinen Kollegen geteilt. Dies auf Facebook und nicht auf einem illegalen Kanal. Im Tatzeitpunkt habe ihm jegliches Sensorium dafür gefehlt, dass es sich um strafbare Pornografie handeln könnte. Bewusstsein wäre für einen Eventualvorsatz wesentlich. In dubio pro reo sei seinen Aussagen Glauben zu schenken, dass ihm im Tatzeitpunkt nicht klar gewesen sei, dass er sich mit der Betrachtung und Weiterleitung der Filme schuldig machen könnte (KG-act. 13/2, S. 10 ff.).
aa) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 StGB Vorsatz, der sich auch auf das normative Tatbestandsmerkmal «pornografisch» beziehen muss (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 20). Dem subjektiven Erfordernis des Wissens der beschuldigten Person ist Genüge getan, wenn diese den Tatbestand so verstand, wie es der landläufigen Anschauung einer Laienperson entspricht. Eventualvorsatz genügt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 76).
bb) Die Staatsanwältin hielt dem Beschuldigten das erste Video (versuchte bzw. tatsächliche Penetration) vor, woraufhin dieser auf die Frage, wie alt er das Kind schätze, antwortete, es sei ein Junge. Er sei nicht volljährig (U-act. 10.1.02, Rz. 120). Auf den Inhalt angesprochen, sagte er, das, was er sehe, sei ein Pornografievideo mit einem Kind (U-act. 10.1.02, Rz. 123). Auf Vorhalt des zweiten Videos (Junge schaut Pornografiefilm) gab er an, er erkenne einen kleinen Jungen, der am Telefon Pornofilme schaue (U-act. 10.1.02, Rz. 162). Gemäss seiner Logik sei es ein Minderjähriger (U-act. 10.1.02, Rz. 170). Damit erkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den beiden Jungen um Kinder handelte. Die sexuellen Handlungen in beiden Videos sind ebenfalls eindeutig. Es ist nicht denkbar, dass dem Beschuldigten der pornografische Charakter der Videos, d.h. die auf den Genitalbereich reduzierte Darstellung sexueller Handlungen, auch bereits zum Tatzeitpunkt nicht bewusst war. Auch eine unaufmerksame Person kann die Videos bereits nach wenigen Sekunden des Betrachtens nicht anders denn als kinderpornografisch verstehen. Dass der Beschuldigte die Videos angeblich lustig fand und sie zur Belustigung weiterleitete, ändert nichts daran, dass ihm bewusst gewesen sein musste, dass es sich um Kinderpornografie handelt. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand ist ebenso wenig entscheidend, dass er die Videos auf einer legalen Internetplattform und nicht auf einschlägigen Portalen beispielsweise im Darknet anschaute und weiterleitete. Massgebend sind vielmehr der klare Inhalt der Filme sowie die tatbestandsmässigen Handlungsvarianten. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.
h) Zusammengefasst machte sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar.
4. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (wovon drei Tagessätze als durch Haft erstanden geleistet gelten sollten), und einer Busse von Fr. 650.00 (Vi-act. A/1). Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (wovon drei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten) und eine Busse von Fr. 220.00 aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte verlangt eventualiter, für den Fall dass er schuldig zu sprechen ist, das Absehen von einer Strafe (KG-act. 13/2).
a) Erfüllte die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Demnach ist zuerst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind für verschiedene Delikte ungleichartige Strafen angezeigt, so werden diese hingegen kumulativ ausgefällt (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2).
Der Strafrahmen für Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Überlassen, Zugänglichmachen) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, derjenige nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 (Konsum) Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Das Überlassen bzw. Zugänglichmachen ist damit das schwerere Delikt. Sodann liegt eine Mehrfachbegehung vor (Weiterleiten von zwei Videos). Das Video, das die versuchte bzw. tatsächliche Penetration beinhaltet, wiegt dabei konkret schwerer, weil sich der Junge dieses Videos aktiv an den pornografischen Handlungen beteiligt und gleich mehrere solcher zu sehen sind. Folglich ist zunächst die Einsatzstrafe für das Weiterleiten dieses ersten Videos (Anal-/Vaginalverkehr) zu eruieren sowie diese hernach schrittweise für das Weiterleiten des zweiten Videos (Ansehen eines Pornografiefilms), den Konsum des ersten Videos und den Konsum des zweiten Videos zu erhöhen.
b) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe liegt bei drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch wenn die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Geldstrafe noch angemessen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 467).
Das Gericht bemisst die Strafe – bei der Geldstrafe die Zahl der Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) – nach dem Verschulden der schuldigen Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der schuldigen Person sowie danach bestimmt, wie weit die schuldige Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der schuldigen Person (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht deren aktuelle wirtschaftliche Situation betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 40).
c) In objektiver Hinsicht ist das Überlassen oder Zugänglichmachen nicht die schwerste mögliche Tathandlung gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Insbesondere das ebenfalls von diesem Straftatbestand und dessen Strafandrohung erfasste Herstellen von pornografischen Erzeugnissen würde schwerer wiegen. Die Weiterleitung im Internet an eine Vielzahl von Empfängern wiegt aber wesentlich schwerer als beispielsweise die Weitergabe eines Datenträgers an eine Person. Die Weiterverbreitung im Internet ist unkontrollierbar und die Dateien bleiben grundsätzlich für immer abrufbar. Der Beschuldigte leitete das Video nicht nur an eine Person, sondern an eine grössere Zahl von Empfängern weiter. Erschwerend kommt hinzu, dass im Video verschiedene sexuelle Handlungen des Kindes zu sehen sind (Analverkehr, Fisting, Vaginalverkehr). Durch den Straftatbestand werden Minderjährige bis 18 Jahre geschützt (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 10a). Der etwa dreijährige Junge ist damit deutlich im untersten Bereich des Schutzalters, was schwerer wiegt als wenn beispielsweise ein siebzehnjähriger Jugendlicher beteiligt gewesen wäre. Als mildernder Umstand kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die Datei nicht lokal abspeicherte oder herunterlud. Er leitete sie auch nur an Bekannte weiter (U-act. 10.1.01, Frage 15), d.h. nicht an eine breite Öffentlichkeit oder einen ihm nicht bekannten Empfängerkreis. Zudem leitete er das Video auf der legalen Plattform Facebook weiter, und nicht etwa im Darknet, wo die Weiterverbreitung noch unkontrollierbarer wäre. Schliesslich scheint der betroffene Junge nicht gewaltsam oder gegen einen manifestierten Willen zu den Handlungen gezwungen worden zu sein. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im unteren bis mittleren Bereich anzusetzen.
d) In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Video wohl nur kurze Zeit nach dessen Konsum und ohne besondere Reflexion weiterleitete (vgl. «es geschah alles in kurzer Zeit» U-act. 10.1.02, Rz. 213; «die Filme nur kurz angeschaut und anschliessend weitergeleitet» U-act. 10.1.02, Rz. 256). Die aufgewendete kriminelle Energie ist sehr gering. Der Beschuldigte scheint die Empfänger nicht gezielt angewählt zu haben, sondern das Video nach Anklicken des für die Weiterleitung vorgesehenen Symbols an gewissermassen für den Empfang vorgeschlagene Kontakte versandt zu haben (KG-act. 13, Fragen 14 f.). Das subjektive Tatverschulden kann damit als eher gering qualifiziert werden.
e) Zur Täterkomponente gilt zu erwähnen, dass die einzige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (U-act. 1.1.01) nicht einschlägig ist und sich deshalb nicht erschwerend auswirkt. Der Beschuldigte gestand zwar, dass er die Videos erhalten und weitergeleitet habe (U-act. 10.1.01, Fragen 8 und 10). Das Geständnis erfolgte jedoch zufolge der erdrückenden Beweislage (CyberTipline-Report, Vorhalt der Fotos aus den Videos), weshalb es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 363). Die Tat liegt zwar rund drei Jahre zurück, in denen sich der Beschuldigte soweit aktenkundig nicht erneut strafbar machte. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt aber in der Regel keine besondere Leistung dar, weshalb es ebenfalls nicht als Strafminderung in Frage kommt (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 392).
f) Nach Abwägung sämtlicher erwähnten Umstände ist das Verschulden für das Weiterleiten des ersten Videos (Anal-/Vaginalverkehr) insgesamt noch knapp als leicht zu bezeichnen. Nachdem der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, erachtet es das Kantonsgericht zudem in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips als ausreichend, eine Geldstrafe auszusprechen. Dem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
g) Sodann ist die Einsatzstrafe für das Weiterleiten des zweiten Videos (Ansehen eines Pornografiefilms) zu erhöhen. Die in diesem Video ersichtliche Handlung (Entblössen des erigierten Penis eines Jungen) ist im Vergleich zu anderen möglichen Handlungen leicht. Abgesehen vom Herunterziehen der Hose sieht man keine sexuelle Handlung eines Erwachsenen an oder mit dem Jungen. Hingegen erfolgt das Entblössen unfreiwillig durch einen erwachsenen Mann, der sich sogar über das Gesehene lustig zu machen scheint, was dem Jungen sichtlich unangenehm ist. Beim Jungen handelt es sich um ein maximal fünfjähriges Kind, was ebenfalls im jüngsten Alter der geschützten Minderjährigen bis 18 Jahre liegt. Die unkontrollierbare Weiterverbreitung im Internet wirkt wie beim ersten Video erschwerend. Erleichternd ist ebenso die Weiterleitung auf der legalen Plattform Facebook anstatt beispielsweise im Darknet zu berücksichtigen. Auch dieses Video wurde vom Beschuldigten weder gespeichert noch heruntergeladen, aber an eine grössere Zahl nicht gezielt gewählter Empfänger weitergeleitet. Die objektive Tatschwere liegt insgesamt im unteren Bereich.
h) Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wie beim ersten Video zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch das zweite Video wohl kurzfristig und ohne besondere Reflexion weiterleitete, sodass das Verschulden eher gering erscheint. Bei der Täterkomponente wirken sich das Geständnis, die Vorstrafe und das Wohlverhalten seit der Tat, wie bereits erwähnt, nicht auf das Strafmass aus. Insgesamt ist das Verschulden für das Weiterleiten des zweiten Videos (Ansehen eines Pornografiefilms) als leicht zu qualifizieren. Es wäre angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.
i) Des Weiteren wäre die Strafe für den Konsum des ersten und danach für den Konsum des zweiten Videos abermals zu erhöhen. Weil jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ergriff, darf das Kantonsgericht die Strafe nicht zu seinem Nachteil erhöhen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen.
j) Die Höhe des Tagessatzes beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der schuldigen Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der schuldigen Person durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversicherungsleistungen (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die der schuldigen Person wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was sie gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich auf 15-30 % (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS).
Der Beschuldigte arbeitet derzeit als Betriebsmitarbeiter an Marktständen (KG-act. 13, Frage 9) für die M.________ GmbH. Das ursprüngliche Pensum von 40 % (Arbeitsvertrag vom 25. August 2021, KG-act. 13/4) wurde per 1. August 2022 auf 70 % erhöht (Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2022, KG-act. 13/5). In den Monaten August bis Oktober 2022 erhielt der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'636.70 (KG-act. 13/6). Hinzu kommen ca. Fr. 500.00 Spesen, denen jedoch Ausgaben gegenüberstehen, beispielsweise für die Miete des Hotelzimmers in Einsiedeln (KG-act. 13, Frage 23). Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (angef. Urteil, E. 24) erhöhte sich das Einkommen leicht, was im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden kann (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, BGE 144 IV 198 E. 5; Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 50). Der Beschuldigte arbeitete vor der erwähnten Anstellung als Winter-Saisonnier in der Schweiz. Seine Ehefrau wohnt mit einem gemeinsamen und zwei weiteren Kindern im Haus des Vaters des Beschuldigten im Kosovo (KG-act. 13, Fragen 7, 8, 21, 25). Sie arbeitet als Lehrerin mit einem Lohn von angeblich Fr. 120.00 (KG-act. 13, Fragen 24, 28). Aus einem gescheiterten Eiscreme-Unternehmen im Kosovo hat der Beschuldigte Schulden von über Fr. 20'000.00, die seine Ehefrau monatlich zurückzahle (KG-act. 13, Fragen 27, 28). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'636.70, einem Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. von 30 % sowie Unterstützungsabzügen für die Ehefrau von 10 % und die Kinder von 15 % ein Tagessatz von abgerundet Fr. 30.00.
k) Zusammenfassend ergibt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
5. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Strafe nach Art. 52 f. StGB. Die Tat passe nicht zu den Delikten in Art. 197 StGB, die alle einen Konnex zur Sexualität hätten. Das Interesse der Öffentlichkeit, eine Person zu bestrafen, die einen Fehler einsehe, sei ebenfalls gering. Es brauche weder general- noch spezialpräventiv eine Strafe, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Er habe die Tat zugegeben, sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, keine Sozialhilfe bezogen und gearbeitet. Es drohe eine Landesverweisung. Zudem sei ein Zwangsmassnahmenverfahren und eine ungerechtfertigte Festnahme am Flughafen erfolgt. Er habe lediglich zwei Videos weitergeleitet, was nicht zu dermassen gravierenden Konsequenzen führen sollte (KG-act. 13/2, S. 13).
a) Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind. Das Verschulden bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB und ist gering, wenn die Tathandlung im Quervergleich zu anderen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheint. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche von der schuldigen Person verschuldeten Auswirkungen der Tat (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 52 StGB N 2). Die Strafbefreiung muss sich sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lassen (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 52 StGB N 2b).
b) Das Verschulden ist zwar insgesamt als leicht zu qualifizieren, was aber nicht mit geringfügig gleichzusetzen ist. Bereits die mehrfache Tatbegehung sowohl beim Konsum als auch beim Weiterleiten des kinderpornografischen Materials erhöht das Verschulden. Sodann sind auch die Tatfolgen keineswegs gering, nachdem zwei Videos mit kinderpornografischem Inhalt unkontrollierbar an zahlreiche Empfänger im Internet verbreitet wurden. Die kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe im Sinne von Art. 52 StGB sind damit nicht erfüllt.
6. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil, Dispositivziffer 2.a). Der Beschuldigte erhebt diesbezüglich keine Einwände (KG-act. 13/2) und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Anordnung eines (teilweise) unbedingten Vollzugs nicht zulässig. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Höhe der Verbindungsbusse von Fr. 220.00 ist durch das Verschlechterungsverbot ebenfalls begrenzt. Anzupassen ist jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe. Weil die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 erhöht wurde und diese üblicherweise als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe verwendet wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 7 Tage festzulegen.
7. Die Anklagebehörde verlangte eine Landesverweisung von 10 Jahren (Anklage, Antrag Ziffer 5). Die Vorinstanz sprach die Landesverweisung für fünf Jahre aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Sie erwog dazu, der Beschuldigte werde für eine Katalogtat schuldig gesprochen, weshalb die Landesverweisung obligatorisch sei. Die ausgefällte Strafe liege am unteren Ende des Strafrahmens, sodass die Minimaldauer von fünf Jahren als angemessen und ausreichend erscheine. Ein Härtefall liege nicht vor. Nach Zitierung der Aussagen des Beschuldigten begründete die Vorinstanz die Ablehnung des Beweisantrages, es seien 17 Personen zu seinen familiären und kollegialen Verbindungen zur Schweiz zu befragen. Bis auf die Niederlassungsbewilligung C spreche alles gegen einen Härtefall. Die nächsten Angehörigen (Ehefrau und Kind) sowie sein Vater wohnen im Kosovo. In der Schweiz verfüge er über keinen ständigen Wohnsitz. Er verfüge nur über knappe Deutschkenntnisse und zeige keine Ambitionen, diese zu verbessern. Der Wille zur Teilhabe am hiesigen Leben beschränke sich auf das Wirtschaftsleben und auch dies nur im temporären Ausmass als Gastarbeiter. Konkrete Pläne, wonach er mit der Familie in der Schweiz leben möchte, würden nicht geltend gemacht. Seine Pläne, im Kosovo ein Geschäft aufzubauen, seien nicht von Erfolg gekrönt gewesen, womit aber noch nicht gesagt werden könne, dass er in seinem Heimatland keine beruflichen Perspektiven habe. Der Verteidiger sei der Auffassung, dass die Arbeitsbedingungen des Beschuldigten nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden könnten, weil er jeweils sieben Tage die Woche am Stück arbeiten müsse. Es könne nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein, die Ausbeutung von solchen Saisonniers unter dem Titel Härtefall zu schützen (angef. Urteil, E. 30).
Der Beschuldigte macht geltend, es sollten nur schwere Verbrechen zu einer Landesverweisung führen. Art. 197 StGB passe nicht in den Deliktskatalog, das Parlament könne einen solchen Fall nicht gewollt haben. Es sei von einer Massnahme Umgang zu nehmen. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den Härtefall unzureichend geprüft. Die persönliche Härte habe sie nicht der Schwere des Deliktes gegenübergestellt. Zudem habe sie die Härte falsch beurteilt. Er lebe seit über 16 Jahren in der Schweiz und sei wirtschaftlich auf die Arbeit angewiesen. Seine Familie lebe von seinem Einkommen. Die Familie lebe teilweise in der Schweiz. Im Kosovo habe er keine Perspektive. Sein Versuch, im Kosovo mit dem Eisverkauf tätig zu werden, sei gescheitert. Er könne sich im täglichen Umgang sehr gut in deutscher Sprache verständigen, für eine Gerichtsverhandlung genügten die Deutschkenntnisse aber nicht. Sodann bestehe kaum ein öffentliches Interesse in Bezug auf eine mögliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Die Massnahme würde ihr Ziel verfehlen und wäre unverhältnismässig. Deshalb sei von einer Landesverweisung abzusehen (KG-act. 13/2, S. 14 ff.).
a) Das Gericht verweist eine ausländische Person obligatorisch für 5-15 Jahre aus der Schweiz, wenn diese wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Delikte, insbesondere der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), verurteilt wird. Die Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, m.H.). Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger (U-act. 1.1.01) und wird wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt, sodass die Landesverweisung obligatorisch auszusprechen ist.
b) Im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB wird nebst Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB aufgeführt, der ebenfalls ein Delikt des Sexualstrafrechts mit demselben Strafrahmen betrifft. Sodann weisen die folgenden Katalogdelikte ebenfalls die gleiche Strafandrohung wie Art. 197 Abs. 4 Satz 2 auf: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB), Aussetzung (Art. 127 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), Angriff (Art. 134 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB), Zwangsheirat und erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Mit dem Sozialhilfebetrug (Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) wird sogar ein Tatbestand mit einer leichteren Strafandrohung als diejenige in Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung aufgeführt. Mithin war der Strafrahmen für den Gesetzgeber nicht das entscheidende Kriterium für die Aufnahme einer Strafbestimmung in den Deliktskatalog. Im Übrigen hat sich das Gericht an die gesetzliche Vorschrift in Art. 66a Abs. 1 StGB zu halten, unabhängig davon, ob Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB aufgrund der Tatschwere oder den Straffolgen mit den anderen Katalogdelikten vergleichbar ist oder nicht.
c) Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Kernfamilie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) beeinträchtigt, ohne dass es der schuldigen Person möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.). Ferner liegt ein Härtefall vor, wenn eine gesundheitlich angeschlagene Person für den Fall der Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.).
d) Der Beschuldigte kam bereits 1998 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 29. Juli 1998 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (beigezogene Akten). Der Beschuldigte heiratete am 16. Februar 2006 in Genf N.________ (Heiratsurkunde, beigezogene Akten), die ebenfalls serbisch-montenegrinischer Herkunft ist und anscheinend die schweizerische Staatsbürgerschaft erhielt (beigezogene Akten). Am 28. Juli 2006 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein (beigezogene Akten; vgl. U-act. 10.1.02, Rz. 390). Die Ehe wurde am 31. Januar 2012 geschieden (Mitteilungsurkunde der gerichtlichen Auflösung der Ehe, beigezogene Akten). Der Beschuldigte hatte während längerer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung B (beigezogene Akten), die regelmässig erneuert wurde. Seit dem 22. August 2017 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C (U-act. 1.1.03; beigezogene Akten). Zur beruflichen Integration ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2006 für die M.________ GmbH arbeitet (vgl. U-act. 10.1.02, Rz. 394) jeweils von Ende Oktober bis Ende Februar, d.h. im Sinne eines Winter-Saisonarbeiters, als O.________. In den letzten Jahren betrieb er im Sommer im Kosovo ein Glace-Geschäft, das er aber wieder habe aufgeben müssen. Im Sommer sei er immer im Kosovo gewesen (Vi-act. A/2, Fragen 8-10; U-act. 10.1.02, Rz. 392 ff.; KG-act. 13, Frage 11). An der vorinstanzlichen Befragung vom 23. März 2021 sagte der Beschuldigte, er habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (Vi-act. A/2, S. 6). Am 25. August 2021 schloss er mit der M.________ GmbH erstmals einen schriftlichen Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit über ein Pensum von 40 % ab (KG-act. 13/4). Das Pensum wurde am 19. Juli 2022 auf 70 % erhöht (KG-act. 13/5). Zu seiner beruflichen Zukunft machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen. Bei der polizeilichen Befragung sagte er, im Sommer gehe er für einige Monate in den Kosovo zurück. Er überlege noch, was er in Zukunft definitiv machen werde, vielleicht gehe er auch zurück in den Kosovo. Aus diesem Grund habe er auch keinen Familiennachzug für seine Frau und die Kinder gemacht (U-act. 10.1.01, Frage 57). Vorinstanzlich erklärte der Beschuldigte, er habe vor, mehr in der Schweiz zu arbeiten, vor allem weil sein Geschäft im Kosovo nicht funktioniert habe. Er möchte auch im Sommer mehr arbeiten (Vi-act. A/2, Frage 9). Im Kosovo einen neuen Job zu finden sei schwierig. Er habe vor, in der Schweiz mehr zu arbeiten. Über die gleiche Firma könne er nun auch im Sommer Glacé verkaufen, das habe er mit seinem Chef besprochen (Vi-act. A/2, S. 5 f.). Zweitinstanzlich antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie seine Zukunftspläne aussähen, er hoffe, dass er im Kosovo etwas aufbauen könne. Deswegen habe er sein Business dort angefangen. Leider habe es nicht funktioniert. Wenn er in der Schweiz bleiben dürfte, sähe er seine Zukunft hier in der Schweiz, um hier zu arbeiten (KG-act. 13, Frage 32). Zur Wohnsituation ist bekannt, dass der Beschuldigte seit dem 1. April 2012 beim Einwohneramt in P.________ angemeldet ist (U-act. 1.1.03). Dort wohnt er in einem Zimmer des Restaurants Q.________. Der Vertrag mit dem Restaurant Q.________ werde jeweils für ein Jahr verlängert, mit monatlichen Zahlungen (U-act. 10.1.02, Rz. 457 f.). Er zahle die Miete immer, auch wenn er nicht dort wohne (U-act. 10.1.01, Frage 54). Er habe immer wieder das Zimmer gewechselt. Sein Vermieter habe oft gefragt, ob er sein Zimmer vermieten könne, wenn er nicht dort sei (U-act. 10.1.01, Fragen 54-56). Während der Wintermonate, wenn er in Einsiedeln arbeitet, wohnt er jeweils im Hotel G.________ in Einsiedeln (U-act. 10.1.01, Frage 52). Die Miete dieses Hotelzimmers wird von der Arbeitgeberin bezahlt (U-act. 10.1.01, Frage 53). Der Beschuldigte bezeichnete sich selber als Saisonnier (KG-act. 13, Frage 11) und bestätigte, dass sein Hauptwohnsitz im Kosovo sei (KG-act. 13, Frage 4). Sodann ist auf die soziale Integration, insbesondere in Bezug auf die Familie des Beschuldigten, einzugehen. Seine Ehefrau lebt mit drei Kindern im Alter von zwölf, zehn und zwei Jahren im Kosovo (U-act. 10.1.02, Rz. 391 f.). Der Beschuldigte ist der leibliche Vater des jüngsten Kindes (U-act. 10.1.02, Rz. 423), die anderen beiden seien von der ersten Ehe seiner Ehefrau (Vi-act. A/2, Frage 5), diese habe er „adoptiert“ (U-act. 10.1.02, Rz. 423) bzw. gehörten einfach zur Familie (Vi-act. A/2, Frage 6). Der Beschuldigte gab an, er wohne mit seiner Familie im Haus seines Vaters (Vi-act. A/2, Frage 14 und KG-act. 13, Frage 21). In P.________ lebe ein Onkel, der für ihn die Post abhole und Behördengänge mache, wenn er nicht dort sei (U-act. 10.1.01, Frage 58). Zweitinstanzlich gab der Beschuldigte an, zwei Onkel und zwei Tanten würden in der Schweiz leben. Seine Schwester lebe in der Nähe von Genf (KG-act. 13, Frage 35). Er beschrieb jedoch seinen Kontakt zu diesen nicht näher. Seine Freunde in der Schweiz sind Kosovo-Albaner, mit denen er albanisch spricht (KG-act. 13, Fragen 38 f.). Zu Schweizern habe er keinen Kontakt (U-act. 10.1.02, Rz. 475).
e) Gemäss dem Zitierten verfügt der Beschuldigte zwar mit der Niederlassungsbewilligung C über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Er befand sich aber während sechzehn Jahren jeweils nur als Winter-Saisonnier, um zu arbeiten, in der Schweiz. Seine Kernfamilie (Ehefrau und Kind) wohnt im Kosovo. Er pflegt zu ihnen einen guten Kontakt, insbesondere indem er jeweils im Sommer für mehrere Monate im Kosovo lebt. Einen engeren Kontakt zu Verwandten in der Schweiz ist nicht erkennbar. Sodann bestehe sein Freundeskreis aus Kosovo-Albanern. Sozial ist der Beschuldigte demnach trotz erstmaliger Einreise vor vielen Jahren nicht in der Schweiz integriert. Er scheint vielmehr in einer kosovarischen Subkultur zu leben. Der Beschuldigte arbeitete zudem bis zuletzt nur während weniger Monate pro Jahr als Winter-Saisonnier in der Schweiz, wobei fraglich scheint, ob er engeren Kontakt mit anderen Mitarbeitenden der Arbeitgeberin hat, zumal diese ihren Sitz in der Ostschweiz hat (R.________), der Beschuldigte in der Zentralschweiz arbeitet und die Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden auch in die Westschweiz zur Arbeit schickt (vgl. Vi-act. A/2, Frage 9). Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt vollständig im Kosovo, der Beschuldigte spricht albanisch und besuchte im Kosovo die Schulen. Das gescheiterte Glacé-Geschäft muss noch nicht bedeuten, dass er in seinem Heimatland überhaupt kein Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls fehlen Nachweise von gescheiterten Bewerbungsbemühungen. Nachdem er insbesondere sozial bestens in seinem Heimatland integriert ist, ist ihm eine Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Die Wegweisung aus der Schweiz würde folglich für den Beschuldigten keine besondere Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeuten.
Liegt wie vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall vor, muss auch keine Interessenabwägung erfolgen (Urteil BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2021 E. 4.4), weil die Voraussetzungen zum Absehen von einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB kumulativ erfüllt sein müssen. Damit sind die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht mit den privaten Interessen des Beschuldigten am zeitweisen Verbleib in der Schweiz abzuwägen.
f) Die Vorinstanz sprach die Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jahren aus (Art. 66a Abs. 1 StGB), sodass aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Erhöhung der Dauer dieser Massnahme erfolgen darf.
8. Schliesslich sind die Kostenfolgen festzulegen.
a) Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen, sodass es für das erstinstanzliche Verfahren bei der vorinstanzlichen Kostenauflage an den Beschuldigten bleibt. Der Beschuldigte beantragt jedoch, seinem amtlichen Verteidiger seien erstinstanzlich die vollen, ausgewiesenen Kosten zu erstatten. Die vorinstanzliche Reduktion sei falsch, da der Verteidiger nicht über eine Assistenz verfüge, sodass eine Abstufung der Arbeiten in Sekretariat und Juristenarbeiten nicht zulässig sei. Zudem fehle die Entschädigung für die Hauptverhandlung (KG-act. 13/2, S. 16 f.).
Die Vorinstanz erwog, aus der eingereichten Honorarnote sei ersichtlich, dass auch zahlreiche Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif weiterverrechnet worden seien, weshalb sich eine minime Korrektur rechtfertige und die Entschädigung pauschal auf Fr. 4‘500.00 festzulegen sei, was das Gericht für das vorliegende Verfahren als angemessen erachte (angef. Urteil, E. 37).
In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelgericht und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 4‘791.35 (inkl. Auslagen und MWST) ein (Vi-act. D/5). Handschriftlich ist darauf „+ HV + MWS“ vermerkt. Bei den in der Leistungsübersicht aufgeführten Positionen handelt es sich weitestgehend um Telefonbesprechungen oder Korrespondenz mit dem Klienten oder mit Behörden. Dabei ist nicht erkennbar, dass es sich nicht um anwaltliche Dienstleistungen handeln würde. Lediglich zwei Positionen betreffen eher Sekretariatsarbeiten: eine Position über fünf Minuten lautet „Korrespondenz mit Klient: Termin“, eine andere über eine Stunde wird bezeichnet mit „Korrespondenz mit Behörde/Gericht: Entgegennahme Akten, Kopie und Kurzsichtung, Rückversand“. Bei letzterer Position dürfte es sich um die Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren handeln (Gesuch in U-act. 2.1.05), d.h. wohl überwiegend nicht um eine klassische Sekretariatsarbeit. Im Ergebnis erscheint jedenfalls der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts der hohen Bedeutung des Strafverfahrens für den Beschuldigten – insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Massnahmen der Landesverweisung und des Tätigkeitsverbots – angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA). Antragsgemäss ist der nicht in der Leistungsübersicht aufgeführte Aufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung hinzuzurechnen, sodass die Entschädigung auf total Fr. 5‘082.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. KG-act. 13/2, S. 17).
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig, sodass ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Sodann ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten nach dem Anwaltstarif festzulegen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote von Fr. 2‘777.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 13/3). Hinzuzurechnen ist der nicht in der Leistungsübersicht aufgeführte Aufwand für die Berufungsverhandlung von 1 1/2 Stunden (zzgl. MWST), was eine Entschädigung von Fr. 3‘068.70 ergibt (inkl. Auslagen und MWST) und für den Zeitaufwand (namentlich 17 Seiten Plädoyer) sowie die Bedeutung der Strafsache, insbesondere betreffend die Landesverweisung, wiederum angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA);-
festgestellt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23. März 2021 (SGO 2021 001) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
[…]
[…] Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wird abgesehen.
Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen.
Die beschlagnahmten und bei der Kapo SZ unter Nr. ww eingelagerten Gegenstände
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone X,
- 1 iPad Apple,
- 1 Goldkarte Western Union, Nr. xx, lautend auf A.________,
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen des Angeklagten herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Amt für Justizvollzug kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Gegenstände angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
Die beschlagnahmten und bei der Kapo SZ unter Nr. ww eingelagerten Geldmittel
- Bargeld: EUR 5'010.00,
- Bargeld: Fr. 680.00,
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen der J.________ GmbH, vertreten durch K.________, herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Amt für Justizvollzug kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Geldmittel angenommen und die Geldmittel sind mit der Busse und den Verfahrenskosten zu verrechnen.
Der polizeilich sichergestellte Datenträger (Datensicherung des iPhone X: 4'593 Fotos, 504 Videos, U-act. 8.1.02, S. 2 f.; lagernd bei der Kapo SZ) wird eingezogen und ist zu vernichten.
Dieser Entscheid ist durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu vollziehen.
[…]
und erkannt:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft:
a) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, total Fr. 2'700.00, wovon 3 Tagessätze als durch erstandene Haft ge- leistet gelten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
b) mit einer Busse von Fr. 220.00. Bezahlt der Beschuldigte die Bus- se schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 7 Tagen.
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. […]
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus
Fr. 5'082.15 Kosten der amtlichen Verteidigung,
Fr. 2'500.00 Gerichtskosten für das begründete Urteil,
Fr. 5'030.00 Untersuchungskosten,
werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtliche Verteidiger wird zu Lasten des Staates aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'082.15 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'068.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R betreffend Dispositivziffer 5-7 des angefochtenen Urteils [Herausgabe, Einziehung]), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die J.________ GmbH (1/R, betreffend Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
22. Dezember 2022 rfl
STK 2021 37
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
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6B_256/2021
BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9
BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_1033/2021
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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_853/2014
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 115 StGBart. 115 CPart. 115 CP
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Art. 118 StGBart. 118 CPart. 118 CP
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Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
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Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
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Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 181a StGBart. 181a CPart. 181a CP
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Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_149/2021
6B_304/2021
6B_304/2021
6B_304/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_541/2021
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF